Vorzeitige Rückgabe der Mietsache Wer eine Wohnung sucht, muss oft rasch reagieren: häufig sind Wohnangebote per sofort ausgeschrieben und der Mieterschaft ist es nicht möglich, die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist und den Kündigungstermin einzuhalten. Was tun? Das Gesetz sieht vor, dass der Mieter die gemietete Wohnung dem Vermieter zurückgeben kann, ohne sich an die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist und/oder den vereinbarten Kündigungstermin zu halten. Diese Art der Vertragsauflösung wird als vorzeitige Rückgabe bezeichnet. Eine Kündigung braucht es dafür nicht. Aus Beweisgründen sollte dem Vermieter die vorgesehene vorzeitige Rückgabe aber schriftlich und per Einschreiben mitgeteilt werden. Immer wieder kommt es vor, dass Mieter zwar dem Vermieter gegenüber die vorzeitige Rückgabe der Mietsache auf einen bestimmten Termin geltend machen, danach aber noch Möbel in der Wohnung stehen lassen und gar noch einen Schlüssel behalten. In diesem Fall können die Mieter sich nicht mehr auf eine vorzeitige Rückgabe berufen, denn diese setzt voraus, dass die Mietsache vollständig übergeben wird. Was ist zu tun, wenn der Vermieter eine vorzeitige Rückgabe nicht akzeptiert und sich zum Beispiel weigert, die Schlüssel der Wohnung entgegen zu nehmen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache vorzeitig zurückzunehmen. Verweigert er dies und kommt zum Beispiel nicht an den vorgeschlagenen Abgabetermin oder weigert sich die Schlüssel entgegenzunehmen, so sind ihm die Schlüssel sofort per Einschreiben zuzustellen oder allenfalls gegen entsprechende Quittung dem Hauswart zu übergeben. Wie sieht es mit der Mietzinszahlungspflicht des Mieters aus, der sein Mietobjekt vorzeitig zurückgibt? Dem Recht der Mieterschaft zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache steht die Pflicht gegenüber, dem Vermieter einen Nachmieter vorzuschlagen. Nachmieter müssen drei Voraussetzungen erfüllen: sie müssen zahlungsfähig und zumutbar sein, und bereit sein, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Nicht zahlungsfähig ist zum Beispiel, wer eine Vielzahl von Betreibungen hat. Die Zumutbarkeit darf vom Vermieter nur aus wichtigen Gründen verneint werden. Auch wenn vom Gesetz nur ein Nachmieter gefordert wird, empfiehlt es sich doch, wenn möglich mehrere Nachmieter zu suchen. Zieht sich ein Nachmieter zurück oder erfüllt die erwähnten Voraussetzungen nicht, so muss sofort wieder ein Nachmieter gesucht und dem Vermieter gemeldet werden. Findet der Mieter keine Nachmieter, schuldet er grundsätzlich den Mietzins bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin. In der Broschüre „Vorzeitiger Auszug“ des Mieterinnen- und Mieterverbands Kanton Bern oder unter http://www.mieterverband.ch/smv_merkb_vorz_aus.0.html Finden sich wichtige Hinweise, Musterbriefe und Checklisten zum Thema vorzeitiger Auszug. INFO: Pascale Freudiger, Rechtsberaterin beim Mieterinnen- und Mieterverband Kanton Bern. www.mieterverband.ch/bern
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