Bearbeitung von Verdachtsbereichen mit per

1
Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr
L eitfaden
Bearbeitung von Verdachtsbereichen mit
per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC)
auf von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften
LEITFADEN PFC
2
Herausgeber
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr (BAIUDBw)
Referat GS II 6 ⋅ Postfach 29 63 ⋅ 53019 Bonn
E-Mail: [email protected]
Text und Redaktion
Oberfinanzdirektion Niedersachsen
Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz
Bau und Liegenschaften ⋅ Waterloostraße 4 ⋅ 30169 Hannover
E-Mail: [email protected]
Altenbockum & Partner, Geologen
Lothringerstraße 61 ⋅ 52070 Aachen
E-Mail: [email protected]
Gestaltung
Ingenieurbüro Dr.-Ing. Christian Niestroj
Geibelstraße 63 ⋅ 30173 Hannover
Stand
Mai 2015
1. Auflage
Bildnachweis
Die Nutzungsrechte der Fotos auf dem Titelblatt obliegen der Oberfinanzdirektion Niedersachsen,
dem BAIUDBw und der Bundeswehr/Heiko Schaper (von links nach rechts)
LEITFADEN PFC
3
Inhalt
1 Veranlassung ...................................................................................................................... 4
2 Einleitung .............................................................................................................................. 5
3 Grundlagen .......................................................................................................................... 6
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Was sind PFC? ..................................................................................................... 6
Chemisch-physikalische Eigenschaften von PFC ............ 6
Analytik der PFC-Verbindungen ....................................................... 8
Toxikologie von PFC ................................................................................... 10
Umweltrelevanz von PFC ..................................................................... 11
4 Einsatzbereiche von PFC ................................................................................... 12
4.1 Allgemeine Einsatzbereiche ............................................................. 12
4.2 Feuerlöschmittel .......................................................................................... 12
5 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................ 14
6 Vorgehensweise und Bearbeitung von
kontaminationsverdächtigen/kontaminierten
Flächen hinsichtlich PFC bei der Bundeswehr ............................ 16
6.1 Phase I .................................................................................................................... 17
6.2 Phase II................................................................................................................. 20
6.3 Phase III ............................................................................................................... 24
7 Ausblick ................................................................................................................................ 27
Literatur ......................................................................................................................................... 28
Anhang I ....................................................................................................................................... 30
Anhang II .................................................................................................................................... 31
LEITFADEN PFC
4
1 V eranlass u ng
1 Veranlassung
Auf den von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften ist die Gruppe der per- und polyfluorierten
Chemikalien (PFC) bei der Bearbeitung von Bodenund Gewässerkontaminationen im Rahmen des
Altlastenprogramms der Bundeswehr in den Fokus
gerückt. Einige PFC-Schadensfälle im zivilen Bereich
haben zu einer verstärkten Wahrnehmung auch in
der Öffentlichkeit geführt.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen (BAIUDBw) hat dies zum
Anlass genommen, einen Leitfaden zu entwickeln,
um den für die Kontaminationsbearbeitung in der
Bundeswehr zuständigen Bearbeitern und Bearbeiterinnen eine erste Hilfestellung zu geben und um
die Vorgehensweise und Bearbeitung von PFC-Schadensfällen zu vereinheitlichen.
Für die Stoffgruppe der PFC liegen gegenwärtig
nur wenige oder unvollständige Grundlagen vor,
die eine Bewertung dieser Stoffgruppe in Bezug auf
das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) bzw.
auch andere Rechtsnormen aus dem Umweltrecht
(u. a. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) fachlich und rechtlich
möglich machen.
LEITFADEN PFC
5
2 E inleit u ng
2 Einleitung
Durch ihre ubiquitäre Verbreitung in den Umweltmedien Wasser, Boden und Luft sind in den letzten
Jahren perfluorierte Tenside (PFT) verstärkt in das
Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Seit dem
Jahr 2014 werden analytisch auch PFT-Ersatzstoffe
erfasst, so dass ein erweiterter Summenparameter für per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC)
eingeführt worden ist. Diese Kohlenstoffverbindungen sind weder biotisch noch abiotisch abbaubar
und reichern sich daher in den Umweltmedien an.
Aufgrund der Bioakkumulation und der vermuteten
kanzerogenen Wirkung können sie somit insbesondere bei einer Aufnahme über das Trinkwasser bzw.
belastete Lebensmittel eine Gefahr für den Menschen darstellen.
Da PFC u.a. in fluorhaltigen Feuerlöschschäumen
enthalten sind, können insbesondere auf Bundeswehrliegenschaften mit eigenen Feuerwehren (z.B.
Flugplätze und Übungsplätze) sowie auf Bundeswehrliegenschaften, auf denen externe Feuerwehren üben, entsprechende Kontaminationen des
Untergrunds nicht ausgeschlossen werden.
LEITFADEN PFC
Der vorliegende Leitfaden liefert eine Einführung in
die Stoffgruppe der PFC und enthält Vorschläge für
eine bundesweit einheitliche Untersuchungsstrategie möglicher PFC-Verdachtsbereiche auf aktiven
und ehemaligen Standorten und Liegenschaften mit
Bw-Feuerwehren. Unter Beachtung der aktuellen
länderspezifischen Handlungsanweisungen und
Bewertungen wurde ein strukturierter, auf allen
Standorten praktikabler und einheitlicher Untersuchungsansatz abgeleitet.
Da die Erfassung und Bewertung der PFC in
Deutschland gerade erst in den Anfängen steht,
stellt der Leitfaden den Wissensstand von Anfang
2015 dar und wird an neue Erkenntnisse und behördliche Vorgaben fortlaufend angepasst.
6
3 G r u ndlagen
3 Grundlagen
3.1 Was sind PFC?
3.2 Chemisch-physikalische
Eigenschaften von PFC
Bei den per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC)
handelt es sich um seit den 1950er Jahren synthetisch hergestellte Verbindungen aus einer vollständig oder teilweise fluorierten Kohlenstoffkette und
einer nicht fluorierten Kopfgruppe.
PFC-Verbindungen bestehen aus einer langen, unpolaren, also hydrophoben bzw. wasserabstoßenden
Kohlenstoffkette und einer polaren, also hydrophilen bzw. wasseranziehenden Endgruppe. Bei einer
vollständigen Substitution der Wasserstoffatome
durch Fluoratome spricht man von perfluorierten
und bei einem nur teilweisen Ersatz der Wasserstoffatome durch Fluoratome von polyfluorierten
PFC-Verbindungen.
Aufgrund ihrer chemischen Struktur sind PFC auch
unter extremen Bedingungen sehr stabil, gleichzeitig wasser- und fettabweisend und grenzflächenaktiv. Gerade diese Eigenschaften machen sie
zu besonders kritischen Umweltschadstoffen. Da
PFC biotisch durch Mikroorganismen und abiotisch
durch chemische Umwandlungsprozesse nahezu
nicht abbaubar sind, werden einige Substanzen gemäß Stockholmer Konvention als langlebige organische Schadstoffe (persistant organic pollutant, POP)
eingestuft. PFOS wird zudem gemäß EU-Richtlinie
2006/122/EG als persistent, bioakumulativ und
toxisch (PBT-Substanz) eingestuft.
Das Umweltbundesamt (UBA) hat unter anderem
PFOA wegen dessen Eigenschaften als einen besonders besorgniserregenden Stoff gemäß der europäischen Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006) vorgeschlagen.
Trotz ihrer vielfachen Anwendung in den verschiedensten Produkten sind ein Großteil der PFCEinzelstoffe und ihre jeweiligen Auswirkungen auf
den Menschen und seine Umwelt bis heute noch
vergleichsweise wenig erforscht. Seit einigen Jahren
wird daher weltweit versucht, die Wissenslücken bezüglich PFC durch Studien und Forschungsvorhaben
zu schließen.
In der Stoffbezeichnung wird häufig die Anzahl der
Kohlenstoffatome mit aufgenommen. Als kurzkettige PFC-Verbindungen gelten Verbindungen mit
weniger als sieben Kohlenstoffatomen, z.B. PFBA
(C4) oder PFPA (C5). Die kurzkettigen Stoffe sind
besonders hydrophil und weniger adsorptiv, so dass
sie bevorzugt in wässrigen Medien zu finden sind.
Als langkettige PFC gelten Verbindungen mit sieben
oder mehr Kohlenstoffatomen, z.B. PFHpA (C7),
PFOS und PFOA (C8) oder PFDoA (C12). Langkettige
PFC-Verbindungen werden gut am Feststoff gebunden und sind damit eher in der Sedimentmatrix
nachzuweisen.
Derzeit wird angenommen, dass es etwa 850 perund polyfluorierte Verbindungen geben kann. Man
unterteilt drei Untergruppen (siehe Abb. 1). Die
Unterscheidung erfolgt anhand der Kopfgruppe, die
bei PFAS (Sulfonsäure) und PFCA (Carbonsäure) als
Säure und bei FTOH als Alkohol ausgebildet ist.
LEITFADEN PFC
7
3 G r u ndlagen
1 Perfluorierte Alkylsulfonate (PFAS) mit
einer Sulfonat-Gruppe als polarer Endgruppe.
Entsprechende Sulfonsäure-Verbindungen
werden mit einer Endung „S“ gekennzeichnet.
Der bekannteste Vertreter ist Perfluoroktansulfonsäure (PFOS).
