Gesetzliche Veränderungen durch das

Gesetzliche Veränderungen durch das 'Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“
(Stand 19.11.2015)
Alle Angaben beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf die Stellungnahme von Claudius
Voigt vor dem Innenausschuss des Bundestags und auf die durch das Bundesministerium für Justiz
und Verbraucherschutz online herausgegebenen Fassungen des Asylgesetzes, des
Asylbewerberleistungsgesetzes und der Aufenthaltsgesetzes unter www.gesetze-im-internet.de.
Die Zusammenfassung ist nicht komplett, sondern gibt die „größeren“ Veränderungen wider.
I. Änderungen des Asylgesetzes (früher: Asylverfahrensgesetz)
• Neue „sichere Herkunftsstaaten“ (Anlage II zu §29a AsylG)
Albanien, Kosovo und Montenegro werden zu „sicheren Herkunftsstaaten“ erklärt. Damit
sind aktuell folgende Staaten zu „sicheren Herkunftsstaaten deklariert worden: Albanien,
Kosovo, Montenegro, Serbien, Bosnien, Mazedonien, Ghana, Senegal.
1
•
Verlängerung der Aufenthaltspflicht in EAE (§47 Abs. 1 AsylG)
Unabhängig vom Herkunftsland sollen alle Asylsuchenden verpflichtet werden, für bis zu
sechs Monate in Aufnahmeeinrichtungen gem. §44 AsylG leben zu müssen. Die
Residenzpflicht wird auf diesen Zeitraum verlängert.
•
Lagerpflicht für Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ (§47 Abs. 1 AsylG)
Menschen aus den „sicheren Herkunftsstaaten“ unterliegen einer unbefristeten Pflicht zum
Aufenthalt in „Aufnahmeeinrichtungen“ bis zur Ausreise/Abschiebung. Nach §49, Abs. 2
kann diese Verpflichtung nur „aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus
sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden
Gründen beendet werden.“ Damit gilt auch die Residenzpflicht für diesen Personenkreis
unbefristet.
→In der Gesetzesbegründung zum Entwurf (Stand 28.9.15) wird zu dieser Regelung
folgendes verlautbart: „Eine Rechtspflicht der Länder, diese Personengruppe in einer
solchen Einrichtung unterzubringen, ist damit nicht verbunden. Die Länder handeln
im Rahmen ihrer verfügbaren Kapazitäten.“1
•
Arbeitsverbote für alle Asylsuchenden (§61 Abs. 1, AsylG)
Für den Zeitraum der Verpflichtung, in einer EAE zu wohnen, wird keine Erlaubnis, eine
Beschäftigung aufzunehmen, erteilt, damit wird die Wartefrist für den Arbeitsmarktzugang
pauschal von drei auf sechs Monate verlängert. Darüber hinaus kann eine Erlaubnis zur
Beschäftigungsaufnahme erteilt werden, wenn Asylsuchende gestattet drei Monate im
Bundesgebiet leben und u.a. die Bundesagentur für Arbeit die Genehmigung erteilt.
•
Unbefristete Arbeitsverbote für Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ (§61 Abs. 2
AsylG)
Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ darf während des Asylverfahrens keine
Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn sie nach dem 31.8.2015 einen Asylantrag gestellt
haben. Das greift zusammen mit §60a AufenthG, in dem ein unbefristetes Arbeitsverbot für
Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten“ nach Ablehnung des Asylantrages verfügt wird.
Dies schließt auch Praktika, Freiwilligendienste und betriebliche Berufsausbildungen ein.
Bestehende Arbeitsverhältnisse sind davon nicht zwangsläufig betroffen – hier können
Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
→ wohl europarechtswidrig denn EU-Aufnahmerichtlinie sieht Arbeitserlaubnis neun
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Kurzmeldungen/gesetzentwurfasylverfahrensbeschleunigungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile, S.12 bzw. 48.
Monate nach Antragstellung vor (Art.15 Abs.1), das gilt aber nur, wenn das BAMF
innerhalb von neun Monaten keinen Bescheid zustellt (was in diesen Verfahren wohl
unwahrscheinlich ist).
