Regierungspräsidium Darmstadt Illegale Tierversuche Ein Fallbericht Tierschutzfälle vor Gericht Alsfeld, 25. Juni 2015 Regierungspräsidium Darmstadt 1. Anfangsverdacht Anonymer Hinweis am 25. März 2012: Eine Arbeitsgruppe führe ungenehmigte Tierversuche durch daraufhin: RP DA gleicht laufende Tierversuchsgenehmigungen mit Publikationen der AG und Beiträgen auf Fachkongressen ab diese Vorermittlungen liefern deutliche Hinweise auf: 1. Durchführung von Tierversuchen vor Erteilung einer Genehmigung (mind. 6 Fälle) 2. Durchführung von Tierversuchen abweichend von der erteilten Genehmigung mit stärkerer Belastung (mind. 2 Fälle) 3. Durchführung mindestens eines abgelehnten Vorhabens Regierungspräsidium Darmstadt Durchführung eines abgelehnten Vorhabens: Stress-Immobilisations-Modell Versuchsaufbau: Mäuse werden subletal bestrahlt, dann Knochenmarkstransplantation mit eGFP-transduziertem Stammzellpool Tiere werden an 7 aufeinander folgenden Tagen für je 150 Minuten auf dem Rücken fixiert (Stress-Immobilisation) Tötung und immunhistochemische Untersuchungen am Herzen Ziel: Mittels Fixationsstreß soll eine Stress-Kardiomyopathie ausgelöst werden Modell für das „Broken-Heart-Syndrom“ des Menschen („Tako-Tsubo-“ oder „Stress-Kardiomyopathie“) Regierungspräsidium Darmstadt Durchführung eines abgelehnten Vorhabens: Stress-Immobilisations-Modell Es wurden beim RP DA zwei Anträge zum Stress-Immobilisations-Modell gestellt: Antrag vom 10. November 2006 wurde mit Bescheid vom 27. April 2007 abgelehnt Modifizierter Antrag vom 21. September 2007 wurde mit Bescheid vom 31. Januar 2008 abgelehnt Grund der Ablehnung: Erhebliche Belastung, Vorhaben ethisch nicht vertretbar Der angestrebte Erkenntnisgewinn steht in keinem Verhältnis zu den erwarteten Schmerzen/Leiden/Schäden „Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den verwendeten Tieren zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.“ Daten aus diesem Versuch werden dennoch publiziert! Regierungspräsidium Darmstadt 2. Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft 11. Mai 2012: Abstimmungsgespräch zum weiteren Vorgehen mit StA, der Kriminalpolizei und dem zuständigen Veterinäramt Kernfragen: Liegt eine strafbare Handlung vor? Wie soll weiter ermittelt werden? Regierungspräsidium Darmstadt Strafbare Handlung? Tierschutzgesetz § 17 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. § 18 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] 12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt Regierungspräsidium Darmstadt Strafbare Handlung? StA sieht Anwendungsvorrang von § 17 (Straftat), wenn Wirbeltiere im Rahmen eines Tierversuches getötet (oder ihnen länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt) werden und zum Zeitpunkt des Versuches keine behördliche Genehmigung hierfür vorlag denn: maßgeblich ist der Tatzeitpunkt 15. Mai 2012: RP Darmstadt erstattet Strafanzeige gegen vier Mitglieder der Arbeitsgruppe und schlägt Hausdurchsuchung zur Beweismittelsicherung vor Regierungspräsidium Darmstadt 3. Ermittlungsverfahren 23. Mai 2012: StA beantragt Durchsuchungsbeschluss 11. Juni 2012: Durchsuchungsbeschluss durch Amtsgericht 14. Juni 2012: Durchsuchung von Laboren, Operations-, Tierhaltungs- und Büroräumen an drei Standorten (10 bis 17 Uhr) Beteiligt hieran: zuständige Staatsanwältin mit 2 Referendaren 5 Mitarbeiter RP Darmstadt 4 Mitarbeiter Veterinäramt 10 Polizeibeamte Sicherstellung: 10 Umzugskisten mit Laborbüchern, OPBüchern, Aufzeichnungen sowie das Serverlaufwerk der AG (586 GB Daten) Regierungspräsidium Darmstadt 4. Datenauswertung 20. Juni 2012: StA beauftragt RP Darmstadt mit der Auswertung sichergestellter Unterlagen und Daten Es folgen ca. 5 Monate mühsame Kleinarbeit 11. November 2012: RP DA stellt StA vorläufige Ergebnisse der Auswertung der Asservate vor Ergebnisse sollen auf Fallblättern zusammengestellt werden, um Erstellung der Anklageschrift