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2.1.2.10 Grundwasserhydraulische und hydrologische Beweissicherung
2.1.2.10.1 Beobachtung des Grundwassers
Das grundwasserhydraulische Messprogramm besteht
einerseits aus der Fortsetzung der Messungen am aktuellen Überwachungsmessnetz und andererseits aus
ergänzenden Messungen an den neu zu errichtenden
Grundwassermessstellen, die zur Beurteilung der Wirkungszusammenhänge zwischen pflanzenverfügbaren
Grundwasser im Moor und den Kiesgrundwasserleitern
bezüglich der Trinkwasserentnahme und ggf. zur Identifizierung künftig geeigneter Dynamisierungs- und
Richtwert-Messstellen dienen sollen.
Die Messungen an den Grundwassermessstellen dienen generell als/ zur:
− Überwachung der Grundwasserströmungsverhältnisse und des quantitativen Zustands des genutzten
Grundwasservorkommens,
− Ermittlung der entnahmebedingten Grundwasserabsenkungen
− Ermittlung der entnahmebedingten Auswirkungen
auf Rechte Dritter und insbesondere auf die ausgedehnten, naturschutzrechtlich geschützten Feuchtbiotope und Artvorkommen
− Datengrundlage für die Fortschreibung des Grundwassermodells
− Kontrolle, Dokumentation, Beweissicherung für den
Fall von Rechtsstreitigkeiten
−
Das grundwasserhydraulische Beweissicherungsprogramm sollte nach detaillierter Auswertung der hydraulischen Testphase und eingehender Eignungsprüfung
der Grundwassermessstellen dahingehend bewertet
werden, ob im Messnetz noch ungeeignete bzw. im
Sinne der Zielsetzung nicht erforderliche Grundwassermessstellen vorhanden sind. Eine mögliche Beschränkung des Beweissicherungsumfangs zum Zeitpunkt der abschließenden Festlegung von Dynamisierungs- und Richtwerten wird aus folgenden Gründen
für angemessen erachtet:
− Fokussierung auf ein zielgerichtetes und repräsentatives Messnetz (Messstellen erhöhter Bewertungsrelevanz), unter Berücksichtigung der Anforderungen eines Bewirtschaftungsmodells (Fortschreibung Grundwassermodell)
− Vermeidung einer nahezu redundanten Messdatenerfassung bei engständigem Messnetz
− langfristige Gewährleistung von qualitätsgesicherten
und plausibilisierten Messdaten
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−
Für eine mögliche Beschränkung des Beweissicherungsumfangs wäre jedoch von den Stadtwerken München ein fachlich fundiertes Konzept zur diesbezüglichen Messnetzoptimierung vorzulegen, welches dann
als Diskussions- und Bewertungsgrundlage für die abschließende Festlegung des Beweissicherungsprogramms dienen könnte.
2.1.2.10.2 Beobachtung der Oberflächengewässer
Das Messprogramm und die Messzuständigkeiten an
den Gewässerpegeln wurde in Abstimmung mit dem
WWA an die heutigen Verhältnisse besonders im Hinblick auf eine verbesserte Messgüte angepasst und um
die vorgeschlagenen Wasserstand-Messstellen ergänzt.
Die Messungen an den Gewässer-Messstellen dienen
dabei besonders als/ zur:
− Ermittlung der entnahmebedingten Abfluss- und
Wasserstandsänderungen
− Ermittlung und Minimierung der entnahmebedingten
Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften der
Quellbäche
− Gewährleistung eines Mindestabflusses, um naturbedingte Extremsituationen im Niedrigwasserbereich nicht anthropogen zu verschärfen
− Datengrundlage für die Fortschreibung des Grundwassermodells (Bilanzkontrolle)
− Kontrolle, Dokumentation, Beweissicherung für den
Fall von Rechtsstreitigkeiten
2.1.2.11 Aktualisierung und Fortschreibung des Grundwassermodells
Bei den künftigen Auswertungen im Rahmen der dreijährigen
Test- und Beobachtungsphase (Jahresberichte nach Nr. 1.2.9.6
des Bescheidtenors) und der langjährigen hydraulischen und naturschutzfachlichen Beobachtungen (5-Jahesberichte bzw. Situationsgutachten nach Nr. 1.2.9.7 des Bescheidtenors) kommt dem
Grundwassermodell eine maßgebliche Rolle bei der Quantifizierung des Entnahmeeinflusses insbesondere in den oberen
Grundwasserleitern zu. Dieses Werkzeug kann bei angemessener Anpassungsgüte und Prognosefähigkeit die benötigten hydraulischen Grundlagen für die naturschutzfachliche Bewertung
der Entnahmewirkung liefern, da damit hydraulische Reaktionen
im Grundwasser und an Fließgewässern auf Entnahmevariationen zuordenbar und quantifizierbar sind und Entnahmewirkungen
sowohl im Hinblick auf angemessene Dynamisierung-/ Richtwerte als auch auf potentiell festzustellende Vegetationsveränderungen bewertet werden können.
