Vorgehen bei Sonderpädagogischen Überprüfungen Im Falle des

Vorgehen bei Sonderpädagogischen Überprüfungen
Im Falle des Vorliegens (der Vermutung) einer Lernbehinderung
Adresse
Schulpsychologischer Dienst des Landkreises Neunkirchen
Lindenallee 13
66538 Neunkirchen
Personen:
Fr. Lieb (Sekretariat,
Mo-Fr 8.30 –12.30 Uhr und 13.30-15.30 Uhr):
Hr. Hoffmann (Dipl.-Psychologe)
Fr. Klee (Psychologierätin)
Fax
Internetseiten:
Email:
06824-906-8867
06824-906-8871
www.landkreis-neunkirchen.de/schulpsy
[email protected]
Voraussetzungen für eine Überprüfung des Kindes:
1. Das Kind hat bereits ein Schuljahr wiederholt (oder hat den Schulkindergarten besucht).
2. Die Versetzung ist gefährdet (mindestens in 2 Hauptfächern liegen die Leistungen
des Kindes unter dem Durchschnitt (5 oder 6).
Vorgehen bei der Überprüfung:
1. Das Kind wird (in aller Regel durch die Schule) an das Bildungsministerium zur
Überprüfung gemeldet. Diese Überprüfung heißt offiziell „Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich des Lernens“.
2. Die Frist für die Meldung der Kinder läuft [in der Regel] am 01.Dezember ab. (Bis
zum ersten Dezember müssen die Kinder gemeldet werden. Werden die Kinder später gemeldet, dann gilt die Meldung erst für das folgende Schuljahr.)
3. Das Ministerium prüft, ob die Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sind und leitet
dann den Auftrag an die zuständige Sonderschule für Lernbehinderte weiter.
4. Von dort wird ein Gutachter (ein Sonderschullehrer oder eine –lehrerin) beauftragt, ein Gutachten über das Kind zu schreiben. In diesem Gutachten soll festgestellt
werden, ob das Kind wirklich auch lernbehindert ist.
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5. Der Gutachter schickt das fertige Gutachten wieder zurück ans Ministerium.
6. Dort wird dann entschieden, ob bei diesem Kind sonderpädagogischer Fördrungsbedarf anerkannt wird.
Möglichkeiten bei Anerkennung von sonderpädagogischem Förderbedarf
Wenn sonderpädagogischer Förderungsbedarf anerkannt worden ist (also wenn in
dem Gutachten steht, dass das Kind lernbehindert ist und das Ministerium das auch
anerkennt), dann gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Das Kind wird umgeschult in eine Schule für Lernbehinderte.
2. Das Kind bleibt in der bisherigen Schule und Klasse und wird dort „zieldiferent“ integriert („Integration“).
a. Es kann jetzt nicht mehr sitzen bleiben.
b. Es wird von einem Sonderschullehrer oder einer Sonderschullehrerin
nach dem Lehrplan der Sonderschule ca. 2-3 Stunden pro Woche zusätzlich gefördert.
c. Es gilt als lernbehindertes Kind, also als „Sonderschulkind“.
Verfahren zur Integration:
1. Eine Integration muss von den Eltern (Erziehungsberechtigten) beim Ministerium
beantragt werden.
2. Am besten beantragt man sie schon gleich mit, wenn die Schule das Kind beim
Ministerium meldet.
3. Man kann sie aber auch noch später beantragen.
4. Wenn das Gutachten dann fertig ist, findet in der Schule ein Treffen aller Beteiliten
statt, in dem besprochen wird, ob und wie das Kind integriert werden kann. Dieses
Treffen heißt Förderausschusssitzung. An ihm nehmen teil:
a. der Klassenlehrer / die Klassenlehrerin
b. der Gutachter/die Gutachterin
c. der Schulleiter/die Schulleiterin
d. die Erziehungsberechtigten
e. manchmal Berater, z.B. der Schulpsychologe/die Schulpsychologin
Im Förderausschuss stimmen alle Stimmberechtigten darüber ab, ob die Integration
durchgeführt werden kann. Stimmberechtigt sind:
a. der Klassenlehrer / die Klassenlehrerin (1 Stimme)
b. der Gutachter/die Gutachterin (1 Stimme)
c. der Schulleiter/die Schulleiterin (1 Stimme)
d. die Erziehungsberechtigten (2 Stimmen)
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Das Ergebnis der Abstimmung wird an das Ministerium geschickt.
Dort wird dann endgültig entschieden, ob die Integration stattfinden kann. Das Ministerium muss nicht so entscheiden, wie der Förderausschuss empfohlen hat.
Wichtig: auf dem Jahreszeugnis muss stehen: Kind ist nicht versetzt !!
Sonst kann keine Integration genehmigt werden.
Das Kind geht dann trotzdem mit in die nächst höhere Klassenstufe und wird dann dort
integriert.
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