Dr. Tobias Lackner: Durchführung illegaler Tierversuche

Regierungspräsidium Darmstadt
Illegale Tierversuche
Ein Fallbericht
Tierschutzfälle vor Gericht
Alsfeld, 25. Juni 2015
Regierungspräsidium Darmstadt
1. Anfangsverdacht
 Anonymer Hinweis am 25. März 2012:
 Eine Arbeitsgruppe führe ungenehmigte Tierversuche durch
 daraufhin:
 RP DA gleicht laufende Tierversuchsgenehmigungen mit
Publikationen der AG und Beiträgen auf Fachkongressen ab
 diese Vorermittlungen liefern deutliche Hinweise auf:
1. Durchführung von Tierversuchen vor Erteilung einer
Genehmigung (mind. 6 Fälle)
2. Durchführung von Tierversuchen abweichend von der
erteilten Genehmigung mit stärkerer Belastung
(mind. 2 Fälle)
3. Durchführung mindestens eines abgelehnten Vorhabens
Regierungspräsidium Darmstadt
Durchführung eines abgelehnten Vorhabens:
Stress-Immobilisations-Modell
Versuchsaufbau:
 Mäuse werden subletal bestrahlt, dann
Knochenmarkstransplantation mit eGFP-transduziertem
Stammzellpool
 Tiere werden an 7 aufeinander folgenden Tagen für je 150
Minuten auf dem Rücken fixiert
(Stress-Immobilisation)
 Tötung und immunhistochemische Untersuchungen am
Herzen
Ziel:
 Mittels Fixationsstreß soll eine Stress-Kardiomyopathie
ausgelöst werden
 Modell für das „Broken-Heart-Syndrom“ des Menschen
(„Tako-Tsubo-“ oder „Stress-Kardiomyopathie“)
Regierungspräsidium Darmstadt
Durchführung eines abgelehnten Vorhabens:
Stress-Immobilisations-Modell
Es wurden beim RP DA zwei Anträge zum Stress-Immobilisations-Modell
gestellt:
 Antrag vom 10. November 2006 wurde mit Bescheid vom 27. April
2007 abgelehnt
 Modifizierter Antrag vom 21. September 2007 wurde mit Bescheid
vom 31. Januar 2008 abgelehnt
Grund der Ablehnung:
 Erhebliche Belastung, Vorhaben ethisch nicht vertretbar
 Der angestrebte Erkenntnisgewinn steht in keinem Verhältnis zu den
erwarteten Schmerzen/Leiden/Schäden
 „Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den
verwendeten Tieren zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich
wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen
nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten
lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier
einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von
hervorragender Bedeutung sein werden.“
Daten aus diesem Versuch werden dennoch publiziert!
Regierungspräsidium Darmstadt
2. Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft
 11. Mai 2012:
Abstimmungsgespräch zum weiteren
Vorgehen mit StA, der Kriminalpolizei und
dem zuständigen Veterinäramt
 Kernfragen:
Liegt eine strafbare Handlung vor?
Wie soll weiter ermittelt werden?
Regierungspräsidium Darmstadt
Strafbare Handlung?
Tierschutzgesetz
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche
Schmerzen oder Leiden
zufügt.
§ 18
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1
erforderliche Genehmigung durchführt
Regierungspräsidium Darmstadt
Strafbare Handlung?
 StA sieht Anwendungsvorrang von § 17
(Straftat),
 wenn Wirbeltiere im Rahmen eines Tierversuches