Dies setzt jedoch voraus, dass das Grundwassermodell samt
dem zugrunde liegenden hydrogeologischen Modell regelmäßig,
d. h. für die Auswertungen der vorgenannten Jahresberichte an
die neueren Erkenntnisse und Messdaten aus laufenden Erkun-
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dungsmaßnahmen (z. B. Schichtaufbau, Durchlässigkeiten,
Grundwasserstände an neuen Messstellen) und ggf. sonstige natürliche und anthropogene Ereignisse (z. B. Loisachauf-/ auskiesung, Tunnelentwässerung) zu aktualisieren und nachzukalibrieren ist. Im Kernaussagebereich sollte dabei eine Verbesserung
der Anpassungsgüte angestrebt werden. Weiterhin ist das
Grundwassermodell mit den jeweils auflaufenden neuen Messdaten zu Wasserständen, Abflüssen und Entnahmen samt dem
zugrunde liegenden hydrologischen Modell (Ermittlung von Bodenwasserhaushalt, Grundwasserneubildung und Randzuströmen) fortzuschreiben. Dabei ist auf eine ausreichende ZeitschrittDiskretisierung zu achten, die der Reaktion der Grundwasserstände und der Abflüsse auf Entnahmeänderungen gerecht wird.
Für die Nutzung, Pflege und Weiterentwicklung des Grundwassermodells sowie die zugehörige Dokumentation ist das DVGWArbeitsblatt W 107 in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.
Ferner nahm das Bayer. Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 12.11.2012, Az.
94-4532.1-63451/2012, 28.10.2013, Az. 94-4532.1-61451/2013, 16.01.2015, Az.
94-4532.1-1110/2015, 11.12.2015, Az. 94-4532.1-86774/2015 und 22.12.2015 zum
Vorhaben Stellung.
2.2
Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim nahm im Schreiben vom 29.07.2013 und
29.10.2014 zur Grundwasserentnahme durch die SWM Stellung und erhob keine
Einwendungen, insbesondere da keine Belange des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim als Grundstückseigentümer betroffen sind.
2.3
Die Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde nahm mit Schreiben vom 27.09.2012, Az. 8683-GAP-6-2011, 29.08.2013, Az. 8683-GAP-6-2011,
22.12.2014, Az. 51-8638-GAP-6/2011 sowie vom 24.11.2015, Az. 51-8683-GAP6/2011 zu den Anträgen der SWM zur Grundwasserentnahme aus dem Trinkwassergewinnungsgebiet Loisachtal Stellung und forderte Inhalts- und Nebenbestimmungen zum Schutz des Netzes Natura 2000.
2.4
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde nahm
mit Schreiben vom 11.10.2012, Az. 32-1737, 04.09.2013, Az. 32-8637, 22.12.2014,
02.07.2015 sowie vom 26.11.2015, Az. 32- Stellung und schlug zahlreiche Inhaltsund Nebenbestimmungen vor, um eine Vereinbarkeit der von den SWM beantragten
Grundwasserentnahme mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der
§§ 15, 30, 34 und 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bei Ausschöpfung der
möglichen Alternativen zu erlangen.
2.5
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Gesundheitsamt erhob in seinen
Stellungnahmen vom 04.09.2012, Az. 6-62/2012/Vo/WV-MÜ, 16.07.2013 sowie vom
21.08.2014, Az. 6-62/2014/Vo/WV-MÜ keine Einwände gegen die Anträge der
SWM.