Beispiel: Strukturformel von PFOS
2 Perfluorierte Carbonsäuren (PFCA) mit einer
Carbonsäure als funktioneller Gruppe. PFC
mit einer Carbonsäure sind durch die Endung
„A“ gekennzeichnet. Bekanntester Vertreter
ist hier Perfluoroktansäure (PFOA).
Beispiel: Strukturformel von PFOA
3 Fluortelomeralkohole (FTOH) mit einer
Alkylgruppe aus fluorierten und nicht fluorierten Kohlenstoffatomen, bekanntester
Vertreter ist 8:2 FTOH.
Beispiel: Strukturformel von 8:2-Fluortelomeralkohol
(8:2 FTOH)
Abb. 1 Untergruppen per- und polyfluorierter Verbindungen und Beispiele für Strukturformeln
Der spezielle Aufbau und die fluorierte Kohlenstoffkette bedingen die wasser-, öl-, fett- und
schmutzabweisenden Eigenschaften der PFC. Durch
die geringe Oberflächenspannung der PFC können
diese viele Oberflächen sehr gut benetzen.
Aufgrund des geringen Dampfdrucks weisen PFC
eher eine geringe Flüchtigkeit aus der flüssigen oder
gelösten Phase in die Luft auf, so dass nur untergeordnet bei einzelnen Stoffen mit einer Verbreitung
in der Luft zu rechnen ist. Die Wasserlöslichkeit von
PFOS und PFOA ist als relativ gut einzustufen, da
LEITFADEN PFC
beide Verbindungen unter natürlichen Bedingungen anionisch in der Säureform (Perfluoroctanoat,
Perfluoroctansulfonat) vorliegen und im Wasser
vollständig dissoziieren.
Für eine vollständige Zersetzung der Verbindungen
PFOA bzw. PFOS ist gemäß UBA (07/2009) eine
Hochtemperaturverbrennung erforderlich, da diese
Verbindungen eine hohe thermische Stabilität und
Hitzebeständigkeit aufweisen.
8
3 G r u ndlagen
3.3 Analytik der PFC-Verbindungen
Die Analytik von ausgewählten PFC wird nach einheitlichen Standards durch nationale und internationale Normen gewährleistet. Für die Bestimmung
von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) in
Wasser (DIN 38407-42) sowie in Schlamm, Kompost und Boden (DIN 38414-14) liegen genormte
Analysenverfahren vor. Die Stoffauswahl ist bei
beiden Verfahren gleich und umfasst jeweils 10
Einzelsubstanzen, die sich für die Bewertung von
Umweltproben bisher als relevant erwiesen haben
(siehe Tab. 1).
Dabei ist zu beachten, dass zurzeit nicht alle Vorläufersubstanzen, Abbauprodukte, Produktverunreinigungen und auch viele Produktinhaltsstoffe identifiziert und somit viele PFC-Verbindungen unbekannt
sind. Zudem existieren für eine Großzahl der bislang
bekannten PFC-Verbindungen keine Analysenstandards, was die Vergleichbarkeit von Ergebnissen aus
unterschiedlichen Verfahren erschwert. Bei der analytischen Bestimmung der relevanten PFC-Einzelkomponenten ist daher die weitere Entwicklung (v.a.
der gesetzlichen Regelungen) zu berücksichtigen.
Die DIN 38407-42 sieht zur Bestimmung ausgewählter per- und polyfluorierter Verbindungen (PFC)
in Wasser eine Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie und massenspektrometrische Detektion
(HPLC-MS/MS) nach Fest-Flüssig-Extraktion vor.
Die Bestimmungsgrenzen oder unteren Anwendungsgrenzen für die einzelnen Substanzen betragen zurzeit bei der Untersuchung von Wasser 0,01
µg/l bzw. 0,025 µg/l bei Abwasser und 10 µg/kg
Trockenmasse (TM) bei Feststoffuntersuchungen
(gemäß DIN 38414-14).
Das federführend bei der Normung der Verfahren einbezogene Landesumweltamt NRW hat zur
Erfassung der zurzeit gängigen Ersatzstoffe (z.B.
das kurzkettige H4PFOS für PFOS) den Parameterumfang um vier ansonsten langkettige weitere PFC
erweitert, da diese für die Untersuchung höhermolekularer Verbindungen in Schlamm oder in Lebensmitteln relevant sind (siehe Tab. 2).
Bei der Untersuchung ist die im Vergleich zur Wasseranalytik relativ höhere Bestimmungsgrenze bei
den Feststoffuntersuchungen zu beachten. Auch
bei Gehalten unterhalb der Bestimmungsgrenze im
Feststoff können auffällige Eluatkonzentrationen
vorliegen.
LEITFADEN PFC
1: Ausgewählte
3Tabelle
G r u ndlagen
PFC der Verfahren DIN 38407-42 und DIN 38414-14
Stoffname
Abkürzung
Summenformel
Rel. molare Masse
CAS-Nr.
Perfluorbutansäure
PFBA
C4HO2F7
214,04
375-22-4
264,05
2706-90-3
Tab.
1 Ausgewählte PFC der Verfahren
DIN 38407-42 undCDIN
38414-14
Perfluorpentansäure
PFPeA
5HO2F9
Perfluorhexansäure
Stoffname
PFHxA
Abkürzung
C6HO2F11
Summenformel
314,05
Rel.
molare Masse
307-24-4
CAS-Nr.
Perfluorheptansäure
Perfluorbutansäure
PFHpA
PFBA
C47HO
HO22FF713
C
364,06
214,04
375-85-9
375-22-4
Perfluoroctansäure
Perfluorpentansäure
PFOA
PFPeA
C58HO
HO22FF915
C
414,07
264,05
335-67-1
2706-90-3
Perfluornonansäure
Perfluorhexansäure
PFNA
PFHxA
C69HO
HO22FF11
17
C
464,08
314,05
375-95-1
307-24-4
Perfluordekansäure
Perfluorheptansäure
PFDA
PFHpA
C710HO
HO
2F19
C
2F13
514,08
364,06
335-76-2
375-85-9
Perfluorbutansulfonsäure
Perfluoroctansäure
PFBS
PFOA
C84HO
HO23FF15
9S
C
300,10
414,07
375-73-5
335-67-1
Perfluorhexansulfonsäure
Perfluornonansäure
PFHxS
PFNA
C96HO
HO23FF17
13S
C
400,11
464,08
355-46-4
375-95-1
Perfluoroctansulfonsäure
Perfluordekansäure
PFOS
PFDA
C10
8HO
HO3F2F1719S
C
500,13
514,08
1763-23-1
335-76-2
Perfluorbutansulfonsäure
PFBS
C4HO3F9S
300,10
375-73-5
Perfluorhexansulfonsäure
PFHxS
C6HO3F13S
400,11
355-46-4
Perfluoroctansulfonsäure
PFOS
C8HO3F17S
500,13
1763-23-1
Tabelle 2: Zusätzlich nach Landesumweltamt NRW analysierbare PFC
Tab. 2 Zusätzlich nach Landesumweltamt NRW analysierbare PFC
Stoffname 2: Zusätzlich nach
Abkürzung
Summenformel
Rel. molare Masse
Tabelle
Landesumweltamt
NRW analysierbare
PFC
CAS-Nr.
Perfluorheptansulfonsäure
PFHpS
C7HO3F15S
450,11
375-92-8
Perfluordodekansäure
PFDoA
C12HO2F23
614,10
307-55-1
Perfluordekansulfonsäure
Stoffname
PFDS
Abkürzung
C10HO3F21S
Summenformel
600,14
Rel.
molare Masse
335-77-3
CAS-Nr.
1H,1H,2H,2HPerfluorheptansulfonsäure
Perfluoroctansulfonsäure
Perfluordodekansäure
PFHpS
6:2 FTS (H4PFOS)
C7HO3F15S
C8H5O3F13S
450,11
428,16
375-92-8
27619-97-2
PFDoA
C12HO2F23
614,10
307-55-1
Perfluordekansulfonsäure
PFDS
C10HO3F21S
600,14
335-77-3
1H,1H,2H,2HPerfluoroctansulfonsäure
6:2 FTS (H4PFOS)
C8H5O3F13S
428,16
27619-97-2
LEITFADEN PFC
9
10
3 G r u ndlagen
3.4 Toxikologie von PFC
Offiziell werden sowohl PFOS als auch PFOA und
mittlerweile auch PFBA (s. Tab. 1) als human- und
ökotoxikologisch kritisch bewertet. Bei hohen
PFC-Gehalten im Blut können Leberschäden sowie
Schilddrüsen- und Nierenerkrankungen auftreten.
Nach Tierversuchsergebnissen wird auch beim
Menschen eine reproduktionstoxische Wirkung vermutet: PFOS steht im Verdacht, sowohl die Fruchtbarkeit von Frauen negativ zu beeinflussen als auch
eine Reduktion der Spermienzahl und -qualität bei
Männern hervorzurufen.
Die US-Umweltbehörde EPA konnte einen Zusammenhang zwischen einer Exposition durch PFOS
und der Erkrankung an Blasenkrebs feststellen.
PFOS gilt laut US EPA als kanzerogen, jedoch nicht
als mutagen. Für PFOA stellte die US EPA eine Kanzerogenität bei Tieren und einen Zusammenhang
mit Prostatakrebs beim Menschen fest. Ähnliche
Wirkungen konnten auch für Fluortelomeralkohole
(s. Abb. 1) ermittelt werden.
