Asset Protection - IHK München und Oberbayern

Schutz des Privatvermögens
„Asset Protection“ für Existenzgründer
und Unternehmer
Dr. Till Schemmann, LL.M.
EXISTENZ 2015 - München, 14.11.2015
Landesnotarkammer
Bayern
Gliederung
1. Problem und Lösung im Grundsatz
2. Geläufige Gestaltungen
3. Komplexere Gestaltungen
Landesnotarkammer
Bayern
"Asset Protection"
Dr. Till Schemmann
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Worum geht es?
•
•
•
•
Schutz des Privatvermögens vor
Ansprüchen aus der betrieblichen Sphäre
durch Gestaltungen in der privaten
Vermögenssphäre
(≠ Haftungsbeschränkungen per
Unternehmensform)
legale Gestaltungen
keine prohibitiven Steuerfolgen
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Wer zu spät kommt ...
• dem droht Strafe wegen „Bankrott“ oder
„Vollstreckungsvereitelung“
• und über mehrere Jahre Anfechtung
unentgeltlicher wie entgeltlicher
Vermögensübertragungen
→Gestaltungen dürfen nicht erst in der Krise
ansetzen!
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Woher droht Haftung?
• rechtsformbedingte Haftung
(Einzelunternehmen, GbR, OHG/KG)
• persönliche Sicherheiten
• Verletzung der rechtsformspezifischen
Regeln (insbesondere Kapitalerhaltung)
• Insolvenzverschleppung
• besondere Haftungstatbestände (öff.
Abgaben)
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Das Grundprinzip
Gläubiger haben Zugriff auf das Vermögen des
Schuldners, d.h. dessen Immobilien, Konten,
Wertpapiere ...
→ Vermögen muss anderer natürlicher oder
juristischer Person zugeordnet sein
(Beweisproblem bei beweglichem Vermögen!)
→ kein mittelbarer Zugriff über
Herausgabeansprüche, Gesellschafterrechte o.ä.
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Gliederung
1. Problem und Lösung im Grundsatz
2. Geläufige Gestaltungen
3. Komplexere Gestaltungen
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Anfänglicher Vermögenserwerb
durch Ehegatten
• Zugriff nur durch Gläubiger des Ehegatten
• im Scheidungsfall Zugewinnausgleich, bei
Gütertrennung Regelung erforderlich!
• im Todesfall gilt Erbfolge nach Ehegatten,
Regelung erforderlich!
• keine Schenkungsteuer bei Eigenheim /
ehelichem Unterhalt
• keine Grunderwerbsteuer
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Exkurs: Güterstände
• grdsl. Zugewinngemeinschaft: getrennte
Vermögen, Ausgleichspflicht im
Scheidungsfall
• modifizierte ZG: gegenständliche oder
quotale Einschränkungen, Totalausschluss im
Scheidungsfall ...
• Gütertrennung: keine Ausgleichspflicht
• Gütergemeinschaft: gemeinsames Vermögen
und Haftung, exotisch
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Vermögensübertragungen an
Ehegatten
wie vor, aber zusätzliche Nachteile:
• als Schenkung vier Jahre anfechtbar
• Schenkungsteuer (Ausnahme Eigenheim),
aber hoher Freibetrag
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Vermögensübertragungen an
Kinder u.ä.
• praktisch nur nachträglich möglich
• nach Verwandtschaftsgrad sinkende ErbStFreibeträge
• kein automatischer Ausgleich,
Rückfallregelungen immer erforderlich!
• keine Grunderwerbsteuer
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Übliche Rückfallgründe
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•
Verfügungen (Veräußerung, Belastung)
Gläubigerzugriff (Insolvenz, Vollstreckung)
Vorversterben des Erwerbers
Güterrechtliche Ansprüche eines ErwerberEhegatten
• bei Ehegatten: Scheidung
→Ansprüche sind verwertbares Vermögen des
Übertragenden!!!
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Gliederung
1. Problem und Lösung im Grundsatz
2. Geläufige Gestaltungen
3. Komplexere Gestaltungen
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„Güterstandsschaukeln“
= Wechsel zur Gütertrennung zwecks
Vermögenstransfer
Vergleich des Zugewinns beider Ehegatten,
Hälfte der Differenz ausgleichspflichtig
→existierende Schulden mindern Zugewinn
→schenkungsteuerfrei
→jedenfalls keine Schenkungsanfechtung
Vorsicht bei Rückkehr zur Zugewinngem.!
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„Wiesbadener Modell“
= Stellung wesentlicher Betriebsgrundlage
durch Ehegatten (z.B. Vermietung einer
Immobilie)
→Vermögen aus betriebl. Haftungsmasse
→keine Betriebsaufspaltung, keine GewSt auf
Mieteinnahmen
→keine Besteuerung stiller Reserven
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Stiftungen
• keine (pfändbaren) Gesellschafterrechte
• nur ausdrückliche Leistungsansprüche
pfändbar
• nicht eigennützig, aber Familienstiftungen
• keine Umgehung der Schenkungsanfechtung
oder -steuer
• bei ausländischen Stiftungen prohibitive
Schenkungsbesteuerung
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