1 von 2 LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH Jahrgang 2015 115. Verordnung: Ausgegeben am 17. Dezember 2015 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2015 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 77/2015, verordnet: Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert: 1. Im § 25 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt: „(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Wassergebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Wiener Neudorf sowie das Ausscheiden der Gemeinde Maria Enzersdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben und der Wasserversorgungsabgaben wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2014 sowie am 9. Dezember 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Wiener Neudorf beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben und des von der Gemeinde Maria Enzersdorf beschlossenen Ausscheidens hinsichtlich der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung, das Ausscheiden und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2015 wirksam. (9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Hinterbrühl wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 2015 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Hinterbrühl beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2016 wirksam.“ 2. Im § 31 wird folgender Abs. 10 angefügt: „(10) Die von der Verbandsversammlung am 29. Juli 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 und 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2016 wirksam.“ 3. Im § 33 lautet die Überschrift: „Gemeindedienstleistungsverband Region Amstetten für Umweltschutz und Abgaben“. Folgender Abs. 12 wird angefügt: „(12) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2015 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband für Abgabeneinhebung im Bezirk Amstetten“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz in der Region Amstetten“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2016 wirksam.“ 4. Im § 34 wird folgender Abs. 12 angefügt: „(12) Die von der Verbandsversammlung am 8. Juni 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 5 Abs. 1 und 7 Abs.1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2016 wirksam.“ 5. Im § 58 wird folgender Abs. 23 angefügt: „(23) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2015 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband für Abgabeneinhebung im Bezirk Amstetten“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für www.ris.bka.gv.at NÖ LGBl. Nr. 115/2015 - Ausgegeben am 17. Dezember 2015 2 von 2 Umweltschutz in der Region Amstetten“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2016 wirksam.“ 6. Im § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Der Beitritt der Gemeinde Pernegg sowie die von der Verbandsversammlung am 11. März 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3 Abs. 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2016 wirksam.“ 7. Im § 71 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt: „(3) Der Beitritt der Gemeinden Kreuttal, Kreuzstetten, Pillichsdorf und Wolkersdorf im Weinviertel sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam. (4) Der Beitritt der Gemeinde Bockfließ sowie die von der Verbandsversammlung am 11. November 2008 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam. (5) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, für die Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf, die Übertragung der Aufgaben des Energiebeauftragten gemäß dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 durch die Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Ottenthal, Rabensburg und Wilfersdorf, die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. März 2009 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1), ferner die von der Verbandsversammlung am 19. September 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1, 5 und 6, § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.“ 8. Im § 147 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Der Beitritt der Gemeinde Moorbad Harbach sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2016 wirksam.“ NÖ Landesregierung Sobotka Landeshauptmann-Stellvertreter Renner Landeshauptmann-Stellvertreterin www.ris.bka.gv.at Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter: www.noe.gv.at/amtssignatur
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