Münchner Entwurf zum Urhebervertragsrecht

Münchner Entwurf zum Urhebervertragsrecht Münchner Entwurf Stand 22.07.2015 1 Artikel I § 32 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz i.d.F. vom 13.12.2014 Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. § 32 Abs. 2 Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher-­‐ und redlicherweise zu leisten ist. Münchner Entwurf Stand 22.07.2015 Änderungsvorschläge 2015 Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. 4Der Anspruch entsteht mit Vertragsabschluss. Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. 2Dies gilt auch für die Ermittlung der angemessenen Vergütung aus Verträgen, die vor Inkrafttreten einer gemeinsamen Vergütungsregel abgeschlossen wurden, wenn die gemeinsame Vergütungsregel dies ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher-­‐ und redlicherweise zu leisten ist. 4Auf die Belange des Werknutzers ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. 2 § 32 Abs. 5 -­‐-­‐ [neu] Urheberrechtsgesetz i.d.F. vom 13.12.2014 Änderungsvorschläge 2015 1
Gemeinsame Vergütungsregeln können bei der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung auch außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs nur Berücksichtigung finden, wenn sie zwischen Vereinigungen von Vertragspartnern oder Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern abgeschlossen sind und im Wesentlichen gleichartige Werke oder Werkteile und gleichartige Nutzungsbedingungen betreffen. 2
Entsprechendes gilt für Tarifverträge nach Abs. 4. § 32a Weitere angemessene Beteiligung Weitere angemessene Beteiligung Vergütung § 32a Abs. Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu 1 Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem dem Urheber eine den Umständen nach weitere Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Beteiligung Vergütung gewährt wird, durch die das Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder auffällige Missverhältnis beseitigt wird. Ob die Vorteile vorhergesehen haben oder hätten Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder vorhersehen können, ist unerheblich. Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich. 3Urheber untergeordneter Werkbeiträge haben keinen Anspruch nach Satz. 1. Münchner Entwurf Stand 22.07.2015 3 Urheberrechtsgesetz i.d.F. vom 13.12.2014 § 32a Abs. Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, 4 soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32b Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung 1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder 2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. § 32 c Abs. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem 2 Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt. § 35 Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist. Münchner Entwurf Stand 22.07.2015 Änderungsvorschläge 2015 Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 und Absatz 2, soweit die weitere angemessene Vergütung ausdrücklich nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung vorsieht. § 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung 1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder 2. soweit Gegenstand des Vertrages der Schwerpunkt der nach dem Vertrag maßgeblichen Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegtsind. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten eingeräumt oder übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen.; die Zustimmung kann im Voraus für eine Vielzahl von Fällen erteilt werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist. 4 Urheberrechtsgesetz i.d.F. vom 13.12.2014 § 36 Abs. 1 Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor. § 36 Abs. 3 Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn 1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, 2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Münchner Entwurf Stand 22.07.2015 Änderungsvorschläge 2015 Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 und der weiteren angemessenen Vergütung nach § 32a Abs. 