Übersicht Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Stand: 12.11.2014 Stilllegung (Acker) Faktor [1 m² = ...m² ÖVF] 1,0 Einsaattermin Zwischenfrucht Grasuntersaat Leguminosen 1,5 0,3 0,3 0,7 alle Ackerflächen alle Ackerflächen alle Ackerflächen alle Ackerflächen am Wald und auf Acker am Feldrand oder zwischen zwei Schlägen und auf Acker keine mind. 1 m max. 20 m in Summe ( ggf. inkl. Ufervegetationsstreifen) mind. 1 m max. 10 m mind. 1 m max. 20 m keine keine keine 0,1 ha keine keine keine 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha siehe Liste, keine Gemische (z.B. Kleegras) Maße zulässige Pflanzenarten bei Einsaat Feldränder (Streifen) 1,5 1,5 an Gewässern und auf Acker oder Grünland an Acker angrenzend, mit und ohne Ufervegetationsstreifen Lage Mindestgröße Pufferstreifen Hektarstreifen an Waldrändern Gras/Grasmischungen, Wildblumen Gras/Grasmischungen, Wildblumen Gras/Grasmischungen, Wildblumen Gras/Grasmischungen, Wildblumen siehe Liste, mind. 2 Arten, max. 60 % Anteil einer Art nur Grasarten (keine (Bezugsbasis Anzahl Gemische wie Kleegras o.Ä.) Samenkörner), max. 60 % Grasanteil (nicht TKG!) Bis 01.04. Bis 01.04. Bis 01.04. Bis 01.04. 16.07. bis 30.09. kein Einsaattermin kein Einsaattermin Selbstbegrünung ja ja ja ja nein nein nein gezielte Begrünung ja ja ja ja ja ja ja Stilllegungszeitraum 01.01. bis 31.12. Bodenbearbeitung zur Einsaat+ Einsaat der Folgekultur ab 01.08. 01.01. bis 31.12. Bodenbearbeitung zur Einsaat+ Einsaat der Folgekultur ab 01.08. möglich 01.01. bis 31.12. Bodenbearbeitung zur Einsaat+ Einsaat der Folgekultur ab 01.08. 01.01. bis 31.12. Bodenbearbeitung zur Einsaat+ Einsaat der Folgekultur ab 01.08. kein Sonstige Auflagen (ohne Berücksichtigung des (dann PS und Dünger im Fachrechts) Herbst erlaubt) kein Bodenbearbeitung + Einsaat Bodenbearbeitung + Einsaat der der Folgekultur ab 15.02. Folgekultur ab 15.02. möglich möglich kein darüberliegende Kultur kann ganz normal bewirtschaftet werden (PSM, Düngung etc.), kein Erntetermin Folgekultur muss Winterung o. Winterzwischenfrucht sein (keine Anerkennung der Zwischenfrucht als ÖVF) nach Ernte der Hauptkultur: nach Ernte der Hauptkultur: keine Auflagen kein Pflanzenschutz, kein min. Dünger, kein Klärschlamm keine Auflagen kein Pflanzenschutz, kein min. Dünger, kein Klärschlamm keine Auflagen org. Dünger möglich org. Dünger möglich Einhaltung Fachrecht Mulchen zulässig keine Auflagen (dann PS und Dünger im Herbst erlaubt) (dann PS und Dünger im Herbst erlaubt) (dann PS und Dünger im Herbst erlaubt) kein Pflanzenschutz kein Pflanzenschutz kein Pflanzenschutz kein Pflanzenschutz kein min. Dünger kein min. Dünger kein min. Dünger kein min. Dünger kein Wirtschaftsdünger kein Wirtschaftsdünger kein Wirtschaftsdünger kein Wirtschaftsdünger nur mulchen, min. 1 x pro min. 1 x pro Jahr mähen oder Jahr mulchen min. 1 x pro Jahr mähen oder mulchen nur mulchen, min. 1 x pro Jahr von 01.04. bis 30.06. kein von 01.04. bis 30.06. kein Mulchen Mulchen, kein Mähen von 01.04. bis 30.06. kein Mulchen, kein Mähen von 01.04. bis 30.06. kein Mulchen Mulchen zulässig Pflegeauflagen nein ja, ab 01.07., wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben ja, ab 01.07., wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben nein Beweidung im Antragsjahr bis 31.12. nur mit Schafen und Ziegen nein ab 01.07. Nutzung des Aufwuchses möglich (Mähen und Abfahren), wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben ab 01.07. Nutzung des Aufwuchses möglich (Mähen und Abfahren), wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben nein Aufwuchsbeseitigung ab 15.02. Aufwuchsbeseitigung ab des Folgejahres 15.02. des Folgejahres Beweidung Schnittnutzung/Biogas Beweidung im Antragsjahr bis 31.12. nur mit Schafen und Ziegen keine Auflagen Der Begriff Mulchen beinhaltet auch alternativ das Mähen samt der flächigen Verteilung des Aufwuchses Bei den Pufferstreifen, den Hektarstreifen am Waldrand und Feldstreifen ist bei der Mindestgröße zu beachten, dass zusammen mit dem Schlag 0,1 ha erreicht werden muss. Zusätzlich werden noch Landschaftselemente sowie Kurzumtriebsplantagen und bestimmte Aufforstungen als ökologische Vorrangflächen anerkannt!
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