2-5 Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Troisdorf (Wettbürosteuersatzung) vom 02. Dezember 2015*) *) in Kraft ab dem 01. Januar 2016 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 1 bis 3 und § 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666), hat der Rat der Stadt Troisdorf in seiner Sitzung am 01. Dezember 2015 die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Troisdorf (Wettbürosteuersatzung) beschlossen §1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Troisdorf ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros). §2 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler). §3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz (1) Bei Wettbüros im Sinne des § 1 wird die Fläche der zum Aufenthalt für die Besucher bestimmten Räume in m² zu Grunde gelegt. Hierzu zählen z.B. die Fläche der Wettannahme, die Fläche der Verfolgung der Wettereignisse, die Fläche für Getränkeausschank und Speiseausgabe sowie der hierfür vorgesehene Verzehrbereich. Die Flächen der Garderoben, Toiletten oder ähnlicher Nebenräume bleiben unberücksichtigt. (2) Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 10,00 € pro m² der zum Aufenthalt für die Besucher bestimmten Fläche. 2-5 §4 Mitteilungspflichten (1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 in Betrieb nimmt, hat die Fläche nach § 3 Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der Stadt Troisdorf schriftlich mitzuteilen. (2) Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros hat der jeweilige Betreiber der Stadt Troisdorf die Fläche nach § 3 Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung schriftlich mitzuteilen. (3) Auf Verlangen der Stadt Troisdorf ist die Fläche nach § 3 Abs. 1 durch einen maßstabsgerechten Grundrissplan nachzuweisen. (4) Jede Veränderung, die sich auf die Erhebung der zu entrichtenden Steuer auswirkt, ist der Stadt Troisdorf unverzüglich schriftlich mitzuteilen. §5 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros. §6 Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Kalendermonats. (2) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes innerhalb eines Kalendermonats ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer in voller Höhe für den angefangenen Kalendermonat an. (3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes innerhalb eines Kalendermonats mit Nachfolge (Betreiberwechsel) schuldet der bisherige Betreiber die Steuer für den vollen Monat. §7 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. (2) Die Steuer ist zum 05. jeden Kalendermonats fällig. (3) Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 2-5 §8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) handelt, wer als Betreiber vorsätzlich oder leichtfertig einer der Verpflichtungen nach § 4 dieser Satzung zuwiderhandelt. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Troisdorf, den 02. Dezember 2015 Stadt Troisdorf Klaus-Werner Jablonski Bürgermeister
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