Nr. 1036 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Hofbauer und Scheinast an die Landesregierung (Nr. 832 der Beilagen) – ressortzuständige Beantwortung durch Landeshauptmann Dr. Haslauer – betreffend die Besteuerung illegaler Glücksspielautomaten Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Hofbauer und Scheinast betreffend die Besteuerung illegaler Glücksspielautomanten vom 29. April 2015 erlaube ich mir für meinen Zuständigkeitsbereich, Folgendes zu berichten: Zu den Fragen 1 bis 5 wurde von der Stadt Salzburg folgende Stellungnahme abgegeben: Die Vergnügungssteuern werden aufgrund der Abgabenermächtigung des Bundesgesetzgebers nach dem FAG 2008 und den Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes des Landes Salzburg eingehoben. Abgabepflichtige Betreiber von Spielautomaten reichen dazu im Wege der Selbstbemessung eine Vergnügungssteuererklärung bei der Abgabenbehörde der Stadt Salzburg ein. Dabei werden von der Abgabenbehörde keine Feststellungen getroffen, ob es sich hierbei um „illegales Glücksspiel“ oder Spielapparate im Sinne von Geldausspielungen nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes des Bundes (GSpG) handelt. Die Zuständigkeit zu Erhebungen, ob ein illegales Glücksspiel im Sinne der Anfrage vorliegt, dürfen nur von den dafür zuständigen Finanzbehörden oder im Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion durchgeführt werden. Um dabei feststellen zu können, ob ein illegales Glücksspiel i. S. d. Anfrage vorliegt, ist die Bespielung der Automaten im Geschäftslokal des Betreibers notwendig. Diese erfolgt durch Sachverständige der zuständigen Abgabenbehörden des Bundes oder im Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion. Berücksichtigt man vorstehende Ausführungen, so ist es der Abgabenbehörde der Stadt Salzburg nicht möglich festzustellen, ob von ihr illegale Glücksspielautomaten im Sinne der Anfrage besteuert werden. Eine Differenzierung oder Registrierung nach legalem oder vermeintlich illegalem Glücksspielautomaten ist nicht möglich. Mangels h. a. vorliegender Daten ist die Beantwortung der gestellten Fragen damit nicht möglich. 1 Zu den Fragen 1 und 2: Frage 1: Welche Salzburger Städte und Gemeinden heben auf Grundlage des Vergnügungssteuergesetzes 1998 Abgaben auf illegale Glücksspielautomaten ein? Frage 2: Wie hoch sind die dafür festgelegten Steuersätze (um eine Auflistung nach Gemeinden wird gebeten)? Zu den in der Landtagsanfrage aufgeworfenen Fragen lagen in der Abteilung 1 keine Unterlagen auf und musste in Folge eine Umfrage unter den 119 Gemeinden des Landes Salzburg durchgeführt werden. Gemäß § 21 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 ist das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten verboten. Mit Ausnahme der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee wurde von allen anderen Gemeinden mitgeteilt, dass in ihrem Gemeindegebiet keine illegalen Geldspielapparate aufgestellt sind bzw. sie von einer Aufstellung illegaler Geldspielautomaten nichts wissen. Es wurde auch mitgeteilt, dass für die Feststellung, ob es sich bei der Aufstellung eines Gerätes um ein illegales Glücksspielgerät handelt, eine andere Behörde (z. B. Finanzpolizei) zuständig ist. Die Gemeinden können jedoch gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Z. 2 Vergnügungssteuergesetz eine Steuer bis zur Höhe von € 1.456,-- für jeden Geldspielapparat auf Grund des freien Beschlussrechtes in ihren Vergnügungssteuerverordnungen einheben. Folgende Gemeinden haben davon Gebrauch gemacht und nachstehend angeführte Steuersätze festgelegt: Gemeinde Vergnügungs-Steuer pro Automat 50324 Neumarkt am Wallersee 25% vom Entgelt 50326 Oberndorf bei Salzburg 198,60 50327 Obertrum am See 50329 Sankt Georgen bei Salzburg 190,00 50335 Straßwalchen 200,00 50337 Thalgau 1.456,00 50407 Filzmoos 1.453,56 50408 Flachau 1.225,25 50417 Radstadt 1.456,00 50421 Schwarzach im Pongau 1.456,00 2 1.456,00 50422 Untertauern 435,00 50601 Bramberg am Wildkogel 100,00 50602 Bruck an der Großglocknerstraße 1.456,00 Zu Frage 3: Wie hoch ist der Betrag, der aus der Besteuerung von illegalen Glücksspielautomaten in den vergangenen fünf Jahren eingehoben wurde (um eine Auflistung nach Gemeinden wird gebeten)? Unter Berücksichtigung der Beantwortung der Fragen 1 und 2 kann mitgeteilt werden, dass in der Stadtgemeinde Hallein in den Jahren 2011 und 2012 je € 50.000,-- eingehoben wurden. Seit dem Jahr 2013 wird allerdings keine Abgabe mehr eingehoben. In der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee wurden in den letzten fünf Jahren € 26.255,53 eingehoben. Eine Trennung zwischen legalen und illegalen Geräten wurde nicht vorgenommen. Zu Frage 4: Wie viele illegale Glücksspielautomaten werden im Bundesland Salzburg besteuert (um eine Auflistung nach Gemeinden wird gebeten)? Wie in der Beantwortung der Frage 1 und 2 angeführt, ergab die Umfrage unter den Gemeinden des Landes Salzburg, dass mit Ausnahme der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee zur Zeit keine illegalen Glücksspielgeräte im Land Salzburg aufgestellt sind, zumal die Gemeinden auch nicht wissen, ob es sich bei den aufgestellten Geräten um illegale Glücksspielgeräte handelt. Es erfolgt daher auch keine Besteuerung. Zu Frage 5: Welche Gemeinden haben die besteuerten illegalen Automaten an die für die Exekution des Glückspielgesetzes zuständige Finanzpolizei gemeldet bzw. dort angezeigt? Da den Gemeinden nicht bekannt ist, ob es sich bei den aufgestellten Geräten um illegale Glücksspielgeräte handelt, erfolgte auch keine Anzeige durch die Gemeinden selbst an die Finanzpolizei. Lediglich in Neumarkt am Wallersee erfolgte eine Anzeige an die Finanzpolizei durch Dritte. Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 17. Juni 2015 Dr. Haslauer eh. 3
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