Die Aufnahme der PFC erfolgt hauptsächlich über
Nahrungsmittel, insbesondere Trinkwasser sowie
Gemüse, Obst, Fisch und Getreideprodukte. Längerkettige Verbindungen werden vorrangig aus
tierischen Lebensmitteln aufgenommen (Fleisch,
Fisch und Meeresfrüchte), während kurzkettige
Verbindungen hauptsächlich über das Trinkwasser
aufgenommen werden. Die dermale und inhalative Aufnahme von PFC spielt eine vergleichsweise
untergeordnete Rolle mit Ausnahme einer berufsbedingten Exposition.
Als toxikologischer Grenzwert zur Bewertung der
täglich duldbaren Aufnahme von Stoffen pro Kilogramm Körpergewicht dient der TDI (Tolerable Daily Intake, [µg/(kg*d)]). Dieser wurde für die Summe
von PFOS, PFOA und strukturell ähnlichen Verbindungen von der Trinkwasserkommission mit 0,1
µg/(kg*d) vorgeschlagen und auf dem Status-QuoSymposium des Bundesinstituts für Risikobewertung im März 2014 bestätigt. Als Leitwert (LW) wird
eine Stoffkonzentration angesehen, die täglich über
das Trinkwasser aufgenommen werden kann und lebenslang gesundheitlich duldbar ist. Als Leitwert für
Trinkwasser für die Summe aus PFOS und PFOA gilt
0,3 µg/l (Ableitung: TDI von 0,1 µg/(kg*d) bezogen
auf eine Person mit einem Körpergewicht von 60 kg,
davon Aufnahme von 10 % über 2 l Trinkwasser pro
Tag). Der bisher gültige Vorsorge-Maßnahmenwert
(VMW) von 5 µg/l als Summenwert von PFOA und
PFOS gilt nun für die Summe aller gemessenen perund polyfluorierten Verbindungen im Trinkwasser,
wobei die Parameteranzahl der Einzelstoffe in den
Bundesländern unterschiedlich sein kann (s. Kap.
5). Zudem ist nicht auszuschließen, dass sich die für
die Summenbildung heranzuziehenden Einzelstoffe
noch ändern werden.
Für die Verbindung PFBA liegen ein TDI von 2 µg/
(kg*d) und ein durch das Umweltbundesamt eingeschätzter Trinkwasser-Leitwert von 7 µg/l vor. Die
Verbindung PFHxS wurde nicht als Leitwert bewertet, sondern lediglich als gesundheitlicher Orientierungswert (GOW), da für eine derartige Einstufung
keine ausreichende Datenbasis vorlag; für PFHxS
existiert ein GOW von 0,3 µg/l (siehe Anhang 1).
LEITFADEN PFC
3 G r u ndlagen
11
3.5 Umweltrelevanz von PFC
Weltweit werden PFC-Verbindungen mittlerweile
im Grundwasser, in Oberflächengewässern und
Meeren, in Böden sowie im Blut und Gewebe von
Menschen und Tieren nachgewiesen. Auch im
Klärschlamm sind PFC als Spurenstoffe bis in den
Mikrogrammbereich zu finden. Findet PFC-haltiger
Klärschlamm Anwendung als Dünger, können PFC
in die Nahrungskette (Obst, Gemüse aus Gartenbau)
und Gewässer gelangen.
Die gute Wasserlöslichkeit lässt PFC leicht durch
Auswaschungsvorgänge von der Bodensubstanz
ins Grund- oder Oberflächenwasser gelangen. Die
Fluortelomeralkohole als Vorläuferverbindungen
der PFT sind schlechter wasserlöslich als PFOS oder
PFOA und somit eher selten im Wasser nachzuweisen (LAHL und FRICKE, 2005).
Für die Verbreitung in der Umwelt spielt der Boden
als möglicher Zwischenspeicher eine wichtige Rolle.
Als Eintragspfade in den Boden sind die Aufbringung von PFC-haltigen Substanzen auf den Boden
(z. B. Klärschlämme oder Bodenhilfsstoffe) und die
Verwendung von Feuerlöschschäumen, welche
z. B. nach Brandeinsätzen nicht aufgefangen werden
konnten und in den Boden gelangten, zu nennen.
Nach Niederschlägen fließen die Verbindungen
entweder oberflächennah ab oder sie werden durch
Versickerung tiefer in den Boden eingetragen.
LEITFADEN PFC
Das Verhalten der PFC im Boden ist von mehreren Faktoren abhängig: Der Kohlenstoffgehalt der
Bodensubstanz, der pH-Wert des Bodens, anorganische Bestandteile der Bodensubstanz sowie elektrostatische Wechselwirkungen zwischen der Bodenmatrix und den PFC-Verbindungen beeinflussen die
Sorption der PFC an die Festsubstanz des Bodens
und somit auch ihr Verhalten in dieser Matrix.
Über das Verhalten von kurzkettigen und langkettigen PFC-Verbindungen bezüglich ihrer Verteilung
in Boden und Wasser existieren bislang nur wenige Studien. So konnte gezeigt werden, dass die
kurzkettigen Verbindungen PFBS, PFBA, PFPA und
PFHxA relativ schnell aus den Bodenproben eluierten. Sie sorbierten also nicht oder nur in geringem
Maße an die Bodensubstanz. PFOA, PFHpA und
PFHxS eluierten zeitverzögert, während bei PFOS
keine Elution stattfand. Es ist davon auszugehen,
dass kürzerkettige Verbindungen schnell aus dem
Boden ausgewaschen werden und das Grundwasser erreichen. Damit verbunden ist die Möglichkeit
langer Kontaminationsfahnen im Grundwasser.
Langkettige Verbindungen binden bevorzugt an
Festsubstanz und können nur schwer ausgewaschen
werden. Sie erreichen das Grundwasser also nur
sehr zeitverzögert oder gar nicht. Dieser Vorgang
wird als Retardation bezeichnet. Im Gegensatz dazu
ist aus Geländeuntersuchungen jedoch bekannt,
dass in größeren Bodentiefen und im Grundwasser
auch hohe Konzentrationen langkettiger PFC (z.B.
PFOS) auftreten können.
12
4 E insat z bereiche v o n P F C
4 Einsatzbereiche von PFC
4.1 Allgemeine Einsatzbereiche
4.2 Feuerlöschmittel
Die besonderen Eigenschaften der PFC wie Hitzebeständigkeit, chemische Stabilität sowie ihr wasser-, öl-, fett- und schmutzabweisender Charakter
machen diese Verbindungen interessant für vielfältige Anwendungen. Hauptvertreter der PFC ist die
Perfluoroktansulfonsäure (PFOS).
Ein wichtiges Anwendungsgebiet der oberflächenaktiven PFC bildet der Einsatz in Feuerlöschschäumen zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse
B (brennbare Flüssigkeiten und schmelzende Feststoffe). Es ist dabei zwischen verschiedenen fluortensidhaltigen Löschschäumen zu unterscheiden:
PFOS werden insbesondere bei industriellen Anwendungen wie z.B. in der Galvanik- und Photoindustrie sowie zur Faser- und Papierveredelung eingesetzt. Seit dem 27.12.2006 gilt auf Grundlage der
EU-Richtlinie 2006/122/EG ein EU-weites Stoffverbot für PFOS, das jedoch Ausnahmen zulässt.
Die EU-Verordnung 757/2010 (Änderungsverordnung zur EU-Verordnung 850/2004/EG) legt
die aktuell gültigen Maximalkonzentrationen fest.
Hiernach gelten für Stoffe und Gemische Maximalkonzentrationen von 10 mg/kg und für Erzeugnisse
(erzeugte Gegenstände) PFOS-Konzentrationen von
1 g/kg.
Weitere Einsatzgebiete der PFC liegen im Bereich
der Pestiziderzeugung und der Herstellung feuerresistenter Hydraulikflüssigkeiten für Flugzeuge.
→→ Fluor-Proteinschäume (FP)
→→ wasserfilmbildene Löschschäume (AFFF)
[aqueous film forming foams]
→→ alkoholbeständige wasserfilmbildene
Löschschäume (AFFF-AR) [alcohol resist]
→→ wasserfilmbildene Proteinschäume (FFFP)
[film-forming fluorprotein]
→→ alkoholbeständige wasserfilmbildene
Proteinschäume (FFFP-AR)
Fluor-Proteinschäume (FP) wurden in den 1970er
Jahren entwickelt und werden heute u.a. bei
Löscheinsätzen in der Petrochemie eingesetzt.
Durch die enthaltenen Fluortenside kann der
Schaum besser auf der brennenden Oberfläche
gleiten.
LEITFADEN PFC
4 E insat z bereiche v o n P F C
Neben den Fluor-Proteinschäumen existieren seit
den 1970er Jahren wasserfilmbildende Löschschäume, sogenannte Aqueous Film Forming Foams
(AFFF). Die Besonderheit der AFFF liegt in der Ausbildung dampfdichter, wässriger Flüssigkeitsfilme
zwischen aufgesprühter Schaumschicht und brennender Oberfläche. Die Fähigkeit der AFFF, wässrige
Flüssigkeitsfilme auszubilden, liegt in der Reduktion
der Oberflächenspannung begründet. In den 1980er
und 1990er Jahren wurden die AFFF durch Kombination mit gelfilmbildenden und alkoholbeständigen Schaummitteln zu alkoholbeständigen AFFF-AR
(AR = alcohol resist) weiterentwickelt. Für Brandbekämpfungseinsätze in der Industrie wurden zudem
wasserfilmbildende Proteinschäume (Film-Forming
Fluoroprotein = FFFP) entwickelt.