zu erleichtern 21. Februar 2013: Übermittlung von 15 Fallblättern an die StA Regierungspräsidium Darmstadt Ergebnisse der Auswertung der Beweisstücke Insgesamt konnten 15 eindeutige Fälle rekonstruiert werden, in denen Tierversuche 1. vor Antragstellung oder behördlicher Entscheidung, 2. abweichend von der erteilten Genehmigung durchgeführt worden sind oder 3. die Projekte keiner Genehmigung zugeordnet werden konnten Teilweise war bereits Verjährung eingetreten § 78 (3) StGB: „fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind“ Regierungspräsidium Darmstadt Hinweise auf vorsätzliches Handeln (1) Aufwändige doppelte Datenbankführung: „Versuchstierdatenbank“ „Behördendatenbank“ mit „offiziellen Daten“ Grundlage der jährlichen Versuchstiermeldung an die Behörde passwortgeschützt, nur eine Person nimmt Einträge vor „Probendatenbank“ „Arbeitsdatenbank“ mit den „Echtdaten“ Grundlage der wissenschaftlichen Publikationen nur zum internen Gebrauch nicht für die Behörde bestimmt Datenerfassung durch alle MA möglich (kein Passwort) (2) Rückwirkende Änderung der Aufzeichnungen bei Genehmigung von Versuchsvorhaben (3) In Besprechungen wurden illegale Tierversuche offen thematisiert und diskutiert Regierungspräsidium Darmstadt Verwaltungsverfahren (parallel) 26. Juli 2012 Anhörung zum Widerruf aller laufenden Tierversuchsgenehmigungen der betroffenen Arbeitsgruppe durch RP DA 17. August 2012 Schriftliche Bestätigung der Betriebsleitung, dass alle Tierversuche der Arbeitsgruppe ausgesetzt sind Außerdem: Bestellung eines eigenen Tierschutzbeauftragten Verabschiedung von „Tierschutzstatuten“ Regierungspräsidium Darmstadt 5. Vernehmungen 25. April 2013: Ermittlungsersuchen der StA an RP Darmstadt Polizei soll bei der Zeugenvernehmung unterstützt werden Es werden 6 Zeugen polizeilich vorgeladen Alle geladenen Zeugen beauftragen Rechtsanwälte und sagen die Termine ab 16. Juli 2013: Vernehmung eines Mitarbeiters, der im Zuge der Ermittlungen mittlerweile als fünfter Beschuldigter geführt wird Regierungspräsidium Darmstadt Vernehmung eines Beschuldigten Bestätigung der Ermittlungsergebnisse Bericht von erheblichem Druck zur Aussageverweigerung Regierungspräsidium Darmstadt 5. Schriftliche Einlassungen der 4 Beschuldigten Verharmlosung, Bagatellisierung „Einzelfälle“ „genehmigte Tiere“ „Vorversuche“ „gute Zusammenarbeit mit der Behörde“ „formale Verfehlungen“ „zum Wohle der Tiere“ Antrag auf Einstellung des Verfahrens Regierungspräsidium Darmstadt Bewertung der Einlassungen 1. Fehlender Geständnischarakter nur unbestimmte Bagatellisierungen kaum Einsicht oder Reue Abweichungen nur „formal“ / „in Einzelfällen“ / „in der Hektik des Alltages“ Einlassungen bleiben weit hinter Ermittlungsergebnissen zurück 2. Abweichungen im Versuchsdesign erhöhten das Leiden der Tiere geschahen nicht zum Wohle der Tiere teilweise 10-fache Dosis-Erhöhungen Auswahl deutlich belastenderer OP-Verfahren Regierungspräsidium Darmstadt Bewertung der Einlassungen 3. Auch „Vorversuche“ sind genehmigungspflichtige Tierversuche massive Benachteiligung von rechtskonform arbeitenden Forschergruppen nicht nur Vorversuche, sondern ganze Vorhaben wurden vor Genehmigung durchgeführt 4. Die Durchführung ungenehmigter Tierversuche hatte System systematisch rechtswidriges Vorgehen doppelte Buchführung mit erheblichem Aufwand nachträgliche Veränderung von Daten illegale Versuche Besprechungsthema Regierungspräsidium Darmstadt Bewertung der Einlassungen 5. Es gibt nur genehmigte Versuchsvorhaben, keine „genehmigten Tiere“ nicht benötigte Tiere dürfen keinesfalls in ungenehmigten Versuchen eingesetzt werden 6. Behauptete Mitwirkung an der Aufklärung fand nicht statt potentielle Zeugen werden unter Druck gesetzt, um nicht auszusagen 7. Tötung von Tieren fand ohne vernünftigen Grund statt maßgeblich ist, ob zum Tatzeitpunkt eine behördliche Genehmigung vorlag Regierungspräsidium Darmstadt