2.6
Die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern nahm mit Schreiben
vom 12.09.2012, Az. 10 a / 17 div., 22.07.2013, Az. 10 a / 17 div. sowie vom
26.08.2014, Az. 10 a / 17 div. zu den Anträgen zur Grundwasserentnahme aus dem
Trinkwassergewinnungsgebiet Loisachtal Stellung und trug Bedenken sowie Empfehlungen vor. Der durch Unterlassen der Grundwasserentnahme theoretisch erzielbare Mehrabfluss in der Loisach mag laut Fachberatung für Fischerei nicht groß
ins Gewicht fallen, aber die erzielbare, teils erhebliche Habitatverbesserung in den
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Nebenbächen durch die damit verbundene Bereitstellung von zusätzlichen Laich-,
Aufwuchs- und Retentionsräumen für die Fischbestände der Loisach würde sehr
wohl erhebliche Vorteile für deren Fortkommen zeitigen. Ferner wurde nachdrücklich empfohlen, das bestehende Monitoringprogramm an den Oberflächengewässern weiter fortzuführen und bei Bedarf weitere Messstellen einzurichten.
2.7
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim erhob in seinen
Stellungnahmen vom 14.09.2012, Az. L2.2-45, 13.08.2013, Az. SG L2.2-45 sowie
vom 20.10.2014, Az. L2.2-wlju keine Einwände gegen die von den SWM beantragte
Grundwasserentnahme für 30 Jahre. Der Landwirtschaft dürften jedoch keine weiteren Erschwernisse bei der Bodenbewirtschaftung entstehen.
2.8
Die Autobahndirektion Südbayern erklärte in seinen Stellungnahmen vom
25.09.2012, Az. 422.4530.B2, 25.07.2013, Az. 422.4530.B2 sowie vom 22.09.2014,
Az. 422-4530 ihr Einverständnis zur Neuerteilung der wasserrechtlichen Gestattungen für die Wasserversorgung der Landeshauptstadt München unter der Voraussetzung, dass das laufende Planfeststellungsverfahren “Neubau der B2 von Eschenlohe bis Oberau-Nord“ dadurch nicht nachteilig beeinflusst werde.
2.9
Das Staatliche Bauamt Weilheim hat mit Schreiben vom 22.08.2012, Az. S 521 4328, 29.07.2013, Az. S 521 - 4328 sowie vom 05.09.2014, Az. S 521 - 4328Farchant-Loi./6-2014 zu den Anträgen der SWM Stellung genommen und keine
Einwendungen erhoben.
2.10 Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Öffentliche Sicherheit und Ordnung teilte in seinen Stellungnahmen vom 26.07.2012, Az. 51-, 17.07.2013, Az. 51sowie vom 18.08.2014, Az. 51- mit, dass durch die Bewilligung der Grundwasserentnahme keine Aufgabenbereiche des Sachgebietes betroffen seien.
2.11 Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Bauamt teilte in seinen Stellungnahmen vom 30.07.2012, Az. 31 und 17.07.2013, Az. 31 mit, dass baurechtliche Belange durch den Antrag nicht betroffen sind.
2.12 Die Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde hat mit
Schreiben vom 30.08.2012, Az. 24.1-8271-GAP, 19.08.2013, Az. 24.1-8271-GAP
sowie vom 07.10.2014, Az. 24.1-8271-GAP zur Grundwasserentnahme aus dem
Trinkwassergewinnungsgebiet Loisachtal Stellung genommen und unter anderem
darauf hingewiesen, dass vier der sechs Brunnen in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet der Region 17 Oberland lägen und hier den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei allen überörtlichen raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen ein besonderes Gewicht beizumessen sei. Zudem wurde auf die
Lage der Brunnen im wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet für den Hochwasserschutz sowie in ermittelten Überschwemmungsgebieten der Loisach hingewiesen.
2.13 Der Planungsverband Region Oberland hat sich in seiner Stellungnahme vom
30.08.2012 zu den Anträgen der SWM der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde angeschlossen.