Die erzeugten wässrigen Flüssigkeitsfilme können
eine Dicke von 10-30 µm erreichen und bewirken
die schnelle Ausbreitung des Schaums auf der brennenden Fläche. Sie verhindern zudem den Austritt
von Branddämpfen aus dem Brandgut und wirken
somit einer Wiederentzündung entgegen. Derartige
AFFF sind herkömmlichen Löschschäumen ohne
PFT insbesondere bei Flüssigkeitsbränden in ihrer
Effizienz weit überlegen und werden daher in der
chemischen und Petro-Industrie, in der Schifffahrt
und im Bereich von Flughäfen hauptsächlich eingesetzt.
LEITFADEN PFC
13
Der Einsatz von PFOS-haltigen Feuerlöschschäumen ist gemäß der EU-Richtlinie 2006/122/EG und
entsprechend umgesetzter nationaler Gesetzgebung
(ChemVerbotsV) seit dem 27.06.2008 nicht mehr
gestattet.
Abweichend von diesem Verbot durften Feuerlöschschäume, die vor dem 27.12.2006 in Verkehr
gebracht wurden, noch bis zum 27.06.2011 weiter
verwendet werden. Nicht verbrauchte Altbestände
mussten entsorgt werden. Als PFOS-frei werden
derzeit Feuerlöschschäume mit Konzentrationen
< 10 mg/kg gemäß EU-Verordnung 757/2010 definiert.
Der Gehalt an PFOA oder sonstigen PFC (außer
PFOS), Fluortelomeren oder anderen polyfluorierten Verbindungen unterliegt auch weiterhin keiner
Beschränkung. Dies führt dazu, dass Ersatzstoffe auf
den Markt drängen, die zwar PFOS-frei, aber insbesondere durch ihren hohen Anteil an PFAB (Polyfluoralkylbetaine) gekennzeichnet sind. Produkte
sind u.a. „Capstone A“ und „Capstone B“ der Firma
DuPont sowie zwei Produkte der Firma Dynax („DX
3001A“ und „DX 03001B“). Analytisch sind diese
Stoffe derzeit nicht zufriedenstellend nachweisbar,
da keine Standards vorliegen.
Insbesondere bei starken Flüssigkeitsbränden
mit hoher Gefahr für den Menschen bestehen z.
Zt. keine Alternativen zum Einsatz PFC-haltiger
Löschmittel. Wenn AFFF-, AFFF(AR)-, FP-, FP(AR)
oder FFFP(AR)-Schaummittel eingesetzt werden
müssen, sind auch bei den neuen Produkten, die definitionsgemäß „PFOS-frei“ sind, vor Ort geeignete
Maßnahmen zum Gewässerschutz (z.B. Bereitstellen
von Auffangeinrichtungen und Flüssigkeitssperren)
zu treffen. Die Handlungsspielräume richten sich
nach den im Einzelfall gegebenen Möglichkeiten zur
Zurückhaltung des Löschwassers sowie nach dem
verwendeten Schaummittel.
14
5 R echtliche G r u ndlagen
5 Rechtliche Grundlagen
Für PFC-Verbindungen in Boden und Grundwasser
liegen keine bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstäbe wie z.B. Prüf- oder Maßnahmenwerte gemäß
BBodSchG und BBodSchV vor. Die von einigen
Bundesländern publizierten Wertelisten haben orientierenden Charakter und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit.
Für den Bereich des Wasserrechtes gibt es Leitwerte, die seitens der zuständigen Behörden für den
Wirkungspfad Boden → Grundwasser herangezogen
werden. Im Wasserrecht werden Mindestqualitätsziele oder Leitwerte formuliert, an denen sich
derzeit die Bodenschutzbehörden orientieren.
Die bislang fehlenden einheitlichen Bewertungsmaßstäbe machen daher immer eine Einzelfallprüfung notwendig. Im Anhang 1 sind für die jeweiligen
Schutzgüter/Medien die entsprechenden Werte und
ihre Bedeutung für die Kontaminationsbearbeitung
im Rahmen des Altlastenprogramms der Bundeswehr aufgeführt.
Für das Grundwasser hat die LAWA (2010) einen Geringfügigkeitsschwellenwert für PFOS von 0,23 µg/l
vorgeschlagen. In verschiedenen Bundesländern
befinden sich erste Regelungen noch in der Bearbeitung. Nachfolgend sind einzelne, länderspezifische
Bewertungsansätze exemplarisch aufgeführt.
Nordrhein-Westfalen
→→ Aus Vorsorgegründen wird der für Trinkwasser empfohlene Leitwert von 0,3 µg/l
Summe PFOA/S auch für die Bewertung
von Grundwasser und Abwassereinleitungen
verwendet.
→→ Als langfristiges Mindestqualitätsziel (allgemeiner Vorsorgewert, VW) wird entsprechend dem Trinkwasser-Qualitätsziel im
Grundwasser 0,1 µg/l Summe PFOA/S und
ggf. weiterer PFC angestrebt.
→→ In der Regel wird bei einer aktiven hydraulischen Sanierungsmaßnahme die Gefahrenschwelle als Sanierungszielwert angesetzt
(<0,1 µg/l Summe PFOA/S).
→→ Bei Bodenbelastungen erfolgt eine Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung der
schädlichen Wirkungen auf Pflanzen und
Gewässer.
Quelle: Bewertungsmaßstäbe für PFT-Konzentrationen
in NRW, LANUV 2011
LEITFADEN PFC
15
5 R echtliche G r u ndlagen
Bayern
Baden-Württemberg
→→ In Anlehnung an die für das Trinkwasser
abgeleiteten gesundheitlichen Orientierungswerte (GOW) des Umweltbundesamtes
(UBA, 2011) und dem Geringfügigkeitsschwellenkonzept der LAWA (2010) wurden
als vorläufige Schwellenwerte im Grundwasser für bestimmte Einzelstoffe (z. B. 0,23 µg/l
für PFOS, 0,3 µg/l für PFDA oder PFNA, bis 7
µg/l für PFBA) abgeleitet.
→→ Für das Grundwasser wurde ein Prüfwert
für PFC in Höhe von 1,0 µg/l am 29.04.2014
verbindlich eingeführt.
→→ Bei Bodenbelastungen wurden vorläufige
stoffabhängige Stufe 1- und Stufe 2-Werte
definiert. Diese liegen zwischen 0,23 µg/l für
PFOS (Stufe 1) und 28 µg/l für PFBA (Stufe
2).
Quelle: Leitlinie zur vorläufigen Bewertung von PFCVerunreinigungen in Wasser und Boden, LfU 01/2015
Rheinland-Pfalz
→→ Als vorläufiger Maßnahmenschwellenwert
für die Entscheidung über die Notwendigkeit
von Sanierungsmaßnahmen im Grundwasser
wird 0,1 µg/l für die Summe der per- und
polyfluorierten Tenside vorgeschlagen, wobei
Einzelwerte keine Berücksichtigung finden.
→→ Für den Direktpfad Boden → Mensch berechnen sich in Abhängigkeit des stoffspezifischen TDI-Wertes Prüfwerte von 30-45
mg/kg PFOS im Boden. Der Wirkungspfad
Boden → Mensch hat im Vergleich zum Pfad
Boden → Grundwasser eine untergeordnete
Bedeutung. Als vorläufiger Orientierungswert für die Eluatuntersuchungen sollte
der Leitwert von 0,3 µg/l Summe PFOA/S
angewandt werden.
Quelle: ALEX-Informationsblatt 29, LUWG 2013
LEITFADEN PFC
Quelle: Kolloquium LUBW 2015
Für Oberflächengewässer werden ausgehend
von der EU-WRRL derzeit Qualitätszielwerte von
0,00065 µg/l vorgeschlagen – ein Wert, der aktuell
analytisch nicht nachweisbar ist. Dieser Wert wird
durch die bekannte Bioakkumulation in Lebewesen,
z.B. Kleinstlebewesen und Fische, begründet. Bei
entsprechend kontaminiertem Grundwasser mit
einer hydraulisch eindeutigen Vorflutsituation kann
das auch dazu führen, dass Vorfluter in die Untersuchungen mit einbezogen werden müssen.
Im Anhang I sind die vorgenannten sowie weitere
Bewertungsmaßstäbe tabellarisch zusammengefasst.
16
6 V o rgehens w eise u nd B earbeit u ng v o n K V F / K F
6 Vorgehensweise und Bearbeitung von
kontaminationsverdächtigen/
kontaminierten Flächen hinsichtlich
PFC bei der Bundeswehr
Auch zur Bearbeitung von Flächen mit Verdacht auf
Kontaminationen mit PFC sind das Altlastenprogramm der Bundeswehr (Bereichsdienstvorschrift C
2035/3) und die Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz (AH BoGwS) anzuwenden. Dies gilt
entsprechend für die Anforderungen an die Probenahme und die Laboruntersuchungen (Kompetenznachweis).
möglich. Für den Wirkungspfad Boden → Grundwasser werden daher allein Bodeneluatwerte herangezogen. Die Beurteilung der Eluate (2:1) erfolgt
anhand der Maßstäbe für das Grundwasser, also des
Einflusses der Transportwege (Sickerwasserprognose), der Abgrenzung des Schadens und der Einbeziehung der Verhältnismäßigkeit. Dies erfordert in
jedem Fall eine Einzelfallprüfung am Standort.