Bewertung der Einlassungen 8. Einstellung würde zur Schwächung der Position der Behörden führen Compliance der Einrichtungen würde abnehmen Kosten/Nutzen Abwägung illegaler Versuche würde insgesamt positiv ausfallen 9. Vorgeschlagene Zahlungen decken nicht einmal die entstandenen Ermittlungskosten 10. Einstellung des Verfahrens wäre der Öffentlichkeit kaum vermittelbar – – Hinweis auf den Whistleblower (!) aktive Einschaltung der Presse im Falle einer Einstellung wahrscheinlich Regierungspräsidium Darmstadt Bewertung der Einlassungen 20. September 2013: Weitere Besprechung zwischen RP Darmstadt und StA unter Teilnahme von Frau Dr. Martin als Landestierschutzbeauftragte Ergebnis: Angesichts der Ermittlungsergebnisse kommt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht Zeitnahe Erstellung einer Anklageschrift wurde angekündigt Zeugen sollen staatsanwaltschaftlich vorgeladen werden (diese machen später jedoch von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch) Regierungspräsidium Darmstadt 7. Geständige Einlassungen 28. November 2013 Erneute Besprechung zwischen den vier Strafverteidigern und StA Verteidigung kündigt eine gemeinsame ergänzende Stellungnahme an Regierungspräsidium Darmstadt Einlassung der Beschuldigten vom 27. Januar 2014 Verstöße werden grundsätzlich zugegeben Jedoch wird die Strafbarkeit der Handlungen hinterfragt: Tötung erfolgte auch ohne Genehmigung mit vernünftigem Grund, weil die Versuche später genehmigt wurden Der Verstoß lautet daher nicht „Töten ohne vernünftigen Grund“ sondern „Versuchsdurchführung ohne Genehmigung“, somit sei § 18 (OWi) vorrangig Fehlende Vollendung der Tat (Handlungsunrecht besteht, Erfolgsunrecht wurde aufgrund nachträglicher Genehmigung jedoch nicht verwirklicht), daher handelt es sich um einen Versuch, der jedoch nicht strafbar ist Hypothetische Einwilligung der Behörde zum Tatzeitpunkt führt zur Rechtfertigung der Tat und Rechtswidrigkeit entfällt Im Falle der Abweichung von genehmigten Vorhaben wird lediglich die Anzeigepflicht formal verletzt (OWi) Regierungspräsidium Darmstadt 8. Einstellung des Verfahrens § 153a StPO (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht… Regierungspräsidium Darmstadt Einstellungsverfügung vom 20. März 2014 Feststellung wesentlicher Ermittlungsergebnisse: „Umgehung tierschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren“ Vorteile gegenüber konkurrierenden Forschergruppen doppelte Datenbankführung, vorsätzliches Handeln Aber: Versuche nachträglich durch die Behörde genehmigt Durchführung eines abgelehnten Vorhabens verjährt erhöhte Belastungen strittig, gutachterliche Klärung unverhältnismäßig Zeugenvernehmung unergiebig (§ 55 StPO) „vernünftiger Grund“ bestand evtl. auch, wenn die Versuche zum Zeitpunkt der Durchführung nicht genehmigt waren „Zeitfaktor einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mit ungewissem Ausgang“ keine Vorstrafen, geständige Einlassungen Regierungspräsidium Darmstadt Einstellung des Verfahrens 27. März 2014: AG stimmt Einstellung zu April 2014: Beschuldigte stimmen der Einstellung zu 20. Mai 2014: Verfahren wird gegen Zahlung von 72.000 € Geldbußen an gemeinnützige Einrichtungen vorläufig eingestellt 10. Juli 2014 RP DA wird auf Nachfrage durch die StA über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet September 2014: Endgültige Einstellung nach Zahlung aller Geldbußen November 2014: Beginn der Presseberichterstattung Regierungspräsidium Darmstadt 9. Vorschläge zur Anpassung des TierSchG Regierungspräsidium Darmstadt Erweiterung der behördlichen Befugnisse in § 16a § 16a (1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. [Durchsetzung der Anforderungen nach § 2) 2. [Wegnahme von Tieren, anderweite Unterbringung, Tötung] 3. [Verhängung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes] 4. [Untersagung von Tierversuchen ohne Genehmigung] 5. demjenigen, der im Rahmen