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern Vertragspartnern dieser Urheber oder einzelnen Werknutzern dieser Vertragspartner gemeinsame Vergütungsregeln auf. 2Satz 1 gilt für die Bestimmung einer weiteren angemessenen Vergütung nach § 32a Abs. 2 für Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern entsprechend. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. 4§ 32 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen für die im Tarifvertrag geregelten Berufsgruppen gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn 1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, 2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder 5 Urheberrechtsgesetz i.d.F. vom 13.12.2014 Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder 3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat. § 36 Abs. 4 § 36 Abs. 5 (neu) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich widersprochen wird. Münchner Entwurf Stand 22.07.2015 Änderungsvorschläge 2015 3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat. 3
Jede der Parteien des Schlichtungsverfahrens kann verlangen, dass weitere Vereinigungen von Urhebern an dem Schlichtungsverfahren zu beteiligen sind, wenn die zu verhandelnden gemeinsamen Vergütungsregeln Nutzungen von Werken oder von zu einer Gesamtheit verbundenen Werkbeiträgen zum Gegenstand haben, die in angemessener Weise nur unter Verwendung der Werke oder Werkbeiträge verschiedener Berufsgruppen von Urhebern erfolgen können. 4Satz 3 gilt für das Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 32a für Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern entsprechend. Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich widersprochen wird. 3Die Parteien des Schlichtungsverfahrens können dem Einigungsvorschlag nur mit der darzulegenden Begründung widersprechen, die darin enthaltene Vergütung sei nicht angemessen. 1
Tritt eine weitere Vereinigung von Urhebern nicht nach Absatz 3 Satz 3 dem Schlichtungsverfahren bei, soll der Einigungsvorschlag gleichwohl Aussagen für die 6 Urheberrechtsgesetz i.d.F. vom 13.12.2014 Änderungsvorschläge 2015 Gesamtheit der Urheber beinhalten. 2Diese begründen dann auch für die Berufsgruppen von Urhebern, deren Vereinigungen trotz Aufforderung nicht an dem Schlichtungsverfahren teilgenommen haben, eine widerlegbare Vermutung der Angemessenheit. § 36 a Abs. Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 1 Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Abs. 1 bilden Vereinigungen von Urhebern mit Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren Werknutzern die Parteien eine Schlichtungsstelle, wenn die oder eine Partei die Durchführung des Parteien sie dies vereinbaren oder eine Partei die Schlichtungsverfahrens verlangt. Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt. § 36 a Abs. Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl 2 Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, bestellt werden, und einem unparteiischen und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien sich beide Parteien einigen sollen. 2
einigen sollen. Im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 3 bestellt die Gesamtheit der Urheber einerseits und die andere Partei andererseits die gleiche Anzahl von Beisitzern. § 36 a Abs. Das Verlangen auf Durchführung des Das Verlangen auf Durchführung des 4 Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer einen begründeten Vorschlag für über die Aufstellung Vergütungsregeln enthalten. gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. Münchner Entwurf Stand 22.07.2015 7 Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung von Vergütungsvereinbarungen zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern und Werkvermittlern („Münchner Entwurf“) A. Problem und Ziel Das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“, das zum 1. Juli 2002 in Kraft trat, ist auf unterschiedliches Echo gestoßen. Auch ca. 13 Jahre nach Inkrafttreten der Reform ist die Debatte darüber nicht verstummt, ob sie ein geglückter Griff war oder hinter dem Ziel zurück geblieben ist, die vertragliche Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern wirksam zu stärken. Aus Sicht der Unterzeichner dieses Münchner Entwurfs leidet diese Debatte erheblich daran, dass weitgehend ausgeblendet wird, welche Änderungen im Bereich individuell und kollektiv