Für Standorte der Bundeswehr ist im Wesentlichen
der Wirkungspfad Boden → Grundwasser von Interesse. Bei der derzeitigen analytischen Bestimmungsgrenze von 10 µg/kg ist weder eine Bewertung des
gesamten Stoffinventars im Feststoff noch eine
Bewertung einer möglichen relevanten Freisetzung
In den nachfolgenden Kapiteln wird ausgehend vom
aktuellen Kenntnisstand (Mai 2015) das empfohlene
Vorgehen zur Bearbeitung von PFC-Verdachtsflächen auf den von der Bundeswehr genutzten
Liegenschaften beschrieben.
LEITFADEN PFC
6 V o rgehens w eise u nd B earbeit u ng v o n K V F / K F
17
6.1 Phase I
Bei der Erfassung von Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) (Phase I) ist der Aspekt der feuerwehrtypischen Nutzungen sowie der typischen Einsatzbereiche – soweit nicht schon geschehen – zu ergänzen. Hierzu gehört die Lokalisierung nachfolgender Nutzungen bzw. Tätigkeiten und Standortrahmenbedingungen:
6.1.1 Nutzungsbereiche Feuerwehr
6.1.1.1 Feuerwache (Reinigung von FeuerwehrKFZ und Material, zentrale Lagerung
PFC-haltiger Stoffe)
Bei der Feuerwache werden PFC gelagert, Feuerlöschfahrzeuge mit PFC abgestellt und befüllt,
außerdem erfolgen hier Reinigungsarbeiten am
eingesetzten technischen Gerät (Schläuche, Kleidung usw.).
6.1.1.2 Dezentrale Lagerung von
Löschschaummitteln (z. B. an Sheltern)
Zusätzlich zur zentralen Lagerung im Bereich der
Feuerwache werden auf größeren Liegenschaften,
insbesondere Flugplätzen, Löschschaummittel
dezentral in kleineren Gebinden gelagert. Diese
befinden sich i.d.R. in der Nähe des Flugfeldes und
gewährleisten bei größeren Bränden eine zügige
Wiederbefüllung der Löschfahrzeuge.
LEITFADEN PFC
6.1.1.3 Bereiche mit Einsatz von Löschschäumen
(z.B. Auslegen von Schaumteppichen)
Löschfahrzeuge mit Löschschaummittel
Die eingesetzten Feuerwehr-KFZ besitzen in der
Regel zwei Tanks, von denen einer mit Wasser und
der zweite mit Löschschaummitteln gefüllt ist. Das
benötigte Mischungsverhältnis von Schaum zu
Wasser wird erst durch Zuleitung aus den separaten
Tanks an der Löschschaumkanone hergestellt. Die
Menge der Löschschaummittel reicht dabei mindestens für eine zweifache Verschäumung des Wassertankvolumens aus. Während des Einsatzes wird dem
Feuerwehr-KFZ Wasser aus Hydranten zugeführt.
Herstellung der Einsatzbereitschaft
Nach Ende des Einsatzes muss das Fahrzeug zur
Sicherung der Einsatzbereitschaft (Nachbrand oder
neuer Einsatz) umgehend gereinigt werden. Dies
kann zur Folge haben, dass die Reinigung nicht im
versiegelten Bereich der Feuerwache, sondern ggf.
auch an näher gelegenen Hydranten und möglicherweise auf nicht versiegelten Flächen erfolgen muss.
18
6 V o rgehens w eise u nd B earbeit u ng v o n K V F / K F
Schaumteppiche auf Flugplätzen
Feuerlöschübungsbecken
In Notlagen kann der verantwortliche Flugzeugführer die Auslegung eines Schaumteppichs auf der
Landebahn fordern. Diese Schaumteppiche haben
üblicherweise eine Mächtigkeit von bis zu einem
Meter. Nach Beendigung des Einsatzes werden
die betreffenden Bereiche der Landebahn mittels
Wasser vom Schaum befreit. Das Abwasser gelangt
in die Oberflächenentwässerung, sofern keine entsprechenden Rückhaltesysteme vorhanden sind. Das
Abwasser kann auch auf angrenzende, unbefestigte
Bereiche gelangen.
Feuerlöschübungsbecken sind in der Regel mit
technischen Sicherungssystemen ausgestattet, die
einen Eintrag von Löschwasser in den Untergrund
verhindern. Das Löschwasser wird vor der Einleitung über Sandfilter, Leichtflüssigkeitsabscheider
(LFA) und/oder über Koaleszenzabscheider geführt.
Diese Reinigungsstufen sind auf die Rückhaltung
von aliphatischen Kohlenwasserstoffen ausgelegt.
PFC können hiervon nicht zurückgehalten werden. Deshalb ist eine Recherche zur Ableitung des
Löschwassers aus den Übungsbereichen bzw. auch
zu ehemals unbefestigten Übungsbereichen und unbefestigten Randbereichen durchzuführen. Auch die
Reinigungsstufen und deren nachgelagerte Bereiche
sind in die Betrachtung mit einzubeziehen, da eventuelle Ablagerungen (z.B. Sielhaut) hohe Konzentrationen an PFC aufweisen und über Undichtigkeiten
das Eindringen in die umgebenden Bodenschichten
ermöglichen können.
Hinweis
Weiterhin kann es durch Flugunfälle außerhalb
dieser Flugplätze (im Nahbereich) zum Einsatz von
Löschschäumen kommen.
Brandschadensereignisse mit Löschschaumeinsatz
Sofern auf einem Standort Brandschadensereignisse bekannt sind, ist deren Lage möglichst exakt
zu dokumentieren und, sofern möglich, zur Bestimmung des Schadstoffpotentials, der Verbrauch
von Schaummitteln zu berechnen. Hierfür stehen
im Internet (z.B. http://sthamer.com/deutsch/
d85_en_13565_2.php) Berechnungswerkzeuge zur
Verfügung. Gegebenenfalls können auch Zeitzeugen oder die Feuerwehren am jeweiligen Standort
befragt werden.
Für Nachforschungen stehen auch die Archive der
Bundeswehrfeuerwehren zur Verfügung. Bislang
ist die dortige Archivierung jedoch nicht verbindlich geregelt und beträgt derzeit ca. 5-10 Jahre.
Das zuständige Referat im BAIUDBw beabsichtigt
anzuweisen, Einsatzdokumente mit umweltrelevanten Einsätzen über einen Zeitraum von 30 Jahren zu
archivieren.
LEITFADEN PFC
6 V o rgehens w eise u nd B earbeit u ng v o n K V F / K F
19
6.1.2 Entwässerungsanlagen
6.1.2.1 Abwasserkanalisation
6.1.2.2 Regenrückhaltebecken
Über die Oberflächenentwässerung wird das Niederschlagswasser von versiegelten Verkehrsflächen
abgeleitet. Hierbei kann es zur Ableitung in Entwässerungsgräben, direkt in Regenrückhaltebecken
oder die öffentliche Regenwasserkanalisation kommen.
Eine PFC-Verunreinigung des zulaufenden Regenwassers kann in den Rückhaltebecken bzw. dem jeweiligen Untergrund zu PFC-Kontaminationen führen. Da die Regenrückhaltebecken Anlagen im Sinne
des WHG sind, ist auf die Einhaltung der zulässigen
Einleitkriterien zu achten. Für die Direkteinleitung
gibt es in den Bundesländern Orientierungswerte,
die z.B. in NRW bei 1,0 µg/l PFC liegen.
Entwässerungsanlagen in offener Bauweise ohne
Untergrundabdichtung, in die PFC-haltige Abwässer
eingeleitet oder weitergeleitet worden sind, müssen
lokalisiert und ggf. untersucht werden. Abhängig
von den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und
Inspektion sind Abwasseranlagen in offener Bauweise mit Untergrundabdichtung oder in geschlossener Bauweise bei nachgewiesenen Undichtigkeiten mit in die Betrachtung einzubeziehen.
LEITFADEN PFC
Die ermittelten KVF, die sich speziell aus dem Umgang mit PFC-haltigen Substanzen, insbesondere
mit der Übungstätigkeit und den Löscheinsätzen
der Bundeswehr-Feuerwehren ergeben, sind entsprechend der Vorgaben für die Durchführung der
Phase I gemäß Bereichsdienstvorschrift C 2035/3 zu
erfassen und zu dokumentieren.
20
6 V o rgehens w eise u nd B earbeit u ng v o n K V F / K F
6.2 Phase II
Die technische Erkundung von Flächen, auf denen ein Eintrag von PFC zu vermuten ist bzw. nachweislich
stattgefunden hat, unterscheidet sich prinzipiell nicht von der Untersuchung „anderer“ Verdachtsflächen
gemäß Altlastenprogramm der Bundeswehr und lässt sich grob wie folgt beschreiben:
→→ Art und Umfang der möglicherweise
eingetretenen Bodenkontamination.
Untersuchung des 2:1-Eluat aus oberflächennahen Bodenproben, ggf. weitere Untersuchungen in der ungesättigten Bodenzone, ggfs.
Verdichtung oder Erweiterung des Beprobungsrasters (= Phase IIb).
→→ Bei Nachweis einer durchgehenden Kontamination in der ungesättigten Bodenzone
Erkundung einer potentiellen Grundwas-
serkontamination durch mindestens drei
Grundwassermessstellen (GWMS), Zustrom-/
Abstromvergleich und Bewertung, ggfs.