der Durchführung von Tierversuchen wiederholt oder grob tierschutzrechtlichen Vorschriften zuwidergehandelt und dadurch den in den Versuchen verwendeten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, die Durchführung von Versuchen an einer bestimmten oder jeder Tierart untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm die Durchführung Tierversuchen wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Regierungspräsidium Darmstadt Erweiterung der behördlichen Befugnisse in § 16a § 16a (2) [Untersagung angezeigter Tierversuchsvorhaben] (3) [Nähere Regelungen für die Untersagung von Tierversuchsvorhaben] (4) Stellt die zuständige Behörde im Rahmen der Überwachung von Tierversuchen erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften fest, kann sie die Herausgeber wissenschaftlicher Veröffentlichungen hierüber unterrichten, sofern Ergebnisse aus beanstandeten Versuchsvorhaben in die Veröffentlichungen eingeflossen sind. Regierungspräsidium Darmstadt Erweiterung der behördlichen Befugnisse in § 16a § 16a (5) Die für die Genehmigung von Versuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern nach § 8 Abs. 1 zuständige Behörde unterrichtet die übrigen für die Genehmigung von Tierversuchen zuständigen Behörden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sofern 1. sie einen Versuch nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 ablehnt, weil die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch nicht vertretbar sind, 2. ihr Kenntnisse über Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines verantwortlichen Leiters eines Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ergeben, 3. sie einer Person die Durchführung Tierversuchen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 untersagt. Regierungspräsidium Darmstadt Erweiterung der Strafnormen in § 17 § 17 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder 3. einen Versuch an Wirbeltieren ohne oder vor Erteilung der Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 durchführt. Regierungspräsidium Darmstadt Folgeänderung der Bußgeldnormen in § 18 § 18 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] 12. einen Versuch an Kopffüßern ohne oder vor Erteilung der Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 durchführt, […] (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer die in § 17 Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. Regierungspräsidium Darmstadt Erweiterung der richterlichen Befugnisse in § 20 und § 20a § 20 (1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art oder die Durchführung von Tierversuchen für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird. Regierungspräsidium Darmstadt Erweiterung der richterlichen Befugnisse in § 20 und § 20a § 20a (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art oder die Durchführung von Tierversuchen vorläufig verbieten. Regierungspräsidium Darmstadt 10. Lessons Learned (1) Renommierte Forschungseinrichtungen arbeiten nicht unbedingt rechtstreu. (2) Eklatante tierschutzrechtliche Verstöße können lange unerkannt bleiben, behördliche Kontrollen von Tierversuchen müssen optimiert werden. (3) Selbst systematische tierschutzrechtliche Verstöße führen auch bei erdrückender Beweislage derzeit nicht zur Anklage. (4) Aufwändige Ermittlungsarbeit lohnt sich derzeit im Hinblick auf ein Strafverfahren kaum, ist für das Verwaltungsverfahren aber dennoch essentiell. (5) Die vorsätzliche Durchführung ungenehmigter Tierversuche an Wirbeltieren sollte künftig eindeutig strafbar sein. (6) Die Tierschutzbehörden benötigen belastbare Rechtsgrundlagen zur Verhängung von Tierversuchsverboten, zum gegenseitigen Informationsaustausch und zur Unterrichtung Dritter über Verstöße. (7) Illegale Tierversuche stellen offensichtlich kein Karrierehindernis dar, was die Attraktivität von Verstößen steigert.
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