Seite 1 Nr. 07/2015 | 06. November 2015 Cityruf (24 h): Ordnungsamt (0 36 31) 696 115 Ausgabe Nr. 07/2015 Amtsblatt der Stadt Nordhausen 06. November 2015 AMTLICHER TEIL Nordhäuser Stadtordnung (NdhStadtO) Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch •Verunreinigungen • Zweckwidrige Benutzung von Papierkörben • Fliegende Verkaufsanlagen • Wildes Plakatieren, unerlaubte Werbung • Verwilderte Tauben • Offene Feuer im Freien •Grillfeuer •Aschenbecher • Wildes Zelten • Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit • Wasser und Eisglätte • Betreten und Befahren von Eisflächen • Baden, motorbetriebene Wasserfahrzeuge • Ski und Rodel auf öffentlichen Verkehrsflächen •Leitungen • Schneeüberhang und Eiszapfen • Beeinträchtigungen an Einrichtungen für öffentliche Zwecke • Befahren, Parken, Sondernutzungen öffentlicher Anlagen • Ruhestörenden Lärm • Anpflanzungen •Herkulesstaude •Tiere •Hunde • Benutzung von Sportstätten •Hausnummerierung • Briefkästen und Klingelanlagen in der Stadt Nordhausen. (6) „Sofortiger Verzehr von Waren bzw. Getränken“ im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bedeutet das Konsumieren dieser Lebensmittel im bzw. im unmittelbaren Umkreis des Gewerbelokals. § 3 Verunreinigungen (1) Es ist nicht gestattet: a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Streumaterialkisten, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, Hinweisschilder, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren, b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen sowie Reparatur- und Pflegearbeiten durchzuführen, bei denen schädigende Stoffe in die Umwelt oder das Grundwasser austreten können, c) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigte, insbesondere ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugehaltige oder andere die Umwelt oder das Grundwasser schädigende Flüssigkeiten), in die Gosse oder in öffentliche Anlagen einzuleiten, einzubringen oder zuzuleiten; dieses trifft auch für Baustoffe, wie Zement, Mörtel, Beton, Sand, Kies und ähnliche Materialien (z. B. Bodenaushub) zu, d) auf Straßen und in öffentlichen Anlagen, außer in den öffentlichen Toilettenanlagen (§ 2 Abs. 2 Buchstabe d), seine Notdurft zu verrichten, e) öffentliche Anlagen durch das Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen von Abfällen unbedeutender Art wie z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstücke, Taschentücher, Obst- und Lebensmittelreste, Zeitungen, Illustrierte, Plastikflaschen, Zigarettenkippen, Kaugummis usw. zu verunreinigen, f) anlässlich von Trauungen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen vor den amtlich gewidmeten Trauorten, Blumen aus nichtorganischem Material oder Reis zu streuen. (2) Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muss eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern aufstellen und diese rechtzeitig entleeren. Außerdem muss er im Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm verkauften Waren beseitigen. Auf Grund der §§ 2, 27, 27 a, 39, 44, 45, 46, 50 und 51 des Thüringer Gesetzes über die Aufga- (3) Schulen, Bildungseinrichtungen und sonstige öffentliche Einrichtungen gleichgestellt, in ben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (ThürOBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. denen auf Grund der Nutzung eine längere Verweildauer des Nutzers notwendig ist und S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2013 (GVBL. S. 251), der §§ 3 und dadurch die Möglichkeit oder Notwendigkeit des Verzehrs von Speisen und Getränke be29 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom stehen könnte, müssen eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern an den Zugängen 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), der Grundstücke aufstellen und diese rechtzeitig entleeren. erlässt die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde folgende Verordnung: (4) Wer alkoholische Getränke zum sofortigen Verzehr verkauft oder zum Verzehr von Geträn§ 1 Geltungsbereich ken und Speisen Möglichkeiten des Verweilens (Tische oder Stühle) anbietet, muss eine Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Nordhausen einausreichende Anzahl von Toiletten vorhalten. schließlich ihrer Ortsteile. (5) Wer Werbematerial (Zeitschriften, Druckschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges In§ 2 Begriffsbestimmungen formationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - unbeschadet der Eigentumsverhältnisse oder auf Straßen und in öffentlichen Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von öffentlich rechtlicher Widmungen - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen VerPassanten in einem Umkreis von 100 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wiekehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der der einzusammeln. Das Ablegen oder Anbringen von Werbematerial auf Straßen, insbesonPlätze und Fußgängerzonen. dere an parkenden Kraftfahrzeugen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt. Straßen sind: a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen, b) der Luftraum über dem Straßenkörper, c) das Zubehör wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung. § 4 Zweckwidrige Benutzung von Papierkörben Papierkörbe an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll oder sperrigen Gegenständen ist verboten. Für Wertstoffcontainer und für die Bereitstellung von Sperrmüll und Wertstoffen zur Abholung gelten die Bestimmungen der abfallwirtschaftlichen Satzungen des Landkreises. § 5 Fliegende Verkaufsanlagen (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentums- Das Aufstellen von fliegenden Verkaufsanlagen in öffentlichen Anlagen ist nicht gestattet. verhältnisse - die der Allgemeinheit im gesamten Stadtgebiet zugänglichen a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (siehe Abs. 3), § 6 Wildes Plakatieren, unerlaubte Werbung b) öffentlichen Grünanlagen, welche nicht unter Buchstabe a fallen (1) Plakate (auch sonstige Anschläge und Darstellungen, z. B. durch Bildwerfer) dürfen in der c) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und Öffentlichkeit nur dort angebracht werden, wo dieses ausdrücklich zugelassen ist. Hierzu d) öffentlichen Toilettenanlagen. zählen entsprechende Litfaßsäulen, baurechtlich genehmigte Schaukästen und Plakatwände. (3) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Abs. 2 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Hierzu gehören: (2) Das Plakatieren und Aufstellen sonstiger Werbeanlagen ist in folgenden öffentlichen Straßen unzulässig: a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze und Gedenkanlagen, 1. Straße der Opfer des Faschismus, Goetheweg und Kohnsteinweg (Zufahrtstraßen zur b)Kinderspielplätze, c) Gewässer und deren Ufer. Gedenkstätte Mittelbau Dora) 2. Ammerberg (Zufahrtstraße zum jüdischen Friedhof) 3. Stresemannring von Einmündung Theodor-Storm-Straße bis zur Einmündung auf Halle(4) Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind alle nicht baurechtlicher Genehmigungspflicht unterliegenden, örtlich gebundenen und ortsveränderlichen Einrichtungen, sche Straße (Zufahrt Ehrenfriedhof) Gegenstände und Sachen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf, Politik, Kultur und Sport dienen. Keine Plakate und Anschläge sind übliche Na- (3) In öffentlichen Anlagen ist nicht gestattet: mens- und Firmenschilder am Wohnort oder am Ort der Leistung. a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben, (5) Grundstückseigentümer im Sinne dieser Verordnung sind auch Erbbauberechtigte und b) Waren und Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten, dingliche Nutzungsberechtigte im Sinne des Artikel 233 § 4 Einführungs- gesetz zum Bürc) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. gerlichen Gesetzbuch. Soweit die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, gilt der Besitzer des Grundstücks als Eigentümer im Sinne der Stadtordnung. Mehrere Eigentümer (4) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen. haften gesamtschuldnerisch. Seite 2 Nr. 07/2015 | 06. November 2015 AMTLICHER TEIL § 7 Verwilderte Tauben (1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden. § 