getötet (oder ihnen länger anhaltende oder sich
wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zugefügt) werden und zum Zeitpunkt des Versuches
keine behördliche Genehmigung hierfür vorlag
denn: maßgeblich ist der Tatzeitpunkt
 15. Mai 2012:
RP Darmstadt erstattet Strafanzeige gegen vier
Mitglieder der Arbeitsgruppe und schlägt
Hausdurchsuchung zur Beweismittelsicherung vor
Regierungspräsidium Darmstadt
3. Ermittlungsverfahren
 23. Mai 2012:
StA beantragt Durchsuchungsbeschluss
 11. Juni 2012:
Durchsuchungsbeschluss durch Amtsgericht
 14. Juni 2012:
 Durchsuchung von Laboren, Operations-, Tierhaltungs- und
Büroräumen an drei Standorten (10 bis 17 Uhr)
 Beteiligt hieran:
 zuständige Staatsanwältin mit 2 Referendaren
 5 Mitarbeiter RP Darmstadt
 4 Mitarbeiter Veterinäramt
 10 Polizeibeamte
 Sicherstellung: 10 Umzugskisten mit Laborbüchern, OPBüchern, Aufzeichnungen sowie das Serverlaufwerk der AG
(586 GB Daten)
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4. Datenauswertung
 20. Juni 2012:
 StA beauftragt RP Darmstadt mit der Auswertung
sichergestellter Unterlagen und Daten
 Es folgen ca. 5 Monate mühsame Kleinarbeit
 11. November 2012:
 RP DA stellt StA vorläufige Ergebnisse der
Auswertung der Asservate vor
 Ergebnisse sollen auf Fallblättern zusammengestellt
werden, um Erstellung der Anklageschrift zu
erleichtern
 21. Februar 2013:
 Übermittlung von 15 Fallblättern an die StA
Regierungspräsidium Darmstadt
Ergebnisse der Auswertung der
Beweisstücke
 Insgesamt konnten 15 eindeutige Fälle
rekonstruiert werden, in denen Tierversuche
1. vor Antragstellung oder behördlicher Entscheidung,
2. abweichend von der erteilten Genehmigung
durchgeführt worden sind oder
3. die Projekte keiner Genehmigung zugeordnet
werden konnten
 Teilweise war bereits Verjährung eingetreten
 § 78 (3) StGB: „fünf Jahre bei Taten, die im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem
Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind“
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Hinweise auf vorsätzliches Handeln
(1) Aufwändige doppelte Datenbankführung:
 „Versuchstierdatenbank“
 „Behördendatenbank“ mit „offiziellen Daten“
 Grundlage der jährlichen Versuchstiermeldung an die Behörde
 passwortgeschützt, nur eine Person nimmt Einträge vor
 „Probendatenbank“





„Arbeitsdatenbank“ mit den „Echtdaten“
Grundlage der wissenschaftlichen Publikationen
nur zum internen Gebrauch
nicht für die Behörde bestimmt
Datenerfassung durch alle MA möglich (kein Passwort)
(2) Rückwirkende Änderung der Aufzeichnungen bei
Genehmigung von Versuchsvorhaben
(3) In Besprechungen wurden illegale Tierversuche offen
thematisiert und diskutiert
Regierungspräsidium Darmstadt
Verwaltungsverfahren (parallel)
 26. Juli 2012
Anhörung zum Widerruf aller laufenden
Tierversuchsgenehmigungen der betroffenen
Arbeitsgruppe durch RP DA
 17. August 2012
Schriftliche Bestätigung der Betriebsleitung,
dass alle Tierversuche der Arbeitsgruppe
ausgesetzt sind
 Außerdem:
 Bestellung eines eigenen Tierschutzbeauftragten
 Verabschiedung von „Tierschutzstatuten“
Regierungspräsidium Darmstadt
5. Vernehmungen
 25. April 2013:
 Ermittlungsersuchen der StA an RP
Darmstadt
 Polizei soll bei der Zeugenvernehmung
unterstützt werden
 Es werden 6 Zeugen polizeilich vorgeladen
 Alle geladenen Zeugen beauftragen
Rechtsanwälte und sagen die Termine ab
 16. Juli 2013:
Vernehmung eines Mitarbeiters, der im Zuge
der Ermittlungen mittlerweile als fünfter
Beschuldigter geführt wird
Regierungspräsidium Darmstadt
Vernehmung eines Beschuldigten
 Bestätigung der Ermittlungsergebnisse
 Bericht von erheblichem Druck zur
Aussageverweigerung
Regierungspräsidium Darmstadt
5. Schriftliche Einlassungen der 4 Beschuldigten



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


Verharmlosung, Bagatellisierung
„Einzelfälle“
„genehmigte Tiere“
„Vorversuche“
„gute Zusammenarbeit mit der Behörde“
„formale Verfehlungen“
„zum Wohle der Tiere“
Antrag auf Einstellung des Verfahrens
Regierungspräsidium Darmstadt
Bewertung der Einlassungen
1. Fehlender Geständnischarakter




nur unbestimmte Bagatellisierungen
kaum Einsicht oder Reue
Abweichungen nur „formal“ / „in Einzelfällen“ /
„in der Hektik des Alltages“
Einlassungen bleiben weit hinter
Ermittlungsergebnissen zurück
2. Abweichungen im Versuchsdesign erhöhten
das Leiden der Tiere



geschahen nicht zum Wohle der Tiere
teilweise 10-fache Dosis-Erhöhungen
Auswahl deutlich belastenderer OP-Verfahren
Regierungspräsidium Darmstadt
Bewertung der Einlassungen
3. Auch „Vorversuche“ sind
genehmigungspflichtige Tierversuche


massive Benachteiligung von rechtskonform
arbeitenden Forschergruppen
nicht nur Vorversuche, sondern ganze Vorhaben
wurden vor Genehmigung durchgeführt
4. Die Durchführung ungenehmigter
Tierversuche hatte System




systematisch rechtswidriges Vorgehen
doppelte Buchführung mit erheblichem Aufwand
nachträgliche Veränderung von Daten
illegale Versuche Besprechungsthema
Regierungspräsidium Darmstadt
Bewertung der Einlassungen
5. Es gibt nur genehmigte Versuchsvorhaben,
keine „genehmigten Tiere“

nicht benötigte Tiere dürfen keinesfalls in
ungenehmigten Versuchen eingesetzt werden
6. Behauptete Mitwirkung an der Aufklärung
fand nicht statt

potentielle Zeugen werden unter Druck gesetzt, um
nicht auszusagen
7. Tötung von Tieren fand ohne vernünftigen
Grund statt

maßgeblich ist, ob zum Tatzeitpunkt eine
behördliche Genehmigung vorlag
Regierungspräsidium Darmstadt
Bewertung der Einlassungen
8.
Einstellung würde zur Schwächung der
Position der Behörden führen