→ in Bayern sind anscheinend die Landkreisämter angewiesen, Arbeitsverbote zu
verhängen; sich dagegen zur Wehr zu setzen, ist ein langwieriger Prozess und für viele
kaum machbar
•
Gesetzliche Festschreibung der BüMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender)
(§63a AsylG)
Die Ausstellung der BüMA zwischen Stellung des „Asylgesuchs“ und des „Asylantrags“
wird gesetzlich festgeschrieben. Sie soll auf längstens einen Monat befristet sein, kann aber
um jeweils einen Monat verlängert werden, wenn die/der Asylsuchende keinen in der Frist
liegenden Termin bei der Außenstelle des BAMF erhält oder diesen aus nicht selbst zu
vertretenden Gründen nicht wahrnehmen kann. Eine zeitliche Obergrenze wurde nicht
festgeschrieben.
Es gibt keine Klarstellung, ob der Besitz der BüMA mit dem Besitz einer
Aufenthaltsgestattung gleichzusetzen ist. Damit bleiben ungeregelt, ob mit BüMA u.a.:
◦ der Zugang zur Beschäftigung besteht
◦ Aufenthaltszeiten für Wartefristen mitgezählt werden
◦ ein Leistungsanspruch im AsylbLG besteht bzw. ob dieser auch ohne BüMA besteht,
wenn sie nicht zeitnah ausgestellt wird
◦ ob der Besitz der BüMA als „erlaubter Aufenthalt“ gilt
◦ der Zugang zu Integrationskursen besteht sowie
◦ der Zugang zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
◦ ein Konto eröffnet werden kann
◦ die Schulpflicht greift.
Es gab den Hinweis, dass die Rechtsstellung der BüMA als gleichzusetzen mit der
Aufenthaltsgestattung durch Verweiskette aus dem Gesetz ableitbar ist. Nach dem
Asylgesuch erfolgt die Asylgestattung, die aber nach zwei Wochen erlischt, wenn kein
Antrag gestellt wird. Die BüMA hält also die Asylgestattung aufrecht bis der Antrag
aufgenommen ist. Das NRW-Innenministerium betrachtet die BüMA als gleichwertig mit
der Gestattung, mit allen Rechten; das BAMF ermöglicht Zugang zu z.B. Integrationskursen
aber anscheinend nur mit einer Bescheinigung der Aufenthaltsgestattung.
ProAsyl weist außerdem auf folgenden Problematiken hin:
in der Praxis habe sich gezeigt, dass die Einführung der BüMA als neue Rechtsfigur
Familienzusammenführungen verzögert, da eine entsprechende Umverteilung mit dem
Hinweis abgelehnt wird, dass sie rechtlich erst möglich sei wenn der Asylantrag registriert
ist.
Außerdem ergeben sich negative Konsequenzen für das Dublin-Verfahren, da einige der
Fristen dort erst laufen, wenn der Asylantrag gestellt ist. Dies betrifft insbesondere die
Dreimonatsfrist, innerhalb derer der Staat den eigentlich zuständigen Staat um Aufnahme
des Asylbewerbers ersuchen muss, um nicht selbst zuständig für das Asylverfahren zu sein.
Mit der aktuellen BüMA-Praxis, die nun rechtlich festgeschrieben ist, kann das BAMF ein
solches Ersuchen evtl. sogar noch nach einem Jahr stellen.2
→ Das ist laut ProAsyl nicht mit der Asylverfahrenrichtlinie Art 6 der EU vereinbar. Diese
schreibt die Registrierung drei Arbeitstage nach Antragstellung vor; wird der Antrag an eine
nichtzuständige Behörde gerichtet, verlängert sich die Frist auf sechs Tage, bei hohen
Fallzahlen auf maximal zehn Tage.