15 Baden, motorbetriebene Wasserfahrzeuge (1) Das Baden ist nur an den für den Badebetrieb zugelassenen Stellen der Kiesgewässer zwischen Nordhausen und den Ortsteilen Bielen und Sundhausen erlaubt. (2) Eigentümer haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben und/oder zur Erschwerung des Nistens verwilderter Tauben auf ihrem Grundstück zu (2) Das Aufbringen und Benutzen von motorbetriebenen Wasserfahrzeugen (z.B. Jet- Ski) ist ergreifen sowie zu dulden. auf allen Gewässern, außer bei Vorliegen einer entsprechenden behördlichen Genehmigung, untersagt. § 8 Offene Feuer im Freien (1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen Brauchtumsfeuern im Frei§ 16 Ski und Rodel auf öffentlichen Verkehrsflächen en ist nicht erlaubt. (1) Es ist nicht gestattet auf Straßen, insbesondere auf Fahrbahnen zu rodeln oder Ski zu fahren. (2) Eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des (2) Dieses gilt ebenfalls, wenn Rodel- und Skiabfahrtsbahnen auf Straßen münden oder diese Grundstückseigentümers oder Besitzers. kreuzen oder die Möglichkeit des Einmündens oder Kreuzens besteht. (3) Jedes nach § 29 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu § 17 Leitungen beaufsichtigen. Beim Unterhalten von solchen Feuern im Freien sind grundsätzlich Lösch- Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen geräte in geeigneter Form bereit- und vorzuhalten. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelunsind Feuer und Glut abzulöschen. gen bleiben dadurch unberührt. (4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein: a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dach- vorsprung ab gemessen, b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. Wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, können verminderte Abstände durch die Stadt genehmigt werden. § 18 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf der Straße oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer beseitigt werden. § 19 Beeinträchtigungen an Einrichtungen für öffentliche Zwecke Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transforma(5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallrecht und Naturschutzrecht, landes- rechtliche tions- und Reglerstationen, Einrichtungen der Fernwärmeversorgung sowie Einrichtungen wie Vorschriften wie das Waldgesetz und die Thüringer Pflanzenabfallverordnung) nach denen Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnungen, Hinweisschilder auf Gas-, Wasoffene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt. ser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar ge§ 9 Grillfeuer macht werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Hydranten für die Löschwasserentnahme In öffentlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung ist das Grillen untersagt. Hiervon nicht be- oder gekennzeichnete Unterflurhydranten durch parkende KFZ zu verdecken. rührt, ist das Betreiben von Grillgeräten in privaten und gemeinschaftlich genutzten Garten- und Freizeitanlagen sowie auf öffentlichen Grillplätzen. § 20 Befahren, Parken und Sondernutzungen auf öffentlichen Anlagen (1) Es ist nicht gestattet, öffentliche Anlagen mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen Fahrzeugen § 10 Aschenbecher zu befahren oder auf ihnen zu parken. (1) Gaststätteninhaber, bei denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen das Rauchen untersagt ist und die nicht über einen separaten Raucherraum verfügen, haben außerhalb ih- (2) Es ist nicht gestattet, öffentliche Anlagen gem. § 2 Abs. 2 Buchst. a und b über ihren bestimmten Gebrauch hinaus zu nutzen. rer konzessionierten Gaststättenräume Aschenbecher in ausreichender Zahl aufzustellen und die Tabakreste ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Aufstellen von Aschenbechern auf § 21 Ruhestörender Lärm öffentlicher Verkehrsfläche bedarf einer wegerechtlichen Erlaubnis bzw. straßenverkehrs(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Sonntags- und Feiertagsruhe sowie der Nachtruhe so zu rechtlichen Ausnahmegenehmigung. verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar, durch Geräusche belästigt oder gefährdet werden. (2) Gleiches gilt für öffentliche Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, Sporteinrichtungen, Kultureinrichtungen, Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen, Vereins- und Gemeindehäuser, Kommunikations- und Begegnungs- (2) Als Nachtruhe gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. stätten, Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel, Beherbergungsbetriebe und Spiel- Für den Schutz der Nachtruhe gelten die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen hallen. Verantwortlich ist der Leiter, Eigentümer, Geschäftsführer oder die Person, die das des Immissionsschutzes in den jeweils geltenden Fassungen. Hausrecht ausübt bzw. die Einrichtung vertritt. (3) Während der Nachtruhe sind Tätigkeiten nicht gestattet, welche die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Dies gilt besonders für lärmintensive Arbeiten wie: § 11 Wildes Zelten a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und SchleifmaInnerhalb des Stadtgebietes einschließlich der Ortsteile ist das Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in öffentlichen, außer in den dafür vorgesehen, Anlagen untersagt. schinen u. Ä.), b) Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten; für das Betreiben von Rasenmähern, Gras§ 12 Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit trimmern, Vertikutierern und anderer zur Verwendung im Freien vorgesehener Geräte und (1) Das Lagern oder dauerhafte Verweilen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen außerhalb von Maschinen gelten die einschlägigen Bestimmungen des BundesimmissionsschutzgesetFreischankflächen (Wirtschaftsgärten) oder Einrichtungen wie Grillplätzen und Ähnliches, welzes, ches ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses dient und wenn c) Ausklopfen von Gegenständen (Polstermöbel, Teppiche, Matratzen, u. Ä.), auch auf ofdessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen, ist nicht gestattet. fenen Balkonen und bei geöffnetem Fenster. (2) Auf dem Bahnhofsplatz, dem Platz vor dem Grundstück Käthe-Kollwitz-Straße 15 (The- (4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder aterplatz), in der Promenade (Grundstück zwischen Wallrothstraße im Norden, Kätheland- und forstwirtschaftlicher Art (z. B. Betrieb von Baumaschinen und Geräten), wenn die Kollwitz-Straße im Osten, Theaterplatz im Süden und Stadtmauer im Westen), im PetersArbeiten üblich sind und die Grundsätze des Abs. 1 beachtet werden und insbesondere bei berggarten und auf dem Petersbergplatz (Grundstück zwischen Weberstraße im Norden, den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, LagerRudolf-Breitscheid-Straße/Frauenberger Stiege im Osten, Neustadtstraße im Süden und räumen, u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Vor dem Vogel im Westen), im Rosengarten (Grundstück zwischen Dr.-Robert-Koch-Stra- Für Geräte und Maschinen i. S. d. Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV v. 29. Auße/Südharzkrankenhaus im Norden, Albert-Traeger-Straße im Osten, Beethovenring im Sügust 2002, BGBl. I S. 3478 in der jeweils gültigen Fassung) gelten die dortigen Regelungen. den und Südharzkrankenhaus im Westen), im Stadtpark (Grundstück zwischen Kohnsteinsteg/Grenzrasen im Norden, Parkallee im Osten, Gerhard-Hauptmann- Straße im Süden (5) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentund Van-der-Foehr-Damm im Westen, auf dem Nikolaiplatz einschließlich der Außentrepliches Interesse an der Ausführung der Arbeiten besteht. Die Ausnahmen im öffentlichen Inpen zum Bürgerhaus und auf Spielplätzen ist es nicht gestattet, Alkohol in der Öffentlichkeit teresse regelt die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde auf Antrag. zu verzehren. (6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstär(3) Es ist nicht gestattet, in der räumlichen Nähe von den in der Anlage 2 dieser Verordnung ke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen, insbesondere Wohnungsgenannten Einrichtungen von Schulen und Kindertagesstätten Alkohol auf Straßen und in nachbarn nicht gestört werden. öffentlichen Anlagen zu konsumieren. Dieses Verbot gilt in einem Radius von 100 Meter um die in der Anlage 2 dieser Verordnung genannten Einrichtungen und ist zeitlich auf die dort (7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer genannten Öffnungszeiten begrenzt. Feiertagsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. (4) Diese Verbote der Absätze 2 und 3 gelten nicht für behördlich genehmigte Freischankflä§ 22 Anpflanzungen chen von Gaststättenbetrieben und bei behördlich genehmigten bzw. angezeigten Veran- Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und staltungen oder Veranstaltungen, die durch den Hausherrn der Einrichtung organisiert sind. Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. (5) Eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 bildet die Silvesternacht vom 31. Dezem- Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 Meber zum 1. Januar. tern, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freigehalten werden. § 13 Wasser und Eisglätte § 23 Herkulesstaude Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei (1) Der Anbau oder das Ansiedeln der Herkulesstaude (Riesen-Bärenklau u. a.) in der LandFrostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht. und Forstwirtschaft, im Erwerbsgartenbau, in Gärten und in Parks sowie sonstigen Grundstücken ist untersagt. § 14 Betreten und Befahren von Eisflächen Es ist nicht gestattet, die Eisflächen aller fließenden und stehenden Gewässer zu betreten oder (2) Die Stadt Nordhausen kann von dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundzu befahren. stücken verlangen, die vorhandenen Herkulesstauden zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Seite 3 Nr. 07/2015 | 06. November 2015 AMTLICHER TEIL § 24 Tiere 12. auf den Zugängen für Besucherbereiche zu sitzen, zu stehen sowie Sitzplätze zu besteigen, (1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt 13. außerhalb der Toilettenanlagen die Notdurft zu verrichten, wird. 14. Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht. (2) Das Füttern verwilderter Haustiere, insbesondere herrenloser, streunender Katzen, ist nicht gestattet. § 27 Hausnummerierung (1) Für jedes zur selbstständigen Nutzung bestimmte Gebäude wird von der Stadt Nordhau(3) Hat Haarraubwild der Arten Fuchs, Steinmarder oder Waschbär auf Grundstücken oder in sen nach dieser Verordnung eine eigene amtliche Hausnummer festgelegt. Befinden sich Gebäuden innerhalb der bebauten Ortslage der Stadt Nordhausen, außer in den Ortsteilen, mehrere zur selbstständigen Nutzung bestimmte Gebäude auf einem Grundstück, so erUnterschlupf gefunden, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte verpflichtet, diehält jedes eine eigene Hausnummer. Die auf einem gemeinsamen Grundstück gelegenen ses unverzüglich nach Kenntnisnahme der Stadt als Ordnungsbehörde anzuzeigen. und zur gemeinsamen Nutzung bestimmten Baulichkeiten sind unter einer Hausnummer zu erfassen. Das gleiche gilt für die einem Wohn- oder Geschäftsgebäude zugeordneten Wirt§ 25 Hunde schaftsgebäude, Garagengebäude und anderen Bauwerke auf dem Grundstück. (1) Hunde sind so zu halten oder zu führen, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt werden. Der Hundeführer muss je- (2) Die Zuordnung einer Hausnummer zur Straße und ihre Einordnung in die Nummernfolge derzeit körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen. der Straße richten sich grundsätzlich nach der Lage des Hauptzuganges zum Gebäude bzw. Grundstück. Eckgrundstücke erhalten die Hausnummer von der Straße, an der sich (2) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabder Haupteingang befindet. sichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. (3) Die Hausnummer besteht aus maximal 3 Ziffern. Zusätzliche Buchstaben zur Hausnum(3) Hunde sind auf Straßen (gem. § 2 Abs. 1) sowie bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, mer werden nur in Ausnahmefällen vergeben, wenn keine freie Hausnummer zur Verfügung Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansamm- lungen, in Fußgängerzosteht und eine Umnummerierung der ganzen Straße nicht zu vertreten ist. Doppelhausnumnen, Spielstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen, in Gaststättenbetrieben, in öffentlimern, z. B. 1 - 3 sind nicht zulässig. Noch bestehende Nummern dieser Art sind nach und chen Grün- und Erholungsanlagen (gem. § 2, Abs. 3 Buchst. a und c), in Sportstätten, nach in einfache Nummern umzuändern. Bis zur Änderung genießen die noch bestehenauf Zelt- und Campingplätzen, in der Umgebung des Tierheimes, in öffentlichen Verkehrsden Doppelhausnummern Bestandsschutz. mitteln und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, soweit eine Satzung dieses vorsieht, an einer reißfesten Leine zu führen. Ebenfalls Leinenzwang besteht auf dem Gelände der Ge- (4) Die Grundstücke auf der einen Seite einer Straße erhalten fortlaufend gerade Nummern, die denkstätte Dora Mittelbau (siehe Anlage 1, Lageplan – einfache Schraffur). Nach den Umauf der anderen Seite ungerade Nummern. Plätze können zur besseren Übersicht in fortlauständen des Einzelfalls ist die Leine kurz zu halten. fender Reihenfolge nummeriert werden. (4) Es ist untersagt, Hunde in öffentlichen Anlagen (gem. § 2 Abs. 2 Buchst. b und d) unbeauf- (5) Amtliche Hausnummern können auch folgende Objekte erhalten: sichtigt umherlaufen zu lassen. - Kirchen, historische Gebäude, Bahnhöfe, Sportanlagen, Geschäftskomplexe in Bahnhöfen, zur Dauernutzung bestimmte Kioske oder Behelfsheime, (5) Hunden ist ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name, Anschrift oder gegebenen- Kleingartenanlagen zu der anliegenden Straße. falls Telefonnummer des Halters anzugeben sind. Die Hundesteuermarke ist mitzuführen. (6) Bei der Errichtung von Neubauten werden die festgesetzten Hausnummern dem Grund(6) Durch Kot von Hunden dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. stückseigentümer und dem Bauherren durch die Stadt Nordhausen mitgeteilt. Bestehen Halter oder mit der Führung oder Haltung Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von für bereits bebaute Grundstücke keine Hausnummern, können sie nachträglich festgesetzt Verunreinigungen verpflichtet. Der Betreffende hat zweckmäßige Mittel mitzuführen, um werden. Bei einer Hausnummernänderung wird der betroffene Grundstückseigentümer möglichen anfallenden Hundekot sofort aufnehmen und entfernen zu können. Für die Entrechtzeitig über die neue Hausnummer in Kenntnis gesetzt. sorgung des Hundekots gelten die abfallrecht- lichen Bestimmungen. Bei Aufforderung der Ordnungskräfte hat die betreffende Aufsichtsperson Entsprechendes vorzuweisen. Die (7) Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann es erforderlich sein, dass ganze Straßen neu- und Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt. umnummeriert werden. (7) Es ist nicht erlaubt, Hunde mitzunehmen: (8) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Stadt Nordhausen festgesetzten Hausnummer zu versehen. Er ist verpflichtet, die Hausnummer zu beschaffen, anzubrin1. auf Kinderspielplätze (gem. § 2 Abs. 3 Buchst. b), gen sowie instand zu halten und hat alle mit der Beschaffung, dem Anbringen und Instand2. in öffentliche Badeanstalten, halten verbundenen Kosten zu tragen. Das gilt auch im Falle der Änderung einer Hausnum3. in Kirchen, Schulen und Krankenhäuser, 4. in Theater und Lichtspielhäuser und mer. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Hausnummer muss von der Straße aus deutlich lesbar sein. Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe 5. auf das Gelände des ehemaligen Häftlingslagers der Gedenkstätte Dora Mittelbau (siehe Anlage Lageplan - karierte Schraffur). des Haupteinganges anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist Ferner ist es untersagt, Hunde dort laufen zu lassen. die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. (8) Es ist nicht gestattet, Hunde in öffentlichen Brunnen und Wasserbecken baden zu lassen. (9) Bei einer Änderung der Hausnummer kann zur besseren Orientierung die alte Hausnum(9) Die Bestimmungen des Abs. 7 Ziffer 1 gelten nicht für Blindenhunde. mer für die Dauer von 2 Jahren am Haus bzw. Grundstück belassen werden. Während dieser Zeit ist sie in Rot so durchzustreichen, dass sie noch lesbar ist. