Die Gemeinde weist darauf hin, dass ausschließlich die im Rathaus hinterlegten und von jedermann einsehbaren Fassungen der folgenden Satzung nebst Änderungen rechtswirksam sind. Aus dem folgenden Text können keine Rechte oder Ansprüche hergeleitet werden. GEMEINDE HAAR Die Gemeinde Haar erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Haar I. A LLGEMEINES §1 Trägerschaft und Rechtsform Die Gemeinde Haar betreibt gemeinnützig Kindertageseinrichtungen (Kita) gemäß Art. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) als öffentliche gemeindliche Einrichtungen. Ihr Besuch ist freiwillig. §2 Gesetzliche Grundlagen Für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Haar gelten das BayKiBiG und die dazu ergangenen Ausführungsverordnungen. Das Kita-Jahr beginnt am 1. September und endet am 31. August. §3 Personal (1) Die Gemeinde Haar stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen notwendige Personal. (2) Die Erziehung der Kinder erfolgt durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Fachund Ergänzungspersonal. §4 Gebühren Für die Gebührenerhebung bzw. die Ermäßigung gilt die Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Haar in der jeweils gültigen Fassung. §5 Elternbeirat Für jede Kita soll ein Elternbeirat bestehen, den die Personensorgeberechtigen, nachfolgend „Eltern“ genannt, gemäß Art. 14 Abs. 3 BayKiBiG wählen. Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirates ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG. II. A UFNAHME §6 Anmeldung (1) Eine schriftliche Anmeldung während des Kita-Jahres ist jederzeit nach telefonischer Voranmeldung in der Einrichtung möglich. (2) Zusätzlich wird jährlich im Frühjahr eine allgemeine Anmeldewoche für das kommende Kita-Jahr (01.09. - 31.08.) angeboten. Vom genauen Zeitpunkt der Anmeldewoche werden die Eltern durch ortsübliche Bekanntmachungen in Kenntnis gesetzt. -2- (3) Die Eltern sind nach Art. 26a BayKiBiG verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zu ihrer und zur Person des aufzunehmenden Kindes zu geben. Nach dem Gesetz sind folgende Daten mitzuteilen: Name und Vorname des Kindes, Geburtsdatum des Kindes, Geschlecht des Kindes, Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern, Name, Vorname und Anschrift der Eltern, Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe und die Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule. (4) Änderungen der unter § 6 (3) genannten Daten sind dem Träger unverzüglich mitzuteilen (5) Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht können die Eltern nach Art. 26b Abs. 1 BayKiBiG mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belangt werden. (6) Sind beide Elternteile oder Großelternteile nichtdeutschsprachiger Herkunft haben die Eltern zur Gewährung des Gewichtungsfaktors 1,3 einen Nachweis der nichtdeutschsprachigen Herkunft vorzuweisen. (7) Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen. §7 Aufnahmegrundsätze (1) Die Aufnahme in die Kita erfolgt vorrangig an ortsansässige Kinder nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. (2) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung. (3) Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter ortsansässigen Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind Kinder, von berufstätigen Alleinerziehenden Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen 7. Geschwisterkinder Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen. (4) Die Vergabe von Ganztagsplätzen erfolgt vorrangig an Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind. (5) Die Aufnahme in eine Kinderkrippe erfolgt grundsätzlich erst ab Vollendung des ersten Lebensjahres. (6) Die monatliche Gebühr für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats erhoben, in dem ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet. (7) Kommt das Kind nicht zum angemeldeten Termin in die Kita bzw. wird es bis zu diesem Zeitpunkt nicht schriftlich entschuldigt, kann der Platz im darauffolgenden Monat nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 der Satzung anderweitig vergeben werden. § 2 Abs. 4 der Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen, die Bezahlung der monatlichen Gebühr, bleibt hiervon unberührt. §8 Aufnahme (1) Über die Aufnahme des angemeldeten Kindes entscheidet die Leiterin der Kita oder deren Vertreterin im Einvernehmen mit dem Träger. Die Eltern werden von der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme baldmöglichst verständigt. -3- (2) Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) mit ein. Diese kann bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen. Während der Eingewöhnung kann die tatsächliche Betreuungszeit von der gebuchten Betreuungszeit abweichen. Die Gebühren bleiben davon unberührt. (3) Die Aufnahme ortsansässiger Kinder erfolgt unbefristet. (4) Nicht aufgenommene Kinder werden in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen, erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme in die Kita nach den Dringlichkeitsstufen des § 7 Abs. 3 dieser Satzung, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Datum der Vormerkung. §9 Aufnahme auswärtiger Kinder Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Ihre Aufnahme bedarf der Zustimmung des Trägers. Diese Zustimmung wird nur auf Widerruf erteilt und kann zurückgenommen werden, wenn der Platz dringend für ein Haarer Kind benötigt wird. § 10 Gesundheitsnachweis Bei der Aufnahme oder zu jedem späteren Zeitpunkt, kann von der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder durch die Gemeinde