Erweiterung des Messstellennetzes bis zur
vollständigen Beschreibung einer möglicherweise ausgebildeten flächigen Grundwasserkontamination.
→→ Abschließende Gefährdungsabschätzung unter Berücksichtigung aller erhobenen Daten.
LEITFADEN PFC
6 V o rgehens w eise u nd B earbeit u ng v o n K V F / K F
21
6.2.1 Erkundung der ungesättigten Bodenzone
Die in der Phase II vorgesehenen Untersuchungen
(orientierende Untersuchung, Detailuntersuchung)
sind gemäß Bereichsdienstvorschrift C 2035/3 und
der AH BoGwS durchzuführen, wobei Spezifika hinsichtlich der PFC bei konkretem Verdacht auf diese
Stoffgruppe zu berücksichtigen sind.
Auf der einen Seite sind die Analysekosten mit
rund 100 bis 150 €/Probe im Vergleich zu anderen
Untersuchungsparametern relativ hoch. Andererseits können Bodenproben aufgrund der chemischphysikalischen Eigenschaften von PFC problemlos
über mehrere Monate als Rückstellproben gelagert
werden (s. Kapitel 3).
Für die Geländearbeiten bedeutet dies, dass eine
höhere Anzahl von Bodenproben entnommen
werden kann. Analysiert werden zunächst nur ausgewählte Proben entsprechend der angenommenen Kontaminationshypothese. Beim Verdacht auf
flächige Einträge sind aus mehreren Einzelproben
Mischproben zu erstellen und zu analysieren. Sofern
die Mischproben auffällige Befunde zeigen, kann
durch Analyse von ausgewählten Rückstellproben
der Erkenntnisstand verdichtet werden.
Rückstellmöglichkeiten, die den üblichen Qualitätsnormen entsprechen, sollten beim Gutachter bzw.
Analysenlabor organisiert und ein Zugriff hierauf
vertraglich geregelt werden, um auch bei einem
Gutachterwechsel unmittelbaren Zugriff auf die
Proben zu haben.
LEITFADEN PFC
Sofern es die Gegebenheiten vor Ort gestatten, ist
der oberflächennahe Untergrund mittels Schürfe
(Spaten/Kleinbagger) zu erkunden, um die Gewinnung einer ausreichenden Probenanzahl und
Probenmenge zu gewährleisten.
Im Fall von größeren Erkundungstiefen (> 2 m unter
GOK) kommen Kleinrammbohrungen oder ähnliche
Verfahren zum Einsatz.
Aufgrund der guten Wasserlöslichkeit einzelner PFC
und der vergleichsweise geringen Sorptionsfähigkeit am Feststoff ist eine genaue petrographische
Beschreibung des Bohrgutes notwendig, um verbalargumentativ eine Sickerwasserprognose durchführen zu können.
Bei der Wahl der Untersuchungspunkte ist darauf zu
achten, dass diese in Bereichen mit einer konkreten
Versickerungsmöglichkeit (Freiflächen, Kanalisation) realisiert werden. Zudem ist zu prüfen, wie das
Niederschlagswasser auf den üblicherweise befestigten Verkehrswegen eines Flughafens abgeleitet
wird. Bei Versickerungen z.B. in offenen Gräben oder
Regenrückhaltebecken sind auch dort Bodenuntersuchungen durchzuführen.
Bodenluftuntersuchungen sind wegen des geringen
Dampfdruckes der PFC nicht aussagekräftig.
22
6 V o rgehens w eise u nd B earbeit u ng v o n K V F / K F
6.2.2 Erkundung der gesättigten Bodenzone
Die Erkundung der gesättigten Bodenzone erfolgt
in der Regel mittels Errichtung und Beprobung von
Grundwassermessstellen.
Bei der Errichtung von Grundwassermessstellen
ist grundsätzlich gemäß Bereichsdienstvorschrift
C 2035/3 und der AH BoGwS zu verfahren. Derzeit
gibt es keine Hinweise darauf, dass bei der Erkundung von PFC im Grundwasser abweichende Anforderungen an den Ausbau (z.B. Lage der Filterstrecke,
Durchmesser der Messstelle, Ausbaumaterial) zu
stellen sind.
Ist mit einer großflächigen Beeinträchtigung der
Grundwasserqualität zu rechnen, kann eine Erkundung der gesättigten Bodenzone mittels DirectPush-Verfahren (DP) durchgeführt werden, um die
Lage und den Ausbau von Grundwassermessstellen
gezielt festzulegen und eventuell die Anzahl von
Messstellen reduzieren zu können.
Mit DP-Verfahren kann im Lockergestein abhängig
von der petrographischen Zusammensetzung und
der Lagerungsdichte eine Erkundungstiefe von 2030 m erreicht werden. Festgesteinsaquifere sowie
Lockergesteinsaquifere mit einem Flurabstand
von über 30 m können mittels DP nicht erkundet
werden.
Die Untersuchung von Grundwasserproben gibt
Aufschluss über die Grundwasserqualität im Nahbereich der Grundwassermessstelle zum Zeitpunkt der
Probenahme. Bei der Grundwasserprobennahme ist
sicherzustellen, dass keine PFC-haltigen Materialien
zum Einsatz kommen (z.B. Teflonschläuche, beschichtete Funktionskleidung), um so eine Querkontamination der Probe zu vermeiden. Sofern eine
Grundwasserkontamination festgestellt wurde, sind
an ausgewählten Grundwassermessstellen Pumpversuche durchzuführen, um Erkenntnisse bezüglich
der Schadstoffentwicklung, der Hydrochemie des
Grundwassers, des Grundwasserdargebots und der
hydraulischen Kennwerte des Aquifers (z. B. kfWert) zu erhalten. Abhängig von den Untergrundverhältnissen kann die Dauer der Pumpversuche 1-6
Wochen betragen. Die Ergebnisse der Pumpversuche sind elementarer Bestandteil der abschließenden Gefährdungsabschätzung.
Hinweise zur Durchführung von Pumpversuchen
sind dem Anhang II zu entnehmen.
LEITFADEN PFC
6 V o rgehens w eise u nd B earbeit u ng v o n K V F / K F
23
6.2.3 PFC-Analytik
Bewertungsrelevant ist insbesondere der Wirkungspfad Boden → Grundwasser. Dementsprechend ist
die Mobilität der eingetragenen Stoffe von Bedeutung und durch Eluatuntersuchungen zu bestimmen.
In einigen Bundesländern ist das 2:1-Eluat per Erlass eingeführt worden und wurde für die Ableitung
von Prüfwerten herangezogen. Um eine Vergleichbarkeit der Analyseergebnisse zu gewährleisten und
um die „Prüfwerte“ zur Beurteilung verwenden zu
können, ist bei Bodenuntersuchungen generell das
2:1-Eluat herzustellen.
Darüber hinaus gelten die Vorgaben der DIN 3840742 bzw. DIN 38414-14.
Die Analytik von Bodenfeststoff kann notwendig
werden, sofern Erkenntnisse hinsichtlich des Schadstoffpotentials erforderlich sind bzw. PFC-haltiges
Material entsorgt werden muss.
Beauftragt werden dürfen nur Prüflaboratorien,
die entsprechend der Vorgaben der AH BoGwS
des BMUB und BMVg eine Kompetenzbestätigung bezüglich der Durchführung oben genannter
Vorschriften nachweisen können. Weitere Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
LEITFADEN PFC
Im Analysenbericht ist die Messunsicherheit der
durchgeführten PFC-Analytik anzugeben. Falls
durch das Labor ein über die DIN hinausgehender
Parameterumfang analysiert wurde, sind die zusätzlichen Einzelstoffe im Prüfbericht gesondert zu
kennzeichnen und dürfen bei der Summenbildung
nicht berücksichtigt werden.
Trotz der relativ hohen Analysepreise sind als qualitätssichernde Maßnahme, insbesondere im Zuge der
Phase IIa, Doppelbestimmungen durchzuführen. Bei
erhöhter Anzahl von Analysen, was in der Regel im
Zuge der Untersuchungen der Phase IIb der Fall ist,
sind Blindproben (nachweislich PFC-freie Proben)
in das Untersuchungsprogramm zu integrieren, um
Hinweise auf mögliche Querkontaminationen zu
erhalten.
Sofern keine triftigen Gründe vorliegen, ist in einem
laufenden Projekt nur ein Labor mit der Analytik zu
beauftragen, um unvermeidbare, wechselbedingte
Abweichungen auszuschließen.
24
6 V o rgehens w eise u nd B earbeit u ng v o n K V F / K F
6.3 Phase III
6.3.1 Abdeckung
Auf den von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften wurden bisher nur wenige Gefahrenabwehrmaßnahmen, deren auslösendes Moment PFC
waren, durchgeführt. Entsprechend ist der Erfahrungsschatz als eher klein zu bezeichnen.
Mit PFC kontaminierte Bereiche können mittels
Abdeckung (Kunststofffolie, Kunststoffdichtungsbahn) kurzfristig als Maßnahme zur unmittelbaren
Gefahrenabwehr gesichert werden. Eine langfristige
Sicherungsmaßnahme kann durch eine qualitativ
höherwertige Versiegelung (mineralische Barriere
wie z.B. Tonschicht oder Bentonitmatte, Asphalt)
des entsprechenden Bereiches erreicht werden.