Compliance der Einrichtungen würde abnehmen
Kosten/Nutzen Abwägung illegaler Versuche
würde insgesamt positiv ausfallen
9.
Vorgeschlagene Zahlungen decken nicht
einmal die entstandenen Ermittlungskosten
10. Einstellung des Verfahrens wäre der
Öffentlichkeit kaum vermittelbar
–
–
Hinweis auf den Whistleblower (!)
aktive Einschaltung der Presse im Falle einer
Einstellung wahrscheinlich
Regierungspräsidium Darmstadt
Bewertung der Einlassungen
 20. September 2013:
 Weitere Besprechung zwischen RP Darmstadt und
StA unter Teilnahme von Frau Dr. Martin als
Landestierschutzbeauftragte
 Ergebnis:
 Angesichts der Ermittlungsergebnisse kommt eine
Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht
 Zeitnahe Erstellung einer Anklageschrift wurde
angekündigt
 Zeugen sollen staatsanwaltschaftlich vorgeladen
werden (diese machen später jedoch von ihrem
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO
Gebrauch)
Regierungspräsidium Darmstadt
7. Geständige Einlassungen
28. November 2013
 Erneute Besprechung zwischen den vier
Strafverteidigern und StA
 Verteidigung kündigt eine gemeinsame ergänzende
Stellungnahme an
Regierungspräsidium Darmstadt
Einlassung der Beschuldigten vom 27. Januar 2014
 Verstöße werden grundsätzlich zugegeben
 Jedoch wird die Strafbarkeit der Handlungen hinterfragt:
 Tötung erfolgte auch ohne Genehmigung mit vernünftigem
Grund, weil die Versuche später genehmigt wurden
 Der Verstoß lautet daher nicht „Töten ohne vernünftigen
Grund“ sondern „Versuchsdurchführung ohne
Genehmigung“, somit sei § 18 (OWi) vorrangig
 Fehlende Vollendung der Tat (Handlungsunrecht besteht,
Erfolgsunrecht wurde aufgrund nachträglicher Genehmigung
jedoch nicht verwirklicht), daher handelt es sich um einen
Versuch, der jedoch nicht strafbar ist
 Hypothetische Einwilligung der Behörde zum Tatzeitpunkt
führt zur Rechtfertigung der Tat und Rechtswidrigkeit entfällt
 Im Falle der Abweichung von genehmigten Vorhaben wird
lediglich die Anzeigepflicht formal verletzt (OWi)
Regierungspräsidium Darmstadt
8. Einstellung des Verfahrens
§ 153a StPO
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständigen
Gerichts
und
des
Beschuldigten
kann
die
Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der
öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen
und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der
Schuld nicht entgegensteht…
Regierungspräsidium Darmstadt
Einstellungsverfügung vom 20. März 2014
Feststellung wesentlicher Ermittlungsergebnisse:
 „Umgehung tierschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren“
 Vorteile gegenüber konkurrierenden Forschergruppen
 doppelte Datenbankführung, vorsätzliches Handeln
Aber:
 Versuche nachträglich durch die Behörde genehmigt
 Durchführung eines abgelehnten Vorhabens verjährt
 erhöhte Belastungen strittig, gutachterliche Klärung
unverhältnismäßig
 Zeugenvernehmung unergiebig (§ 55 StPO)
 „vernünftiger Grund“ bestand evtl. auch, wenn die Versuche
zum Zeitpunkt der Durchführung nicht genehmigt waren
 „Zeitfaktor einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mit
ungewissem Ausgang“
 keine Vorstrafen, geständige Einlassungen
Regierungspräsidium Darmstadt
Einstellung des Verfahrens
 27. März 2014:
AG stimmt Einstellung zu
 April 2014:
Beschuldigte stimmen der Einstellung zu
 20. Mai 2014:
Verfahren wird gegen Zahlung von 72.000 € Geldbußen an
gemeinnützige Einrichtungen vorläufig eingestellt
 10. Juli 2014
RP DA wird auf Nachfrage durch die StA über den Ausgang
des Verfahrens unterrichtet
 September 2014:
Endgültige Einstellung nach Zahlung aller Geldbußen
 November 2014:
Beginn der Presseberichterstattung
Regierungspräsidium Darmstadt
9. Vorschläge zur Anpassung des TierSchG
Regierungspräsidium Darmstadt
Erweiterung der behördlichen Befugnisse in § 16a
§ 16a
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße
und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie
kann insbesondere
1. [Durchsetzung der Anforderungen nach § 2)
2. [Wegnahme von Tieren, anderweite Unterbringung, Tötung]
3. [Verhängung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes]
4. [Untersagung von Tierversuchen ohne Genehmigung]
5. demjenigen, der im Rahmen der Durchführung von Tierversuchen
wiederholt oder grob tierschutzrechtlichen Vorschriften
zuwidergehandelt und dadurch den in den Versuchen verwendeten
Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder
erhebliche Schäden zugefügt hat, die Durchführung von Versuchen an