2
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/PRO_ASYL_AsylG_2015-2.pdf
•
Hilfsärzt*innen in Aufnahmeeinrichtungen (§90 AsylG)
Asylsuchende mit abgeschlossener Ausbildung als Arzt ohne Approbation oder
Berufserlaubnis können unter bestimmten Bedingungen zur unterstützenden Ausübung von
Heilkunde, sprich als „Hilfsärzt_innen“ zugelassen werden. Die Berufsbezeichnung
Artz/Ärztin dürfen sie nicht führen.
II. Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
• Leistungsanspruch mit BüMA (§1 Abs.1 AsylbLG)
Der neu festgeschrieben Aufenthaltsstatus der BüMA wurde nicht in den Katalog der
leistungsbegründenden Anspruchsvoraussetzungen aufgenommen. Die Wirkung der
Aufenthaltsgestattung entsteht zwar grundsätzlich durch die Stellung des „Asylgesuches“,
nicht des „Asylantrags“, so dass ein Leistungsanspruch wohl grundsätzlich bestehen wird.
Bei Personen, die unerlaubt aus sicheren Drittstaaten einreisen entsteht die Wirkung der
Aufenthaltsgestattung jedoch erst mit der formalen Stellung des „Asylantrags“. In der Praxis
wird nicht selten ein Leistungsanspruch verweigert.
3
•
Leistungskürzungen unter das phys. Existenzminimum (§1a Abs. 2 und 3 AsylbLG);
Befristung der Leistungskürzung (§14 AsylbLG)
- Personen, die „vollziehbar ausreisepflichtig sind“ erhalten nach Ablauf der Ausreisefrist, es
sei denn, sie waren unverschuldet an der Ausreise gehindert, nur noch Leistungen zur
Deckung ihres Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung sowie Körper- und
Gesundheitspflege. Diese Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Anspruch
auf weitere Leistungen nach §3, Abs. 1, Satz 1 kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände
im Einzelfall gewährt werden. Damit sind nur Leistungen des physischen
Existenzminimums (Kleidung und Haushaltsgüter) eingeschlossen, nicht die des
„notwendigen persönlichen Bedarfs“, Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets oder
Leistungen des §6 AsylbLG.
- Der Satz des Entwurfs vom 28.9.20153, nachdem diese Kürzungen auch für „vollziehbar
ausreisepflichtige“ Personen gelten, denen keine Ausreisefrist gewährt wurde, findet sich
nicht in der Endversion des Gesetzes wieder. Damit wären nach Einschätzung von ProAsyl
und der GGUA auch Dublin-Flüchtlinge von den Leistungskürzungen betroffen gewesen.
- Des Weiteren erhalten „vollziehbar Ausreisepflichtige“ und Personen mit Duldung nach
§60a des Aufenthaltsgesetzes genannte Leistungseinschränkungen, wenn „aus von ihnen
selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können“.
- Nach bisherigen Einschätzung werden die Kürzungen 90% der Geduldeten betreffen, für
die gesamte Duldungszeit, mit Rechtskraft des Ablehnungsbescheids.
- Das Gleiche gilt für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder „vollziehbar
Ausreisepflichtige“, wenn für sie ein anderer EU-Staat oder die Schweiz aufgrund einer
Umsiedlungsaktion der EU („Relocation“) - jenseits des Dublinverfahrens -zuständig ist und
sie nicht am zugewiesenen Ort bleiben.
- Die dermaßen festgeschriebene „Anspruchseinschränkung“ ist nach §14 AsylbLG auf
sechs Monate für alle zu befristen, ist danach jedoch fortzusetzen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen in der Praxis weiterhin erfüllt sind. Die GGUA schätzt diese Regelung als
in der Praxis wirkungslos ein.
•
Sachleistungen statt Bargeld in EAE (§3 Abs. 1 AsylbLG)
In Aufnahmeeinrichtungen gemäß §44 Abs.1 AsylG soll nun auch der „notwendige
persönlichen Bedarf“ (also das Taschengeld) in Sachleistungen erbracht werden, „soweit mit
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Kurzmeldungen/gesetzentwurfasylverfahrensbeschleunigungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile
vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich“. Damit ist die Frage offen, ob alle Posten des
sozialen Existenzminimums (jede Briefmarke, jede Fahrkarte etc.) nun per Antrag und über
Wertgutscheine abgegolten werten sollen. Hier scheinen die Länder die Handhabung
entscheiden zu können.
