Art. 26 DBG - Begrenzung der abzugsfähigen Arbeitswegkosten bei der direkten Bu... Seite 1 von 3 Kanton Zürich Finanzdirektion Steueramt Art. 26 DBG - Begrenzung der abzugsfähigen Arbeitswegkosten bei der direkten Bundessteuer 15.12.2015 - Mitteilung Ab der Steuerperiode 2016 können bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg nur noch maximal Fr. 3‘000 in Abzug gebracht werden. Diese Begrenzung hat Auswirkungen auf das Ausfüllen des Lohnausweises und der Steuererklärung. Ausfüllen des Lohnausweises (ab 1.1.2016) Wie der Lohnausweis (Feld F und Ziffer 2.2) auszufüllen ist, wenn dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung steht, ist wie bisher in den Randziffern 21-25 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises festgehalten. Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (z. B. als Handelsreisender, Kundenberater, Monteur, Arbeitnehmer mit regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekten), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises neu den prozentualen Anteil Aussendienst bescheinigen (Randziffer 70 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises). Als Aussendiensttage gelten ausschliesslich diejenigen Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer mit dem Geschäftswagen nicht an der üblichen Arbeitsstätte (Sitz Arbeitgeber) arbeitet, sondern von zu Hause aus direkt zu Kunden und vom Kunden wieder direkt nach Hause fährt. Homeofficetage gelten als Aussendiensttage, weil kein Arbeitsweg anfällt. Entschädigungen des Arbeitgebers für Fahrkosten mit dem Privatauto des Arbeitnehmers zwischen Wohn- und üblicher Arbeitsstätte stellen steuerbares Einkommen dar und sind als Bruttolohnbestandteil in Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren. In diesem Fall ist kein Hinweis (Kreuz) im Feld F anzubringen (Randziffer 17 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises). Dies gilt auch für pauschale Autospesen, soweit mit diesen auch Fahrkosten zwischen Wohn- und üblicher Arbeitsstätte vergütet werden. Wird ein aus geschäftlichen Gründen benötigtes Generalabonnement zur Verfügung gestellt, ist im Feld F des Lohnausweises ein Hinweis (Kreuz) anzubringen. Erhält ein Arbeitnehmer ein Generalabonnement, ohne dass eine geschäftliche Notwendigkeit besteht, ist das Generalabonnement zum Marktwert unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren (Randziffer 9 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises). http://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/aktuell/mitteilungen/amts... 21.12.2015 Art. 26 DBG - Begrenzung der abzugsfähigen Arbeitswegkosten bei der direkten Bu... Seite 2 von 3 Ausfüllen der Steuererklärung (ab Steuerperiode 2016) Kann der Arbeitnehmer unentgeltlich einen Geschäftswagen zwischen Wohn- und Arbeitsstätte benutzen, ist der Naturalwert dieser Fahrten in Ziffer 5.4 der Steuererklärung als Einkommen zu deklarieren. Die Berechnung des Werts dieser Fahrten erfolgt im Formular „Berufsauslagen“ (nach Ziffer 8, von wo er in Ziffer 5.4 der Steuererklärung zu übertragen ist). Dabei ist pro Fahrkilometer 70 Rappen einzusetzen. Dieser Betrag ist mit der Zahl der gefahrenen Kilometer zu multiplizieren, die insgesamt pro Jahr auf den Arbeitsweg entfallen. Dabei ist der auf dem Lohnausweis bescheinigte prozentuale Anteil im Aussendienst auszunehmen (vgl. das unten stehende Beispiel). Bei den Staats- und Gemeindesteuern kann der in Ziffer 5.4 der Steuererklärung deklarierte Wert der Fahrten zwischen Wohn- und üblicher Arbeitsstätte in Ziffer 1.3 des Formulars ”Berufsauslagen“ (Kolonne Staatssteuer) wieder vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Bei der direkten Bundessteuer kann der in Ziffer 5.4 der Steuererklärung berechnete Wert der Fahrten zwischen Wohn- und üblicher Arbeitsstätte in Ziffer 1.3 des Formulars ”Berufsauslagen“ (Kolonne Bundessteuer) nur bis zum Höchstbetrag von Fr. 3‘000 in Abzug gebracht werden. In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z. B. durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen (Servicefahrzeuge; vgl. Randziffer 24 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises) und bei Arbeitnehmern, denen aus geschäftlicher Notwendigkeit ein Generalabonnement oder eine Verbundkarte zur Verfügung gestellt wird, ist grundsätzlich keine Aufrechnung für den Arbeitsweg in Ziffer 5.4 der Steuererklärung vorzunehmen. Im Gegenzug entfällt ein Abzug für den Arbeitsweg bei den Berufsauslagen. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur FABI-Vorlage umfasst diese Regelung nur die unselbständig Erwerbenden (BBl 2012 1680). Berechnungsbeispiel (Arbeitnehmer mit Geschäftswagen) Im Lohnausweis ist im Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) ein Hinweis (Kreuz) angebracht. In Ziffer 2.2 des Lohnausweises (Privatanteil Geschäftswagen) ist sodann der Privatanteil in der Höhe von Fr. 4‘800 deklariert. Schliesslich ist in Ziffer 15 des Lohnausweises (Bemerkungen) folgender Hinweis angebracht: ”40% im Aussendienst”. In Ziffer 5.4 der Steuererklärung zu deklarierendes Einkommen Der Weg zwischen Wohn- und üblicher Arbeitsstätte beträgt 25 Kilometer. Für den Naturalwert ist demnach folgende Berechnung vorzunehmen (zu berechnen auf dem Formular „Berufsauslagen“, nach Ziffer 8 und von dort in Ziffer 5.4 der Steuererklärung zu übertragen): Arbeitstage mit Arbeitsweg: 100% (240 Arbeitstage) - Anteil Aussendienst 40% (96 Arbeitstage) = 144 Arbeitstage 144 Arbeitstage x 2 Fahrten pro Arbeitstag x 25 Kilometer x Fr. 0.70 = Fr. 5‘040 http://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/aktuell/mitteilungen/amts... 21.12.2015 Art. 26 DBG - Begrenzung der abzugsfähigen Arbeitswegkosten bei der direkten Bu... Seite 3 von 3 Im Formular „Berufsauslagen“ abzugsfähige Fahrkosten Bei den Staats- und Gemeindesteuern kann in Ziffer 1.3 des Formulars ”Berufsauslagen” (Kolonne Staatssteuer) der volle Naturalwert in der Höhe von Fr. 5‘040 in Abzug gebracht werden. Bei der direkten Bundessteuer kann in Ziffer 1.3 des Formulars ”Berufsauslagen” lediglich der Maximalabzug von Fr. 3‘000 geltend gemacht werden. © 2015 Kanton Zürich http://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/aktuell/mitteilungen/amts... 21.12.2015
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