Vorzeitige Rückgabe der Mietsache

Vorzeitige Rückgabe der Mietsache
Wer eine Wohnung sucht, muss oft rasch reagieren: häufig sind Wohnangebote per sofort
ausgeschrieben und der Mieterschaft ist es nicht möglich, die im Mietvertrag vereinbarte
Kündigungsfrist und den Kündigungstermin einzuhalten. Was tun?
Das Gesetz sieht vor, dass der Mieter die gemietete Wohnung dem Vermieter zurückgeben kann, ohne sich an die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist und/oder den vereinbarten Kündigungstermin zu halten. Diese Art der Vertragsauflösung wird als vorzeitige
Rückgabe bezeichnet. Eine Kündigung braucht es dafür nicht. Aus Beweisgründen sollte
dem Vermieter die vorgesehene vorzeitige Rückgabe aber schriftlich und per Einschreiben
mitgeteilt werden.
Immer wieder kommt es vor, dass Mieter zwar dem Vermieter gegenüber die vorzeitige
Rückgabe der Mietsache auf einen bestimmten Termin geltend machen, danach aber
noch Möbel in der Wohnung stehen lassen und gar noch einen Schlüssel behalten. In diesem Fall können die Mieter sich nicht mehr auf eine vorzeitige Rückgabe berufen, denn
diese setzt voraus, dass die Mietsache vollständig übergeben wird. Was ist zu tun, wenn
der Vermieter eine vorzeitige Rückgabe nicht akzeptiert und sich zum Beispiel weigert, die
Schlüssel der Wohnung entgegen zu nehmen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache
vorzeitig zurückzunehmen. Verweigert er dies und kommt zum Beispiel nicht an den vorgeschlagenen Abgabetermin oder weigert sich die Schlüssel entgegenzunehmen, so sind
ihm die Schlüssel sofort per Einschreiben zuzustellen oder allenfalls gegen entsprechende
Quittung dem Hauswart zu übergeben.
Wie sieht es mit der Mietzinszahlungspflicht des Mieters aus, der sein Mietobjekt vorzeitig
zurückgibt? Dem Recht der Mieterschaft zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache steht die
Pflicht gegenüber, dem Vermieter einen Nachmieter vorzuschlagen. Nachmieter müssen
drei Voraussetzungen erfüllen: sie müssen zahlungsfähig und zumutbar sein, und bereit
sein, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Nicht zahlungsfähig ist
zum Beispiel, wer eine Vielzahl von Betreibungen hat. Die Zumutbarkeit darf vom Vermieter nur aus wichtigen Gründen verneint werden. Auch wenn vom Gesetz nur ein Nachmieter gefordert wird, empfiehlt es sich doch, wenn möglich mehrere Nachmieter zu suchen.
Zieht sich ein Nachmieter zurück oder erfüllt die erwähnten Voraussetzungen nicht, so
muss sofort wieder ein Nachmieter gesucht und dem Vermieter gemeldet werden. Findet
der Mieter keine Nachmieter, schuldet er grundsätzlich den Mietzins bis zum nächsten
ordentlichen Kündigungstermin.
In der Broschüre „Vorzeitiger Auszug“ des Mieterinnen- und Mieterverbands Kanton Bern
oder unter http://www.mieterverband.ch/smv_merkb_vorz_aus.0.html Finden sich wichtige
Hinweise, Musterbriefe und Checklisten zum Thema vorzeitiger Auszug.
INFO: Pascale Freudiger, Rechtsberaterin beim Mieterinnen- und Mieterverband Kanton
Bern. www.mieterverband.ch/bern