vereinbarter Vergütungsregelungen zwischen Kreativen und Werkvermittlern seitdem erfolgt sind: Verträge mit wesentlichen Werkschöpfern sehen immer häufiger erfolgsabhängige Vergütungselemente anstelle eines reinen „Buy-­‐outs“ vor; eine Vielzahl von Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregeln regeln Teilbereiche der audiovisuellen Branche. Im Verlagswesen existiert eine gemeinsame Vergütungsregel für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache, viele beteiligte Urheber werden an den Verwertungserlösen beteiligt. Gleiches gilt für die von ProSiebenSat.1 mit verschiedenen Urheberverbänden abgeschlossenen gemeinsamen Vergütungsregeln und den von der Produzentenallianz mit Ver.di und dem BFFS (Bundesverband Schauspiel) abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm. Einig sind sich Befürworter und Gegner der Reform regelmäßig darin, dass viele Formulierungen der §§ 32 ff. UrhG unbestimmt sind, vielfältige Auslegungsfragen aufwerfen und damit die Rechtsanwendung erheblich erschweren. Vorsitzende Richter pflegen nicht selten mündliche Verhandlungen mit den Worten einzuleiten, dass der Gesetzgeber den Gerichten fast Unmögliches aufgegeben habe. Die Rechtsstreite belegen: Die den Gerichten nach §§ 32, 32a UrhG auferlegte Preiskontrolle erreicht die Grenzen des Justiziablen (so ausdrücklich Landgericht Hamburg, ZUM 2008, 608, 611). B. Lösung Es ist erforderlich, bestehende Defizite der Reform aufzuarbeiten und die bestehenden Regelungsansätze in einer Form weiterzuentwickeln, die die §§ 32 ff UrhG in der Praxis als tauglichere Instrumente erscheinen lässt. Dabei ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass die §§ 32 ff. UrhG einen Eingriff in die Vertragsfreiheit beinhalten. Die Verfasser dieses „Münchner Entwurfs“ sind daher überzeugt, dass eine Lösung aktueller Diskussionen um die vertragliche Stellung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten sowie Werkvermittlern durch einen Münchner Entwurf Stand 22.07.2015 8 regulatorischen Ansatz nicht erreicht werden kann, wie sie der „Kölner Entwurf“ und der von der „Initiative Urheberrecht“ vorgestellte „Berliner Entwurf“ vorsehen¸ zumal deren Vorschläge nach eigenen Angaben eine erhebliche Mehrbelastung von Gerichten nach sich ziehen werden. Die Aufstellung erhöhter Hürden für individuelle Vereinbarungen, die den Werkvermittlern einen „Anreiz“ zum Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln geben sollen, erscheint nicht als geeigneter Regelungsansatz. Der hiermit vorgelegte Entwurf hat gleichwohl nicht zum Ziel, die Reform des Urhebervertragsrechts zurückzudrehen, sondern unterbreitet Regelungsvorschläge, die die Handhabung der Regelungen erleichtern und eine erhöhte Rechtssicherheit herstellen oder verbessern sollen. Nach Überzeugung der Autoren dieses Vorschlags wird eine solche erhöhte Rechtssicherheit wesentlich zu einer weiteren Durchsetzung individuell vereinbarter und kollektiv ausgehandelter angemessener Vergütungsvereinbarungen führen. Gleichzeitig sollen die vorgeschlagenen Änderungen auch eine gewisse Schieflage der Urhebervertragsrechtsreform von 2002 korrigieren, indem sie neben den Urhebern und ausübenden Künstlern auch die Bedeutung und Interessen der Werkvermittler in den Blick nehmen. Denn sie sind es, deren Wirken regelmäßig die Entwicklung Produktion und Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen erst ermöglicht. Die Gewährleistung von sicheren Rahmenbedingungen für Werkvermittler, deren Beteiligung an der Realisierung eines Werks regelmäßig mit teilweise erheblichen finanziellen Vorleistungen und Risiken verbunden ist, darf nicht hinter dem gesetzgeberischen Ziel der Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten zurückstehen. Anderenfalls droht in der Folge ein Rückgang des wirtschaftlichen und kulturellen Engagements der Werkvermittler mit negativen Auswirkungen für die kulturelle Vielfalt, was auch nicht im Interesse der Urheber und ausübenden Künstler liegen kann. Dabei legt der Entwurf besonderes Augenmerk auf das Instrument der gemeinsamen Vergütungsregeln, das fortentwickelt werden soll, um tatsächliche Branchenlösungen bereitzustellen. Der Entwurf basiert weder auf Parteiprogrammen oder Positionen von Verbänden, sondern ausschließlich auf konkreten Praxiserfahrungen. Er beschränkt sich bewusst auf die urhebervertragsrechtlichen Bestimmungen im Verhältnis zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern auf der einen Seite und den Werkvermittlern auf der anderen Seite und lässt sonstigen eventuellen weiteren Änderungsbedarf am UrhG unberührt. