NR. 2 // 12. Februar 2016 BMG hält an Preismoratorium und Herstellerabschlag fest Zum Download Entscheidung des BMG Mit Bekanntmachung vom 27.01.2016 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) entschieden, dass das Preismoratorium und der gesetzliche Herstellerabschlag für Arzneimittel weiterhin ohne Änderung erforderlich sind. Das BMG begründet dies mit den finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Aufhebung des Preismoratoriums und der Reduzierung des gesetzlichen Herstellerabschlags für Arzneimittel in der GKV: So wäre mit deutlichen Mehrausgaben und einer weiteren Erhöhung des Zusatzbeitrags zu rechnen. Die geringe Zahl der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle genehmigten Anträge auf Ausnahmen von den Herstellerabschlägen und vom Preismoratorium belegten zudem, dass die pharmazeutischen Unternehmer dadurch nicht überproportional belastet würden, so das BMG. Das seit 2009 geltende Preismoratorium bezieht sich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die keiner Festbetragsregelung unterliegen. Der Herstellerabschlag für patentgeschützte Arzneimittel ohne Festbetrag beträgt seit 01.04.2014 sieben statt sechs Prozent. Vom 01.08.2008 bis zum 31.12.2013 betrug der Herstellerrabatt 16 Prozent. Das BMG ist gesetzlich verpflichtet, die Erforderlichkeit des Preismoratoriums und des gesetzlichen Herstellerabschlags für Arzneimittel jährlich zu überprüfen. Vor dem Hintergrund der rasant wachsenden GKV-Arzneimittelausgaben ist die Beibehaltung des Preismoratoriums und des Herstellerabschlags aus Sicht der BARMER GEK weiterhin dringend geboten. Innovationsfonds: Vorbereitungen bald abgeschlossen In den Jahren 2016 bis 2019 sollen dem Gesundheitswesen jährlich 300 Mio. Euro zur Förderung innovativer sektorenübergreifender Versorgungsformen zur Verfügung gestellt werden. So sieht es das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 23.07.2015 vor. Der jährliche Betrag muss hälftig von den Krankenkassen und aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufgebracht werden, 225 Mio. Euro stehen jeweils für innovative, sektorübergreifende Versorgungsprojekte zur Verfügung, 75 Mio. Euro für die Versorgungsforschung. Zum Download Zusammensetzung der Gremien Anträge auf Förderung können bislang noch nicht gestellt werden. Allerdings ist der Aufbau der Gremien abgeschlossen, die für die Umsetzung des Innovationsfonds notwendig sind: Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat sich bereits am 15.10.2015 konstituiert, den Vorsitz bekleidet der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken. Das Gremium legt in Förderbekanntmachungen die Förderschwerpunkte und Kriterien zur Vergabe der finanziellen Mittel aus dem Innovationsfonds fest. Es entscheidet zudem über die eingegangenen Projektanträge. In seiner Sitzung am 27.11.2015 hat der Innovationsausschuss die Geschäfts- und die Verfahrensordnung beschlossen. Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wurde am 18.01.2016 ein Expertenbeirat gegründet. Seine Mitglieder beruft das BMG. BARMER GEK Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.) [email protected] Tel. 030-25331-443012 Seite 1 von 3 NR. 2 // 12. Februar 2016 Erste Förderbekanntmachung liegt in Kürze vor Laut Verfahrensordnung obliegt es dem Innovationsausschuss, die so genannten Förderbekanntmachungen zu beschließen. Dazu unterbreitet zunächst die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses einen Vorschlag, zu dem der Expertenbeirat eine Empfehlung abgibt. Die Förderbekanntmachungen regeln Art, Umfang und Höhe der Förderung, die Förderkriterien und das Verfahren der Förderung. Das Vorliegen der ersten Förderbekanntmachung gilt als „Startschuss” für die Beantragung der Förderprojekte. Mit der Förderbekanntmachung ist voraussichtlich im April 2016 zu rechnen. Josef Hecken kündigte kürzlich an, dass einer der ersten Schwerpunkte des Innovationsfonds auf Projekten zur Arzneimittelsicherheit liegen werde. Beteiligung der Kassen sollte