einer bestimmten oder jeder Tierart untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen
begehen wird; auf Antrag ist ihm die Durchführung Tierversuchen
wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer
Zuwiderhandlungen entfallen ist.
Regierungspräsidium Darmstadt
Erweiterung der behördlichen Befugnisse in § 16a
§ 16a
(2) [Untersagung angezeigter Tierversuchsvorhaben]
(3) [Nähere Regelungen für die Untersagung von Tierversuchsvorhaben]
(4) Stellt die zuständige Behörde im Rahmen der Überwachung von
Tierversuchen erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen
tierschutzrechtliche Vorschriften fest, kann sie die Herausgeber
wissenschaftlicher Veröffentlichungen hierüber unterrichten, sofern
Ergebnisse aus beanstandeten Versuchsvorhaben in die
Veröffentlichungen eingeflossen sind.
Regierungspräsidium Darmstadt
Erweiterung der behördlichen Befugnisse in § 16a
§ 16a
(5) Die für die Genehmigung von Versuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern
nach § 8 Abs. 1 zuständige Behörde unterrichtet die übrigen für die
Genehmigung von Tierversuchen zuständigen Behörden im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sofern
1. sie einen Versuch nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 ablehnt, weil die zu
erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick
auf den Versuchszweck ethisch nicht vertretbar sind,
2. ihr Kenntnisse über Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit eines verantwortlichen Leiters eines
Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters nach § 8 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 ergeben,
3. sie einer Person die Durchführung Tierversuchen nach § 16a Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 untersagt.
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Erweiterung der Strafnormen in § 17
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende
erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt oder
3. einen Versuch an Wirbeltieren ohne oder vor Erteilung
der Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 durchführt.
Regierungspräsidium Darmstadt
Folgeänderung der Bußgeldnormen in § 18
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig […]
12. einen Versuch an Kopffüßern ohne oder vor
Erteilung der Genehmigung nach § 8 Absatz 1
Satz 1 durchführt,
[…]
(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer die in § 17 Absatz
3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Regierungspräsidium Darmstadt
Erweiterung der richterlichen Befugnisse
in § 20 und § 20a
§ 20
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen
Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten
oder Betreuen von sowie den Handel oder den
sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder
oder einer bestimmten Art oder die Durchführung von
Tierversuchen für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf
Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr
besteht, dass er weiterhin eine nach § 17
rechtswidrige Tat begehen wird.
Regierungspräsidium Darmstadt
Erweiterung der richterlichen Befugnisse
in § 20 und § 20a
§ 20a
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird,
so kann der Richter dem Beschuldigten durch
Beschluss das Halten oder Betreuen von sowie den
Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang
mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art oder die
Durchführung von Tierversuchen vorläufig verbieten.
Regierungspräsidium Darmstadt
10. Lessons Learned
(1) Renommierte Forschungseinrichtungen arbeiten nicht unbedingt
rechtstreu.
(2) Eklatante tierschutzrechtliche Verstöße können lange unerkannt
bleiben, behördliche Kontrollen von Tierversuchen müssen optimiert
werden.
(3) Selbst systematische tierschutzrechtliche Verstöße führen auch bei
erdrückender Beweislage derzeit nicht zur Anklage.
(4) Aufwändige Ermittlungsarbeit lohnt sich derzeit im Hinblick auf ein
Strafverfahren kaum, ist für das Verwaltungsverfahren aber dennoch
essentiell.
(5) Die vorsätzliche Durchführung ungenehmigter Tierversuche an
Wirbeltieren sollte künftig eindeutig strafbar sein.
(6) Die Tierschutzbehörden benötigen belastbare Rechtsgrundlagen zur
Verhängung von Tierversuchsverboten, zum gegenseitigen
Informationsaustausch und zur Unterrichtung Dritter über Verstöße.
(7) Illegale Tierversuche stellen offensichtlich kein Karrierehindernis dar,
was die Attraktivität von Verstößen steigert.