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die alte Hausnummer zu entfernen. § 26 Benutzung von Sportstätten Die Besucher der Sportstätten in der Stadt Nordhausen haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt sowie den Ablauf von Veranstaltungen behin- (10) Für das Anbringen der Hausnummer gilt eine Frist von 8 Wochen nach Zugang der Festsetdert oder gefährdet. Insbesondere ist es nicht gestattet: zung. Bei Neubauten ist die Hausnummer spätestens vor dem Bezug bzw. der Inbetrieb1. Sportstätten ohne Berechtigung zu betreten, einen anderen als den zugewiesenen Platz nahme des Gebäudes anzubringen. einzunehmen und Bereiche aufzusuchen, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. Spielfeld, Spielerbereiche), (11) Die dem Grundstückseigentümer nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikel 2. Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten, 233 § 4 EGBGB und den Erbbauberechtigten. Soweit die Eigentums- oder BerechtigungsDächer oder sonstige Bauten sowie Fernseh- und Rundfunkübertragungsanlagen zu belage ungeklärt ist, gilt der Besitzer des Grundstücks als Eigentümer im Sinne der Nordhäusteigen, zu übersteigen, zu betreten oder zu beschädigen, ser Stadtordnung. Mehrere Eigentümer haften gesamtschuldnerisch. § 28 Briefkästen und Klingelanlagen alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen oder in sonstiger Art als Waffe geeignet sind sowie Gassprühdosen oder Gefäße mit schädlichem Inhalt, ätzende, brennba- (1) Jeder Wohnungs- bzw. Hauseigentümer hat an seinem Gebäude oder Grundstück einen re, färbende oder die Gesundheit beeinträchtigende Substanzen mitzuführen, für Dritte frei erreichbaren Briefkasten anzubringen. Durch den Wohnungs- nutzer ist der Briefkasten mit allen Familiennamen der in der Wohnung/Haus wohnenden Personen zu 4. Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, z. B. Flaschen, Dobeschriften. Die Aufgabe der Briefkastenbeschriftung geht auf den Wohnungs- bzw. Haussen, Krüge, Becher mitzuführen, eigentümer über, soweit dieses mit dem Wohnungsnutzer schriftlich durch Mietvertrag, Nutzungsvertrag, Hausordnung o. Ä. vereinbart ist. 5. sperrige Gegenstände, z. B. Leitern, Hocker, Kisten mitzuführen, (2) Jeder Wohnungs- bzw. Hauseigentümer hat an seinem Gebäude oder Grundstück eine für 6. Fahnen oder Transparentstangen von mehr als 150 cm Länge oder mehr als 2 cm DurchDritte frei erreichbare Klingelanlage zu installieren. Durch den Wohnungsnutzer ist die Klinmesser mitzuführen, gelanlage mit allen Familiennamen der in der Wohnung/Haus wohnenden Personen zu beschriften. Die Aufgabe der Beschriftung der Klingelanlage geht auf den Wohnungseigen7. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstäntümer bzw. Hausverwalter über, soweit diese mit dem Wohnungsnutzer schriftlich durch de jeglicher Art, einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen mitzuführen, abzuMietvertrag, Nutzungsvertrag, Hausordnung o. Ä. vereinbart ist. brennen oder abzuschießen, (3) Nach vollständiger Aufgabe der Wohnung bzw. des zu Wohnzwecken dienenden Grundstü8. Lärmfanfaren mit FCKW-haltigem Treibmittel mitzuführen, ckes haben die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen für die Briefkasten- und Klingelbeschriftung, die Beschriftung am Briefkasten und der Klingeanlage unverzüglich zu entfernen. 9. die Sportstätte in erkennbar alkoholisiertem Zustand zu betreten oder alkoholische Getränke mitzuführen, (4) Jeder Gewerbetreibende hat an seiner Hauptniederlassung einen für Dritte jederzeit zugänglichen Briefkasten anzubringen. Dieser ist mit dem Namen der Firma und dem Namen 10. Gegenstände oder Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportflächen oder in Besucherbereides Gewerbetreibenden zu beschriften. che zu werfen oder zu schütten, An bestehenden Zweigniederlassungen und/oder unselbständigen Zweigstellen kann alternativ zur Anbringung eines für Dritte jederzeit zugänglichen Briefkastens, welcher mit dem 11. offenes Feuer zu legen, Namen der Firma und dem Namen des Gewerbetreibenden zu beschriften ist, auch eine Kennzeichnung mit dem Hinweis auf die Firma/den Inhaber erfolgen. 3. Seite 4 Nr. 07/2015 | 06. November 2015 AMTLICHER TEIL § 29 Ausnahmegenehmigungen (1) Die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde kann in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. (2) Die Ausnahmegenehmigungen sind schriftlich bei der Stadt Nordhausen zu beantragen. (3) Die Ausnahmegenehmigungen können unter Nebenbestimmungen (Befristung, Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalt, Widerrufsvorbehalt) erlassen werden. § 30 Sonstige Vorschriften Sonstige Vorschriften, insbesondere die des Thüringer Straßengesetzes/ Fernstraßengesetzes bei Verunreinigungen und Plakatieren, die der Thüringer Pflanzenabfallverordnung bei Feuern (Brenntage), des Waffengesetzes, Wassergesetzes und Sprengstoffgesetzes (Feuerwerkskörper) sowie die abfallrechtlichen Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt, sind ebenfalls zu beachten und einzuhalten. § 31 Zwangsmaßnahmen (1) Wer für Zuwiderhandlungen der Bestimmungen als Ordnungspflichtiger im Sinne von §§ 10 und 11 Thüringer Ordnungsbehördengesetz verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen. (2) Die Vollstreckung der nach dieser Verordnung ergangenen Verfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. § 32 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen: 1. § 3 Abs. 1 Buchstabe a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert 2. § 3 Abs. 1 Buchstabe b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt sowie Reparatur- oder Pflegearbeiten durchführt, bei denen schädigende Stoffe in die Umwelt oder das Grundwasser austreten können 3. § 3 Abs. 1 Buchstabe c) Abwasser, Baustoffe oder ähnliche Materialien in die Gosse oder in öffentliche Anlagen einleitet, einbringt oder zuleitet 22.§ 10 Abs. 2 als Verantwortlicher einer Einrichtung keine ausreichende Anzahl Aschenbecher aufstellt oder die Tabakreste nicht ordnungsgemäß entsorgt 23.§ 11 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet 24.§ 12 Abs. 1 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen, außerhalb von Freischankflächen (Wirtschaftsgärten) oder Einrichtungen wie Grillplätzen zum ausschließlichem oder überwiegendem Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt und dadurch Dritte erheblich belästigt 25.§ 12 Abs. 2 auf dem Bahnhofsplatz, Platz vor dem Grundstück Käthe- Kollwitz-Straße 15 (Theaterplatz), in der Promenade, im Petersberggarten, auf dem Petersbergplatz, im Rosengarten, im Stadtpark, auf dem Nikolaiplatz einschließlich der Außentreppen zum Bürgerhaus oder auf Spielplätzen Alkohol in der Öffentlichkeit verzehrt 26.§ 12 Abs. 3 im Radius von 100 m um die in Anlage 2 genannten Einrichtungen von Schulen und Kindertagesstätten, während deren Öffnungszeiten, Alkohol auf Straßen und in öffentlichen Anlagen konsumiert 27.§ 13 Wasser in die Gosse schüttet, das nicht ungehindert abfließen kann oder bei Frostwetter, wenn hierdurch Eisglätte entsteht 28.§ 14 Eisflächen betritt oder befährt 29.§ 15 Abs. 1 außerhalb an den für den Badebetrieb zugelassenen Stellen badet 30.§ 15 Abs. 2 motorbetriebene Wasserfahrzeuge ohne Genehmigung der Wasserbehörde auf Gewässer aufbringt oder nutzt 31.§ 16 Abs. 1 Ski auf Straßen, insbesondere auf Fahrbahnen fährt oder rodelt 32.§ 16 Abs. 2 Ski auf solchen Flächen fährt oder rodelt, welche auf Straßen münden oder diese kreuzen bzw. bei denen die Möglichkeit des Einmündens bzw. Kreuzens besteht 33.§ 17 Straßen oder öffentliche Anlagen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen überspannt 34.§ 18 Schneeüberhang oder Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt 4. § 3 Abs. 1 Buchstabe d) auf Straßen und in öffentlichen Anlagen, außer in § 2 Abs. 2 Buchstabe d) beschriebenen Anlagen seine Notdurft verrichtet 35.