Unterschied Rechtsformänderung zu Anstalt

Information zur Fragestellung Unterschied Aktiengesellschaft zu öffentlich-rechtlicher Anstalt
Rechtsformänderung Stadtwerke Wetzikon
Aktuell geht es für die Stadtwerke ausschliesslich um die Änderung der Rechtsform in eine Aktiengesellschaft
bei gleichbleibenden Eigentumsverhältnissen. Sämtliche Aktien bleiben vollständig bei der Stadt und damit in
öffentlicher Hand. Diese Rechtsformänderung ist damit eine rein organisatorische Veränderung. Der vom
Volk gewählte Stadtrat ist oberste Instanz (Generalversammlung) und bestimmt damit über die Stadtwerke im
Rahmen der Gemeindeordnung und der Verordnung über die Stadtwerke. Insbesondere legt der Stadtrat als
Vertreter der Stadt die Eigentümerstrategie für die Stadtwerke AG fest und gibt damit die zentralen, strategischen Leitplanken und Ziele für die Aktiengesellschaft vor. Als stadteigene Aktiengesellschaft können sich die
Stadtwerke innerhalb dieser Vorgaben sowie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgaben auch in den
neuen Energie-Geschäftsfelder der Energiewende (u.a. Erneuerbare Energien, Wärmezentralen etc.) flexibel
und wettbewerbsgerecht bewegen.
Mit dem 100%igen Eigentum der Stadt an den Stadtwerken wird erreicht, dass mit der angestrebten Rechtsformänderung die Vorteile der privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit den Vorteilen einer öffentlichrechtlichen Anstalt verbunden werden.
Wichtige Unterschiede zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Anstalt
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Die Flexibilität sowie die Reaktions- und Handlungsfähigkeit ist bei der Aktiengesellschaft grundsätzlich
höher. Abhängig von der Ausgestaltung des Anstaltsreglements ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt vergleichsweise weniger flexibel. Insbesondere ist Regelungsbedarf im Anstaltsreglement (z.B. detailliert für
sämtliche Kompetenzen jedes Gremiums) deutlich höher.
Die Aktiengesellschaft basiert auf Bundesrecht (OR) verbunden mit einer 100-jährigen Gerichtspraxis, d.h.
die Rechtssicherheit ist deutlich höher als bei einer Anstalt. Bei einer Anstalt sind in der Praxis insbesondere Kompetenzstreitigkeiten infolge fehlender oder nicht genügend präziser Reglementbestimmungen
häufig.
Bei der Anstalt ist eine Beteiligung eines Dritten (z.B. Gemeinden) vollständig und für immer ausgeschlossen (rechtlich unmöglich). Die Kooperationsfähigkeit einer Aktiengesellschaft ist im Gegensatz zu einer
Anstalt daher deutlich grösser, da sich strategische Partner, beispielsweise andere Gemeinden, an der Aktiengesellschaft gemeinsam beteiligen können. Eine solche Beteiligung Dritter ist im Fall der Stadtwerke
nicht vorgesehen und aufgrund der Gemeindeverordnung nur mit Zustimmung der Stimmbevölkerung
möglich. Diese Kooperationsfähigkeit kann mittel- oder längerfristig, in einem sich sehr stark bewegenden
Strom- und Gasmarkt, für die Stadtwerke absolut entscheidend sein.
Die Möglichkeit für eine politische Einflussnahme ist bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt wie auch bei der
Aktiengesellschaft im Einzelfall zu beurteilen. Diese hängt von der konkreten Ausgestaltung der rechtlichen
Grundlagen ab. Bei der Aktiengesellschaft kann eine politische Einflussnahme über die Generalversammlung (Stadtrat) sowie durch Vertreter im Verwaltungsrat erfolgen. Die zentralen Kompetenzen von Generalversammlung (z.B. Beschluss über Gewinnverwendung) und Verwaltungsrat (z.B. finanzielle Führung der
Gesellschaft) sind klar und abschliessend definiert. Bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt können im Versorgungsreglement gemeindespezifische Regelungen getroffen werden. Vielerorts wird bei öffentlichrechtlichen Anstalten dieser Freiheitsgrad zur zusätzlichen politischen Einflussnahme über Kompetenzbegrenzungen des Verwaltungsrates (z.B. bei Investitionen oder Tarifen) im Sinne eines politischen Kompromisses genutzt. Damit verbunden sind jedoch der Verlust einer klaren Rollenteilung, einer klaren Haftungsbegrenzung sowie der mit der Rechtsformänderung beabsichtigten Handlungsfähigkeit.
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www.stadtwerke-wetzikon.ch
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Die Rechnungslegung erfolgt bei der Aktiengesellschaft nach dem neuen, anerkannten Rechnungslegungsrecht des OR und unter Berücksichtigung der Branchenvorgaben. Bei der Anstalt bleibt im Kanton
Zürich (im Unterschied zu anderen Kantonen der Schweiz) die öffentliche Rechnungslegung (HRM) und
gleichzeitig die Aufsicht des Gemeindeamtes des Kantons zwingend. Damit verbunden ist eine geringere
Transparenz und Vergleichbarkeit, eine nicht branchen- und regulierungskonforme Art der Rechnungslegung und damit ein Mehraufwand zur Sicherstellung einer zweifachen Buchführung (HRM und OR).
Bei der Aktiengesellschaft ist die finanzielle Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt haftet die Stadt subsidiär und unbegrenzt (Ausfallhaftung).
Schlussfolgerung
Mit der Rechtsformänderung werden die Stadtwerke in eine stadteigene Aktiengesellschaft überführt. Die
Form der Aktiengesellschaft wurde gewählt, weil die Stadtwerke damit die heutigen und künftigen Aufgaben
und Herausforderungen am besten bewältigen können. Die öffentlich-rechtliche Anstalt bietet weder der Stadt
noch den Stadtwerken echte Vorteile, jedoch zahlreiche relevante Nachteile. Der einzige Nachteil der Aktiengesellschaft, dass Aktien verkauft bzw. diese „privatisiert“ werden könnten, wurde durch die entsprechende Bestimmung in der Gemeindeordnung eliminiert: Ohne Zustimmung der Bevölkerung kann kein Verkauf einer
einzigen Aktie und damit keine (Teil-)Privatisierung erfolgen.
Weitere Informationen
NB: Auf unserer Webseite finden Sie weitere Informationen zur Rechtsformänderung sowie einen Auszug zu
den beantworten Fragen aus dem politischen Prozess unter www.stadtwerke-wetzikon.ch.
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