2.14 Der Bund Naturschutz in Bayern e. V. hat in seinen Stellungnahmen vom
04.10.2012, 03.09.2013, 28.08.2014, 30.10.2014 und 15.12.2014, Az. GAP-OberauWS (48/2014) sowie in seinen Nachträgen vom 04.02.2015 (zum Erörterungstermin
am 19.01.2015) und vom 12.05.2015 die Anträge der SWM abgelehnt, fachliche Kritikpunkte und Forderungen vorgebracht und dies ausführlich begründet. Er wendet
sich insbesondere gegen den für die Landeshauptstadt München prognostizierten
Wasserbedarf. Außerdem beklagt er die überdimensionierte Zubringerwasserleitung
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ZW 4, die aus hygienischen Gründen hohe Entnahmemengen erfordere. Weiterhin
erhebt er Einwände gegen die erhebliche Überschätzung der Ergiebigkeit des Aquifers im Loisachtal und dessen Speicherfähigkeit in Trockenperioden mit der Folge
einer tiefgreifenden Schädigung von Natur und Landschaft, wie beispielsweise Setzungs- und Austrocknungserscheinungen im Murnauer Moos sowie die von den
SWM vorgelegte Alternativenprüfung. Zudem kritisiert der Bund Naturschutz in seinen Stellungnahmen vom 03.09.2013 und 30.10.2014 die Auswertung des Landesamtes für Umwelt im Gutachten vom 23.03.2011 zur „Bewertung eines möglichen Einflusses der Entnahme Oberau auf die Moorwasserstände im Pfrühlmoos
und Murnauer Moos anhand der Messdaten vom 10.05. – 06.12.2010.
2.15 Der Verein zum Schutz der Bergwelt e. V. hat mit Schreiben vom 12.10.2012, Az.
GAP, 03.11.2014 und vom 15.12.2014 sowie den Nachtragsschreiben vom
02.02.2015 (zum Erörterungstermin am 19.01.2015) und vom 12.05.2015 zu den
Anträgen der SWM Stellung genommen. Dabei hat er zahlreiche Bedenken und
Einwände erhoben und umfassend begründet, dass aus moorökologischer und naturschutzfachlicher Sicht auf Grund der noch bestehenden Mängelliste eine Verlängerung der Gestattung der Zutageförderung von Grundwasser aus dem Gewinnungsgebiet Loisachtal nach der derzeit vorgelegten Konzeption nicht genehmigungsfähig sei. Die oben genannten wasserrechtlichen Anträge der SWM seien negativ zu bescheiden. Insbesondere kritisiert auch er (wie vorstehend der Bund Naturschutz in Bayern e. V.) den für die Landeshauptstadt München prognostizierten
Wasserbedarf. Außerdem beklagt er die überdimensionierte Zubringerwasserleitung ZW 4, die aus hygienischen Gründen hohe Entnahmemengen erfordere.
Der Verein zum Schutz der Bergwelt e. V. erhebt Einwände gegen die erhebliche
Überschätzung der Ergiebigkeit des Aquifers im Loisachtal und dessen Speicherfähigkeit in Trockenperioden mit der Folge einer tiefgreifenden Schädigung von Natur
und Landschaft, wie beispielsweise Setzungs- und Austrocknungserscheinungen
auch im Murnauer Moos. Zudem kritisiert er das optimierte Brunnenmanagement,
da er dabei von einer stärkeren Betroffenheit wertbestimmender Arten im Umfeld
der nördlichen Brunnen ausgeht, sowie das erarbeitete Dynamisierungs- und Richtwertpegelkonzept zum Moor-/ Grundwasser und zu den Oberflächengewässern.
Eine Zustimmung stellt der Verein zum Schutz der Bergwelt e. V. nur dann in Aussicht, wenn die aus seinen Stellungnahmen hervorgehenden Forderungen und Auflagen eingehalten werden.
2.16 Der Landesfischereiverband Bayern e. V. erhob in seinen Stellungnahmen vom
16.08.2012, 17.07.2013 und 09.10.2014 grundsätzlich keine Bedenken gegen die
Anträge der SWM auf Gestattung der Trinkwasserentnahme aus dem Gewinnungsgebiet Loisachtal. Allerdings wies er darauf hin, dass eine Reihe von Oberflächengewässern durch die Grundwasserentnahme in ihrer Wasserschüttung betroffen
seien und daher die Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes durch entsprechende Auflagen zu berücksichtigen seien.