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen Die Vorschläge beinhalten keine direkten Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder. Sie werden die Belastung der Gerichte reduzieren, da der Entwurf eine Fülle Münchner Entwurf Stand 22.07.2015 9 streitiger Fragen einer Klärung zuführt und zugleich das Instrument der gemeinsamen Vergütungsregeln stärkt und damit Branchenlösungen erleichtert. E. Kosten für die Wirtschaft Es sind keine gesteigerten Kosten für die Wirtschaft erkennbar gegenüber dem Status der bisherigen Gesetzeslage. Eine verstärkte Kostenbelastung durch vermehrte Verhandlungen gemeinsamer Vergütungsregeln ist denkbar, die aber die gegenwärtige, voraussichtlich aber dann weitgehend entfallende Kostenbelastung durch Rechtsstreitigkeiten mehr als ausgleichen dürfte. Münchner Entwurf Stand 22.07.2015 10 Begründung des Entwurfs Zu § 32 Abs. 1 Satz 4 UrhG-­‐E: Es ist umstritten, ob der Vertragsanpassungsanspruch nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG einmalig bei Vertragsabschluss entsteht oder insoweit auf die Werknutzung abzustellen ist, so dass der Anspruch im Zuge der Auswertung laufend neu entstehen kann. Die Regelung dient der Rechtssicherheit und -­‐klarheit und stellt unmissverständlich fest, dass der Anspruch nach § 32 Abs. 1 S. 3 einmalig bei Vertragsabschluss entsteht. Damit ergibt sich auch eine klare Abgrenzung zum Anwendungsbereich des § 32a. Zu § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG-­‐E Es besteht ein Bedürfnis der Praxis, „Altfälle“, d.h. Streitigkeiten über Vergütungsvereinbarungen vor Inkrafttreten der Urhebervertragsrechtsreform einer sinnvollen Lösung zuzuführen. Die weit überwiegende Anzahl der Auseinandersetzungen zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern auf der einen Seite und Werkvermittlern auf der anderen Seite nach § 32a UrhG betrifft Nutzungszeiträume, die vor 2003 begonnen wurden, jedenfalls aber vor der Vereinbarung von gemeinsamen Vergütungsregeln. Im Rahmen des vom BGH in der Entscheidung „Das Boot“ entwickelten Dreistufentests ist es Münchner Entwurf erforderlich, ex post eine im Lichte der tatsächlichen Erträge und Vorteile angemessene Vergütung festzulegen, so dass Fragen der Angemessenheit der Vergütung unter Berücksichtigung langjähriger Auswertungen maßgeblich sind. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung auch für eine eventuelle weitere angemessene Beteiligung nach § 32 a UrhG die tatsächlichen Nutzungen vor 2003 zu berücksichtigen sind. Gerichte stehen hier vor einer schwer lösbaren Aufgabe. Es erscheint damit sachgerecht und erforderlich, den besonderen Branchensachverstand, der sich in gemeinsamen Vergütungsregeln niederschlagen soll, auch hierfür nutzbar zu machen. Dies soll aber nur dann gelten, wenn die Parteien einer gemeinsamen Vergütungsregel dies ausdrücklich vereinbaren. Diese Möglichkeit stellt damit zugleich das notwendige Gegengewicht dar zu der in § 137 Abs. 3 Satz 2 angeordneten Rückwirkung dar. Zu § 32 Abs. 2 Satz 4 UrhG-­‐E Insbesondere für audiovisuelle Werke und Druckwerke gilt, dass ohne die Investition und Risikotragung von Werkvermittlern das von einem Urheber geschaffene (und ggfls. von einem oder mehreren ausübenden Künstlern interpretierte) Werk nicht hergestellt, vermarktet und verbreitet werden kann. Werkvermittler Stand 22.07.2015 11 tragen auch durch konzeptionelle Mitarbeit vor allem auch in der Entwicklungsphase regelmäßig dazu bei, das Werk für den bestmöglichen Markterfolg inhaltlich zu positionieren. Sie, die zudem in einem technologisch bedingt rasant wandelnden Markt agieren, machen somit überhaupt erst die Erzielung von Erträgen und Vorteilen möglich, an denen Urheber und ausübende Künstler dann partizipieren können. Es erscheint erforderlich, bei der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung diese Perspektive nicht aus den Augen zu verlieren. Die vorgeschlagene Formulierung setzt dies als Programmsatz um. Inhaltlich kann auf die vom BGH in der Entscheidung „Talking to Addison“ entwickelten Grundsätze verwiesen werden, die über den Verlagsbereich hinaus Geltung beanspruchen können. Danach ist die Redlichkeit unter Berücksichtigung branchen-­‐ und genrespezifischer Entstehungs-­‐ und Marktbedingungen sowie der vom Werknutzer getätigten Investitionen und von ihm getragenen Risiken zu ermitteln. Zu § 32 Abs. 5 UrhG-­‐E Bei der Bestimmung der Angemessenheit wird von der Rechtsprechung in Ermangelung von detaillierten Marktkenntnissen und greifbarer Anhaltspunkte immer wieder auf vorhandene Vergütungsregeln aus anderen Branchen oder Genres zurückgegriffen. Dies ist jedoch in vielen Fällen verfehlt. So hat der BGH etwa in den „Übersetzerprozessen“, bei denen es um die angemessene Vergütung der Übersetzer ging, auf die „Gemeinsamen Münchner Entwurf Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache“ zurückgegriffen. Die Entscheidungen des BGH basieren u.a. auf der Annahme, dass die Autoren der fremdsprachigen Originalwerke vergleichbar mit einem deutschsprachigen Autor vergütet werden. Dies ist jedoch schon aufgrund weiterer Beteiligter in der Lizenzkette, nämlich ausländischer Verlage als Lizenzgeber, Agenten etc. eine grundlegende Fehlannahme, die im Ergebnis zu einer fehlerhaften Berechnung und damit fehlerhaften Festlegung „angemessener“ Vergütungssätze führte. Es ist daher im Gesetz klarzustellen, dass eine Indizwirkung von existierenden gemeinsamen Vergütungsregeln nur dann angezeigt ist, wenn sie keine Einzelregelung darstellen (d.h. nur, wenn sie von Vereinigungen von Werkvermittlern abgeschlossen sind) und sowohl die Werke (im Hinblick auf Werkgattung, Genre etc.) als auch die Nutzungsbedingungen, also Produktions-­‐ und Herstellungsbedingungen, Kalkulationsgrundlagen, Marktumfeld, Vertriebs-­‐ und Werbebedingungen und Abnehmerkreise sowie Finanzierungsweise der Werkvermittler gleichartig sind. Diese Kriterien sind aus der Entscheidung des BGH „Talking to Addison“ (BGH GRUR 2009, 1148) abgeleitet. Zu § 32a UrhG-­‐E (Überschrift) Die Überschrift der Bestimmung ist missverständlich, da von „Beteiligung“ die Stand 22.07.2015 12 Rede ist, was ein nicht zutreffender Begriff ist. Es ist anerkannt, dass die Zahlungsansprüche nach § 32a, gerade auch bei komplexeren Werken mit vielen Werkbeteiligten, auch durch eine Einmalzahlung (ggfls. auch nur für definierte Nutzungszeiträume) befriedigt werden können. Dem trägt die Korrektur der Überschrift Rechnung. Zu § 32a Abs. 1 UrhG-­‐E Es ist umstritten, ob der Anspruch nach § 32a Abs. 1 in seiner Rechtsfolge einen Anspruch auf angemessene Vergütung gewährt oder nur auf Ausgleich des Betrags, durch den das auffällige Missverhältnis (gerade) beseitigt wird. Die Vertreter der ersteren Meinung verweisen auf die Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.06.2001, I ZR 245/98 – Kinderhörspiele) zum Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 36 a.F. Die Rechtslage war seinerzeit jedoch eine andere. So gab es nicht – wie nach aktueller Rechtslage – einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sondern nur den Anspruch nach § 36 a.F. auf Vertragsanpassung bei Vorliegen eines groben (und unerwarteten) Missverhältnisses (eine vergleichbare, wenn auch fortgebildete Regelung findet sich jetzt in § 32a). Nunmehr gibt es aber mit § 32 einen eigenständigen Anspruch auf angemessene Vergütung. Demgegenüber sieht § 32a UrhG schon ausweislich seiner Überschrift und seines Wortlauts (nur) eine „weitere“ Vergütung des Urhebers vor. Es ist weder erforderlich noch interessengerecht, dem Urheber gegenüber den Werkvermittlern (bzw. Dritten im Rahmen von § 32a Abs. Münchner Entwurf 2) auch nach § 32a einen Anspruch auf angemessene Vergütung zu gewähren. Vielmehr ist es ausreichend und angemessen, dem Urheber für das durch die laufende Nutzung u.U. entstehende „auffällige Missverhältnis“ einen Anspruch zu gewähren, der dieses Missverhältnis beseitigt, während der Anspruch auf angemessene Vergütung über § 32 gewährleistet wird. Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche und Rechtsfolgen der Ansprüche werden etwa im Hinblick auf die Verjährung relevant. Während der Anspruch nach § 32 mit Vertragsabschluss entsteht und somit die Verjährung (bei Kenntnis des Urhebers) einsetzt, entsteht der Anspruch nach § 32a im Zuge der Werknutzung. Ist der Anspruch nach § 32 verjährt, könnte dann über § 32a immer noch ein auffälliges Missverhältnis beseitigt, nicht aber insgesamt eine angemessene Vergütung eingefordert werden. Dies sorgt für Rechts-­‐ und Kalkulationssicherheit und trägt gleichwohl den Interessen des Urhebers umfassend Rechnung. Der Vorschlag zur Einführung eines neuen Satz 3 hat zum Ziel, den bereits in den Gesetzesmaterialien zur Urhebervertragsrechtsreform (BT-­‐Dr. 14/8058, S. 19) angelegten und in der Rechtsprechung weiter entwickelten Grundsatz im Gesetzestext aufzunehmen, wonach ein Anspruch bei untergeordneten, marginalen Werkbeiträgen und Leistungen auszuscheiden hat (BGH GRUR 2012 1248, 1252 Rdnr. 43). Zwar unterscheidet § 32a UrhG nach seinem Wortlaut nicht danach, welchen Beitrag der Urheber oder Stand 22.07.2015 13 Leistungsschutzberechtigte zur Entstehung des Gesamtwerks geleistet hat, und verlangt auch nicht, dass dieser ursächlich für die gezogenen Erträge oder Vorteile war. Es erscheint aber nach den in der Praxis gemachten Erfahrungen erforderlich, Ansprüche auszuschließen, die sich auf marginale Werkbeiträge beziehen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei vielen Werkgattungen zahlreiche Personen in höchst unterschiedlicher Intensität mitwirken. Es stellt die Rechtsanwendung vor nicht lösbare Probleme, die Vergütung solcher Urheber bzw. ausübender Künstler in ein sinnvolles Verhältnis zu setzen zu Erträgen und Vorteilen eines Werkvermittlers. Zu § 32a Abs. 4 UrhG-­‐E Die vorgeschlagene Änderung dient der in der Praxis erforderlichen Klarstellung, dass gemeinsame Vergütungsregeln (oder Tarifverträge) nicht nur für den Fall des Abs. 1, sondern auch für den Fall der Dritthaftung nach Abs. 2 abgeschlossen werden können, sofern dies ausdrücklicher Wille der jeweiligen Parteien ist. Der Verweis auf § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG-­‐E mit der Möglichkeit der ausdrücklichen Anordnung der Rückwirkung flankiert dies. Zu § 32b UrhG-­‐E Die vorgeschlagene Änderung in der Nr. 2 beschränkt die Anwendbarkeit der §§ 32 und 32a UrhG auf solche Fälle, in denen der Schwerpunkt der maßgeblichen Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes liegt. Die bisherige Formulierung war demgegenüber unpraktikabel. Münchner Entwurf Urheberrechtliche Werke können grundsätzlich weltweit ausgewertet werden. Damit können auch auf der ganzen Welt hergestellte Werke auch in Deutschland verwertet werden. Nachdem die Vertragspartner der Urheber und ausübenden Künstler solcher im Ausland hergestellter Werke aber im Ausland sitzen und in der Regel damit auch ausländische Gerichte für die Feststellung etwaiger Vergütungsansprüche zuständig sein werden, beansprucht die bisherige Formulierung hier einen Geltungsanspruch auch auf solche im Ausland hergestellte Werke und ausländischem Vertragsrecht unterliegende Vertragsverhältnisse, die jedoch faktisch im Ausland nicht durchsetzbar sind. Durch die vorgeschlagene Maßgeblichkeit des „Schwerpunkts der nach dem Vertrag maßgeblichen Nutzungshandlungen“ bleibt jedoch sichergestellt, dass etwaigen Umgehungsversuchen zur Vermeidung der Anwendbarkeit der §§ 32 und 32a auch weiterhin der Boden entzogen wird. Zu § 32c Abs. 2 UrhG-­‐E Mit der vorgeschlagenen Änderung wird diese Bestimmung der Regelung des § 32a Abs. 2 angepasst, indem klargestellt wird, dass die Bestimmung sowohl für Weiterübertragungen des Nutzungsrechts wie auch für die Einräumung des Nutzungsrechts an einen Dritten zur Anwendung kommt. Zu § 35 Abs. 1 UrhG-­‐E Es gibt ein erhebliches praktisches und wirtschaftliches Bedürfnis, dass Lizenzen im Wege der Rechtseinräumung (im Stand 22.07.2015 14 Gegensatz zur Rechtsübertragung nach § 34) ohne gesondert einzuholende Zustimmung des Urhebers eingeräumt werden können. Dies gilt umso mehr, je komplexer das zu lizenzierende Werk ist. Dennoch gibt es Stimmen, die unter AGB-­‐