verpflichtend sein Das GKV-VSG schreibt vor, dass bei der Antragstellung auf Fördergelder aus dem Innovationsfonds „in der Regel” eine Krankenkasse zu beteiligen ist. Die gesetzlichen Krankenkassen lehnen diese weiche Formulierung ab. Stattdessen sollte die Beteiligung einer Kasse jeweils verpflichtend vorgeschrieben werden. Die Verfahrensordnung des Innovationsausschusses interpretiert die Regelung aus dem GKV-VSG neu: Wenn bei der Beantragung keine Krankenkasse beteiligt wird, dann muss dies begründet werden. Es muss dargelegt werden, „wie der Bezug des geförderten Vorhabens zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die erforderliche Evaluation sichergestellt werden können”. Die BARMER GEK lehnt die Regelung im GKV-VSG ab, nach der Krankenkassen „in der Regel” an der Beantragung von Fördermitteln aus dem Innovationsfonds beteiligt werden müssen. Da durch den Innovationsfonds nur Vorhaben gefördert werden, die der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung dienen, muss die Beteiligung einer Kasse verpflichtend sein. Die Auslegung der Vorschrift in der Verfahrensordnung des Innovationsausschusses zielt deshalb in die richtige Richtung. Im GKV-VSG ist eine Übertragbarkeit der Mittel des Innovationsfonds nicht vorgesehen, wenn diese im jeweiligen Haushaltsjahr nicht ausgegeben werden. Eine Übertragbarkeit wäre jedoch sinnvoll, besonders um die Förderung einzelner Projekte über mehrere Jahre sicher zu stellen. Mammografie-Screening: Informierte Entscheidung ermöglichen *seit 2009 ist das Programm in Deutschland flächendeckend umgesetzt Auf Grundlage eines Beschlusses des Deutschen Bundestags aus dem Jahr 2002 wurde 2005 in Deutschland das Mammografie-Screening eingeführt, ein bundesweites* Programm zur Früherkennung von Brustkrebs. Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren werden alle zwei Jahre zur Röntgenuntersuchung der Brust eingeladen. Die Entscheidung, an dem Mammografie-Screening teilzunehmen, fällt Frauen mitunter nicht leicht, da Vor- und Nachteile der Untersuchung bekannt sind: Die BrustkrebsFrüherkennung kann Leben retten, aber auch einen Krebsverdacht liefern, der sich später als falsch herausstellt. Deshalb hat der G-BA ein Einladungsschreiben sowie ein Merkblatt mit wissenschaftlich gut aufgearbeiteten und verständlich dargestellten Informationen entwickelt, das Frauen eine informierte, freiwillige Entscheidung ermöglichen soll. BARMER GEK Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.) [email protected] Tel. 030-25331-443012 Seite 2 von 3 NR. 2 // 12. Februar 2016 Link Online-Entscheidungshilfe der BARMER GEK Auf Grundlage der Informationen des G-BA hat die BARMER GEK ein interaktives OnlineAngebot entwickelt, mit dem sie Frauen ab sofort bei der Entscheidung für oder gegen die Teilnahme am Mammografie-Screening unterstützen will. In Zusammenarbeit mit der Universität Bielefeld wurde die webbasierte Entscheidungshilfe im Rahmen eines Forschungsprojekts entwickelt. Die Online-Entscheidungshilfe vermittelt in einem ersten Schritt wichtige Informationen über Vor- und Nachteile des Screenings. In einem zweiten Schritt können interessierte Frauen die vermittelten Fakten persönlich abwägen und bewerten. Auf diese Weise wird eine informierte Entscheidung über die Teilnahme am Mammografie-Screening unterstützt. Die vom G-BA bereit gestellten Informationsmaterialien sind sehr gut geeignet, um Frauen eine informierte Entscheidung über die Teilnahme an einem Mammografie-Screening zu ermöglichen. Seit ihrer Überarbeitung sind sie noch anschaulicher und verständlicher geworden. Die BARMER GEK unterbreitet ihren Versicherten mit einer Online-Entscheidungshilfe ein schnell verfügbares Angebot, um Frauen bei ihrer Entscheidung zu unterstützen. Zum Download Tabelle Gesetzgebung Termine laufender Gesetzgebungsverfahren BARMER GEK Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.) [email protected] Tel. 030-25331-443012 Seite 3 von 3
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