DE2012-107-02psp, page 1/3 24.04.2015 Anforderungen für Beschichtungen/Lacke/Anstriche mit direktem Lebensmittelkontakt Beschichtungen/Lacke/Anstriche, welche für den direkten Lebensmittelkontakt gemäß Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 "über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen" (in der jeweils gültigen Fassung) bestimmt sind, müssen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Betroffen von dieser Regelung sind Beschichtungen/Lacke/Anstriche für den direkten Lebensmittelkontakt z.B. in - Silos - Tanks - Container - Verpackungsmaterialien etc., wenn sie entweder direkt von einem Unternehmen der Südzucker Gruppe ("AUFTRAGGEBER") oder auf Weisung des "AUFTRAGGEBERS" von Dritten (z.B. Lohnhersteller, Co-Packer) verwendet werden. Nachstehende Informationen und Dokumente sind vom Lieferanten bereitzustellen: Allgemeine Anforderungen I. Produktinformationen Produktdatenblatt mit Angaben zur Identität des Materials, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Art der Lebensmittel, welche in Kontakt mit der Beschichtung/dem Lack/dem Anstrich kommen dürfen (trocken, flüssig, sauer, alkoholisch, fettig), pH-Wert und die maximal zulässige Dauer und Temperatur des Lebensmittelkontakts mit der Beschichtung/dem Lack/dem Anstrich. Information ob/welche Stoffe mit Einschränkungen (SML-/Dual-use-Stoffe) gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 "über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen" ver- wendet werden. II. Konformitätsnachweise zu folgenden Verordnungen und Standards (in der jeweils gültigen Fassung) 1) Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 "über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen“ (verpflichtend, falls zutreffend) Gestützt durch die Bestätigung, dass die Beschichtung/der Lack/der Anstrich folgender Verordnung oder folgendem Standard entspricht: 2) entweder - Verordnung (EU) Nr. 10/2011 "über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen" - verpflichtend für Beschichtungen/Lacke/Anstriche welche aus Kunststoff bestehen; eine Konformitätsbescheinigung muss angehängt werden. Auf Anfrage des Lieferanten kann ein Beispiel einer solchen “Konformitätsbescheinigung” DE2012-107-02psp, page 2/3 24.04.2015 zur Verfügung gestellt werden (SZ ref. doc 2015-043). Die Anforderungen an die Zusammensetzung sowie die Einhaltung der Grenzwerte für die Gesamtmigration und die spezifischen Migrationen müssen für den beabsichtigten Verwendungszweck eingehalten werden. Prüfberichte von Migrationsuntersuchungen, die von unabhängigen akkreditierten Institutionen durchgeführt wurden, müssen dem "AUFTRAGGEBER" auf Nachfrage vorgelegt werden können. oder falls Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nicht zutrifft - anwendbare BfR* Empfehlungen - oder 21 CFR* § 175.300 "Resinous and polymeric coatings" - oder KTW*-Leitlinie des deutschen Umweltbundesamtes (UBA*) für den Trinkwasserkontakt - oder "Liste des matériaux et objets organiques entrant au contact d'eau destinée à la consommation humaine disposant" (französische Positivliste für Materialien für den Trinkwasserkontakt) - oder Resolution des Europarates ResAP (2004) 1 "on coatings intended to come into contact with foodstuffs" III. Zusätzlich zu I. und II. muss der Lieferant folgende Bestätigungen zur Verfügung stellen Die Beschichtung/der Lack/der Anstrich - darf keinen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten; die Beschichtung/der Lack/der Anstrich unterliegt somit nicht der Informationspflicht gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ("REACH -Verordnung" in der jeweils gültigen Fassung). - wird nicht mit Bestandteilen hergestellt, welche als “karzinogen”, “mutagen” oder “reproduktionstoxisch” (CMR) gemäß Art. 57 (a), (b) oder (c) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ("REACHVerordnung" in der jeweils gültigen Fassung) - eingestuft wurden. wird nicht mit "BADGE", "BFDGE" und "NOGE" hergestellt (siehe Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 “über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ” (in der jeweils gültigen Fassung). Zusätzliche Anforderungen, wenn die Beschichtung/der Lack/der Anstrich für Verpackungen verwendet werden soll Die Beschichtung/der Lack/der Anstrich - entspricht den Anforderungen an Schwermetalle gemäß Art. 11 der Richtlinie 94/62/EG “über Verpackungen und Verpackungsabfälle” (in der jeweils gültigen Fassung). - besteht nicht aus Stoffen in Nanoform ("Nanomaterial" wie definiert in der Empfehlung 2011/696/EU “zur Definition von Nanomaterialien“ (in der jeweils gültigen Fassung). - enthält als Bestandteil kein Bisphenol A. DE2012-107-02psp, page 3/3 24.04.2015 Vorgehensweise und Dokumentation Eine Beschichtung/ein Lack/ein Anstrich unterliegt einer Einzelfallbewertung durch “Corporate Product Safety” (CPS) oder die zuständige Qualitätssicherung (QA) des "AUFTRAGGEBERS". Bevor eine Beschichtung/ein Lack/ein Anstrich durch den "AUFTRAGGEBER" verwendet oder vom Lieferanten bestellt wird, ist eine Freigabe erforderlich. Der Lieferant ist verpflichtet – ungeachtet einer „positiven“ Freigabe - unverzüglich den "AUFTRAGGEBER“ zu konsultieren, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Beschichtung/der Lack/der Anstrich für den oben beschriebenen Zweck (Kontakt zum Lebensmittel) nicht geeignet ist und/oder nicht den festgelegten Kriterien in diesem Dokument entspricht. * Abkürzungen und Referenzen BfR Bundesinstitut für Risikobewertung, siehe www.bfr.bund.de CfR Code of Federal Regulations, siehe www.ecfr.gov EG/EU Europäische Gemeinschaft/Europäische Union, Verordnungen siehe http://eur-lex.europa.eu French regulations: www.anses.en KTW "Kontakt mit Trinkwasser" UBA "Umweltbundesamt" siehe www.umweltbundesamt.de
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