2.17 Der Landesjagdverband Bayern e. V. nahm zu den Anträgen der SWM mit
Schreiben vom 12./ 17.09.2012 und 30.09.2013 Stellung und widersprach im Wesentlichen jeder weiteren unbezahlten Entnahme. Ferner forderte er eine unabdingbare 50 % Ertragsbeteiligung der wasserfördernden Gemeinden im Loisachtal ab
dem 01.01.2014.
2.18 Der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V.
erklärte sich in seinen Stellungnahme vom 06.08.2012 und 02.09.2013 mit der Erlaubniserteilung einverstanden.
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2.19 Der Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. nahm mit Schreiben vom
04.10.2012, 28.08.2013 und 16.10.2014 zu den Hauptanträgen der SWM zur
Grundwasserentnahme aus dem Trinkwassergewinnungsgebiet Loisachtal Stellung.
Er forderte insbesondere eine Entnahmereduzierung, die Förderung von Feuchteflächen, eine quantitative Untersuchungen von Amphibien sowie die für den Gesamtzeitraum maximal beantragte Entnahmemenge durch Berücksichtung der mit
den „Hilfsanträgen“ erlaubten Entnahmemenge entsprechend zu reduzieren. Ferner
forderte er, die Bemessungsgrundlage für die naturschutzrechtliche Kompensation
auf 1,5836 Cent je im Loisachtal gewonnenen Kubikmeters Trinkwasser zu erhöhen.
2.20 Der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald – LV Bayern e. V. erhob in seiner Stellungnahme vom 18.09.2014 keine Einwendungen gegen die von den SWM beantragte Grundwasserentnahme.
2.21 Der Verein zur Wahrung von Eigentum und Eigenständigkeit im Landkreis
Garmisch-Partenkirchen e. V. nahm zur beantragten Grundwasserentnahme mit
Schreiben vom 04.10.2014 Stellung und erhob Einwendungen bzw. Forderungen.
Er wendete sich vor allem gegen die durch die Grundwasserentnahme und die damit verbundene Schutzgebietsausweisung bedingten Kosten und Lasten für die betroffenen Kommunen, Bürger und Nutzungsberechtigten und forderte unter anderem
die Entschädigung der Betroffenen durch die SWM als Verursacher, z. B. durch die
Einrichtung und Verwaltung eines Ausgleichsfonds beim Landratsamt GarmischPartenkirchen. Zudem wird die Mitversorgung von Kommunen im Münchner Umland
mit im Loisachtal entnommenem Grundwasser kritisiert und vor den Folgen einer
möglichen Liberalisierung des Wassermarktes gewarnt.
2.22 Die Weide- und Bullenhaltungsgenossenschaft Farchant eG lehnte in seinen
Stellungnahmen vom 13.09.2012 und 07.10.2014 eine Wasserentnahme durch die
SWM ab. Ablehnungsgründe waren insbesondere die mit der Wasserentnahme verbundene Neuausweisung des Schutzgebietes und die dadurch bedingten Einschränkungen und Belastungen der im Schutzgebietsumgriff liegenden Grundstücke
und insbesondere des Grundstückes der eigenen Biogasanlage sowie Befürchtungen von durch die Entnahme von Grundwasser eintretender Verschlechterungen in
Bezug auf den hydrologischen Zustand des Grundstückes. Zudem wurde die ausschließliche Versorgung der Landeshauptstadt München gefordert und eine weitere
Ausweitung des Versorgungsgebietes abgelehnt. Die wasserrechtliche Gestattung
sei aufzuheben, wenn eine Privatisierung der SWM erfolge.
2.23 Der Bayer. Bauernverband hat zu den Anträgen der SWM mit Schreiben vom
10.09.2012, Az. EB/sch, 01.08.2013, Az. EB/sch, 08.08.2013, Az. EB/sch und
08.09.2014, Az. Eb/sch Stellung genommen und sich den unter vorstehender Nr. II.
2.21 ausgeführten Einwendungen des Vereins zur Wahrung von Eigentum und Eigenständigkeit im Landkreis Garmisch-Partenkirchen e. V. angeschlossen. Insbesondere forderte er, dass das bestehende Wasserschutzgebiet nicht vergrößert
oder die Auflagen strenger werden dürfen.
