Aufgaben der Landesärztekammer (Frau Walter M.A, stllv. Ärztl. GF

Treffen der Transplantationsbeauftragten
hessischer Entnahmekrankenhäuser
am 31.10.2015
Nina Walter, Dominique Schochter, Silke Nahlinger, Felicia Knauer
Landesärztekammer Hessen
31. Oktober 2015
www.laekh.de
Nina Walter M.A., LÄKH
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Agenda
• Gesetzliche Grundlagen
• Begrifflichkeiten
• Aufgaben der Kammer (Stabsstelle Qualitätssicherung)
– Abfrage der Qualifikation
– Datenbank der TxB
– Unterstützung der Interessen der TxB
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Gesetzliche Grundlagen (1)
• Transplantationsgesetz
• Hessisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
(HAGTPG):
– §1 Aufklärung der Bevölkerung über Möglichkeiten, Voraussetzungen und
Bedeutung von Organ- und Gewebespenden.
– §2 Kommission für gutachterliche Stellungnahme bei Lebendspenden.
– §4 Als TxB kann bestellt werden, wer eine für diese Tätigkeit geeignete
Facharztqualifikation sowie die Teilnahme an einer Fortbildung im Umfang
von mind. 40h gemäß „Curriculum Organspende“ der
Bundesärztekammer nachweist.
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übermittelt die
Namen der gemeldeten TxB der Landesärztekammer und der DSO.
 §6 Vor dem 3. Dezember 2013 bestellte TxB, die die Voraussetzungen
nach §4 nicht erfüllen, haben das Vorliegen dieser bis spätestens
2. Dezember 2016 nachzuweisen.
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Gesetzliche Grundlagen (2)
• Erlass des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zur
Anerkennung von Tätigkeiten als Transplantationsbeauftragter auf
die Fortbildung nach dem Curriculum der BÄK
„…….Eine langjährige Tätigkeit als Transplantationsbeauftragte/r kann
auf Antrag in Teilen der 40-stündigen Fortbildung gleichgesetzt werden.
Die Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit liegt bei
der Landesärztekammer Hessen…“
Dazu hat die Akademie für Ärztliche Fort- und Weiterbildung der LÄKH
in Absprache mit dem Ministerium ein Angebot in Form eines 8h-Kurses
entwickelt, der am 13.10.2015 erstmalig stattfand.
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Gesetzliche Grundlagen (3)
Aufgaben der Landesärztekammer Hessen im Einvernehmen mit dem
HMSI:
– Aufbau und Administration der Datenbank der hessischen
Entnahmekrankenhäuser und deren hauptverantwortlichen TxB
– Überprüfung der Qualifikationsnachweise der hauptverantwortlichen TxB
– Organisation von Fortbildungsveranstaltungen
– Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Qualitätssicherung TxB
• Regelmäßige Treffen mit den Akteuren aus HMSI und DSO
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Begrifflichkeiten (1)
• Entnahmekrankenhäuser
– werden vom HMSI benannt
– bestellen mindestens einen TxB
– für jede fachbezogene Intensivstation einen TxB
– Wenn mehrere TxB benannt sind, muss einer als
hauptverantwortlicher TxB benannt werden.
– In Ausnahmefällen kann von der Benennung
abgesehen werden (Nichtbestellung bedarf der
Genehmigung).
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Begrifflichkeiten (2)
• Hauptverantwortlicher TxB
– Aufgaben sind sowohl im TPG als auch im HAGTPG
beschrieben.
– Hat eine Einrichtung nur einen TxB, so gilt dieser als
hauptverantwortlicher TxB.
– Kammer benötigt Informationen über:
•
•
•
•
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Name des hauptverantwortlichen TxB
Kontaktdaten des hauptverantwortlichen TxB
Qualifikationsnachweis des hauptverantwortlichen TxB
Anzahl der anderen TxB
– Für deren Qualifikationsnachweis sollte der hauptverantwortliche
TxB Sorge tragen.
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Aufgaben der Landesärztekammer Hessen (Stabsstelle QS)
u.a.:
•
Überprüfung der Qualifikationsnachweise der hauptverantwortlichen TxB
•
Umsetzung gesetzlich vorgeschriebener Qualitätssicherungsmaßnahmen
•
Bereitstellung von Informationen
•
empirische Versorgungsforschung und Befragungsprojekte
•
Konzeption von Fortbildungsangeboten
•
Wichtig ist uns dabei:
 Kooperation mit Ärztinnen und Ärzten aus der „Praxis“
 Erfahrungsberichte der Ärztinnen und Ärzte in unsere Arbeit miteinfließen zu
lassen
 Unsere Angebote zu evaluieren und unseren Service ständig zu verbessern.
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31. Oktober 2015
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Überprüfung der Qualifikationsnachweise der
hauptverantwortlichen TxB (1)
• Anschreiben der hauptverantwortlichen TxB mit der Bitte um
Zusendung des Qualifikationsnachweises
• Voraussetzung der Qualifikation zum TxB
– Facharztqualifikation nach HAGTPG §4(2) und:
+ Fortbildung im Umfang von mind. 40 Stunden gemäß Curriculum der BÄK
 To Do: Zusendung der Qualifikationsbescheinigung an die QS der LÄKH
oder
+ Wenn der TxB vor dem 03.12.2013 bestellt wurde, hat er die o.g. Qualifikation bis
02.12.2016 nachzuweisen.
 To Do: Mitteilung an die QS der LÄKH und termingerechte Zusendung der
Qualifikationsbescheinigung
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Überprüfung der Qualifikationsnachweise der
hauptverantwortlichen TxB (2)
oder
+ Anrechnung von Erfahrung laut Erlass vom 16.07.2015:
Wenn der TxB bereits langjährige Erfahrungen als TxB nachweisen kann, die er
auf die eigentlich notwendige 40h-Fortbildung nach Curriculum der BÄK
anrechnen lassen kann, ggf. nach Besuch des Refresher-Kurses.
 To Do: Formloser Antrag an die QS der LÄKH
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Datenbank der TxB
Beinhaltet:
• Name der Einrichtung (Entnahmekrankenhaus)
• Name des hauptverantwortlichen TxB mit Kontaktdaten
• Anzahl der TxB in Einrichtungen
• Qualifikationsstatus
• Individuelle Anmerkungen
Dient der:
• Aktuellen Übersicht der TxB in Hessen
• Übersicht der Qualifikationsvoraussetzungen
• Dokumentation von offenen Fragen
• Individuellen Problemlösung
• Entwicklung von Fortbildungsangeboten
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Unterstützung der Interessen der TxB
• Befragung der TxB anhand zweier Fragebögen zu
–
–
–
–
Strukturen und Rahmenbedingungen
Erfahrungen
Unterstützungsbedarf
Qualifikation
• Persönliche Gespräche mit TxB
• Aktuelle Mitteilungen auf der Homepage der QS
• Weiterer Unterstützungsbedarf?
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Vielen Dank !
Kontakt:
Stabsstelle Qualitätssicherung, Versorgungsmanagement
und Gesundheitsökonomie
Landesärztekammer Hessen
Im Vogelsgesang 3
60488 Frankfurt am Main
E-Mail: [email protected]
Tel.: 069 97672-195
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