Nr. 1036 der Beilagen

Nr. 1036 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode)
Beantwortung der Anfrage
der Abg. Hofbauer und Scheinast an die Landesregierung (Nr. 832 der Beilagen) – ressortzuständige Beantwortung durch Landeshauptmann Dr. Haslauer – betreffend die Besteuerung
illegaler Glücksspielautomaten
Hohes Haus!
Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Hofbauer und Scheinast betreffend die Besteuerung
illegaler Glücksspielautomanten vom 29. April 2015 erlaube ich mir für meinen Zuständigkeitsbereich, Folgendes zu berichten:
Zu den Fragen 1 bis 5 wurde von der Stadt Salzburg folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Vergnügungssteuern werden aufgrund der Abgabenermächtigung des Bundesgesetzgebers nach dem FAG 2008 und den Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes des Landes Salzburg eingehoben. Abgabepflichtige Betreiber von Spielautomaten reichen dazu im
Wege der Selbstbemessung eine Vergnügungssteuererklärung bei der Abgabenbehörde der
Stadt Salzburg ein. Dabei werden von der Abgabenbehörde keine Feststellungen getroffen, ob
es sich hierbei um „illegales Glücksspiel“ oder Spielapparate im Sinne von Geldausspielungen
nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes des Bundes (GSpG) handelt.
Die Zuständigkeit zu Erhebungen, ob ein illegales Glücksspiel im Sinne der Anfrage vorliegt,
dürfen nur von den dafür zuständigen Finanzbehörden oder im Verwaltungsstrafverfahren der
Landespolizeidirektion durchgeführt werden. Um dabei feststellen zu können, ob ein illegales
Glücksspiel i. S. d. Anfrage vorliegt, ist die Bespielung der Automaten im Geschäftslokal des
Betreibers notwendig. Diese erfolgt durch Sachverständige der zuständigen Abgabenbehörden
des Bundes oder im Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion.
Berücksichtigt man vorstehende Ausführungen, so ist es der Abgabenbehörde der Stadt Salzburg nicht möglich festzustellen, ob von ihr illegale Glücksspielautomaten im Sinne der Anfrage
besteuert werden. Eine Differenzierung oder Registrierung nach legalem oder vermeintlich illegalem Glücksspielautomaten ist nicht möglich. Mangels h. a. vorliegender Daten ist die Beantwortung der gestellten Fragen damit nicht möglich.
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Zu den Fragen 1 und 2:
Frage 1: Welche Salzburger Städte und Gemeinden heben auf Grundlage des Vergnügungssteuergesetzes 1998 Abgaben auf illegale Glücksspielautomaten ein?
Frage 2: Wie hoch sind die dafür festgelegten Steuersätze (um eine Auflistung nach Gemeinden wird gebeten)?
Zu den in der Landtagsanfrage aufgeworfenen Fragen lagen in der Abteilung 1 keine Unterlagen auf und musste in Folge eine Umfrage unter den 119 Gemeinden des Landes Salzburg
durchgeführt werden.
Gemäß § 21 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 ist das Aufstellen und der Betrieb von
Geldspielautomaten verboten. Mit Ausnahme der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee wurde von allen anderen Gemeinden mitgeteilt, dass in ihrem Gemeindegebiet keine illegalen
Geldspielapparate aufgestellt sind bzw. sie von einer Aufstellung illegaler Geldspielautomaten
nichts wissen. Es wurde auch mitgeteilt, dass für die Feststellung, ob es sich bei der Aufstellung eines Gerätes um ein illegales Glücksspielgerät handelt, eine andere Behörde (z. B. Finanzpolizei) zuständig ist.
Die Gemeinden können jedoch gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Z. 2 Vergnügungssteuergesetz eine Steuer bis zur Höhe von € 1.456,-- für jeden Geldspielapparat auf Grund des freien
Beschlussrechtes in ihren Vergnügungssteuerverordnungen einheben.
Folgende Gemeinden haben davon Gebrauch gemacht und nachstehend angeführte Steuersätze festgelegt:
Gemeinde
Vergnügungs-Steuer pro
Automat
50324
Neumarkt am Wallersee
25% vom Entgelt
50326
Oberndorf bei Salzburg
198,60
50327
Obertrum am See
50329
Sankt Georgen bei Salzburg
190,00
50335
Straßwalchen
200,00
50337
Thalgau
1.456,00
50407
Filzmoos
1.453,56
50408
Flachau
1.225,25
50417
Radstadt
1.456,00
50421
Schwarzach im Pongau
1.456,00
2
1.456,00
50422
Untertauern
435,00
50601
Bramberg am Wildkogel
100,00
50602
Bruck an der Großglocknerstraße
1.456,00
Zu Frage 3: Wie hoch ist der Betrag, der aus der Besteuerung von illegalen Glücksspielautomaten in den vergangenen fünf Jahren eingehoben wurde (um eine Auflistung nach Gemeinden wird gebeten)?
Unter Berücksichtigung der Beantwortung der Fragen 1 und 2 kann mitgeteilt werden, dass in
der Stadtgemeinde Hallein in den Jahren 2011 und 2012 je € 50.000,-- eingehoben wurden.
Seit dem Jahr 2013 wird allerdings keine Abgabe mehr eingehoben.
In der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee wurden in den letzten fünf Jahren € 26.255,53
eingehoben. Eine Trennung zwischen legalen und illegalen Geräten wurde nicht vorgenommen.
Zu Frage 4: Wie viele illegale Glücksspielautomaten werden im Bundesland Salzburg besteuert (um eine Auflistung nach Gemeinden wird gebeten)?
Wie in der Beantwortung der Frage 1 und 2 angeführt, ergab die Umfrage unter den Gemeinden des Landes Salzburg, dass mit Ausnahme der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee zur
Zeit keine illegalen Glücksspielgeräte im Land Salzburg aufgestellt sind, zumal die Gemeinden
auch nicht wissen, ob es sich bei den aufgestellten Geräten um illegale Glücksspielgeräte handelt. Es erfolgt daher auch keine Besteuerung.
Zu Frage 5: Welche Gemeinden haben die besteuerten illegalen Automaten an die für die
Exekution des Glückspielgesetzes zuständige Finanzpolizei gemeldet bzw. dort angezeigt?
Da den Gemeinden nicht bekannt ist, ob es sich bei den aufgestellten Geräten um illegale
Glücksspielgeräte handelt, erfolgte auch keine Anzeige durch die Gemeinden selbst an die
Finanzpolizei. Lediglich in Neumarkt am Wallersee erfolgte eine Anzeige an die Finanzpolizei
durch Dritte.
Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung.
Salzburg, am 17. Juni 2015
Dr. Haslauer eh.
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