2.24 Die E.ON Bayern AG/ Bayernwerk AG erhob in seinen Stellungnahmen vom
26.07.2012, Az. EBY-TAG-ka, 16.07.2013 und 07.10.2014, Az. BAG – DNLL / MK
ID 15964 keine Einwendungen zum gegenständlichen Wasserrechtsverfahren,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb ihrer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
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2.25 Die E.ON Kraftwerke GmbH äußerte sich in seiner Stellungnahme vom
06.08.2013, Az. H/GI-Dr/Wo nicht zu den Anträgen der SWM.
2.26 Die E.ON Netz GmbH erhob in seinen Stellungnahmen vom 05.09.2012, Az. NETBL KS ID10877 und vom 23.08.2013, Az. NE.TDLS Di ID 13581 keine Einwände
gegen die Grundwassergewinnung der SWM, teilte aber entsprechende Auflagen
zum Wasserschutzgebietsverfahren mit.
2.27 Die Bayer. Staatsforsten AöR, Forstbetrieb Oberammergau äußerten sich in ihrer Stellungnahme vom 23.07.2013, Az. 14.32 WSG nicht zu den Anträgen der
SWM auf Grundwasserentnahme.
2.28 Die Deutsche Bahn Services Immobilien GmbH/ Deutsche Bahn Immobilien
nahm mit Schreiben vom 07.09.2012, Az. FRI-MÜ-I 1 Sr/TÖB-MÜ-12-4315 und
26.08.2014, Az. TÖB-MÜ-14-6071 (FRI-S-L(A) JD, Stellung und forderten einen
Schutz der Betriebsanlagen der Eisenbahnen sowie des Eisenbahnbetriebes.
2.29 Die Deutsche Telekom Technik GmbH teilte in ihren Stellungnahmen vom
30.08.2012, Az. 2012504, 26.07.2013, Az. 2013524 und 11.09.2014, Az. 2014582
mit, dass durch das Vorhaben die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt werden.
2.30 Die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Region Bayern Planung
NE3 Süd erhob in ihren Stellungnahmen vom 31.07.2012, Az. S9598 und
21.08.2013, Az. S9598 keine Einwände.
2.31 Der 1. Münchner Angler Club e. V. nahm zu den Anträgen der SWM mit Schreiben
vom 06.09.2012 Stellung und erhob Einwendungen. Insbesondere wurde die Errichtung einer elektronischen Pegelstandsmessung im Lauterbach für unabdingbar
gehalten und die Einrichtung eines „Referenz-Pegels“ an einem ähnlichen Bach im
Landkreis Garmisch-Partenkirchen sowie die Übermittlung bzw. Einsehbarkeit der
ermittelten Daten (z. B. „online“) vorgeschlagen.
2.32 Der Golfclub Garmisch-Partenkirchen e. V. wendete sich in seiner Stellungnahme vom 09.10.2014 gegen einzelne Verbotstatbestände der neufestzusetzenden
Wasserschutzgebietsverordnung.
2.33 Die Gemeinde Eschenlohe stimmte in ihren Stellungnahmen vom 14.09.2012,
04.09.2013, Az. 30-642-00-E- sowie vom 10.10.2014, Az. 30-642-00-E- den Anträgen der SWM zu, wenn trotz des weiterhin reduziert beantragten Fördervolumens
die Wasserversorgung der Gemeinde Eschenlohe nach wie vor gesichert bleibt.
2.34 Die Gemeinde Farchant lehnte in ihren Stellungnahmen vom 13.09.2012, Az. III/,
03.09.2013, Az. III/ sowie vom 08.10.2014, Az. III/ mit Stellungnahme zur geohydraulischen Situation vom 05.10.2014 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus dem Gewinnungsgebiet Loisachtal ab und
wies auf den Grundsatz der vorrangigen Deckung des Wasserbedarfs einer öffentlichen Wasserversorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nach § 50 Abs. 2 WHG
und die zahlreichen anderweitigen Versorgungsmöglichkeiten für die Landeshauptstadt München, wie z. B. in der Münchner Schotterebene sowie im Mangfalltal hin.