Dabei sind die morphologischen (z.B. Hang- oder
Muldenlage) und hydrologischen (z.B. Grundwasserflurabstand) Gegebenheiten zu berücksichtigen, um
Schadstoffverlagerungen zu vermeiden.
Deshalb sind alle Maßnahmen der Phase III von den
zuständigen Kompetenzzentren des Bundesamtes
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw KompZ BauMgmt)
mit GS II 6 und der OFD Niedersachsen abzustimmen.
Dies umfasst auch Maßnahmen der unmittelbaren
Gefahrenabwehr (z.B. temporäre Sicherung PFCkontaminierter Bereiche mittels einfacher Abdeckung).
Folgende technische Verfahren stehen derzeit für
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verfügung:
1
Abdeckung der kontaminierten Fläche,
2
Bodenaustausch bis in eine Tiefe, in der
kein PFC-Austrag zum Grundwasser hin
mehr zu besorgen ist und/oder
3
Hydraulische Maßnahme mit
Grundwasseraufbereitung.
Eine Beweissicherung hinsichtlich im Boden verbleibender Schadstoffgehalte ist dann nicht erforderlich. Im Rahmen der Nachsorge ist neben
der regelmäßigen Kontrolle der Versiegelung ein
Grundwassermonitoring vorzusehen und wird
vermutlich dauerhaft von der Bodenschutzbehörde als Erfolgskontrolle der Sicherungsmaßnahme
gefordert werden. Hier ist möglichst frühzeitig auf
möglichst lange Beprobungsintervalle (z. B. jährlich)
hinzuwirken.
LEITFADEN PFC
6 V o rgehens w eise u nd B earbeit u ng v o n K V F / K F
25
6.3.2 Bodenaustausch
6.3.3 Hydraulische Maßnahme
Eine oberflächennahe Kontamination mit PFC kann
durch Bodenaustausch dekontaminiert werden. Die
auszuhebende Kubatur richtet sich nach den Ergebnissen der Phase II sowie den mit der zuständigen
Behörde abgestimmten Sanierungszielwerten.
Bei der Variante der Grundwassersanierung mittels
hydraulischer Verfahren als pump-and-treat-Maßnahme spielen die Art der Grundwasseraufbereitung
wie auch die Ableitung des gereinigten Wassers eine
wichtige Rolle.
PFC-Analysen können längere Zeiträume beanspruchen. Dies sollte bei der Planung einer Sanierungsmaßnahme mittels Bodenaustausch im Hinblick auf
die Freimessung der Sanierungsgrube berücksichtigt
werden, um unnötige Stillstandszeiten zu vermeiden.
Für die Aufbereitung stehen derzeit Sorptionstechniken zur Verfügung, die alle als sehr kostenintensiv eingestuft werden, wobei sich noch kein
Standard etabliert hat. In jedem Fall bedarf es einer
Einzelfallprüfung. Das Sorptionsmedium ist durch
Vorversuche zu ermitteln, um eine entsprechende
Kosten-Nutzen-Betrachtung durchführen zu können. Bei laufenden Maßnahmen sollte regelmäßig
(Empfehlung: alle zwei Jahre) die Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Sorptionsmedien überprüft
werden. Die Zusammensetzung des Rohwassers ist
dabei zu berücksichtigen und gegebenenfalls einer
Vorbehandlung (z.B. Eisen-/Manganfällung, DOCEliminierung) zuzuführen.
Das Erreichen des Sanierungszieles ist nachzuweisen und zu dokumentieren.
Sollte ein Grundwassermonitoring Bestandteil der
Nachsorge sein, ist darauf zu achten, dass abhängig
von den hydrogeologischen Standortbedingungen
und der Lage der zu beprobenden Messstelle ein
ausreichender zeitlicher Abstand zwischen Abschluss von Erdarbeiten und der Beprobung des
Grundwassers eingehalten wird. Bei sehr geringen
Abstandsgeschwindigkeiten und größerem Abstand
der Messstelle zur ehemaligen Schadstoffquelle
kann dieser Zeitraum mehrere Jahre betragen.
Zu beachten sind die hohen Kosten, die bei einem
Bodenaustausch anfallen, da eine Zerstörung der
Schadstoffe nur bei einer Hochtemperaturverbrennung sicher möglich ist. Vorab sind somit mögliche
Alternativen (z.B. Deponierung) zu prüfen (vgl. Kap.
6.3.5).
LEITFADEN PFC
6.3.4 Kombination einzelner
Maßnahmen
Zur Minimierung des Aufwandes und v.a. auch der
Kosten ist eine Kombination der vorgenannten
Maßnahmen zu prüfen. So könnte z.B. eine Herdsanierung mittels Bodenaustausch den Aufwand für
eine hydraulische Maßnahme im Abstrom deutlich
reduzieren.
26
6 V o rgehens w eise u nd B earbeit u ng v o n K V F / K F
6.3.5 Entsorgung
Fallen bei Sanierungsmaßnahmen PFC-haltige Materialien an, sind diese fachgerecht zu entsorgen. Dabei
sind die Entsorgungswege und -kosten vor Beginn einer Sanierungsmaßnahme zu klären.
6.3.5.1 Boden
6.3.5.2 Sorptionsmaterialien
Für die Bodenentsorgung sind bislang weder auf
Landes- noch auf Bundesebene allgemeingültige
Entsorgungswege abgeleitet worden. Hinweise,
Empfehlungen oder Einstufungen der LAGA liegen
nicht vor. Hier bedarf es einer entsprechenden
Einzelfallprüfung und der Ermittlung entsprechender individueller Entsorgungswege. Viele Anlagen
und Deponien nehmen PFC-haltiges Material auch
wegen der oft unklaren rechtlichen oder genehmigungstechnischen Rahmenbedingungen nicht an.
Regeneration oder Reaktivierung von mit PFCbeladenen Sorptionsmedien (z.B. Wasseraktivkohle)
kann zu einer Verlagerung der PFC in die Umwelt
führen. Verfahren für eine vollständige Desorption
sind bislang weder wissenschaftlich noch verfahrenstechnisch nachgewiesen bzw. veröffentlicht
worden. Es gibt jedoch entsprechende Angebote auf
dem Markt. Dies gilt analog für Regenerate,
z. B. aus Ionentauschern. Hier ist durch entsprechende Berechnungen im Vorfeld zu prüfen, ob
unter Berücksichtigung der zwingend erforderlichen
Hochtemperaturverbrennung des Regenerates diese
Methode wirtschaftlicher ist als eine Sorption mit
Wasseraktivkohle.
LEITFADEN PFC
27
7 A u sblick
7 Ausblick
In naher Zukunft ist ein Erkenntniszuwachs für die
Stoffgruppe der PFC zu erwarten und damit einhergehend Ergänzungen und Fortschreibungen von
gesetzlichen Vorgaben und Regelwerken. Deshalb
sollten Vereinbarungen und Regelungen (genehmigungsrechtlich, vertraglich) zur Sanierung entsprechende Möglichkeiten zur Anpassung der gewählten
Sanierungsvariante enthalten.
in Vorbereitung: „Boden- und Grundwasserkontaminationen mit PFC bei altlastenverdächtigen
Flächen mit Löschmitteleinsätzen – Arbeitshilfe zur
flächendeckenden Erfassung, standortbezogenen
historischen Erkundung und zur orientierenden Untersuchung“; Publikation voraussichtlich im Sommer 2015), die nachfolgend mittels Erlass in allen
Bundesländern eingeführt werden.
Durch PFC hervorgerufene Kontaminationen werden erst seit wenigen Jahren untersucht. Bislang
gibt es nur in einigen Bundesländern einzelne, länderspezifische Bewertungsansätze. Diese Situation
könnte sich in naher Zukunft zumindest im Hinblick
auf rechtsverbindliche Regelungen ändern. Es kann
davon ausgegangen werden, dass Bund-LänderArbeitskreise Empfehlungen erarbeiten (konkret
Auch zeigt sich bereits, dass Anbieter von Grundwasseraufbereitungstechniken eigene Produkte
für die Sorption von PFC mittels entsprechender
Forschungsvorhaben entwickeln. Wirtschaftlichere
Sorptionsmittel als z. B. Wasseraktivkohlen könnten
bald zur Verfügung stehen. Diesem Zustand ist auch
bei konkreten Projekten (Vorversuche, s.o.) Rechnung zu tragen.
Neue Erkenntnisse zum Thema PFC (z.B. aus
der Bearbeitung von PFC-Kontaminationen und
aus dem Betrieb der Bw-Feuerwehren) können
BAIUDBw GS II 6 per E-Mail mitgeteilt werden
([email protected]).
LEITFADEN PFC
Fortschreibung und Herausgabe neuer
Auflagen dieses Leitfadens erfolgen abhängig
vom Erkenntniszuwachs anlassbezogen durch
BAIUDBw GS II 6.
28
L iterat u r
Literatur
ALBERS, M. (2011): Analytik und Elimination von per-
EUROPÄISCHE UNION (EU) (2006): Richtlinie 2006/122/
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Dissertation an der Bergischen Universität Wuppertal.
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Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie
76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
(Perfluoroctansulfonate).
ChemVerbotsV (Chemikalien-Verbotsverordnung) –
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz vom 13.06.2003,
zuletzt geändert am 24.02.2012.
Europäische Union (EU) (2006): Verordnung (EG) Nr.