rechtlichen Gesichtspunkten im Lichte des § 34 Abs. 1 eine vertraglich vorab erteilte Zustimmung für unwirksam halten. Diese Rechtsunsicherheit wird durch die Ergänzung klarstellend beseitigt. Den Interessen des Urhebers ist hinreichend Rechnung getragen, da es auf die vertragliche Ausgestaltung ankommt, die der Urheber mit gestaltet. Zu § 36 Abs. 1 UrhG-­‐E Mit der Änderung wird klargestellt, dass primärer Verhandlungspartner gemeinsamer Vergütungsregeln für Urheber und ausübende Künstler ihr Vertragspartner bzw. die Vereinigung ihrer Vertragspartner ist. Damit folgt die Regelung der Systematik der §§ 32 und 32a. Durch die Klarstellung wird die Diskrepanz beseitigt, die zwischen § 32 und 32a Abs. 1 einerseits, die einen vertraglichen Vergütungsanspruch gegen den jeweiligen Vertragspartner vorsehen, und § 36 andererseits, der in seiner bisherigen Formulierung abweichend und undifferenziert von „Werknutzern“ spricht, beseitigt. Das hat in der Praxis zu langwierigen und in der Abgrenzung schwierigen Prozessen geführt (s. LG München, ZUM 2010, 1000 ff., zu ZDF/BVR einerseits und BR/BVK, Urteil vom 05.05.2015, Az. 33 O 10898/14 andererseits). Durch die vorgeschlagene ausdrückliche Erwähnung von § 32a Abs. 1 und 2 in S. 1 und S. 2 der Vorschrift wird Münchner Entwurf weiter klargestellt, dass § 36 auch für den Fairnessausgleich nach § 32a Anwendung findet, was bislang nur mittelbar aus § 32a Abs. 4 geschlossen werden konnte. Der Verweis in Satz 4 auf § 32 Abs. 2 S. 4 soll die angemessene Berücksichtigung der Belange von Werkvermittlern auch im Rahmen der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln sicherstellen, um im Verhältnis zu individuellen Vergütungsabreden einen Wertungsgleichlauf zu erreichen. In Satz 5 (bisher S. 3) wird eine Klarstellung vorgeschlagen, dass der Vorrang des Tarifvertrags nur für die Berufsgruppen gelten kann, die von dem Tarifvertrag geregelt werden. Wenn ein Tarifvertrag eine Regelung der angemessenen Vergütung für eine bestimmte Berufsgruppe trifft, so gilt die (unwiderlegliche) Angemessenheits-­‐
vermutung des § 36 Abs. 5 für alle Mitglieder dieser Berufsgruppe, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Gewerkschaft sind, die diese gemeinsame Vergütungsregel verhandelt und abgeschlossen hat. Demgegenüber haben auf der Grundlage des bisherigen Gesetzestextes Berufsverbände immer wieder argumentiert, dass abgeschlossene Tarifverträge jedenfalls für die Vertreter ihres Verbandes, die keine Mitglieder der Gewerkschaft sind, die einen entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen hat, keine Wirkung entfalten würde. Das hat zu vielfach parallel zu führenden Verhandlungen und einem erheblich gesteigerten Aufwand geführt. Mit dieser Argumentation wurde aber auch versucht,, den sich aus der Stand 22.07.2015 15 Tarifhoheit des Art 9 GG ergebenden Vorrang des Tarifvertrages, der auch in 32 Abs. 4 und 32a Abs. 4 angelegt ist, über eine entsprechend enge Auslegung des bisherigen § 36 Abs. 1 S. 3 auszuhebeln. Dem soll mit der vorgeschlagenen Neuformulierung des neuen S. 5 entgegengewirkt werden. Zu § 36 Abs. 3 Satz 3 UrhG-­‐E Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass gerade bei komplexen Werken, wie es etwa Filmwerke sind, die Vielzahl der potentiellen Anspruchsteller und ihre sehr unterschiedlichen Vorstellungen über das, was eine angemessene Vergütung ist und wie insb. ihre jeweiligen Beiträge zu dem gemeinsamen Werk untereinander zu gewichten sind, zügige Verhandlungen sehr erschwert haben. Versuche, für solche komplexen Werke zu einer gemeinsamen Verhandlung aller oder jedenfalls einer größeren Gruppe von Urhebern und ausübenden Künstlern zu kommen, sind bislang in der Regel gescheitert. Dort, wo (wie z.B. bei dem Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm) Einigungen für eine größere Gruppe von Urhebern und ausübenden Künstlern getroffen wurden, werden die Regelungen zur Binnenverteilung von verschiedenen Urheberverbänden als unzutreffend und für sie nicht verbindlich angegriffen. Versuche, im Rahmen von Schlichtungsverfahren weitere Berufsverbände in analoger Anwendung der Regelung zur Streitverkündung in das Verfahren einzubeziehen, waren auf der Grundlage des geltenden Rechts bislang erfolglos. Das