•
Sachleistungen statt Bargeld in GUs (§3 Abs. 2 Satz 6 AsylbLG)
Nach der Umverteilung in kommunale Gemeinschaftsunterkünfte gemäß §53 AsylG kann
„der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt
werden.“ Die Entscheidung darüber steht im Ermessen der Leistungsbehörde.
Wenn Leistungen nicht für einen vollen Monat gewährt wurden, werden sie anteilig
berechnet auf der Grundlage von 30 Tagen pro Monat (§3, Abs.6, Satz 2,3,4). Dabei dürfen
Geldleistungen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden, davon darf das
Landesrecht nicht abweichen.
III. Änderungen des Aufenthaltsgesetzes
• Restriktionen für die Härtefallkommission (§23a, Satz 3 AufenthG)
Die Annahme von Härtefällen wird ausgeschlossen, wenn für die betroffenen Personen ein
konkreter „Rückführungstermin“ festgesetzt wurde.
4
•
Zugang zu Integrationskursen (§44 Abs. 4 AufenthG)
Diese Regelung ermöglicht den Zugang zu Integrationskursen für Personen mit
Aufenthaltsgestattung und Duldung sowie Personen mit einer Aufenthaltsgestattung nach
§25 Abs.54 wenn diese „eine gute Bleibeperspektive haben“. Dabei gelten folgende
Einschränkungen:
◦ Personen mit Aufenthaltsgestattung erhalten nur dann Zugang wenn bei ihnen „ein
rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.“ Laut Gesetzesbegründung
sind dies Personen, die aus einem Land mit hoher Anerkennungsquote kommen, oder bei
denen „eine belastbare Prognose“ für einen erfolgreichen Asylantrag gestellt werden
kann. Was das konkret bedeuten soll, wird nicht weiter ausgeführt. Personen aus
„sicheren Herkunftsstaaten“ sind ausgeschlossen.
◦ Die Integrationskurse werden nur für Geduldete mit einer sogenannten
„Ermessensduldung“ nach §60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG geöffnet, also wenn –
vorübergehend – dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ein öffentliches
Interesse den weiteren Aufenthalt erfordern. Dies waren am 31.8.15 1,9% aller
Geduldeten.
◦ Die genannten Personengruppen können nur teilnehmen, wenn Kursplätze verfügbar
sind.
•
Berufsbezogene Sprachkurse, Ausschluss von Gruppen (§45 AufenthG)
Die berufsbezogene Sprachförderung unter BAMF-Koordinierung ist nun im
Aufenthaltsgesetz verankert. Es besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme für Personen, die
Leistungen nach SGB II erhalten. Personen mit Aufenthaltsgestattung, bei denen ein
rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht erwartet wird, sind ausgeschlossen. Personen
aus „sicheren Herkunftsstaaten“ sind ausgeschlossen.
Der Gesetzeslaut hierzu: „Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall
der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn
die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der
Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.“ (§25 Abs. 5 AufenthG-E)
•
Ankündigung von Abschiebungen verboten (§59 Abs.1 AufenthG)
Wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist, dürfen Abschiebungen nicht mehr
angekündigt werden. Dies gilt auch für Personen, die schon länger geduldet in Deutschland
leben. §60a Abs. 5 Satz 4 bleibt davon unberührt, bedeutet aber lediglich, dass eine
frühzeitige Ankündigung der Abschiebung ohne genaue Terminsetzung nur dann erfolgen
muss, wenn die Duldung durch Widerruf erlischt. Erlischt sie durch Ablauf der
Geltungsdauer, greift das Verbot der Ankündigung.