§ 19 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht 5. § 3 Abs. 1 Buchstabe e) öffentliche Anlagen durch das Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen von Abfällen unbedeutender Art verunreinigt 36.§ 20 Abs. 1 öffentliche Anlagen mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen Fahrzeugen befährt oder auf ihnen parkt 6. § 3 Abs. 2 eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern nicht aufstellt oder nicht rechtzeitig entleert oder die Beseitigung der Rückstände im Umkreis von 50 m nicht vornimmt 37.§ 20 Abs. 2 öffentliche Anlagen gem. § 2 Abs. 2 Buchst. a und b über ihren bestimmten Gebrauch hinaus nutzt 7. § 3 Abs. 3 keine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern an den Grundstückszugängen aufstellt oder nicht rechtzeitig entleert 38.§ 21 Abs. 3 während der Nachtruhe Tätigkeiten ausübt, welche die Ruhe unbeteiligter Personen stören 8. § 3 Abs. 4 alkoholische Getränke zum sofortigen Verzehr verkauft oder zum Verzehr von Getränken und Speisen Möglichkeiten des Verweilens (Tische oder Stühle) anbietet und keine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhält 39.§ 21 Abs. 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen, insbesondere Wohnungsnachbarn stört, betreibt oder spielt 9. § 3 Abs. 5 Verunreinigungen nicht beseitigt oder Werbematerial im Umkreis von 100 m nicht wieder einsammelt oder Werbematerial auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen, insbesondere an parkenden Kraftfahrzeugen ablegt bzw. anbringt 40.§ 22 durch Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, die Anlagen der Straßenbeleuchtung oder der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt oder den Verkehrsraum über Gehwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m oder über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält 10.§ 4 Papierkörbe zweckwidrig benutzt 11.§ 5 fliegende Verkaufsanlagen in öffentlichen Anlagen aufstellt 12.§ 6 Abs. 1 Plakate oder andere Werbeanschläge oder Darstellungen an Stellen in der Öffentlichkeit anbringt, wo dieses nicht ausdrücklich zugelassen ist 13.§ 6 Abs. 2 in den unter 1-3 genannten Straßen bzw. Straßenabschnitten plakatiert oder sonstige Werbeanlagen aufstellt 14.§ 6 Abs. 3 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt 15.§ 7 Abs. 1 verwilderte Tauben füttert 16.§ 7 Abs. 2 als Eigentümer keine geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben und/oder zur Erschwerung des Nistens verwilderter Tauben ergreift oder duldet 17.§ 8 Abs. 1 offene Feuer im Freien anlegt oder unterhält 18.§ 8 Abs. 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt, kein Löschgerät in geeigneter Form vorhält oder nach Verlassen der Feuerstelle nicht ablöscht 19.§ 8 Abs. 4 offene Feuer anlegt, die a) von Gebäuden aus brennbaren Materialien nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, b) von leicht entzündbaren Materialien nicht mindestens 100 m oder c) von sonstigen brennbaren Materialien nicht mindestens 15 m entfernt sind 20.§ 9 in öffentlichen Anlagen grillt 21.§ 10 Abs. 1 als Gaststätteninhaber keine ausreichende Anzahl Aschenbecher außerhalb seiner Gaststättenräume aufstellt oder die Tabakreste nicht ordnungsgemäß entsorgt 41.§ 23 Abs. 1 die Herkulesstaude anbaut oder ansiedelt 42.§ 23 Abs. 2 dem Verlangen der Stadt Nordhausen zur Entfernung und/oder ordnungsgemäßen Entsorgung der Herkulesstauden nicht nachkommt 43.§ 24 Absatz 2 verwilderte Haustiere, insbesondere herrenlose streunende Katzen füttert 44.§ 24 Abs. 3 als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt 45.§ 25 Abs. 1 Satz 1 Hunde so hält oder führt, dass Personen, andere Tiere oder Sachen gefährdet, geschädigt oder Personen belästigt werden 46.§ 25 Abs. 1 Satz 2 als Hundeführer körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen 47.§ 25 Abs. 2 einen Hund auf einem eingefriedeten Besitztum hält, welches nicht angemessen gegen unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes gesichert ist 48.§ 25 Abs. 3 Satz 1 Hunde auf Straßen sowie bei Umzügen, Volksfesten, Märkten oder sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Fußgängerzonen, Spielstraßen oder verkehrsberuhigten Bereichen, in Gaststättenbetrieben, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, in Sportstätten, auf Zelt- und Campingplätzen, in der Umgebung des Tierheims, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstigen öffentlichen Einrichtungen, soweit eine Satzung dieses vorsieht, nicht an einer reißfesten Leine führt 49.§ 25 Abs. 3 Satz 2 auf dem Gelände der Gedenkstätte Dora Mittelbau (siehe Anlage Lageplan – einfache Schraffur) Hunde nicht an einer reißfesten Leine führt 50.§ 25 Abs. 3 Satz 3 Hunde nicht an einer kurzen Leine führt 51.§ 25 Abs. 4 Hunde in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen lässt 52.§ 25 Abs. 5 Satz 1 einem Hund das Halsband nicht anlegt Seite 5 Nr. 07/2015 | 06. November 2015 AMTLICHER TEIL 53.§ 25 Abs. 5 Satz 2 die Hundesteuermarke nicht mitführt 54.§ 25 Abs. 6 Satz 2 Verunreinigungen durch Hundekot nicht sofort beseitigt 85.§ 28 Abs. 4 Satz 3 an bestehenden Zweigniederlassungen und/oder unselbständigen Zweigstellen keinen für Dritte jederzeit zugänglichen und mit dem Namen der Firma und dem Namen des Gewerbetreibenden beschrifteten Briefkasten oder alternativ eine Kennzeichnung mit dem Hinweis auf die Firma/den Inhaber anbringt. 55.§ 25 Abs. 6 Satz 3 beim Ausführen des Hundes auf Straßen oder öffentlichen Anlagen keine zweckmäßigen Mittel mitführt, um möglichen anfallenden Hundekot sofort aufneh- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 des Thüringer Ordnungs- behördengesetmen und entfernen zu können zes nach dieser Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 56.§ 25 Abs. 7 Hunde an den unter Ziffern 1 – 5 genannten Orten mitführt oder dort laufen lässt (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungs- widrigkeiten im Sinne von Abs. 1 ist die Stadt Nordhausen (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Ordnungsbe57.§ 25 Abs. 8 Hunde in öffentlichen Brunnen oder Wasserbecken baden lässt hördengesetz). 58.§ 26 Ziffer 1 die Sportstätte ohne Berechtigung betritt oder Bereiche aufsucht, die nicht § 33 Geltungsdauer für Besucher zugelassen sind Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2025. 59.§ 26 Ziffer 2 Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen, Beleuchtungsanlagen, § 34 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Bäume, Masten, Dächer oder sonstige Bauten oder Fernseh- und Rundfunkübertra- Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt ab 01.01.2016 in Kraft. Nordhausen, den 4. Sepgungsanlagen besteigt, übersteigt, betritt oder beschädigt tember 2015 60.§ 26 Ziffer 3 Gegenstände mitführt, die als Hieb-, Stoß-, oder Stichwaffe oder in sonsti- Stadt Nordhausen ger Art als Waffe geeignet sind bzw. Gassprühdosen oder Gefäße mit schädlichem In- gez. halt, ätzende, brennbare, färbende oder die Gesundheit beeinträchtigende Substanzen Dr. Klaus Zeh Oberbürgermeister 61.§ 26 Ziffer 4 Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material wie z. B. Flaschen, Dosen, Krüge, Becher mitführt Anlagen Anlage 1: Lageplan Gedenkstätte Dora-Mittelbau 62.§ 26 Ziffer 5 sperrige Gegenstände wie z. B. Leitern, Hocker, Kisten mitführt Anlage 2: Auflistung Schulen und Kindertagesstätten 63.§ 26 Ziffer 6 Fahnen- oder Transparentstangen von mehr als 150 cm Länge oder mehr als 2 cm Durchmesser mitführt Anlage 2 zu § 12 Abs. 3 64.§ 26 Ziffer 7 Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Wunderkerzen oder andere pyrotechni- Schulen sche Gegenstände jeglicher Art, einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen Öffnungszeiten: Montag - Freitag 06:00 - 17:00 Uhr mitführt, abbrennt oder abschießt Bezeichnung der Einrichtung 65.§ 26 Ziffer 8 Lärmfanfaren mit FCKW-haltigem Treibmittel mitführt Staatliche Grundschule „Albert Kuntz“ Staatliche Grund- und Regelschule“K. Kollwitz“ 66.§ 26 Ziffer 9 die Sportstätte in erkennbar alkoholisiertem Zustand betritt oder alkoholi- Staatliche Grundschule „Niedersalza“ sche Getränke mitführt Staatliche Grund- und Regelschule „Am Förstemannweg“ Staatliche Grundschule Petersdorf 67.