Denkmalschutz-Immobilie - Günstig kaufen, teuer

Denkmalschutz-Immobilie - Günstig kaufen, teuer sanieren
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Dienstag, 25.08.2015
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Verbrauchertipp
Günstig kaufen, teuer sanieren
24.08.2015
Denkmalschutz-Immobilie
Günstig kaufen, teuer sanieren
Denkmalgeschützte Immobilien haben Charme: Wer ein solches Haus oder
eine Wohnung denkmalgerecht renoviert oder saniert, kann die Kosten
dafür in der Steuererklärung geltend machen. Vor allem die Vermietung
lohnt sich steuerlich.
Von Constanze Elter
Denkmalgeschütztes eingeschossiges Fachwerktraufenhaus mit Mansardendach aus dem 18. Jahrhundert. (pitcture
alliance / dpa / Stefan Sauer)
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Ob Jugendstilhaus oder mittelalterliches Fachwerkgebäude: Ein Baudenkmal
zieht mit seinem Charme so manchen Immobilienkäufer in seinen Bann.
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Allerdings sind viele solche Häuser und Wohnungen ziemlich marode. Der
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Löwenanteil der Gesamtkosten fällt daher auf die Sanierung des
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Liebhaberobjekts. Nur sind der Erhalt und die Sanierung oder Renovierung
wegen der strengen Denkmalschutz-Auflagen oft vergleichsweise teuer.
Immerhin lassen sich diese Ausgaben aber in der Steuererklärung geltend
machen. Denn der Staat hat ein Interesse daran, historisch oder kulturell
interessante Gebäude zu erhalten.
Also gewährt der Fiskus Steuervorteile für die, die in ein Baudenkmal
investieren. Das gilt vor allem für die Abschreibung der Immobilie – also die
anteiligen Investitionskosten. Sie können über mehrere Jahre verteilt
steuerlich geltend gemacht werden. Steuerberaterin Ria Engelhardt erklärt,
wie das funktioniert:
"Bei der Sonderabschreibung ist es so: Da kann ich diese Sanierungskosten –
nehmen wir ein Beispiel, 800.000 Euro - auf eine Zeitdauer von insgesamt
zwölf Jahren komplett abschreiben. Und zwar so: die ersten acht Jahre habe ich
neun Prozent und die nächsten vier Jahre habe ich sieben Prozent."
Im Beispiel könnte der Käufer also acht Jahre lang 72.000 Euro in seiner
Steuererklärung für die Sanierungskosten geltend machen. In den darauf
folgenden Jahren blieben jeweils noch 56.000 Euro Abschreibungsmöglichkeit.
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Voraussetzung ist, dass das Gebäude vermietet wird. Wer das
Denkmalschutzobjekt selbst nutzt, kann lediglich 90 Prozent der
Modernisierungskosten geltend machen – auf eine Dauer von zehn Jahren.
Zahlreiche Abschreibungsmöglichkeiten
Wichtig ist außerdem, dass die Sanierung vorab mit den Behörden abgestimmt
ist. Der Nürnberger Architekt Sven Thole ist spezialisiert auf Denkmalpflege:
"Prinzipiell ist es so, dass der Fachplaner oder Architekt ein
Sanierungskonzept erstellt mit der Bauherrschaft zusammen. Und sagt, die
schönen alten Türen möchten wir herrichten und den Stuck selbstverständlich.
Aber die alten klapprigen Fenster fliegen raus, kommen neue rein. Und dann
macht man ein Sanierungskonzept für jedes Bauteil, für jeden Raum und stellt
dieses Sanierungskonzept der Behörde vor. Und dann bekommt man einen
denkmalrechtlichen Erlaubnisbescheid. Das ist im Prinzip wie eine
Baugenehmigung. Und dann darf man loslegen."
Dieser Bescheid ist auch die Grundlage für das Finanzamt: Liegt die
Genehmigung der Denkmalbehörde vor, muss das Finanzamt den Steuervorteil
gewähren.
Zusätzlich zu der Sonderabschreibung für das Aufhübschen des Baudenkmals
dürfen Vermieter auch noch die reguläre Abschreibung für den anteiligen
Kaufpreis ansetzen. Dieser beläuft sich jährlich auf 2,5 Prozent des Preises für
das Gebäude, gestreckt über 40 Jahre. Ist das Haus 1925 oder später gebaut
worden, gilt ein Satz von zwei Prozent für die Dauer von 50 Jahren.
Einmal sanieren reicht bei einer Immobilie meist nicht. Daher können
Vermieter auch die sogenannten Erhaltungsaufwendungen in der
Steuererklärung ansetzen, erklärt Steuerberaterin Engelhardt:
"Erhaltungsaufwand sind klassische Reparaturaufwendungen, die
üblicherweise öfter bei einem Gebäude anfallen. Die kann ich entweder in der
Steuererklärung sofort im Jahr der Zahlung steuerlich geltend machen oder ich
kann sie auch auf fünf Jahre verteilen."
Für denkmalgeschützte Häuser können Eigentümer übrigens auch Zuschüsse
beantragen – etwa bei der KfW-Bank oder bei Bund und Ländern. Diese Beträge
zieht das Finanzamt allerdings in der Steuererklärung ab, um eine
Doppelförderung auszuschließen.
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