AGB - OSCARDS AG

OSCARDS
Allgemeine Geschäftsbedingungen
OSCARDS AG, Schützenhausstrasse 5, 8330 Pfäffikon ZH, Schweiz
1. Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss
OSCARDS AG erklärt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in allen Angeboten und Auftrags­
bestätigungen als verbindlich. Abweichende Festlegungen in rechtsgültigen Verträgen gehen
vor. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden und/oder Lieferanten übernimmt
OSCARDS AG in keinem Fall, auch dann nicht, wenn dieser sie in seiner Bestellung als anwendbar
erklärt. Widerspricht der Kunde und/oder Lieferant der Auftragsbestätigung von OSCARDS AG
nicht innert fünf Tagen schriftlich, verzichtet er auf die Anwendung seiner Allgemeinen Ge­
schäftsbedingungen; andernfalls kommt kein Vertrag zustande.
Ein Vertrag kommt ausschliesslich nur dann zustande, wenn OSCARDS AG eine schriftliche Auf­
tragsbestätigung an den Kunden oder eine schriftliche Bestellung an den Lieferanten absendet
oder wenn der Kunde eine befristete Offerte von OSCARDS AG während der Annahmefrist unver­
ändert schriftlich annimmt. Offerten von OSCARDS AG ohne Annahmefrist sind unverbindlich.
Unbefristete Offerten sind stets freibleibend bis zur Auftragsbestätigung. Angebote, die auf­
grund ungenauer Vorlagen oder unvollständiger Manuskripte erfolgen, haben bloss Richtpreis­
charakter.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung oder der befristeten Offerte von
OSCARDS AG abschliessend aufgeführt, allenfalls durch Verweisung auf Beilagen.
10. Daten, Druckunterlagen, Aufbewahrung
Die von OSCARDS AG erstellten Daten und Druckunterlagen (digitales Bildmaterial, Satz, Lithos
usw.) bleiben Eigentum von OSCARDS AG. Fotolithografien, Nutzenfilme, Platten, Satz, Abzüge,
Muster, Produktionsunterlagen und Daten werden auf Bestellung und eigene Gefahr des Kunden
archiviert. OSCARDS AG kann dafür Rechnung stellen. Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Foto­
lithografien, Nutzenfilmen, Platten, Satz, Abzügen, Mustern, Produktionsunterlagen und Daten
besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Wir verweisen auf die Bestimmungen des Schwei­
zerischen Obligationenrechtes (Werkvertrag Art. 363 bis 379 OR).
11. Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Proof,
Farbschwankungen, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger, blei­
ben vorbehalten.
12. Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums, bei Extraanfertigung des
­Materials bis 20%, können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es
wird die effektiv gelieferte Menge in Rechnung gestellt.
13. Anforderungen an vom Besteller geliefertes Material
3. Kommerzielle und technische Unterlagen
Angaben von OSCARDS AG in Verkaufsdokumentationen (Print, digital, online) sind nicht verbind­
lich. Angaben in technischen Unterlagen sind verbindlich, soweit sie in der Auftragsbestätigung
oder der befristeten Offerte durch OSCARDS AG ausdrücklich zugesichert sind. Die Urheberrechte
von OSCARDS AG an den kommerziellen und technischen Unterlagen als auch Bild-/Datenauf­
bereitungen, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe, Programmierungen, Herstellverfahren und Ent­
wicklungen bleiben vorbehalten und richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Besteller haftet dafür, dass das von ihm gelieferte Material die für die Verarbeitung gefor­
derte Eignung aufweist.
14. Lieferung, Verpackung
Transportkosten sind (sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden) nicht im Preis in­
begriffen. Sämtliche Sendungen gehen auf Gefahr des Bestellers. Trotzdem sind Transport­
schäden vor der Annahme der Ware dem Transporteur zu melden. Vom Besteller geliefertes oder
beschafftes Material ist frei Haus zu liefern.
4. Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind stets Nettopreise. Sie verstehen sich vorbehältlich
eventueller Materialpreisaufschläge oder gesamtarbeitsvertraglicher Lohnerhöhungen, die vor
Auftragsbeendigung eintreten können. Der Kunde und/oder Lieferant trägt alle Nebenkosten
(Verpackung, Fracht, Versicherung, Gebühren für Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere
­Bewilligungen und Beurkundungen, Zoll und alle weiteren Abgaben). OSCARDS AG ist zur ange­
messenen Anpassung des Preises berechtigt, wenn die Lieferfrist nachträglich aus nicht durch
sie zu vertretenden Gründen verändert wird oder wenn die vom Kunden gelieferten Unterlagen
den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
15. Proben
Korrekturabzüge, Andrucke und Muster sind vom Besteller auf Inhalt, Satz- und sonstige Fehler
zu prüfen und an OSCARDS AG produktionsreif erklärt und mit einer Unterschrift des Bestellers
versehen zurückzugeben. OSCARDS AG haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Tele­
fonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wird die Zustellung
von Proben nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung von OSCARDS AG für Satz- und andere
Fehler auf grobes, nachweisliches Verschulden.
16. Mängelrüge
5. Mehraufwand und Autorkorrekturen
Vom Besteller verursachter Mehraufwand infolge Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw.
-überarbeitung sowie nach dem «Gut zum Druck» verlangte Änderungen, die einen Mehr­
aufwand nach sich ziehen, werden gesondert und zusätzlich verrechnet. Autorkorrekturen (nach­
trägliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen am Umbruch und dergleichen) sind
in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach aufgewendeter Zeit zusätzlich be­
rechnet.
Die von OSCARDS AG gelieferten Arbeiten sind bei Empfang der Ware optisch und mit Methoden,
mit welchen das Vorhandensein der vorausgesetzten und der zugesicherten Eigenschaften
­erkannt werden kann, zu prüfen und OSCARDS AG allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mit­
zuteilen. Allfällige Beanstandung bezüglich Qualität und Quantität hat spätestens innerhalb
8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonsten gilt die Lieferung als angenommen. Zugesicherte
Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen, der Auftragsbestätigung als solche
­bezeichnet sind. OSCARDS AG verpflichtet sich, allfällige Mängel so rasch als möglich nachzu­
bessern.
6. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat (sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden)
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug, Spesen, Abgaben, Zoll und
dergleichen zu erfolgen. OSCARDS AG kann vor oder auch nach Bestellungsannahme Zahlungs­
garantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt
werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Aufträge die
­Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeiten oder weil sich die Auf­
tragsabwicklung über mehr als zwei Monate hinzieht, so ist OSCARDS AG berechtigt, Vorauszah­
lungen zur Deckung ihrer Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren
Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzulegen. Nach Eintritt der Fälligkeit schuldet der
Kunde OSCARDS AG ohne Mahnung Verzugszins in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskont­
satz der Schweizerischen Nationalbank. Lieferverzögerungen, die OSCARDS AG nicht zu vertreten
hat, sowie Mängelrechte und andere Gegenforderungen des Kunden irgendwelcher Art berech­
tigen diesen nicht, die Zahlung teilweise oder ganz zurückzuhalten oder diese zu verweigern.
7. Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht
OSCARDS AG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis der mit dem Kunden verein­
barte Preis vollständig bezahlt ist. Der Kunde ermächtigt OSCARDS AG, auf ihre Kosten die Ein­
tragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen
Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware bis zum Übergang des Eigentums
auf seine Kosten gegen alle Risiken zu versichern.
