Antrag an den VSUZH-Rat: Regelung des Nachrück- und Vertretungsverfahrens bzgl. der Überhangsmandate von Minderheitenfakultäten Es werden folgende Absätze ins Wahlreglement hinzugefügt: §9. 5 Scheidet eine Person, die ihr Ratsmandat über die in §9. 4 spezifizierte Fakultätsquote erlangt hat, aus dem Rat aus, so geht dieses Mandat an die Person mit der nächsthöchsten Anzahl Personenstimmen aus derselben Fakultät. Scheidet auch diese Person aus dem Rat aus, wird diese Regelung erneut angewendet. §9. 6 Verfügt die betreffende Fakultät über keine weiteren Kandidierenden, so geht das Mandat an die Person mit der nächsthöchsten Anzahl Personenstimmen aus einer anderen Fakultät, die weniger als drei Ratsvertreter hat. Scheidet auch diese Person aus dem Rat aus, wird die Regelung in §9. 5 erneut angewendet. §9. 7 Falls die betreffenden Fakultäten über keine weiteren Kandidierenden verfügen, verfallen die Zusatzmandate. Es wird folgender Absatz in die Geschäftsordnung hinzugefügt: §2. 3 e. Ratsmitglieder, die ihr Mandat über die in §9. 4 des Wahlreglements spezifizierte Fakultätsquote erlangt haben, können nur durch Personen derselben Fakultät vertreten werden. Begründung: Diese Ergänzungen des Wahlreglements füllen eine reglementarische Lücke, da heute nicht geregelt ist, was mit einem Überhangssitz geschieht, wenn die ihn ausfüllende Person aus dem Rat tritt. Diese Ergänzungen beheben diesen Missstand auf eine Weise, nach der der kontinuierlichen Erfüllung der Fakultätsquote (soweit möglich) Rechnung getragen wird. Desweiteren regelt die Ergänzung der Geschäftsordnung Vertretungen dermassen, dass die Fakultätsquote auch bei Vertretungen geachtet wird.
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