Haar ein ärztliches Zeugnis verlangt werden, um die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Kita sicherzustellen. Des Weiteren ist der Nachweis der letzten Früherkennungsuntersuchung zu erbringen. Dies kann durch Vorlage des Untersuchungsheftes oder durch schriftliche Bestätigung des Kinderarztes erfolgen. III. W ECHSEL , A USSCHEIDEN UND A USSCHLUSS § 11 Wechsel Die gewählte Buchungszeit ist grundsätzlich für das gesamte Betreuungsjahr verbindlich. Änderungswünsche müssen in schriftlicher Form bei der Kita-Leitung eingereicht werden und bedürfen der Zustimmung durch den Träger. § 12 Abmeldung (1) Die Abmeldung durch die Eltern ist grundsätzlich zum Monatsende, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. (2) Das Kita-Jahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des folgenden Jahres. Während der letzten 3 Monate ist eine Kündigung nur zum Ende des Kindergartenjahres zulässig. Kann ein Wegzug aus dem Gemeindegebiet nachgewiesen werden, ist auch eine Kündigung innerhalb dieser Frist möglich. (3) Die Abmeldung bedarf der Schriftform und ist bei der Kita-Leitung einzureichen. (4) Für Kinder, die schulpflichtig werden, ist keine Abmeldung erforderlich. -4- § 13 Ausschluss vom Besuch durch den Träger (1) Wird die Benutzungssatzung der gemeindlichen Kindertagesstätten bzw. die Konzeption der jeweiligen Kindertagesstätte von den Erziehungsberechtigten nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten eines Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. (2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Leiterin der Einrichtung in Absprache mit dem Träger. (3) Der Ausschluss ist von der Gemeinde schriftlich zu verfügen und zu begründen. § 14 Krankheit, Anzeige, Medikamente (1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kita während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. (2) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeits-Bescheinigung vorliegt. (3) Erwachsene, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Kita nicht betreten. (4) Medikamente werden vom Personal der Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht verabreicht. IV. S ONSTIGES § 15 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten werden je Einrichtung vom Träger festgelegt und bekanntgegeben. Innerhalb der Öffnungszeiten stehen je Einrichtung unterschiedliche Buchungszeiten zur Auswahl. § 16 Schließtage (1) Während des laufenden Kita-Jahres kann die Einrichtung bis zu 35 Tage geschlossen werden (§ 20 Abs. 1 AVBayKiBiG). (2) Die Kitas bleiben an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. (3) Die Schließzeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekanntgegeben. (4) Am Faschingsdienstag schließt die Einrichtung um 12.00 Uhr. -5- § 17 Sprechzeiten und Elternabende (1) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die jeweils angebotenen Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit eines regelmäßigen Austauschs über den Entwicklungsverlauf des Kindes mit dem Betreuungspersonal wahrnehmen. (2) Die Termine für Elternabende werden durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekannt gegeben. (3) Die Kita-Leitung bietet nach Absprache die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch. (4) Für jedes Kind wird jährlich mindestens ein Elterngespräch angeboten. § 18 Verpflegung In den Kindertageseinrichtungen besteht die Möglichkeit, am Mittagessen teilzunehmen. § 19 Regelmäßiger Besuch, Betreuung auf dem Weg (1) Zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Kindertageseinrichtungen ist der regelmäßige Besuch des Kindes erforderlich. (2) Die Abwesenheit des Kindes ist bis spätestens 8.30 Uhr dem Personal der Einrichtung mitzuteilen. (3) Die Kinder sind stets von einem Personensorgeberechtigten oder einer hierzu schriftlich ermächtigten Person zur Kita zu bringen und der Erzieherin zu übergeben. Dies gilt auch für die Abholung, die vor dem Ende der Öffnungszeit erfolgen muss. § 20 Haftung (1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kita entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. (2) Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Kita durch Dritte zugefügt werden, haftet die Gemeinde nicht. § 21Unfallversicherung (1) Die gesetzliche Unfallversicherung richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 8a SGB VII. (2) Kinder (einschließlich Schnupperkinder) in Kindertageseinrichtungen sind gesetzlich gegen Unfall versichert: 1. auf dem unmittelbaren Weg von und zur Kita, 2. während des Aufenthaltes in der Kita, 3. während aller Veranstaltungen der Kita außerhalb des Grundstücks der Einrichtung. (3) Alle Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind durch die Eltern unverzüglich der Leitung der Kita zu melden. Die Meldung an den Unfallversicherungsträger obliegt der Leitung der Einrichtung. -6- § 22Pädagogische Konzeption Die Gemeinde Haar hat für jede Kindertagesstätte eine pädagogische Konzeption erarbeitet. Mit der Aufnahme des Kindes in die gemeindliche Kita erkennen die Sorgeberechtigten die aktuelle Fassung der Konzeption für die jeweilige Kindertagesstätte an. Die jeweilige Konzeption der fünf gemeindlichen Kindertagesstätten ist Bestandteil der Satzung und liegt dieser Satzung als Anlage bei. V. S C H L U S S B E S T I M M U N G E N § 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.09.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten vom 01. September 2009 außer Kraft. Haar, 09.04.2013 Helmut Dworzak Erster Bürgermeister
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