Der Begriff Mulchen beinhaltet auch alternativ das Mähen samt der

Übersicht Ökologische Vorrangflächen (ÖVF)
Stand: 12.11.2014
Stilllegung (Acker)
Faktor [1 m² = ...m² ÖVF]
1,0
Einsaattermin
Zwischenfrucht
Grasuntersaat
Leguminosen
1,5
0,3
0,3
0,7
alle Ackerflächen
alle Ackerflächen
alle Ackerflächen
alle Ackerflächen
am Wald und auf Acker
am Feldrand oder
zwischen zwei Schlägen
und auf Acker
keine
mind. 1 m max. 20 m in
Summe ( ggf. inkl.
Ufervegetationsstreifen)
mind. 1 m max. 10 m
mind. 1 m max. 20 m
keine
keine
keine
0,1 ha
keine
keine
keine
0,1 ha
0,1 ha
0,1 ha
siehe Liste, keine
Gemische (z.B. Kleegras)
Maße
zulässige Pflanzenarten
bei Einsaat
Feldränder (Streifen)
1,5
1,5
an Gewässern und auf Acker
oder Grünland an Acker
angrenzend,
mit und ohne
Ufervegetationsstreifen
Lage
Mindestgröße
Pufferstreifen
Hektarstreifen an
Waldrändern
Gras/Grasmischungen,
Wildblumen
Gras/Grasmischungen,
Wildblumen
Gras/Grasmischungen,
Wildblumen
Gras/Grasmischungen,
Wildblumen
siehe Liste, mind. 2 Arten, max.
60 % Anteil einer Art
nur Grasarten (keine
(Bezugsbasis Anzahl
Gemische wie Kleegras o.Ä.)
Samenkörner), max. 60 %
Grasanteil (nicht TKG!)
Bis 01.04.
Bis 01.04.
Bis 01.04.
Bis 01.04.
16.07. bis 30.09.
kein Einsaattermin
kein Einsaattermin
Selbstbegrünung
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
gezielte Begrünung
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
Stilllegungszeitraum
01.01. bis 31.12.
Bodenbearbeitung zur
Einsaat+ Einsaat der
Folgekultur ab 01.08.
01.01. bis 31.12.
Bodenbearbeitung zur
Einsaat+ Einsaat der
Folgekultur ab 01.08. möglich
01.01. bis 31.12.
Bodenbearbeitung zur
Einsaat+ Einsaat der
Folgekultur ab 01.08.
01.01. bis 31.12.
Bodenbearbeitung zur
Einsaat+ Einsaat der
Folgekultur ab 01.08.
kein
Sonstige Auflagen
(ohne Berücksichtigung des (dann PS und Dünger im
Fachrechts)
Herbst erlaubt)
kein
Bodenbearbeitung + Einsaat
Bodenbearbeitung + Einsaat der der Folgekultur ab 15.02.
Folgekultur ab 15.02. möglich möglich
kein
darüberliegende Kultur kann
ganz normal bewirtschaftet
werden (PSM, Düngung etc.),
kein Erntetermin
Folgekultur muss
Winterung o.
Winterzwischenfrucht
sein
(keine Anerkennung der
Zwischenfrucht als ÖVF)
nach Ernte der Hauptkultur:
nach Ernte der Hauptkultur:
keine Auflagen
kein Pflanzenschutz, kein min.
Dünger, kein Klärschlamm
keine Auflagen
kein Pflanzenschutz, kein min.
Dünger, kein Klärschlamm
keine Auflagen
org. Dünger möglich
org. Dünger möglich
Einhaltung Fachrecht
Mulchen zulässig
keine Auflagen
(dann PS und Dünger im
Herbst erlaubt)
(dann PS und Dünger im
Herbst erlaubt)
(dann PS und Dünger im
Herbst erlaubt)
kein Pflanzenschutz
kein Pflanzenschutz
kein Pflanzenschutz
kein Pflanzenschutz
kein min. Dünger
kein min. Dünger
kein min. Dünger
kein min. Dünger
kein Wirtschaftsdünger
kein Wirtschaftsdünger
kein Wirtschaftsdünger
kein Wirtschaftsdünger
nur mulchen, min. 1 x pro min. 1 x pro Jahr mähen oder
Jahr
mulchen
min. 1 x pro Jahr mähen
oder mulchen
nur mulchen, min. 1 x pro
Jahr
von 01.04. bis 30.06. kein von 01.04. bis 30.06. kein
Mulchen
Mulchen, kein Mähen
von 01.04. bis 30.06. kein
Mulchen, kein Mähen
von 01.04. bis 30.06. kein
Mulchen
Mulchen zulässig
Pflegeauflagen
nein
ja, ab 01.07., wenn
Unterscheidung zur
Ackerfläche gegeben
ja, ab 01.07., wenn
Unterscheidung zur
Ackerfläche gegeben
nein
Beweidung im Antragsjahr bis
31.12. nur mit Schafen und
Ziegen
nein
ab 01.07. Nutzung des
Aufwuchses möglich (Mähen
und Abfahren), wenn
Unterscheidung zur
Ackerfläche gegeben
ab 01.07. Nutzung des
Aufwuchses möglich
(Mähen und Abfahren),
wenn Unterscheidung zur
Ackerfläche gegeben
nein
Aufwuchsbeseitigung ab 15.02. Aufwuchsbeseitigung ab
des Folgejahres
15.02. des Folgejahres
Beweidung
Schnittnutzung/Biogas
Beweidung im Antragsjahr bis
31.12. nur mit Schafen und
Ziegen
keine Auflagen
Der Begriff Mulchen beinhaltet auch alternativ das Mähen samt der flächigen Verteilung des Aufwuchses
Bei den Pufferstreifen, den Hektarstreifen am Waldrand und Feldstreifen ist bei der Mindestgröße zu beachten, dass zusammen mit dem Schlag 0,1 ha erreicht werden muss.
Zusätzlich werden noch Landschaftselemente sowie Kurzumtriebsplantagen und bestimmte Aufforstungen als ökologische Vorrangflächen anerkannt!