§ 26 Ziffer 10 Gegenstände oder Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportflächen oder in Staatliche Regelschule G. E. Lessing die Besucherbereiche wirft oder schüttet Montessori-Schule Evangelische Grundschule 68.§ 26 Ziffer 11 offenes Feuer legt Standort Th.-Neubauer-Str. 2 Wilhelm-Nebelung-Str. 44 Hüpedenweg 48 Ostrower Str. 13 Petersdorfer Str. 24 Am Salzagraben 4 Hardenbergstr. 23 Freiheitsstr. 21 69.§ 26 Ziffer 12 auf den Zugängen für Besucherbereiche steht, sitzt oder Sitzplätze be- Schulen steigt Öffnungszeiten: Montag - Freitag 07:00 - 16:00 Uhr 70.§ 26 Ziffer 13 außerhalb der Toilettenanlagen die Notdurft verrichtet Bezeichnung der Einrichtung Förderzentrum H. Pestalozzi 71.§ 26 Ziffer 14 Wege oder Flächen ohne besondere Erlaubnis befährt Förderschule „St. Martin“ Herder Gymnasium 72.§ 27 Abs. 8 Sätze 1 und 3 sein Grundstück nicht mit der von der Stadt Nordhausen fest- Humboldt Gymnasium gesetzten Hausnummer versieht oder im Falle einer neuen Nummerierung der Pflicht zur Änderung der Hausnummer nicht nachkommt Kindertageseinrichtungen 73.§ 27 Abs. 8 Satz 4 als Hausnummer keine arabischen Ziffern verwendet Öffnungszeiten: Montag - Freitag 06:00 - 17:00 Uhr Standort Geiersberg 8 August-Bebel-Platz 32 Wiedigsburg 7/8 Blasiistraße 15/Domstraße 15 74.§ 27 Abs. 8 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Hausnummer von der Straße aus deutlich Bezeichnung der Einrichtung lesbar ist Kindertageseinrichtung“Leimbacher Musstöpfchen“ Kindertageseinrichtung „Brummkreisel“ 75.§ 27 Abs. 8 Sätze 6 und 7 die festgesetzte Hausnummer nicht in unmittelbarer Nähe des Kindertageseinrichtung“Domino“ Haupteinganges bzw. nicht an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung Kindertageseinrichtung“Eichenbergzwerge“ des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anbringt Kindertageseinrichtung „Haus Kunterbunt“ Kindertageseinrichtung „Herreder Zeinböckchen“ 76.§ 27 Abs. 10 Satz 1 die Hausnummer nicht innerhalb der Frist von 8 Wochen nach Fest- Integrative Kindertageseinrichtung „Ida-Vogeler-Seele“ setzung anbringt Kindertageseinrichtung „Kleine Strolche“ Kindertageseinrichtung „Lackstöckchen“ 77.§ 27 Abs. 10 Satz 2 die Hausnummer bei Neubauten nicht spätestens vor dem Bezug Kindertageseinrichtung „Lohmarkt“ oder der Inbetriebnahme des Gebäudes anbringt Kindertageseinrichtung „Märchenhaus“ Kindertageseinrichtung „Montessori Kinderhaus“ 78.§ 28 Abs. 1 Satz 1 an seinem Gebäude oder Grundstück keinen für einen Dritten zu- Kindertageseinrichtung „Oekumenischer Kindergarten“ gänglichen Briefkasten anbringt Kindertageseinrichtung „Sonnenschein“ Kindertageseinrichtung „Kleine Spürnasen“ 79.§ 28 Abs. 1 Satz 2 den Briefkasten nicht mit dem Familiennamen der in der Wohnung Kindertageseinrichtung „Tierhäuschen“ wohnenden Personen beschriftet Integrative Kindertageseinrichtung „Traumzauberbaum“ Kindertageseinrichtung „Zwergenschlösschen“ 80.§ 28 Abs. 2 Satz 1 an seinem Gebäude oder Grundstück keine für Dritte erreichbare Kindertageseinrichtung „Campuszwerge“ Klingelanlage installiert Standort Am Pfingstrasen 11, OT Leimbach Schumannstr. 44 Wilhelm-Nebelung-Str. 40 Schulplatz 1, OT Petersdorf Conrad-Fromann-Str. 35 a Am Riethberg 12, OT Herreden Uferstraße 1 Carl-von-Ossitzky-Str. 1 Wertherstr. 18, OT Sundhausen Lohmarkt 4 Hartzstraße 84 Hardenbergstr. 24 Elisabethstr. 10 Kalte Gasse 80 a, OT Bielen Karl-Meyer-Str. 4-6 Rudolf-Breitscheid-Str. 9 Lessingweg 17 a Geschwister -Scholl-Str. 11 Weinberghof 7 81.§ 28 Abs. 2 Satz 2 die Klingelanlage nicht mit den Familiennamen, der in der Wohnung Kindertageseinrichtungen wohnenden Personen beschriftet Öffnungszeiten: Montag - Freitag 06:00 - 19:00 Uhr 82.§ 28 Abs. 3 bei vollständiger Aufgabe der Wohnung bzw. des zu Wohnzwecken dienen- Bezeichnung der Einrichtung den Grundstückes nicht die Beschriftung des Briefkasten oder der Klingelanlage unver- Kindertageseinrichtung „Domschlösschen“ züglich entfernt Kindertageseinrichtung „Kinderwelt am Frauenberg“ 83.§ 28 Abs. 4 Satz 1 keinen für Dritte jederzeit zugänglichen Briefkasten an seiner Hauptniederlassung seines Gewerbebetriebes anbringt 84.§ 28 Abs. 4 Satz 2 den für Dritte jederzeit zugänglichen Briefkasten an der Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes nicht mit dem Namen der Firma und dem Namen des Gewerbetreibenden beschriftet Standort Domstraße 7 Am Frauenberg 22 Seite 6 Nr. 07/2015 | 06. November 2015 AMTLICHER TEIL Anlage 1 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Nordhausen Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Nr. 23, S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 14, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. Nr. 3, S. 82) hat der Stadtrat der Stadt Nordhausen in der Sitzung am 9. September 2015 die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel 1 1. § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: (1) Satzungen der Stadt werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt, welches die Bezeichnung „Nordhäuser Ratskurier - Amtsblatt der Stadt Nordhausen“ trägt, öffentlich bekanntgemacht. Das Amtsblatt liegt im Gebiet der Stadt Nordhausen der kostenfrei erscheinenden Zeitung „Nordhäuser Wochenchronik“ als Beilage bei. 2. § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: (3) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Gesetz ortsüblich bekannt zumachen sind, werden, soweit nicht anders bestimmt, durch Veröffentlichung in der einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung „Nordhäuser Wochenchronik“, Herausgeber Härting & Lechte GmbH, Nordhausen, öffentlich bekannt gemacht. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015: Neue Regelungen bei Veröffentlichungen von Alters- und Ehejubiläen Das neue Bundesmeldegesetz wird am 1.November 2015 in Kraft treten. Damit wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Für die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren ergeben sich gemäß § 50(2) Bundesmeldegesetz – Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen –folgende Änderungen: § 50 (2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Altersund Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über: 1.Familienname 2.Vorname 3.Doktorgrad 4. Anschrift sowie 5. Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum, wie 60., 65., 70. usw. Wer eine Veröffentlichung seiner Alters- und Ehejubiläen nicht wünscht, kann sich im EinwohAusfertigungsvermerk nermeldeamt / Bürgerservice, Markt 15, eine Übermittlungssperre einrichten lassen. Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Nordhausen sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet. Nordhausen, den 12. Oktober 2015 Stadt Nordhausen gez. Dr. Klaus Zeh Oberbürgermeister Bekanntmachungshinweis Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Seite 7 Nr. 07/2015 | 06. November 2015 AMTLICHER TEIL Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel in der Stadt Nordhausen (NdhGefAVOKM) Das Territorium der Stadt Nordhausen ist als Bombenabwurfgebiet des II. Weltkrieges ein mit Kampfmittel stark belastetes Gebiet. Es besteht somit grundsätzlich in Nordhausen eine latente Gefahr in Bezug auf Kampfmittelbelastung, da nicht bekannt ist, wo genau sich Blindgänger befinden. Mit dem Eingriff in den Boden durch Baumaßnahmen wird aus der latenten Gefahr eine akute Gefahr. Zur Verhinderung einer Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit erlässt die Stadt Nordhausen diese ordnungsbehördliche Verordnung. Auf Grund der §§ 2, 27 und 41 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (ThürOBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2013 (GVBl. S. 251), der §§ 3 und 29 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) erlässt die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde folgende Verordnung: kräften (der Ordnungsbehörde, der Polizei, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und des Brand- und Katastrophenschutzes) gestattet. (3) Von den zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr wird die Räumung des Evakuierungsgebietes inklusive aller Gebäude und Grundstücke angeordnet und durchgesetzt. (4) Ein Verbleiben von Personen in dem Evakuierungsgebiet, auch auf eigene Gefahr, wird nicht gestattet. (5) In dem festgelegten