Stand der Vorbereitungen auf die ab 1. Juli 2016 geltende eIDAS

Stand der Anpassung des nationalen Rechts
an die eIDAS-Verordnung
Vortrag beim Workshop zum elektronischen
Siegel am 7. März 2016, BMWi, Berlin
Sabine Maass, Leiterin des Referats VIA3 –
Rechtsrahmen digitale Dienste,
Medienwirtschaft
eiDAS-Verordnung
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VO ist Teil des digitalen Binnenmarktes, den die EU-KOM im
Auftrag des Europäischen Rates bis 2015 geschaffen haben sollte.
Das Vertrauen in grenzüberschreitende Online-Dienste und insb.
in die sichere elektronische Identifizierung und
Authentifizierung soll gestärkt und so rasch Fortschritte in
Schlüsselbereichen der digitalen Wirtschaft erzielt und ein
vollständig digitaler Binnenmarkt gefördert werden.
VO in Kraft seit 17.09.14, jedoch in dem MS erst anwendbar ab
01.07.16.
VO ist unmittelbar anwendbar, d.h. grds. ohne weiteren nationalen
Umsetzungsrechtsakt!
Übergangsfristen
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Übergangsregelung insb. für qualifizierte ZDA bzw.
Vertrauensdiensteanbieter (VDA):
 Sie müssen bis 01.07.17 einen
Konformitätsbewertungsbericht vorlegen.
• Bis zum Abschluss der Bewertung des Berichts durch
die Aufsichtsstelle gilt der ZDA als „qualifizierter
VDA“.
 Legt er bis dahin keinen Konformitätsbewertungsbericht
vor, gilt er ab dem 02.07.17 nicht mehr als VDA.
Durchführungsrechtsakte
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Technisch-organisatorische Konkretisierung der VO soll in sog.
Durchführungsrechtsakten (Df-RA.) erfolgen.
Im Bereich Vertrauensdienste wird KOM zu insgesamt 23
Rechtsakten ermächtigt.
17 Fälle betreffen letztlich das Sicherheitsniveau von
Vertrauensdiensten.
Nur in 3 Fällen ist sie zum Erlass von Df-RA. verpflichtet.
Alle obligatorischen Rechtsakte sind verabschiedet, der Letzte - zur
Zertifizierung von qualifizierten Siegel-/Signaturerstellungseinheiten
(QSCD) - am 01.03.16.
BMWi und BNetzA setzen sich gegenüber KOM dafür ein, im Sinne
von Interoperabilität und Rechtssicherheit weitere Rechtsakte zu
erlassen.
Anwendungsbereich
1.
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Elektronische Identifizierung
VO regelt Bedingungen für Anerkennung bestimmter
Identifizierungssysteme anderer MS durch öffentliche Stellen
MS können KOM ein elektr. Identifizierungssystem (z.B. nPA)
notifizieren.
Andere MS müssen dieses aber nur anerkennen, wenn es
gegenüber dem für den Online-Dienst geforderten
Identitätssicherungsniveau gleichwertig oder höher ist und
öffentliche Stelle das Sicherheitsniveau „substantiell“ oder „hoch“
verlangt.
Identifizierungssyst. mit niedrigerem Sicherheitsniveau kann MS
akzept.
KOM veröffentlicht notifizierte Systeme im Amtsblatt der EU.
Pflicht zur Anerkennung ab 18.09.2018.
Anwendungsbereich
2.
Regelungen zu Vertrauensdiensten
Vertrauensdienst ist ein elektronischer Dienst, der in der Regel gegen
Entgelt erbracht wird und
o aus der Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektr.
Signaturen, Zeitstempeln, Siegeln und Zertifikaten besteht,
o ebenso Dienste, die die Erstellung, Überprüfung und Validierung
von Zertifikaten für die Websiteauthentifizierung, die Zustellung
elektr. Einschreiben oder die Bewahrung von elektr. Signaturen,
Siegeln oder Zertifikaten betreffen.
o MS notifizieren KOM zeitnah nach Zertifizierung Informationen über
die zertifizierten (und nicht mehr zertifizierten) qual. elektr.
Signaturerstellungseinheiten. KOM veröffentlicht Liste.
Anwendungsbereich
Die eIDAS-VO
• gilt nicht für geschlossene Benutzergruppen aufgrund
von nationalem Recht oder Vereinbarungen zwischen
bestimmtem Kreis von Beteiligten (z.B. besonderes
elektr. Anwalts- bzw. Notariatspostfach)
• berührt nicht nationales Recht oder Unionsrecht über
Abschluss und Gültigkeit von Verträgen oder
Formvorschriften, wie etwa solche für öffentliche
Register (insb. Handelsregister oder Grundbuch).
Struktur/System
Aufsichtsstelle für qual. Vertrauensdienste
wird grds. BNetzA sein.
