Aufbewahrungsfristen

Für die Aufbewahrung aufzeichnungspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Fristen,
einige sind in nachfolgender Übersicht dargestellt.
Achtung: Bitte auch bei Praxisaufgabe beachten. Bei Praxisübergabe sollte sichergestellt
werden, dass der Praxisnachfolger die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen übernimmt.
Was muss aufbewahrt werden?
Wie lange?*
Weshalb?
Abfallmanagement
Amalgamabscheider: Betriebstagebuch
Anhang 50 AbwV; Vordruck
(Zeitpunkt / Ergebnisse durchgeführter Kon- für Zahnärzte
5 Jahre
nach der letzten Eintragung
trollen, Wartungen, Überprüfungen, Entsorgung / Beseitigung evt. festgestellter Mängel)
Entsorgungsnachweise
§ 42 Abs. 5 KrW-/AbfG
3 Jahre
Erste-Hilfe-Dokumentation
§ 24 Abs. 6 BGV A1
5 Jahre
Prüfbescheide Druckbehälter
§ 17, 19 BetrSichV
Arbeitsschutzmanagement
Prüfbescheide für Sicherheitstechnische § 6 MPBetreibV
Kontrollen bei MP
(Prüfung
spätestens
mind. bis zur nächsten
Prüfung
alle
mind. bis zur nächsten
Prüfung
2 Jahre)
Prüfzertifikate Feuerlöscher
BGR 133
(Prüfung mind. alle 2 Jahre)
mind. bis zur nächsten
Prüfung
Betriebsorganisation
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
§ 12 Abs. 2 BMV-Z
1 Jahr
(Durchschrift der Bescheinigung)
Aufzeichnungen
über
Behandlung einschl. KFO
zahnärztliche § 5 Abs. 2 BMV-Z und
§ 7 Abs. 3 EKV-Z
(Patienten-Karteikarten, Planungsmodelle und § 12 Abs. 1 BO
ggf. Fotografien)
§§ 195, 199 BGB
Betäubungsmittel: Nachweise über Ver- § 13 Abs. 3 BtMVV
bleib und Bestand
Konformitätserklärungen Zahnersatz und Anhang VII, Nr. 2 Richtlinie
KFO
93/42/EWG
§ 12 MPG
§ 7 MPV
mind. 4 Jahre nach Abschluss der Behandlung;
mind. 10 Jahre
3 Jahre
nach der letzten Eintragung
mind. 5 Jahre
nach Eingliederung
Hygienemanagement
Dokumentation zur Aufbereitung von MP
§ 7 Abs. 7, 8 MPV
Empfehlung 5 Jahre
(z. B.: Prozessdokumentation, Routinekontrollen, periodische Kontrollen, Unterlagen zur
Instandsetzung maschineller Aufbereitungstechnik, Verfahrens- und Arbeitsanweisung 
sofern nicht ohnehin aktuelle Version)
*
Frist nach Abschluss der Behandlung
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Stand: 8/2015
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Mitarbeiter / Personal
Arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersu- § 11 Abs. 4 BGV A4
chung: Vorsorgekartei und ärztliche § 13 Abs. 4 BioStoffV
Bescheinigungen
Lohnkonten
§ 41 Abs. 1 EStG
Personalunterlagen, Schriftwechsel der § 147 AO
Praxis, sonstige Aufzeichnungen steuerlicher Art (keine Buchungsbelege)
Nachweis der Mitarbeiterunterweisungen
BGI 527
bis zum Ausscheiden
des Mitarbeiters
(danach: Aushändigen von
Kartei und ärztlichen Bescheinigungen; Aufbewahrung der
Kopien wie Personalunterlagen)
10 Jahre
6 Jahre
Empfehlung 2 Jahre
(für Nachweiszwecke bis zum
Ausscheiden des Mitarbeiters)
Unterlagen über Beschäftigungsart und § 19 Abs. 2 MuSchG
-zeiten werdender/stillender Mütter
2 Jahre
nach der letzten Eintragung
Röntgenunterlagen
Aufzeichnungen der Konstanzprüfungen
§ 16 Abs. 4 RöV
2 Jahre
Aufzeichnungen über die Unterweisung § 36 Abs. 4 RöV
anderer Personen, denen der Zutritt zum
Kontrollbereich gestattet wird
1 Jahr
ab Unterweisung
Aufzeichnungen über die Unterweisung
der Praxismitarbeiter
§ 36 Abs. 4 RöV
5 Jahre
ab Unterweisung
Protokoll der Röntgenabnahmeprüfung
§ 16 Abs. 4 RöV
Dauer des Betriebes
Röntgenbilder und Aufzeichnungen über § 28 Abs. 3 RöV
Röntgenuntersuchungen
10 Jahre
nach letzter Untersuchung
Bei Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sind Röntgenbilder und Aufzeichnungen bis zur
Vollendung des 28. Lebensjahres aufzubewahren.
Weitere Aufbewahrungsfristen zum Sachverständigenprüfbericht
sind im Internet  www.lzkb.de – Zahnärzte – Praxisführung – ZSQR zu finden.
Steuerliche Unterlagen
Buchungsunterlagen
(Rechnungen, § 147 AO
Belege), Bilanzen, Jahresabschlüsse
10 Jahre
Honorarabrechnungen der KZV
10 Jahre
§ 147 AO
Richtlinien KZBV-Revision
Die vorliegenden Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und
Rechtssicherheit.
Abkürzungen: AbwV – Abwasserverordnung; AO – Abgabenordnung; BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung; BGB – Bürgerliches Gesetzbuch; BGI, BGR, BGV –
Berufsgenossenschaftliche Information, Regel, Vorschrift; BioStoffV – Biostoffverordnung; BMV-Z – Bundesmantelvertrag Zahnärzte; BO – Berufsordnung; BtMVV –
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung; EKV-Z – Ersatzkassenvertrag Zahnärzte; EStG – Einkommensteuergesetz; KrW-/AbfG – Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; KZBV – Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung; MPBetreibV – Medizinprodukte-Betreiberverordnung; MPG – Medizinproduktegesetz; MPV – MedizinprodukteVerordnung; MuSchG – Mutterschutzgesetz; Richtlinie 93/42/EWG – Medizinprodukterichtlinie; RöV – Röntgenverordnung
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Stand: 8/2015
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