Berlin Kompakt Ausgabe 2/2016 ( PDF , 175 KB ) Hinweis

NR. 2 // 12. Februar 2016
BMG hält an Preismoratorium und Herstellerabschlag fest
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Entscheidung des BMG
Mit Bekanntmachung vom 27.01.2016 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG)
entschieden, dass das Preismoratorium und der gesetzliche Herstellerabschlag für
Arzneimittel weiterhin ohne Änderung erforderlich sind.
Das BMG begründet dies mit den finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Aufhebung
des Preismoratoriums und der Reduzierung des gesetzlichen Herstellerabschlags für
Arzneimittel in der GKV: So wäre mit deutlichen Mehrausgaben und einer weiteren
Erhöhung des Zusatzbeitrags zu rechnen. Die geringe Zahl der vom Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle genehmigten Anträge auf Ausnahmen von den
Herstellerabschlägen und vom Preismoratorium belegten zudem, dass die pharmazeutischen Unternehmer dadurch nicht überproportional belastet würden, so das BMG.
Das seit 2009 geltende Preismoratorium bezieht sich auf verschreibungspflichtige
Arzneimittel, die keiner Festbetragsregelung unterliegen. Der Herstellerabschlag für
patentgeschützte Arzneimittel ohne Festbetrag beträgt seit 01.04.2014 sieben statt sechs
Prozent. Vom 01.08.2008 bis zum 31.12.2013 betrug der Herstellerrabatt 16 Prozent.
Das BMG ist gesetzlich verpflichtet, die Erforderlichkeit des Preismoratoriums und des
gesetzlichen Herstellerabschlags für Arzneimittel jährlich zu überprüfen.
Vor dem Hintergrund der rasant wachsenden GKV-Arzneimittelausgaben ist die Beibehaltung des Preismoratoriums und des Herstellerabschlags aus Sicht der BARMER GEK
weiterhin dringend geboten.
Innovationsfonds: Vorbereitungen bald abgeschlossen
In den Jahren 2016 bis 2019 sollen dem Gesundheitswesen jährlich 300 Mio. Euro zur
Förderung innovativer sektorenübergreifender Versorgungsformen zur Verfügung gestellt
werden. So sieht es das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 23.07.2015
vor. Der jährliche Betrag muss hälftig von den Krankenkassen und aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufgebracht werden, 225 Mio. Euro stehen jeweils für
innovative, sektorübergreifende Versorgungsprojekte zur Verfügung, 75 Mio. Euro für die
Versorgungsforschung.
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Zusammensetzung der
Gremien
Anträge auf Förderung können bislang noch nicht gestellt werden. Allerdings ist der
Aufbau der Gremien abgeschlossen, die für die Umsetzung des Innovationsfonds
notwendig sind:
 Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat sich
bereits am 15.10.2015 konstituiert, den Vorsitz bekleidet der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken. Das Gremium legt in Förderbekanntmachungen die Förderschwerpunkte und Kriterien zur Vergabe der finanziellen Mittel aus dem
Innovationsfonds fest. Es entscheidet zudem über die eingegangenen Projektanträge.
In seiner Sitzung am 27.11.2015 hat der Innovationsausschuss die Geschäfts- und die
Verfahrensordnung beschlossen.
 Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstands in die
Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wurde am 18.01.2016 ein Expertenbeirat gegründet. Seine Mitglieder beruft das BMG.
BARMER GEK
Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.)
[email protected]
Tel. 030-25331-443012
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Erste Förderbekanntmachung liegt in Kürze vor
Laut Verfahrensordnung obliegt es dem Innovationsausschuss, die so genannten Förderbekanntmachungen zu beschließen. Dazu unterbreitet zunächst die Geschäftsstelle des
Innovationsausschusses einen Vorschlag, zu dem der Expertenbeirat eine Empfehlung
abgibt. Die Förderbekanntmachungen regeln Art, Umfang und Höhe der Förderung, die
Förderkriterien und das Verfahren der Förderung.
Das Vorliegen der ersten Förderbekanntmachung gilt als „Startschuss” für die Beantragung der Förderprojekte. Mit der Förderbekanntmachung ist voraussichtlich im April 2016
zu rechnen. Josef Hecken kündigte kürzlich an, dass einer der ersten Schwerpunkte des
Innovationsfonds auf Projekten zur Arzneimittelsicherheit liegen werde.