• D.h.: ab 01.07.16 Aufsicht über alle qual. VDA,
Zusammenarbeit mit europäischen
Aufsichtsbehörden (z.B. bei Sicherheitsvorfällen,
Amtshilfeersuchen) und Berichtspflichten ggü.
KOM.
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Struktur/System
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Akkreditierungsstelle: Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
(DAkkS) akkreditiert Gutachter („Konformitätsbewertungsstellen“)
als zur Durchführung der Konformitätsbewertung qual. VDA und
ihrer Vertrauensdienste befähigt.
Konformitätsbewertungsstellen (KBS) erstellen
Konformitätsbewertungsberichte, inwieweit die von qual. VDA zu
erbringenden Vertrauensdienste die Anforderungen der VO erfüllen
- zu Beginn der Erbringung der Vertrauensdiensten und sodann
alle 24 Monate.
MS
Beleihung der DAkkS (bereits erfolgt)
DAkkS
ggf. Auftrag
(Art. 20 II)
Aufsichtsstelle
(BNetzA)
Vorlage
Konformitätsbewertung
(Art. 20, 21)
Aufsicht (Art. 17)
Eintragung
der QVDA
(Art. 17 IV h)
Vertrauensliste
Verleihung
Qualifikat.status
(Art. 21 II UA2)
Akkreditierung (hoheitlich)
Konformitätsbewertungsstellen
Konformitätsbewertung (Art. 20, 21; privatrechtlich)
qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
erbringen
verwenden EU-Vertrauenssiegel
(Art. 23)
qualifizierte Vertrauensdienste
an natürlichen und juristischen Personen
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Signaturerstellung mittels
Signaturerstellungseinheit (Art. 29)
Siegelerstellung mittels
Siegelerstellungseinheit (Art. 39)
zertifizieren
(Art. 30 I)
KOM
notifiziert zertifizierte Produkte (Art. 31)
öffentliche
oder private
Stellen
benennt
MS
Folgen für Signaturgesetz (SigG)
und Signaturverordnung (SigV)
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VO und Durchführungsrechtsakte gehen nationalem
Recht vor.
Widersprechendes deutsches Recht (SigG, SigV) ist
nicht mehr anwendbar.
Nationales Recht kann VO präzisieren, konkretisieren
oder ergänzen, soweit hierdurch Regelungsziel der VO
nicht verletzt wird.
Im Konfliktfall gilt die Verordnung.
Folgen für SigG und SigV
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SigG und SigV könnten fortbestehen, soweit sie die
Regelungen der Verordnung präzisieren, konkretisieren
oder ergänzen.
Folgen wären jedoch v.a. Rechtsunsicherheit und
Parallelität zweier unterschiedlicher Systeme.
Daher sollen SigG und SigV aufgehoben werden.
Regelungen zur Ergänzung der eiDAS-VO werden in
einem Vertrauensdienste-Gesetz festgelegt, das
Diensteanbietern die Anwendung der Verordnung
erleichtert, Rechtssicherheit verschafft und zu ihrer
Wettbewerbsfähigkeit in EU beiträgt.
Aufgaben des deutschen
Gesetzgebers
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Prüfung der eIDAS-VO auf Ergänzungs- bzw.
Konkretisierungsbedarf und ggf. Ergänzung durch SigG-/SigVoder andere Regelungen: Vertrauensdienste-Gesetz (BMWi).
Prüfung/Änderung der Form- und Verfahrensvorschriften in
Fachgesetzen (z.B. § 126a I BGB, § 37 IV VwVfG) durch
zuständiges Ressort:
Kann Siegel als Äquivalent für Signatur zugelassen werden?
Anpassung der Verweise auf SigG/SigV.
Ggf. Vertrauensdienste-Verordnung.
Ggf. Anpassung von Beweisvorschriften.
Zeitplan Vertrauensdienstegesetz
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März: Einleitung Ressortabstimmung
Ende April: Anhörung (Beteiligung von Ländern und Verbänden)
Ende Mai: Einleitung der abschließenden Prüfung durch Ressorts
22.06.: Kabinettvorlage
06.07.: Kabinett.
Aufgaben bis 01.07.16 gemäß
eiDAS-VO
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Meldung der Aufsichtsstelle (BNetzA) gegenüber KOM
Akkreditierungsstelle (Dakks) bereit zur Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen
Veröffentlichung der Vertrauensliste
Notifizierung der qualifizierten Signatur-/Siegelerstellungseinheiten
an KOM
Notifizierung der die Konformität qualifizierter elektronischer
Signaturerstellungseinheiten zertifizierenden öffentlichen/privaten
Stellen an KOM
Regelungen bei Verstößen gegen eiDAS-VO
Öffentliche Stellen, die Signaturen und Siegel anerkennen wollen,
müssen gewisse Anzahl von Formaten unterstützen.