Information über die Verpflichtung von Betrieben und Unternehmen

Statistisches Landesamt
Rheinland-Pfalz
Februar 2016
Information über die Verpflichtung von Betrieben und Unternehmen zur
elektronischen Datenübermittlung
1. Ausgangspunkt
Am 1. August 2013 trat das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie
zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist
es, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Bund, Länder und
Kommunen sollen in die Lage versetzt werden, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Mit der Verabschiedung des Gesetzes wurde in das Bundesstatistikgesetz (§ 11a, siehe Anlage 1) eine Verpflichtung von
Betrieben und Unternehmen sowie öffentlichen Stellen aufgenommen, die im Rahmen einer Bundesstatistik erhobenen Daten elektronisch zu übermitteln, sofern elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Dies ist bei der Agrarstrukturerhebung
der Fall.
2. Hintergrund des E-Government-Gesetzes
Das nun vorliegende Gesetz wurde als Folge der E-Government-Initiative der Bundesregierung geschaffen. „E-Government bezeichnet die elektronische Abwicklung von Geschäftsprozessen der öffentlichen Verwaltung und Regierung und leistet einen wichtigen
Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung: Die Prozesse werden beschleunigt, die Kommunikation vereinfacht und damit insgesamt die Qualität und Effizienz des öffentlichen
Verwaltungshandelns erhöht. Für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen eröffnen sich neue Möglichkeiten, mit der Verwaltung in Kontakt zu treten.“1
3. Wie erfolgt die Umsetzung?
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2013 werden bei der Heranziehung
von Betrieben/Unternehmen zu Bundesstatistiken keine Fragebogen auf Papier mehr versandt. Es werden nur noch der Heranziehungsbescheid und die für die Teilnahme an der
Online-Erhebung benötigten Zugangsdaten verschickt. Lediglich Betriebe, denen bereits
eine Ausnahmegenehmigung nach § 11a Abs. 2 BStatG eingeräumt wurde, erhalten
einen Papierfragebogen.
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(1) Quelle: http://www.cio.bund.de/DE/Strategische-Themen/E-Government/egovernment_node.html;
(2) Weitere Grundinformationen: http://www.cio.bund.de/DE/Home/home_node.html
Februar 2016
Bei der textlichen Erstellung des Heranziehungsbescheides ist auf die Möglichkeit einer
Antragstellung nach § 11a Abs. 2 BStatG, zur Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung, hinzuweisen. Die sich aus der behördlichen Fürsorgepflicht
ergebende Aufklärungsobliegenheit ist in § 25 VwVfG normiert. Die Nennung eines Termins für die Stellung eines Ausnahmeantrags bietet den Vorteil, dass die Berichtsspflichtigen evtl. notwendige Ordnungswidrigkeitsverfahren durch Verweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für eine Online-Meldung nicht in die Länge ziehen können. Bei der Agrarstrukturerhebung kann hinsichtlich der Terminsetzung auf den Termin zur Auskunftserteilung (siehe Anschreiben) Bezug genommen werden.
Auch Landwirte, Winzer und Gärtner etc. gehören nach der sog. EG Einheitenverordnung
(Verordnung (EWG) Nr. 696/93) zu „Betrieben und Unternehmen“.
Bei telefonischen Rückfragen/Beschwerden sollte auf jeden Fall versucht werden, den Berichtspflichtigen von der Notwendigkeit einer elektronischen Meldung zu überzeugen.
4. Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung
Das BStatG sieht die Möglichkeit vor, Auskunftspflichtige von der Verpflichtung zur elektronischen Datenlieferung – zwecks Vermeidung unbilliger Härten – auf Antrag zu befreien
(Dispens). Der Antrag muss bei der Erhebungsstelle schriftlich (formlos) eingereicht werden und eine Begründung mit einem entsprechenden Beleg enthalten.