DIN 38407-42 (2011): Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gemeinsam erfassbare Stoffgruppen (Gruppe F) – Teil 42:
Bestimmung ausgewählter polyfluorierter Verbindungen
(PFC) in Wasser – Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie und massenspektrometrischer
Detektion (HPLC-MS/MS) nach Fest-Flüssig-Extraktion
(F 42).
DIN 38414-14 (2011): Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung und Sedimente (Gruppe S) – Teil 14: Bestimmung ausgewählter
polyfluorierter Verbindungen (PFC) in Schlamm, Kompost
und Boden – Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie und massenspektrometrischer
Detektion (HPLC-MS/MS) (S 14).
DüMV (Düngemittelverordnung) - Verordnung über
das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln vom
05.12.2012.
1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung
einer Europäischen Chemikalienagentur.
EUROPÄISCHE UNION (EU) (2010): Verordnung (EU) Nr.
757/2010 vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates über persistente organische Schadstoffe
hinsichtlich der Anhänge I und III.
EUROPÄISCHE UNION (EU) (2013): Richtlinie 2013/39/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG
und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im
Bereich der Wasserpolitik.
GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) – Verordnung zum
Schutz vor Gefahrstoffen vom 26.11.2010, zuletzt geändert am 03.02.2015.
LAHL, U., FRICKE, M. (2005): Risikobewertung von Per-
fluortensiden als Beitrag zur aktuellen Diskussion zum
REACH-Dossier der EU-Kommission. Erschienen in:
Umweltwissenschaften und Schadstoff-Forschung 17 (1),
S. 36-49, Springer Verlag.
LEITFADEN PFC
29
L iterat u r
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT BODEN (LABO) (i.V.
Landesamt für Umweltschutz, Bayern (LfU
2015): Boden- und Grundwasserkontaminationen mit
01/2015): Leitlinien zur vorläufigen Bewertung von PFC-
PFC bei altlastenverdächtigen Flächen mit Löschmitteleinsätzen – Arbeitshilfe zur flächendeckenden Erfassung,
standortbezogenen historischen Erkundung und zur
orientierenden Untersuchung.
Verunreinigungen in Wasser und Boden.
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT WASSER (LAWA) (2004):
Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das
Grundwasser.
Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft
und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (LUWG,
2013): Umweltrelevanz von PFT aus Sicht des Boden- ,
Oberflächengewässer- und Grundwasserschutzes, ALEXInformationsblatt 29.
Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT WASSER (LAWA, 2010):
(LFS-BW) (2010): Fluorhaltige Schaumlöschmittel – Rich-
Stoffdatenblatt PFOS CAS 1763-23-1.
tige Auswahl und umweltverträglicher Einsatz.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHER-
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIE-
SCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2011):
WIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG (2012): Hand-
Verbreitung von PFT in der Umwelt, Ursachen – Untersuchungsstrategie – Ergebnisse – Maßnahmen. LANUVFachbericht 34.
lungshilfe organische Schadstoffe auf Deponien, PFT.
UMWELTBUNDESAMT (UBA) (2014): REACH Informati-
onsportal – Aufruf zur Übermittelung von Informationen
zu PFOA und PFOA-Vorläufersubstanzen vom 07. März
2014. Online verfügbar unter: www.reach-info.de, Datum
des Abrufes: 16.08.2014.
LEITFADEN PFC
0,1 µg/l
∑ PFOS + PFOA
∑ PFOS + PFOA
LAWA / Geringfügigkeitsschwellenwert (GSW)
NRW
Grundwasser
0,3 – 7,0 µg/l
1,0 – 28,0 µg/l
50 µg/l
100 µg/l
stoffabhängig
stoffabhängig
stoffabhängig
∑ PFC
∑ PFC
Bayern
20 mg/kg
50 mg/kg
∑ PFC
100 µg/kg
∑ PFC
* einziger bundesweit rechtsverbindlich eingeführter Grenzwert
Baden-Württemberg
0,1 – 3,0 µg/l
∑ PFOS + PFOA
LAGA / in Anlehnung an DüMV
100 µg/kg
Abfall
∑ PFOS + PFOA
DüMV*
9,1 µg/l
Klärschlamm
PFOS
0,1 – 5,0 µg/l
0,1 µg/l
EU-Richtlinie / UQN
expositionsspezifisch
UBA / Gesundheitlicher
Orientierungswert (GOW)
0,3 µg/l
∑ PFOS + PFOA
∑ PFC
UBA / Vorsorgewert (VW)
30 – 45 mg/kg
PFOS
Rheinland-Pfalz
0,23 – 28 µg/l
stoffabhängig
–
1,0 µg/l
Bayern
∑ PFC
Baden-Württemberg
0,1 µg/l
stoffabhängig
∑ PFC
Rheinland-Pfalz
0,23 – 7,0 µg/l
NRW
stoffabhängig
Bayern
∑ PFOS + PFOA
0,23 µg/l
1,0 µg/l
0,3 µg/l
∑ PFC
Biota (Fische)
Trinkwasser
Boden
0,3 µg/l
PFOS
NRW / Orientierungswert (OW)
0,00065 µg/l
(0,65 ng/l)
Einleitwerte
Abwasser
PFOS
EU-Richtlinie / Umweltqualitätsnorm
(UQN)
Wert
Oberflächengewässer
Substanz
Herausgeber / Status
Medium
Auswahl vorläufiger Bewertungsmaßstäbe für PFC (Stand: Mai 2015)
DK III (nationale Obergrenze obertägige Ablagerung)
DK II
DK II (im S4-Eluat mit Wasser-Feststoff-Verhältnis 10:1)
DK I (im S4-Eluat mit Wasser-Feststoff-Verhältnis 10:1)
Z 2 (im S4-Eluat mit Wasser-Feststoff-Verhältnis 10:1)
Z 1.1 / Z 1.2 (im S4-Eluat mit Wasser-Feststoff-Verhältnis 10:1)
Z 0 (im S4-Eluat mit Wasser-Feststoff-Verhältnis 10:1)
Als Abfall frei verwertbar
Keine
Keine
Keine
Keine
„Vorläufiger Orientierungswert“ für Eluat, orientierende Beurteilungsgrundlage
„Prüfwert“ Direktpfad, orientierende Beurteilungsgrundlage
„Vorläufige Stufe 1- / Stufe 2-Werte“, orientierende Beurteilungsgrundlage
Einzelfallbewertung
„Prüfwert“, orientierende Beurteilungsgrundlage
Vorläufiger „Maßnahmenschwellenwert“, orientierende Beurteilungsgrundlage
Vorläufige „Schwellenwerte“, orientierende Beurteilungsgrundlage
„Angestrebter Sanierungszielwert“, orientierende Beurteilungsgrundlage
„Empfohlener Leitwert“, orientierende Beurteilungsgrundlage
Bislang nicht rechtsverbindlicher Vorschlag der LAWA, orientierende
Beurteilungsgrundlage
Keine
Keine; analytisch derzeit nicht sicher nachweisbar; soll ab 2027 gelten
Bedeutung für Kontaminationsbearbeitung / Anmerkung
30
A nhang
Anhang I
LEITFADEN PFC
31
A nhang
Anhang II
Hinweise zur Durchführung von Pumpversuchen
→→ Errichtung eines an die Standortbedingungen
angepassten Förderbrunnens (DN 125, Filterstrecke gemäß den Standortbedingungen),
dessen Lage von den Ergebnissen der Phase IIb
(Ausbreitung der Kontamination, Pumpversuch)
nachvollziehbar abzuleiten ist.
→→ Aufstellen einer Aktivkohle-Adsorptionsanlage
mit einem Kiesfilter und zwei Aktivkohlefiltern
(Pumpleistung max. 5 m³/h; Sand-/Kiesfilter:
DN 600, zylindrische Höhe 2 m; 1. AK-Filter 1:
DN 900, zylindrische Höhe 2,7 m; AK-Volumen
1,6 m³; 2. AK-Filter 1: DN 600, zylindrische
Höhe 2 m; AK-Volumen 1,0 m³).
→→ Installation eines Bypasses nach dem Sand-/
Kiesfilter (mindestens fünf separat zu beschickende Säulen mit separatem Durchflussmesser
und Probenahmestelle, Säulenhöhe 1 m, DN
120, Füllung mit AK, Ionentauscher und einem
alternativen Adsorbens), Ableitung des Reinwassers in den 1. AKF.
LEITFADEN PFC
→→ Prüfen, ob eine Vorbehandlung des Rohwassers (Eisen-, Manganfällung, DOC-Reduktion usw.) notwendig ist. Sollten neben
den langkettigen PFC (v.a. PFOS/PFOA) auch
kürzerkettige PFC bzw. Summe PFC behandelt
werden, ist gegebenenfalls eine Vorbehandlung
notwendig.
→→ Versuchsdauer maximal 3 Monate mit dreimaliger Messung des Grundwasserstandes im
Messstellennetz, GW-Stand-Entwicklung im
Förderbrunnen mittels Datenlogger erfassen,
Überprüfung der Pumpversuchsauswertung
aus Phase IIb, bei Festgestein besondere Anforderungen berücksichtigen.
→→ Analytik bei Beginn, nach 24 h, danach 14-tägig nach jeder Säule, nach dem 1. AKF und
dem Reinwasserablauf (= nach 2. AKF) auf PFC,
zusätzlich vor Versuchsbeginn und vor Abschalten des Versuches auf Kationen und Anionen
zwecks Ermittlung der natürlichen Hydrochemie (Hinweis: Auswertung mittels Piperdiagramm muss möglich sein).
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LEITFADEN PFC