Evakuierungsgebiet ist den Aufforderungen der Mitarbeiter der Ordnungsbehörde, der Polizei und den Einsatzkräften der Feuerwehr Folge zu leisten. Insbesondere ist nach Aufforderung: 1. die Wohnung zu öffnen, 2. die Wohnung unverzüglich zu verlassen, 3. Hinweise auf den Aufenthalt anderer Personen in der Wohnung bzw. dem Grundstück zu geben. § 6 Zwangsmaßnahmen (1) Besteht der hinreichende Verdacht, dass sich in einer Wohnung noch Personen aufhalten, welche auf Klingeln und Klopfen nicht öffnen, kann die Durchsuchung der Wohnung nach §§ 20 und 21 i. V. mit § 14 ThürOBG angeordnet werden. (2) Die Durchsetzung der Evakuierung bzw. Räumung des Evakuierungsgebietes nach § 5 Abs. 3 wird bei Weigerung mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt. Hier gelten die entsprechenden Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in Verbindung mit dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz (PAG). (3) Die Vollstreckung der nach dieser Verordnung ergangenen Verfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Geltungsbereich (1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Nordhausen einschließlich ihrer Ortsteile. (2) Diese Verordnung regelt im Vergleich zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Ab§ 7 Sonstige Vorschriften wehr von Gefahren durch Kampfmittel (KampfMGAVO) des Landes Thüringen den Zeit- Sonstige Vorschriften, insbesondere die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr raum vor dem Auffinden von Kampfmitteln sowie Gebote und Verbote zur Durchsetzung von Gefahren durch Kampfmittel (KampfMGAVO) des Landes Thüringen vom 26. September des Betretungsverbotes gemäß § 3 Abs. 2 KampfMGAVO. 1996 (Thür. Staatsanzeiger Nr. 42/1996), die Thüringer Bauordnung (ThürBO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 76) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. § 2 Begriffsbestimmungen 349) in der jeweils geltenden Fassung werden durch diese Verordnung nicht berührt. (1) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte oder ehemals hierfür bestimmte Munition oder Munitionsteile, insbesonde§ 8 Zwangsmittel re Gewehrpatronen, Bomben, Minen, Zünder, Spreng- und Zündmittel, bei denen nicht aus- Im Rahmen der Gefahrenabwehr obliegen den Vollzugsdienstkräften zur Durchsetzung der geschlossen ist, dass sie Evakuierung die Zwangsmittel nach Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsge1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus solchen bestehen oder setz, insbesondere die Verschaffung des Zutritts zu Grundstücken und Wohnungen. 2. Kampf-, Nebel-, Brand-, Reizstoffe oder Rückstände oder Zerfallsprodukte dieser Stoffe enthalten. § 10 Kosten (2) Kampfmittelbeseitigung ist die Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren aus- Für die Verfahren nach dieser ordnungsbehördlichen Verordnung werden Kosten (Gebühren schließlich der Entschärfung und Vernichtung der Kampfmittel selbst. Sie umfasst auch das und Auslagen) nach den jeweils gültigen landesrechtlichen Vorschriften erhoben. Sondieren, Freilegen, Sammeln, Lagern, Zwischenlagern und Transportieren von Kampfmitteln. § 11 Ordnungswidrigkeiten (3) Evakuierungsgebiet ist das von der Ordnungsbehörde im Falle eines Kampfmittelfundes (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes festgelegte Gefahrengebiet, in welchem eine Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit be- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen: steht, sodass zum Schutz der Bevölkerung eine Evakuierung anzuordnen und durchzuset1. § 3 Abs. 1 Punkt 2 die Räumung der Baustelle nicht sofort veranlasst oder zen ist. unberechtigten Personen den Zugang gewährt (4) Gefährdungsgebiet ist das gesamte Gebiet der Stadt Nordhausen in den bestehenden 2. § 3 Abs. 1 Punkt 3 keine sofortige Mitteilung über den Fund, insbesondere Ort, Zeit Flurgrenzen. Lage des Auffindens sowie Lageänderung des Kampfmittels macht und das Grundstück nicht mit den dazugehörigen Schlüsseln übergibt § 3 Anzeige- und Sicherungspflicht 3. § 3 Abs. 2 den Aufforderungen und Weisungen nicht unverzüglich Folge leistet (1) Bei Auffinden von vermeintlichen Kampfmitteln ist sofort durch den Verantwortlichen (Muni4. § 4 Abs. 1 seinen Pflichten als Bauherr zum Ausschluss von Gefahren durch tionsfinder, Grundstückseigentümer, Bauherren, Bauträger oder Bauleiter): Kampfmittel nicht nachkommt 1. der Fund über Telefon 03631 / 696 115 (Ordnungsamt), 03631 / 61900 (Berufsfeuer5. § 4 Abs. 2 Satz 4 nicht spätestens einen Monat nach Sondierung und/oder wehr) oder 110 (Polizei) zu melden, Aushubüberwachung dem vom Land Thüringen beauftragte Unternehmen einen 2. die Räumung der Baustelle von jeglichen Personen zu veranlassen und bis zum Eintref qualifizierten Lageplan mit Eintragung sondierter und/oder aushubüberwachter fen der Ordnungsbehörde, Feuerwehr oder Polizei keiner Person den Zutritt zu gewäh Flächen übergibt ren und 6. § 4 Abs. 2 Satz 6 auf Anfrage der Nachweis des Gefahrenausschluss nicht vorgelegt 3. dem Verantwortlichen der unter Punkt 1 genannten Behörden Mitteilung über den kon wird oder vorgelegt werden kann kreten Fund, insbesondere Zeit, Ort und Lage und ggf. vorgenommene Lageänderun7. § 5 Abs. 1 das Evakuierungsgebiet nicht sofort und/oder auf kürzestem Weg verlässt 8. § 5 Abs. 2 das Evakuierungsgebiet betritt oder befährt gen des Kampfmittels zu machen und das gesamte Grundstück zu übergeben (einschließlich aller dazu notwendigen Schlüssel). 9. § 5 Abs. 4 im Evakuierungsgebiet verbleibt bzw. verbleiben will 10.§ 5 Abs. 5 den Aufforderungen der genannten Mitarbeiter nicht Folge leistet (2) Den Aufforderungen und Weisungen der Mitarbeiter von Ordnungsbehörde, Polizei oder Feuerwehr sind unverzüglich Folge zu leisten. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 des Thüringer Ordnungs-behördengesetzes nach dieser Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 4 Bauherrenpflichten (1) Bauherren sind verpflichtet gem. §§ 3 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Satz 2 ThürBO auszuschließen, (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeidass von ihrer Baumaßnahme Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeten im Sinne von Abs. 1 ist die Stadt Nordhausen (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Ordnungsbehen. Dies gilt auch für baugenehmigungs-, verfahrens- oder zulassungsfreie Bauvorhaben. hördengesetz). In Bezug auf Altlasten gilt dies in Nordhausen insbesondere für die Kontamination der Böden durch Kampfmittel. § 12 Geltungsdauer (2) Die Kampfmittelfreiheit bzw. Belastung des Baugrundes ist über das vom Land Thüringen Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2026. beauftragte Unternehmen schriftlich bestätigen zu lassen. § 13 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Kann keine Kampfmittelfreiheit bestätigt werden, hat der Bauherr die Pflicht, die durch Erdarbeiten betroffenen Flächen vor Baubeginn durch eine fachlich zertifizierte Kampfmittelbe- Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. seitigungsfirma nach möglichen Kampfmitteln sondieren zu lassen. Ist eine Sondierung nicht oder nur eingeschränkt möglich oder kann durch die Sondierung Nordhausen, den 2. Oktober 2015 keine Kampfmittelfreiheit nachgewiesen werden, so ist eine kampfmitteltechnische Beglei- Stadt Nordhausen tung der Erdarbeiten in Form einer Aushubüberwachung durch eine fachlich zertifizierte Kampfmittelbeseitigungsfirma erforderlich. gez.Dr. Klaus Zeh Spätestens einen Monat nach Sondierung und/oder Aushubüberwachung ist dem vom Oberbürgermeister Land Thüringen beauftragte Unternehmen ein qualifizierter Lageplan mit Eintragung sondierter und/oder aushubüberwachter Flächen zu übergeben. Der Lageplan ist von der ausführenden Fachfirma zu unterschreiben. Hinweis zu Kampfmittelverordnung Unbenommen davon bleibt, dass den zuständigen Behörden der Stadt Nordhausen auf Das gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 vom Land Thüringen zugelassene Unternehmen ist Anfrage der Nachweis des Gefahrenausschlusses jederzeit vorzulegen ist. (3) Eine Ausnahme von den Verpflichtungen nach Absatz 2 besteht für die Bereiche gem. § 34 Tauber Delaborierung GmbH Abs. 1 BauGB „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ für die Ortslagen der Ortsteile Rü- In der Hochstedter Ecke 2 digsdorf, Hörningen und Rodishain. Die Ausnahme gilt nicht für die unbebaute Flur dieser 99098 Erfurt Gemarkungen dieser genannten Ortsteile. Tel: 0361 493 060 § 5 Evakuierung (1) Das festgelegte Evakuierungsgebiet ist nach bekannt werden sofort auf dem kürzestem Wege zu verlassen. (2) Das Betreten oder Befahren des Evakuierungsgebietes ist verboten bzw. nur den Einsatz- Fachlich zertifizierte Firmen gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Kampfmittelsuche sind entsprechend der Festlegung des Landesverwaltungsamtes alle Firmen mit einer Erlaubnis gem. § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG). Näheres über derartige Firmen erfahren Sie u. a. über die „Güteschutzgemeinschaft Kampfmittelräumung Deutschland e.V.