→ in einzelnen Bundesländern wurde angekündigt, nur in den Landeseinrichtungen auf die
Anwendung des Ankündigungsverbots zu verzichten; alles andere sei ein Rechtsbruch nach
der neuen Rechtslage.
→ Es ist unklar, was das für Dublinverfahren bedeuten wird.
•
Verkürzung der Länder-Abschiebstopps (§60a Abs.1 Satz 1 AufenthG)
Die obersten Landesbehörden können Abschiebungsstopps ohne Einverständnis des
Bundesinnenministeriums nur noch für maximal drei Monate anordnen.
•
Arbeitsverbote für Personen mit Duldung aus „sicheren Herkunftsstaaten“ (§60a Abs.6
AufenthG), siehe AsylG
Geduldete Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ erhalten ein Arbeitsverbot, wenn der
Asylantrag nach dem 31.8.2015 gestellt und abgelehnt wurde. Arbeitsverbote gelten
weiterhin auch für geduldete Personen, die eingereist sind um Leistungen nach dem
AsylbLG zu erhalten oder Abschiebungshindernisse selbst herbeigeführt haben. Die
Regelung des §60a Abs. 2 Satz 4 ermöglicht eine Ermessensduldung aus dringenden
persönlichen Gründen in dem Falle, dass eine Berufsausbildung vor dem 21. Lebensjahr
aufgenommen wird. Davon sind Personen aus sicheren Drittstaaten ausgenommen, auch
wenn sie vor dem 1.9.2015 einen Asylantrag gestellt haben.
•
Strafverschärfungen für „Einschleusen“ (§96 Abs.1 AufenthG)
Das „Einschleusen“ von Ausländer_innen wird nun regelmäßig mit einer Gefängnisstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren belegt. Einzig in „minder schweren“ Fällen sind
Geldstrafen möglich. Als 'minder schwer' führt die Gesetzesbegründung den Fall einer
altruistisch motivierten, einmaligen Mitnahme von Ausländer_innen über die Grenze an.
IV. Änderungen des SGB III
• Förderung für wenige (§131 und §421 SGBIII)
Mit der Verlängerung der Wartefrist für den Arbeitsmarktzugang auf sechs Monate können
von der Agentur für Arbeit nur Beratungsleistungen und keine Vermittlungsleistungen
erbracht werden. Die neue Regelung ermöglicht die Förderung für Personen mit
Aufenthaltsgestattung, bei denen ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenhalt zu erwarten
ist“ (explizit keine Personen aus „sicheren Herkunftsländern“). Gefördert werden können
Basissprachkurse, Potenzialanalysen, Maßnahmen aus dem Vermittlungsbudget nach §44
SGBIII, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §45 SGBIII,
Vermittlungs- und Beratungsleistungen.
V. Änderungen des SGB V
• Weiterhin keine einheitliche Regelung zur Krankenkassenkarte (§264 Abs.1, §291 Abs.2)
Die Einführung einer Gesundheitskarte ist abhängig vom Willen der jeweiligen
Landesregierung: die Krankenkassen dürfen sich nicht verweigern, wenn die oberste
Landesbehörde eine solche Rahmenvereinbarung fördert. Gesundheitsleistungen gibt es
weiterhin nur eingeschränkt nach dem AsylbLG, ein entsprechender Vermerk muss auf der
Gesundheitskarte vorhanden sein. Damit hat sich nichts wesentlich geändert.
VI. Änderungen der Beschäftigungsverordnung
• Arbeitsmigration aus dem Westbalkan – mit hohen Hürden (§26 Abs.2)
Staatsangehörige aus den Westbalkanländern können zwischen Anfang 2016 und Ende 2020
eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn
◦ sie diese im Ausland beantragen, also im Visumverfahren,
◦ sie innerhalb der letzten 24 Monate keine Leistungen nach dem AsylbLG erhalten,
sprich keinen Asylantrag gestellt haben,
◦ und die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt, also nach Vorrangprüfung etc.
Bei Mangelberufen oder einem deutschen Schulabschluss entfällt die Vorrangprüfung.