8. Lieferzeit und Abnahmeverzug
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Vorlagen,
Manus­kripte, Gut zum Druck) vereinbarungsgemäss bei OSCARDS AG eintreffen. Vereinbarte Lie­
ferfristen beginnen mit dem Tage des Vertragsabschlusses, des Eingangs der gesamten Arbeits­
unterlagen bei OSCARDS AG, wenn die wesentlichen technischen Punkte bereinigt und verein­
barte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen erbracht sind. Die vereinbarten Lieferfristen
enden mit dem Tage, an dem der Auftrag die OSCARDS AG verlässt. Wird das «Gut zum Druck»
nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist OSCARDS AG nicht mehr an die vereinbarte
Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist,
für welche OSCARDS AG kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen verursacht durch Streik,
Aussperrung, Strommangel sowie alle Fälle höherer Gewalt) berechtigen den Besteller nicht, vom
Vertrag zurückzutreten oder OSCARDS AG für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu
machen. Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertig­
stellungsanzeige ab, so ist OSCARDS AG berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung
des Auftraggebers selbst ins Archiv zu nehmen.
9. Reproduktionsrecht
Die Reproduktion aller Produkte und Dienstleistungen wie auch die Verwendung aller vom Auf­
traggeber oder Lieferanten zur Verfügung gestellten Vorlagen, Muster und dergleichen erfolgen
unter der Voraussetzung, dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt.
17. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden
über, auch wenn OSCARDS AG die Spedition übernimmt. Wird der Abgang der Lieferung aus Grün­
den, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, lagert die Ware auf Gefahr und auf Kosten des
Kunden.
18. Garantie, Haftungsausschluss
OSCARDS AG garantiert dem Kunden die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen und Leistungen
gemäss Spezifikation. OSCARDS AG verpflichtet sich, mangelhafte Ware so rasch als möglich nach
ihrer Wahl nachzubessern oder zu ersetzen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden zu­
folge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, fal­
scher Bedienung, übermässiger oder nicht fachgerechter Beanspruchung, chemischer oder elek­
trolytischer Einflüsse, Wasser, Korrosion, Erosion und dergleichen. Die Haftung von OSCARDS AG
wird ausdrücklich auf den Wert der bestellten Ware und Dienstleistungen beschränkt. Die Haf­
tung für darüber hinausgehenden Schaden und für Folgeschäden, Sekundärschäden, mittelbare
Schäden, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Produktionsunterbrüche, usw. wird weg­
bedungen. Insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag
sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausdrücklich wegbedungen wird die Haftung für Schäden durch
Sublimieren und die Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit bei Redaktion und Ausführung
kartografischer Werke. Vom Besteller gelieferte Manuskripte, Originale und andere Materialien,
Daten oder für ihn an Lager genommene Teil- oder Fertigprodukte werden mit der üblichen Sorg­
falt behandelt und auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert. Weitergehende Risiken hat
der Besteller selbst zu tragen.
19. Beseitigung von Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden durch ein Schiedsgericht beurteilt. Es
entscheidet unter Vorbehalt von Artikel 36 des Konkordates über die Schiedsgerichtbarkeit end­
gültig. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, und gemeinsam bezeichnen sie den Obmann.
Können sich die Parteien hierüber nicht verständigen, so wird der Obmann durch den Präsidenten
des Handelsgerichtes des Kantons Zürich bezeichnet. Streitigkeiten, deren Streitwert den Betrag
von Fr. 10 000.– nicht erreicht, werden durch den Obmann als Einzelschiedsrichter beurteilt.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Zürcher ZPO für das ordentliche Verfahren sowie
des Konkordats Anwendung; jedoch ist die Urteilsberatung des Dreier-Schiedsgerichts geheim.
Mit Zustimmung beider Parteien kann das Schiedsgericht weitere abweichende Verfahrens­
vorschriften aufstellen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich. Abweichungen von den
­vorstehenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Mit der
­Bestellung verbundene Bedingungen, welche von den vorliegenden abweichen, gelten als nicht
geschrieben.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Druckort. Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind
die ordentlichen Gerichte am Druckort zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen wird.
Anwendbar ist schweizerisches Recht.
September 2015