“ Seite 8 Nr. 07/2015 | 06. November 2015 AMTLICHER TEIL Fortsetzung: Beschlüsse der 11. Sitzung des Stadtrates der Stadt Nordhausen am 6. Mai 2015 Beschlüsse der Sitzung des Werkausschusses vom 30.09.2015 Nichtöffentlicher Teil: Öffentlicher Teil: - Beschluss: BV/0197/2015 Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 29, Ablehnung: 0, Enthaltung: 1 Ausschussvorlage Nr. AV/0316/2015 Der Werkausschuss des Stadtentwässerungsbetriebes beschließt, den Auftrag für die Ortsentwässerung Bielen, Schmutzwasser-Ortssammler Nordhäuser Straße (Rest), Lindenweg und Sandtraße (Rest) an die Firma GUT Gustav Utsch Tiefbau Betriebs-GmbH & Co. LG, Artern, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 212.740,19 € zu vergeben. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0. - Beschluss: BV/0198/2015 Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 30, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0 - Beschluss: BV/0199/ 2015 Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 30 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0 - Beschluss: BV/0212/2015 Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 25, Ablehnung: 0, Enthaltung: 5 - Beschluss: BV/0214/2015 Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 30, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0 - Beschluss: BV/0219/2015 Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 30, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0 Entscheidung über den Wegfall der Gründe für die Nichtöffentlichkeit - Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechtes durch die Stadt Nordhausen gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 52 Abs. 1 ThürNatG über das im Kaufvertrag vom 13.11.2014, UR 763/14, Notar Dreymann & Kollegen betroffene und im Beschlusstext benannte Flurstück, Beschluss: BV/0146/2015 Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 33, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0 Abstimmung über den Wegfall der Nichtöffentlichkeit: Zustimmung: 30, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0 - Aufhebung BV/0146/2015 „ Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechtes durch die Stadt Nordhausen gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 52 Abs. 1 ThürNatG über das im Kaufvertrag vom 13.11.2014, UR 763/14, Notar Dreymann & Kollegen betroffene und im Beschlusstext benannte Flurstück“, Beschluss: BV/0172/2015 Abstimmungsergebnis: Zustimmung:13, Ablehnung: 0, Enthaltung: 14 Abstimmung über den Wegfall der Nichtöffentlichkeit: Zustimmung: 30, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0 Ausschussvorlage Nr. AV/0317/2015 Der Werkausschuss des Stadtentwässerungsbetriebes beschließt, den Auftrag für die Ortsentwässerung Steigerthal, Schmutzwasser- und Regenwasser-Ortssammler Alte Dorfstraße, Am Dorfteich, St.-Katharina-Gasse an die Firma Mütze & Rätzel Bauunternehmen GmbH, Wolhmirstedt, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 369.081,27 € zu vergeben. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0. Ausschussvorlage Nr. AV/0320/2015 Der Werkausschuss des Stadtentwässerungsbetriebes beschließt, die im Investitionsprogramm unter der lfd. Nr. 223 enthaltenen Planposition“ Ortsentwässerung Stempeda, Schmutzwasser- und Regenwasser-Ortssammler Kalkhüttenstraße, Zum Alten Stolberg und Bornleite“ im Investitionsprogramm 2015 von 450 T€ um 61 T€ auf insgesamt 511 T€ zu erhöhen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0. Ausschussvorlage Nr. AV/0318/2015 Der Werkausschuss des Stadtentwässerungsbetriebes beschließt, den Auftrag für die Ortsentwässerung Stempeda, Schmutzwasser- und Regenwasser-Ortssammler Kalkhüttenstraße, Zum Alten Stolberg und Bornleite an die Firma GUT Leukefeld Tief- und Wegebau GmbH, Nordhausen, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 510.453,96 € zu vergeben. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0. - Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung und Verkauf von Grundstücksteilflächen von ca. 700 m² in der Gemarkung Nordhausen, Flur 7, Flurstücke 40/4 und 39/3, Beschluss: BV/0113/2014 Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 33 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0 Abstimmung über den Wegfall der Nichtöffentlichkeit: Zustimmung: 30 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0 NICHTAMTLICHER TEIL - Aufhebung der BV/0113/2014 „Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung und Verkauf von Grundstücksteilflächen von ca. 700 m² in der Gemarkung Nordhausen, Flur 7, Flurstücke 40/4 und 39/3“, Beschluss: BV/0113/2014-1 Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 26, Ablehnung: 1, Enthaltung: 0 Abstimmung über den Wegfall der Nichtöffentlichkeit: Zustimmung: 30, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0 www.energie-nordhausen.de - Erteilung der Löschungsbewilligung für die befristeten Vorkaufsrechte vor Ablauf der Befristung für die Grundstücke in Nordhausen, Flur 1, Flurstück 91/305, sowie Bielen, Flur 3, Flurstücke 182/13, 182/18, 315/1 und 182/16, Beschluss: BV/0179/2015 Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 27, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0 Abstimmung über den Wegfall der Nichtöffentlichkeit: Zustimmung: 30, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0 - Verkauf des Grundstückes in der Gemarkung Nordhausen, Am Holungsbügel, Flur 5, Flurstück 39/7 , Beschluss: BV/0133/2014 Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 33, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0 Abstimmung über den Wegfall der Nichtöffentlichkeit: Zustimmung: 30, Ablehnung:0, Enthaltung: 0 © www.i-d.de - Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung und Verkauf von Grundstücksteilflächen von ca. 700 m² in der Gemarkung Nordhausen, Flur 7, Flurstücke 40/4 und 39/43 , Beschluss: BV/0189/2015 Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 27 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0 Abstimmung über den Wegfall der Nichtöffentlichkeit: Zustimmung: 30 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0 Dass wir Strom liefern, ist nur die halbe Wahrheit: NICHTAMTLICHER TEIL Wir sind auch stark mit unserer Region verwurzelt. Wir sind hier und nicht nur da. IMPRESSUM: Nordhäuser Ratskurier - Amtsblatt der Stadt Nordhausen Herausgeber: Stadt Nordhausen, Büro des Oberbürgermeisters, Markt 1, 99734 Nordhausen Satz/Druck/Verteilung: Härting und Lechte GmbH, Bahnhofstraße 25, 99734 Nordhausen Bezugsmöglichkeiten/ -bedingungen: Das Amtsblatt liegt der Zeitung „Nordhäuser Wochenchronik“ bei und erscheint in unregelmäßigen Abständen. Es wird mit dieser Zeitung oder gegebenenfalls getrennt davon an alle Haushalte der Stadt Nordhausen einschließlich der eingemeindeten Ortsteile kostenlos verteilt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit das Amtsblatt einzeln in der Stadtinformation, Markt 1, abzuholen oder einzeln oder im Abonnement, entsprechend der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung, zu beziehen (zurzeit gilt die Verwaltungskostensatzung vom 26.06.2003; Abholung in der Stadtinformation: 1,50 Euro, Einzelbezug: 2,50 Euro, inklusive Versandkosten, Jahresabonnement: 25,00 Euro, inklusive Versandkosten).
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