Die Ausnahmetatbestände sollten eng ausgelegt werden. Das Statistische Landesamt
Rheinland-Pfalz erkennt beispielsweise eine unbillige Härte regelmäßig nur in den Fällen an, in denen eine Internet- bzw. DSL-Versorgung technisch nicht gewährleistet
ist oder der Betrieb alsbald aufgegeben wird. Beispiele hierzu sind als Anlage 2 beigefügt. Betriebe und Unternehmen müssen heutzutage auch in anderen Verwaltungsgerichten Online-Meldepflichten nachkommen; so z. B. gegenüber der Finanzverwaltung (Umsatzsteuervoranmeldung, elektronische Lohnsteuermeldung) oder den Sozialversicherungsbeiträgen. Insofern sollte bei telefonischen Anfragen versucht werden, die Beitragspflichtigen von den Vorteilen einer elektronischen Meldung zu überzeugen. Sollte eine
Ausnahme mit fehlenden individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten oder nicht vorhandenem PC begründet werden, so ist dem Respondent zu empfehlen, sich ggf.
der Hilfe Dritter (Angestellte im Betrieb, Steuerberater, Familienangehörige, etc.) zu
bedienen.
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Die auskunftspflichtige Person muss von Gesetzes wegen nicht nur Auskunft erteilen,
sondern durch den neuen § 11a BStatG wird ihr auch die Form der Übertragung (elektronisch) vorgeschrieben. Ist es dem Auskunftspflichtigen tatsächlich unmöglich, auf elektronische Weise Auskunft zu erteilen, muss ihm ein Dispens erteilt werden. Insoweit ist
die/ der Auskunftspflichtige nur dann zur Auskunft verpflichtet, wenn die schriftliche Übermittlung durch die Erhebungsstelle festgestellt wird. Der Bescheid ist deshalb mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird der Antrag auf Erteilung eines Dispenses abgelehnt, kann die/ der betroffene Auskunftspflichtige Widerspruch einlegen. Damit der Widerspruch gegen die Ablehnung des Dispenses keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist
die Ablehnung im Bescheid für sofort vollziehbar zu erklären. Ansonsten besteht die Gefahr, dass durch einen Widerspruch gegen die versagende Dispenserteilung die Erteilung
der Auskunft über den Zeitpunkt der Verwertbarkeit der zu erteilenden Daten hinausgezögert wird.
Gegenüber den Respondenten ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine erteilte Befreiung grundsätzlich nur für die laufende Erhebung gilt. Es ist ferner bei der Formulierung darauf zu achten, dass im Wiederholungsfall nicht ein Gewohnheitsrecht auf die
Erteilung einer Ausnahmeregelung eintritt. Ein dauerhafter Dispens kann nicht erteilt werden, da hierdurch die Intention des Gesetzes unterlaufen würde.
Dem Bescheid ist bei der Erteilung einer Befreiung von der elektronischen Datenbereitstellung ein Papierfragebogen beizufügen. Dieser muss zwingend personalisiert werden, damit bei Rückversand eine entsprechende Zuordnung möglich ist. Die Personalisierung
kann handschriftlich erfolgen.
5. Rückfragen
Für weitere Rückfragen und Hilfestellungen steht Ihnen die Rechtsabteilung unseres Hauses unter der Telefon-Nr.: 02603 711230 zur Verfügung.
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Anlage 1
㤠11a
Elektronische Datenübermittlung
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels
standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch
bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik
zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.“
Auszug aus der Gesetzesbegründung:
„Der Einsatz elektronischer Verfahren zur Übermittlung von Daten für statistische Zwecke
führt zu einer deutlichen Kosten- und Zeitersparnis sowohl für die Auskunft Gebenden als
auch für die statistischen Ämter. Daher sollen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, aber auch Unternehmen und Betriebe künftig verpflichtet werden,
elektronische Verfahren zur Datenübermittlung zu nutzen.
