Gemeinde Grossdietwil 21‘584.Z. Bebauungsplan Oberdorf Änderungen der Bauvorschriften vom 11. Mai 2000 Öffentliche Auflage vom 29. März – 27. April 2016 Von der Gemeindeversammlung (zuständige kommunale Behörde) beschlossen am XX XXXX XXXX Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin .................................................. .................................................. Dietmar Frei Marie-Louise Arnet-Sommer Vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. ........ vom .......................... ............................. Datum ............................. Unterschrift BP Oberdorf Grossdietwil Öffentliche Auflage vom 29. März – 27. April 2016 Änderung des Bebauungsplans Oberdorf vom 11. Mai 2000 Der Bebauungsplan wird wie folgt geändert: (Änderungen in roter, kursiver Schrift) Art. 3 3.5 … Allgemeine Bebauungsvorschriften 3.6 Die Fassadenhöhe gemäss § 122 Abs. 4, PBG beträgt im Teilgebiet A maximal 9.00m 9.50 m, im Teilgebiet B maximal 7.00 m. Das Terrain ist so zu gestalten, dass die Fassaden an keinem Punkt höher als 9.00 m 9.50 m bzw. 7.00 m in Erscheinung treten. Art. 4 4.1.4 … Allgemeine Gestaltungsvorschriften 4.1.5 Das Dach hat allseits mindestens 80 cm über die Fassade vorzuspringen. Bei Treppenhäusern, gedeckten Balkonen, Lukarnen, Nebenbauten und dergleichen kann auf Dachvorsprünge verzichtet werden. 4.1.6 … Art. 5 5.1 … Besondere Bauvorschriften für das Teilgebiet A 5.2 Unter Wahrung der ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände dürfen vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Treppenhäuser und dergleichen die Baufelder um max. 2.20m überragen. 5.3 … 5.4 Die Dachneigung muss zwischen 25 und 38° alter Teilung betragen. Bei Treppenhäusern, gedeckten Balkonen, Lukarnen, Nebenbauten und dergleichen sind auch Flachdächer zulässig. 5.5 … 5.6 … 5.7 Mit dem Bau von Mehrfamilienhäusern sind Kinderspielplätze zu erstellen. Bau und Unterhalt sind Sache der Hauseigentümer. Die Kinderspielplätze sind dauernd ihrem Zweck zu erhalten. Ihr Ausmass muss mindestens 20% der anrechenbaren Geschossfläche der Mehrfamilienhäuser betragen. Die Grösse der Spielplätze und der Freizeitanlagen ist gemäss den Bestimmungen von § 158 Abs. 2 PBG zu definieren. Die Gestaltung hat sich nach den Richtlinien des kantonalen Baudepartements zu richten.
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