Beteiligung der Kassen sollte verpflichtend sein
Das GKV-VSG schreibt vor, dass bei der Antragstellung auf Fördergelder aus dem Innovationsfonds „in der Regel” eine Krankenkasse zu beteiligen ist. Die gesetzlichen Krankenkassen lehnen diese weiche Formulierung ab. Stattdessen sollte die Beteiligung einer Kasse jeweils verpflichtend vorgeschrieben werden.
Die Verfahrensordnung des Innovationsausschusses interpretiert die Regelung aus dem
GKV-VSG neu: Wenn bei der Beantragung keine Krankenkasse beteiligt wird, dann muss
dies begründet werden. Es muss dargelegt werden, „wie der Bezug des geförderten
Vorhabens zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die erforderliche
Evaluation sichergestellt werden können”.
Die BARMER GEK lehnt die Regelung im GKV-VSG ab, nach der Krankenkassen „in der
Regel” an der Beantragung von Fördermitteln aus dem Innovationsfonds beteiligt
werden müssen. Da durch den Innovationsfonds nur Vorhaben gefördert werden, die der
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung dienen, muss die Beteiligung einer
Kasse verpflichtend sein. Die Auslegung der Vorschrift in der Verfahrensordnung des
Innovationsausschusses zielt deshalb in die richtige Richtung.
Im GKV-VSG ist eine Übertragbarkeit der Mittel des Innovationsfonds nicht vorgesehen,
wenn diese im jeweiligen Haushaltsjahr nicht ausgegeben werden. Eine Übertragbarkeit
wäre jedoch sinnvoll, besonders um die Förderung einzelner Projekte über mehrere Jahre
sicher zu stellen.
Mammografie-Screening: Informierte Entscheidung ermöglichen
*seit 2009 ist das Programm in Deutschland
flächendeckend umgesetzt
Auf Grundlage eines Beschlusses des Deutschen Bundestags aus dem Jahr 2002 wurde
2005 in Deutschland das Mammografie-Screening eingeführt, ein bundesweites* Programm zur Früherkennung von Brustkrebs. Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren
werden alle zwei Jahre zur Röntgenuntersuchung der Brust eingeladen.
Die Entscheidung, an dem Mammografie-Screening teilzunehmen, fällt Frauen mitunter
nicht leicht, da Vor- und Nachteile der Untersuchung bekannt sind: Die BrustkrebsFrüherkennung kann Leben retten, aber auch einen Krebsverdacht liefern, der sich später
als falsch herausstellt. Deshalb hat der G-BA ein Einladungsschreiben sowie ein Merkblatt
mit wissenschaftlich gut aufgearbeiteten und verständlich dargestellten Informationen
entwickelt, das Frauen eine informierte, freiwillige Entscheidung ermöglichen soll.
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Link
Online-Entscheidungshilfe
der BARMER GEK
Auf Grundlage der Informationen des G-BA hat die BARMER GEK ein interaktives OnlineAngebot entwickelt, mit dem sie Frauen ab sofort bei der Entscheidung für oder gegen die
Teilnahme am Mammografie-Screening unterstützen will. In Zusammenarbeit mit der
Universität Bielefeld wurde die webbasierte Entscheidungshilfe im Rahmen eines Forschungsprojekts entwickelt. Die Online-Entscheidungshilfe vermittelt in einem ersten
Schritt wichtige Informationen über Vor- und Nachteile des Screenings. In einem zweiten
Schritt können interessierte Frauen die vermittelten Fakten persönlich abwägen und bewerten. Auf diese Weise wird eine informierte Entscheidung über die Teilnahme am
Mammografie-Screening unterstützt.
Die vom G-BA bereit gestellten Informationsmaterialien sind sehr gut geeignet, um Frauen eine informierte Entscheidung über die Teilnahme an einem Mammografie-Screening
zu ermöglichen. Seit ihrer Überarbeitung sind sie noch anschaulicher und verständlicher
geworden.
Die BARMER GEK unterbreitet ihren Versicherten mit einer Online-Entscheidungshilfe ein
schnell verfügbares Angebot, um Frauen bei ihrer Entscheidung zu unterstützen.
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Tabelle Gesetzgebung
Termine laufender Gesetzgebungsverfahren
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