Im Bereich der öffentlichen Verwaltung nutzen bereits einige Behörden die Möglichkeit des
standardisierten elektronischen Datenaustausches (XÖV-Verfahren). Solche Standards
sind beispielsweise im Meldewesen (XMeld), im Personenstandswesen (XPersonenstand)
und im Ausländerwesen (XAusländer) im Einsatz. Die Regelung in Absatz 1 stellt klar,
dass solche standardisierten Verfahren, die von den Daten übermittelnden Behörden genutzt werden, auch für die Übermittlung von Daten an die statistischen Ämter zu nutzen
sind. Soweit Behörden keine standardisierten Verfahren für den Datenaustausch verwenden, sind elektronische Übermittlungsverfahren nach Absprache mit den zuständigen statistischen Ämtern zu nutzen.
Für Unternehmen und Betriebe gilt, dass künftig – z. B. mit Hilfe des Verfahrens „IDEV“
(Internet Datenerhebung im Verbund) – Online-Formulare auszufüllen und elektronisch zu
übermitteln sind, wenn die Angaben bislang in Papiervordrucke eingetragen und per Post
an die zuständigen Stellen übersandt wurden. Die statistischen Stellen bieten zudem mit
dem „CORE.reporter“ ein Softwaremodul an, das dem Anwender die Übernahme von An1
Anlage 1
gaben aus seinen eigenen Dateien erleichtert. Verschiedene Unternehmen und Betriebe
haben in der bei ihnen betriebenen IT bereits ein spezielles Statistikmodul integriert, sodass sie über die Anwendung „eSTATISTIK.core“ die erfragten Daten direkt automatisiert
aus den elektronischen Datenbeständen abrufen und aus ihrem IT-System heraus an die
statistischen Stellen übermitteln können.
Die von den statistischen Stellen kostenfrei angebotenen elektronischen Übermittlungsverfahren geben sowohl den Übermittlungsweg als auch die für die amtliche Statistik geltenden Standards, insbesondere die Datenformate, vor und haben sich in der Praxis bewährt.
Soweit bei den befragten Unternehmen und Betrieben die technischen Voraussetzungen
zur elektronischen Datenübermittlung nicht bzw. noch nicht vorliegen, kann das zuständige statistische Amt im Einzelfall die Datenübermittlung in einer anderen Form zulassen.“
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Anlage 2
Beispielhafte Textbausteine zu beantragten Ausnahmen von der Verpflichtung zur
elektronischen Datenübermittlung
•
Fehlende individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Alter:
Sie tragen vor, [altersbedingt] nicht über ausreichende Kenntnisse für die elektronische
Dateneingabe zu verfügen. Dieser Umstand begründet jedoch keine unbillige Härte im
Sinne des § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG, da es dem Auskunftspflichtigen in diesem Fall
möglich ist, sich zu diesem Zwecke der Unterstützung Dritter zu bedienen, auch wenn
dies gegebenenfalls mit Kosten verbunden ist. Diese haben die Auskunftspflichtigen,
wie bei anderen öffentlich-rechtlichen Mitteilungspflichten auch, gemäß § 15 Abs. 3
Satz 3 BStatG selbst zu tragen (vgl. u. a. VGH Kassel, Urteil vom 17.03.1986 – 11 OE
54/83).
•
Keine ausreichende Begründung:
Die von Ihnen vorgetragenen Argumente reichen nicht aus, [Sie haben keine Argumente vorgetragen,] um das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 11a Abs. 2
Satz 2 BStatG nachzuweisen. In Ihrem Verantwortungsbereich liegende, ausschließlich
organisatorische Hindernisse, die daran geknüpft sind, ob Sie selbst die Datenmeldung
vornehmen oder Sie Dritten übertragen, stellen keine unbillige Härte dar, auch wenn
Ihnen dafür möglicher Weise Kosten entstehen. Diese haben die Auskunftspflichtigen,
wie bei anderen öffentlich-rechtlichen Mitteilungspflichten auch, gemäß § 15 Abs. 3
Satz 3 BStatG selbst zu tragen. Das heißt, alle durch die Datenmeldung entstehenden
Kosten, z. B. für eigene Arbeit, für Erfüllungsgehilfen, für Entlohnung von Bediensteten,
Angestellten etc. gehen zu Ihren Lasten (vgl. u. a. VGH Kassel, Urteil vom 17.03.1986
– 11 OE 54/83).
