Reserve- und Zusatzstromregelung

Stromliefervertrag
ü b e r d ie Fa h rp l a n -L i e f e r u n g u n d A b n a h m e vo n E n e r g i e zu r D e c ku n g vo n
N e t zve r l u s t e n
(Energielieferung)
Stand: November 2015
zwischen:
Stadtwerke Waiblingen GmbH
Schorndorfer Straße 67, 71332 Waiblingen
(Kunde)
und:
(Lieferant)
Inhalt:
Präambel
§1
Ort und Umfang der Lieferung
§2
Strompreis und Zahlungsbedingungen
§3
Vertragsdauer
§4
Kündigung aus wichtigem Grund
(außerordentliches Kündigungsrecht)
§5
Gerichtsstand
§6
Sonstige Bestimmungen
Anlage 1
Lieferfahrplan im 1-h-Zeitraster
Anlage 2
Preisblatt
Anlage 3
Kontaktdaten
Präambel
Netzbetreiber sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StromNZV verpflichtet, Verlustenergie nach einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. Nach § 2 Nr. 12 StromNZV ist die Verlustenergie definiert als die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte
Energie.
Mit diesem Stromliefervertrag regeln Käufer und Lieferant die technischen, wirtschaftlichen und betrieblich bedingten Rahmenbedingungen für die Lieferung, Abnahme und Verrechnung der Verlustenergie
entsprechend dem im Angebotsverfahren erteilten Zuschlag.
§1
Ort und Umfang der Lieferung
(1)
Der Lieferant verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages, die Verlustenergie in den
Bilanzkreis mit dem ETSO Identification Code 11XWAIB-1--5---U in der Regelzone der Amprion GmbH
zu liefern.
(2)
Die Stromlieferung erfolgt nach Fahrplänen gemäß den Vorgaben des Bilanzkreisvertrages, den der
Lieferant mit der Amprion GmbH abgeschlossen hat.
(3)
Der ETSO Identification Code des relevanten Bilanzkreises des Lieferanten lautet:
……………………………………..
Stromliefervertrag Netzverlustenergie
(4)
Die Liefermenge aus diesem Stromliefervertrag beträgt ca. 6.840 MWh.
(5)
Das Lieferprofil für den Lieferzeitraum im 1-h-Zeitraster wird in elektronischer Form als Anlage 1 zu
diesem Vertrag Bestandteil dieses Stromliefervertrags.
(6)
Der Lieferant trägt alle Kosten und Risiken, die mit der Lieferung der Verlustenergie bis zur Übergabestelle verbunden sind.
(7)
Der Kunde nimmt die Verlustenergie an der Übergabestelle ab; er trägt alle Kosten und Risiken, die mit
der Lieferung von der Übergabestelle bis zur Einspeisung in das Energienetz, das der Kunde selbst
betreibt, verbunden sind.
§2
Strompreis und Zahlungsbedingungen
(1)
Der Kunde vergütet dem Lieferanten für die Bereitstellung und Lieferung der elektrischen Energie ein
Entgelt gemäß der in Anlage 2 vereinbarten Preisregelung (Nettopreis). Als Anlage 2 wird die Zuschlagserklärung der Stadtwerke Waiblingen GmbH im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Beschaffung der Verlustenergie hinterlegt.
(2)
Zu vorgenannten Nettopreisen wird noch die Umsatzsteuer in ihrem jeweils gültigen Satz in Rechnung
gestellt.
(3)
Der Abrechnungszeitraum beträgt 1 Monat. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Der Rechnungsbetrag ist nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 10 Kalendertagen fällig.
§3
Vertragsdauer
Dieser Stromlieferungsvertrag tritt am 01.01.2016 um 0:00 Uhr in Kraft und endet am 31.12.2016, 24:00 Uhr.
§4
Kündigung aus wichtigem Grund
Das Vertragsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer - unter Berücksichtigung aller im Zusammenhang relevanten
Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner - die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragsdauer nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
-
eine erhebliche Vermögensverschlechterung bei einem der Vertragspartner eintritt,
-
der Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
stellt oder aufgrund eines Gläubigerantrages das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet wird,
-
gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz schriftlicher Mahnung verstoßen wird.
§5
Gerichtsstand
(1)
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Waiblingen.
(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§6
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Stromliefervertrag Netzverlustenergie
Sonstige Bestimmungen
(1)
Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Lücke aufweisen, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des
rechtlich zulässigen und wirtschaftlich vernünftigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner
gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
(3)
Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält.
(4)
Der Lieferant hat das Recht, sich zur Erfüllung der Zusammenarbeit Dritter zu bedienen. Diese hat er
dem Kunden zu benennen.
(5)
Im Übrigen ist die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten nur mit
Zustimmung des anderen Partners zulässig. Der Partner wird seine Zustimmung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigern.
Waiblingen,
,
Datum
Kunde
DMAU 22.10.2015
Datum
Lieferant
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