Aenderung der Bauvorschriften

Gemeinde Grossdietwil
21‘584.Z.
Bebauungsplan Oberdorf
Änderungen der Bauvorschriften vom 11. Mai 2000
Öffentliche Auflage vom 29. März – 27. April 2016
Von der Gemeindeversammlung (zuständige kommunale Behörde) beschlossen am XX XXXX XXXX
Der Gemeindepräsident
Die Gemeindeschreiberin
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Dietmar Frei
Marie-Louise Arnet-Sommer
Vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. ........ vom ..........................
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Datum
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Unterschrift
BP Oberdorf Grossdietwil
Öffentliche Auflage vom 29. März – 27. April 2016
Änderung des Bebauungsplans Oberdorf vom 11. Mai 2000
Der Bebauungsplan wird wie folgt geändert: (Änderungen in roter, kursiver Schrift)
Art. 3
3.5 …
Allgemeine Bebauungsvorschriften
3.6 Die Fassadenhöhe gemäss § 122 Abs. 4, PBG beträgt im Teilgebiet A maximal 9.00m 9.50 m, im Teilgebiet B
maximal 7.00 m. Das Terrain ist so zu gestalten, dass die Fassaden an keinem Punkt höher als 9.00 m 9.50 m bzw.
7.00 m in Erscheinung treten.
Art. 4
4.1.4 …
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
4.1.5 Das Dach hat allseits mindestens 80 cm über die Fassade vorzuspringen. Bei Treppenhäusern, gedeckten
Balkonen, Lukarnen, Nebenbauten und dergleichen kann auf Dachvorsprünge verzichtet werden.
4.1.6 …
Art. 5
5.1 …
Besondere Bauvorschriften für das Teilgebiet A
5.2 Unter Wahrung der ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände dürfen vorspringende Gebäudeteile wie
Balkone, Treppenhäuser und dergleichen die Baufelder um max. 2.20m überragen.
5.3 …
5.4 Die Dachneigung muss zwischen 25 und 38° alter Teilung betragen. Bei Treppenhäusern, gedeckten Balkonen,
Lukarnen, Nebenbauten und dergleichen sind auch Flachdächer zulässig.
5.5 …
5.6 …
5.7 Mit dem Bau von Mehrfamilienhäusern sind Kinderspielplätze zu erstellen. Bau und Unterhalt sind Sache der
Hauseigentümer. Die Kinderspielplätze sind dauernd ihrem Zweck zu erhalten. Ihr Ausmass muss mindestens 20%
der anrechenbaren Geschossfläche der Mehrfamilienhäuser betragen. Die Grösse der Spielplätze und der
Freizeitanlagen ist gemäss den Bestimmungen von § 158 Abs. 2 PBG zu definieren. Die Gestaltung hat sich nach
den Richtlinien des kantonalen Baudepartements zu richten.