•
Der Betrieb unterhält eine Internetseite oder E-Mail-Adresse zu Geschäftszwecken:
Nach den hier vorliegenden Informationen verfügen Sie über einen Zugang zum Internet, den Sie für Geschäftszwecke nutzen. Damit sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenmeldung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gegeben. In Ihrem Verantwortungsbereich liegende, ausschließlich organisatorische Hindernisse, die daran geknüpft sind, ob Sie selbst die Datenmeldung vornehmen oder sie
Dritten übertragen, stellen keine unbillige Härte dar, auch wenn Ihnen dafür möglicher
Weise Kosten entstehen. Diese haben die Auskunftspflichtigen, wie bei anderen öffentlich-rechtlichen Mitteilungspflichten auch, gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 BStatG selbst zu
1
Anlage 2
tragen. Das heißt, alle durch die Datenmeldung entstehenden Kosten, z. B. für eigene
Arbeit, für Erfüllungsgehilfen, für Entlohnung von Bediensteten, Angestellten etc. gehen
zu Ihren Lasten (vgl. u. a. VGH Kassel, U.v.17.3.1986 – 11 OE 54/83).
•
Der Betrieb kann grundsätzlich mit Internet- bzw. DSL versorgt werden, besitzt
aber keinen PC oder wendet persönliche Unkenntnis ein:
Nach den hier vorhandenen Informationen sind in Ihrer Region die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenmeldung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gegeben. In Ihrem Verantwortungsbereich liegende, ausschließlich organisatorische Hindernisse, die daran geknüpft sind, ob Sie selbst die Datenmeldung vornehmen oder sie Dritten übertragen, stellen keine unbillige Härte dar, auch wenn Ihnen
dafür möglicher Weise Kosten entstehen. Diese haben die Auskunftspflichtigen, wie bei
anderen öffentlich-rechtlichen Mitteilungspflichten auch, gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3
BStatG selbst zu tragen. Das heißt, alle durch die Datenmeldung entstehenden Kosten, z. B. für eigene Arbeit, für Erfüllungsgehilfen, für Entlohnung von Bediensteten,
Angestellten etc. gehen zu Ihren Lasten (vgl. u. a. VGH Kassel, U.v.17.3.1986 – 11 OE
54/83).
•
Der Auskunftspflichtige meldet allgemeine Sicherheitsbedenken an:
Um den Auftrag hinsichtlich Datenschutz und IT-Sicherheit zu erfüllen, werden unter
den gegebenen Rahmenbedingungen in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess
alle erforderlichen organisatorischen, personellen und technischen Maßnahmen nach
den Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) getroffen. Dies beinhaltet auch externe Audits.
Zu diesen Maßnahmen gehören u.a. moderne Verschlüsselungsverfahren, die eine
abhörsichere Authentisierung und Übertragung Ihrer Daten im Onlineverfahren bei der
Erfüllung Ihrer Meldepflichten wie auch im Falle freiwilliger Statistikmeldungen gewährleisten.
Die Übermittlung der statistischen Daten mit dem hierzu zur Verfügung gestellten Verfahren Internet Datenerhebung im Verbund (IDEV) erfolgt immer in verschlüsselter
Form via Internet an die Dateneingangsserver der statistischen Ämter. Das dabei verwendete technische Verfahren HTTPS ist ein anerkannt sicheres Verfahren zur Datenübertragung und Serverauthentifizierung, durch das sichergestellt wird, dass die Daten
während der Übertragung nicht von Unbefugten eingesehen, verändert oder umgeleitet
werden können.
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