Art. 26 DBG - Begrenzung der abzugsfähigen

Art. 26 DBG - Begrenzung der abzugsfähigen Arbeitswegkosten bei der direkten Bu... Seite 1 von 3
Kanton Zürich
Finanzdirektion
Steueramt
Art. 26 DBG - Begrenzung der abzugsfähigen
Arbeitswegkosten bei der direkten Bundessteuer
15.12.2015 - Mitteilung
Ab der Steuerperiode 2016 können bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg nur
noch maximal Fr. 3‘000 in Abzug gebracht werden. Diese Begrenzung hat Auswirkungen auf
das Ausfüllen des Lohnausweises und der Steuererklärung.
Ausfüllen des Lohnausweises (ab 1.1.2016)
Wie der Lohnausweis (Feld F und Ziffer 2.2) auszufüllen ist, wenn dem Arbeitnehmer ein
Geschäftswagen zur Verfügung steht, ist wie bisher in den Randziffern 21-25 der Wegleitung zum
Ausfüllen des Lohnausweises festgehalten.
Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung und arbeitet er vollständig oder
teilweise im Aussendienst (z. B. als Handelsreisender, Kundenberater, Monteur, Arbeitnehmer mit
regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekten), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15
des Lohnausweises neu den prozentualen Anteil Aussendienst bescheinigen (Randziffer 70 der
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises). Als Aussendiensttage gelten ausschliesslich
diejenigen Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer mit dem Geschäftswagen nicht an der üblichen
Arbeitsstätte (Sitz Arbeitgeber) arbeitet, sondern von zu Hause aus direkt zu Kunden und vom
Kunden wieder direkt nach Hause fährt. Homeofficetage gelten als Aussendiensttage, weil kein
Arbeitsweg anfällt.
Entschädigungen des Arbeitgebers für Fahrkosten mit dem Privatauto des Arbeitnehmers
zwischen Wohn- und üblicher Arbeitsstätte stellen steuerbares Einkommen dar und sind als
Bruttolohnbestandteil in Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren. In diesem Fall ist kein Hinweis
(Kreuz) im Feld F anzubringen (Randziffer 17 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises).
Dies gilt auch für pauschale Autospesen, soweit mit diesen auch Fahrkosten zwischen Wohn- und
üblicher Arbeitsstätte vergütet werden.
Wird ein aus geschäftlichen Gründen benötigtes Generalabonnement zur Verfügung gestellt, ist im
Feld F des Lohnausweises ein Hinweis (Kreuz) anzubringen. Erhält ein Arbeitnehmer ein
Generalabonnement, ohne dass eine geschäftliche Notwendigkeit besteht, ist das
Generalabonnement zum Marktwert unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren (Randziffer 9
der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises).
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Ausfüllen der Steuererklärung (ab Steuerperiode 2016)
Kann der Arbeitnehmer unentgeltlich einen Geschäftswagen zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
benutzen, ist der Naturalwert dieser Fahrten in Ziffer 5.4 der Steuererklärung als Einkommen zu
deklarieren.
Die Berechnung des Werts dieser Fahrten erfolgt im Formular „Berufsauslagen“ (nach Ziffer 8, von
wo er in Ziffer 5.4 der Steuererklärung zu übertragen ist). Dabei ist pro Fahrkilometer 70 Rappen
einzusetzen. Dieser Betrag ist mit der Zahl der gefahrenen Kilometer zu multiplizieren, die insgesamt
pro Jahr auf den Arbeitsweg entfallen. Dabei ist der auf dem Lohnausweis bescheinigte prozentuale
Anteil im Aussendienst auszunehmen (vgl. das unten stehende Beispiel).
Bei den Staats- und Gemeindesteuern kann der in Ziffer 5.4 der Steuererklärung deklarierte Wert der
Fahrten zwischen Wohn- und üblicher Arbeitsstätte in Ziffer 1.3 des Formulars
”Berufsauslagen“ (Kolonne Staatssteuer) wieder vollumfänglich in Abzug gebracht werden.
Bei der direkten Bundessteuer kann der in Ziffer 5.4 der Steuererklärung berechnete Wert der
Fahrten zwischen Wohn- und üblicher Arbeitsstätte in Ziffer 1.3 des Formulars
”Berufsauslagen“ (Kolonne Bundessteuer) nur bis zum Höchstbetrag von Fr. 3‘000 in Abzug gebracht
werden.
In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z. B. durch fest installierte
Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen (Servicefahrzeuge; vgl. Randziffer 24 der
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises) und bei Arbeitnehmern, denen aus geschäftlicher
Notwendigkeit ein Generalabonnement oder eine Verbundkarte zur Verfügung gestellt wird, ist
grundsätzlich keine Aufrechnung für den Arbeitsweg in Ziffer 5.4 der Steuererklärung vorzunehmen.
Im Gegenzug entfällt ein Abzug für den Arbeitsweg bei den Berufsauslagen.
Gemäss Botschaft des Bundesrates zur FABI-Vorlage umfasst diese Regelung nur die unselbständig
Erwerbenden (BBl 2012 1680).
Berechnungsbeispiel (Arbeitnehmer mit Geschäftswagen)
Im Lohnausweis ist im Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) ein
Hinweis (Kreuz) angebracht. In Ziffer 2.2 des Lohnausweises (Privatanteil Geschäftswagen) ist
sodann der Privatanteil in der Höhe von Fr. 4‘800 deklariert. Schliesslich ist in Ziffer 15 des
Lohnausweises (Bemerkungen) folgender Hinweis angebracht: ”40% im Aussendienst”.
In Ziffer 5.4 der Steuererklärung zu deklarierendes Einkommen
Der Weg zwischen Wohn- und üblicher Arbeitsstätte beträgt 25 Kilometer. Für den Naturalwert ist
demnach folgende Berechnung vorzunehmen (zu berechnen auf dem Formular „Berufsauslagen“,
nach Ziffer 8 und von dort in Ziffer 5.4 der Steuererklärung zu übertragen):
Arbeitstage mit Arbeitsweg: 100% (240 Arbeitstage) - Anteil Aussendienst 40% (96 Arbeitstage) =
144 Arbeitstage
144 Arbeitstage x 2 Fahrten pro Arbeitstag x 25 Kilometer x Fr. 0.70 = Fr. 5‘040
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Im Formular „Berufsauslagen“ abzugsfähige Fahrkosten
Bei den Staats- und Gemeindesteuern kann in Ziffer 1.3 des Formulars ”Berufsauslagen” (Kolonne
Staatssteuer) der volle Naturalwert in der Höhe von Fr. 5‘040 in Abzug gebracht werden.
Bei der direkten Bundessteuer kann in Ziffer 1.3 des Formulars ”Berufsauslagen” lediglich der
Maximalabzug von Fr. 3‘000 geltend gemacht werden.
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