führt wiederum zur Münchner Entwurf Notwendigkeit Parallelverhandlungen. aufwendiger Mit der vorgeschlagenen Regelung des S. 3 soll deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Kreis der Verhandlungspartner bei Werken oder von zu einer Werkgesamtheit verbundenen Werkbeiträgen, bei denen Werke oder Werkbeiträge verschiedener Berufsgruppen von Urhebern auf einen entsprechenden Antrag hin um weitere Urhebervereinigungen, die an der Werkschöpfung beteiligte weitere Berufsgruppen vertreten, erweitert wird. Mit S. 4 wird klargestellt, dass dies entsprechend auch für das Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 32a gilt. Der Vorschlag orientiert sich bei der Bestimmung der Werkgattungen an der Formulierung des § 31a Abs. 3 UrhG. Zu § 36 Abs. 4 UrhG-­‐E Der vorgeschlagene Satz 3 greift Vorschläge auf, dass einem Einigungsvorschlag nur mit einer darzulegenden Begründung widersprochen werden kann. Der weitergehende Vorschlag der Veröffentlichung der Begründung eines solchen Widerspruchs wird hingegen nicht übernommen. In einem Schlichtungsverfahren werden möglicherweise sensible Informationen zur Ertragslage der Werkvermittler oder zur Erlössituation offenbart. Dies geschieht unter Umständen in der Erwartung einer vertraulichen Behandlung durch die Gegenseite. Widerspricht nun die Seite der Werkvermittler einem Stand 22.07.2015 16 Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle und begründet dies mit einer fehlenden Berücksichtigung konkret darzulegender wirtschaftlicher Eckwerte, so würden diese bei Statuierung einer Veröffentlichungspflicht plötzlich allgemein zugänglich. Um das zu vermeiden, würden die Begründungen vermutlich zunehmend unkonkret ausfallen, was jedoch dem Zweck der Begründungspflicht zuwiderlaufen würde und der Verhandlungsgegenseite die Möglichkeit nehmen würde, aus der Begründung auf mögliche Verhandlungsspielräume zu schließen. Zu § 36 Abs. 5 UrhG-­‐E Satz 1 lässt den zur Teilnahme an der Schlichtung nach Abs. 3 Satz 3 eingeladenen Vereinigungen weiterer Urheber-­‐Berufsgruppen die Freiheit, sich an den Verhandlungen zu beteiligen. Entscheiden sie sich gegen eine entsprechende Teilnahme, soll der Einigungsvorschlag dennoch auch Aussagen für die weiteren Urheber-­‐
Berufsgruppen enthalten, deren Teilnahme an der Schlichtung gem. Abs. 3 Satz 3 verlangt wurde. Satz 2 bestimmt, dass sich für Berufsgruppen, deren Vereinigungen sich trotz entsprechender Aufforderung nicht an dem Schlichtungsverfahren beteiligen, eine widerlegliche Vermutung der Angemessenheit der sie betreffenden Regelungen des Einigungsvorschlages ergibt. Eine solche widerlegliche Vermutung der Angemessenheit können sie vermeiden, indem sie sich an dem Schlichtungsverfahren beteiligen und Münchner Entwurf einem Einigungsvorschlag, mit dem sie nicht einverstanden wären, dann widersprechen. Hieraus könnte sich für die zur Teilnahme aufgeforderten Urheber-­‐Verbände ein gewisser „Anreiz“ zur Teilnahme an einem solchen erweiterten Schlichtungsverfahren ergeben. Zu § 36a Abs. 1 UrhG-­‐E Die Regelung dient der redaktionellen Umsetzung der in § 36 Abs. 1 UrhG-­‐E vorgeschlagenen erforderlichen Klarstellung, welche Parteien für die verschiedenen Regelungskomplexe gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen können und sollen. Zu § 36a Abs. 2 Satz 2 UrhG-­‐E Mit dem vorgeschlagenen S. 2 wird eine paritätische Besetzung der Schlichtungsstellen durch Vertreter der Urheber einerseits und der Vertragspartner bzw. Werknutzer andererseits auch für den Fall eines entsprechend § 36 Abs. 3 erweiterten Schlichtungsstellenverfahren sicher-­‐
gestellt. Zu § 36a Abs. 4 UrhG-­‐E Die vorgeschlagene Begründungspflicht für den vorzulegenden Vorschlag einer gemeinsamen Vergütungsregel dient der Verfahrensökonomie. Hierdurch wird es der Gegenseite ermöglicht, sich frühzeitig auf die Begründung der den Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln verlangenden Partei einzustellen. Dadurch wird zudem das Risiko vermindert, dass die bisherige Regelung des Abs. 4 als eine Stand 22.07.2015 17 bloße Formalie behandelt wird, die auch durch völlig unvollständige oder unzureichende Vorschläge erfüllt werden kann. Münchner Entwurf Stand 22.07.2015 18