Die Gemeinde Farchant wendet sich insofern gegen das ursprüngliche Brunnenmanagement, als sie eine Entnahmeverteilung mit stärkerer Förderung am Brunnen 6
fordert, um eine weitergehende Verminderung der durch die Neufestsetzung des
Wasserschutzgebietes bedingten Betroffenheiten von Kommune und Grundstücks-
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eigentümer zu erreichen. Mit Schreiben vom 07.12.2015, Az.: III/ forderte die Gemeinde Farchant noch ein Recht auf Entnahme von Grundwasser für die Gemeinden des Einzugsgebietes analog der ursprünglichen Bescheidslage.
2.35 Die Gemeinde Großweil stimmte den Anträgen der SWM in ihren Schreiben vom
20.09.2012, 04.09.2013, Az. 30-64-00 -G- sowie vom 10.10.2014, Az. 30-642-00 G- zu, wenn trotz des reduziert beantragten Fördervolumens die Wasser- bzw. Notversorgung der Gemeinde Großweil nach wie vor gesichert bleibt.
2.36 Der Markt Garmisch-Partenkirchen stimmte in seinen Schreiben vom 09.10.2012,
Az.60.13-Bg und 20.09.2013, Az. 60.13-Bg den Anträgen der SWM deshalb nicht
zu, weil eine Zustimmung seines Erachtens erst nach Fortschreibung des Umgriffs
des künftigen Schutzgebietes erfolgen kann.
2.37 Die Gemeinde Oberau lehnte mit Schreiben vom 19.09.2012, 05.09.2013, Az. I642-2 sowie vom 09.10.2014, Az. I-642-2 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung aus grundsätzlichen Erwägungen ab.
Die Einwendungen der Gemeinde Oberau gegen die Grundwasserentnahme durch
die SWM entsprechen im Wesentlichen denen der Gemeinde Farchant.
2.38 Die Stadtwerke Penzberg befürworteten in ihren Stellungnahmen vom 02.08.2012
und 16.07.2013 die Erteilung der wasserrechtlichen Gestattungen zur Grundwasserentnahme aus dem Gewinnungsgebiet Loisachtal. Eine weitere Notversorgung
durch die SWM sei aus Gründen der Versorgungssicherheit erforderlich.
2.39 Die Stadt Geretsried erhob in ihrer Stellungnahme vom 13.08.2013, Az.
3.31/61097 keine Einwände zur beantragten Grundwasserentnahme.
2.40 Die Gemeinde Aschheim teilte im Schreiben vom 17.11.2014, Az. 8632/Sch-Wz
mit, dass eine weitere Mitversorgung des Ortsteiles Dornach durch die SWM aus
technischen und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei.
2.41 Die Gemeinde Bergkirchen teilte im Schreiben vom 10.10.2014, Az. Gr. mit, dass
eine weitere Mitversorgung des Ortsteiles Eschenried durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen fortgesetzt werden sollte.
2.42 Die Stadt Garching teilte im Schreiben vom 22.10.2014 mit, dass eine weitere Mitversorgung durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll
sei.
2.43 Die Stadt Germering teilte im Schreiben vom 12.11.2014, Az. LRA_GAP SWM.doc
mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM wegen der intensiven Nutzungen im bestehenden Wasserschutzgebiet und auf Grund fehlender Alternativen zu
den bestehenden beiden Brunnen erforderlich sei.
2.44 Die Gemeinde Grünwald teilte im Schreiben vom 24.09.2014, Az. Sg. 40/863-0
Re/Sid mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM wegen der geologisch
instabilen Hanglage der beiden Trinkwassergewinnungsanlagen erforderlich sei.
2.45 Die Gemeindewerke Haar GmbH teilte im Schreiben vom 17.11.2014, Az.
gwh141117dü mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen unverzichtbar sei.
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2.46 Die Gemeinde Hohenbrunn teilte im Schreiben vom 03.11.2014, Az. 0373 mit,
dass eine weitere Mitversorgung des Versorgungsgebietes Riemerling-Ost durch die
SWM mangels Alternativen erforderlich sei.
2.47 Die Gemeindewerke Ismaning GmbH teilte im Schreiben vom 15.10.2014, Az.
GWI/TH mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM aus technischen und
wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei.
2.48 Die Gemeinde Neubiberg teilte im Schreiben vom 04.11.2014, Az. SG 44 mit, dass
eine weitere Mitversorgung durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen
Gründen sowie wegen der Trinkwasserqualität zwingend notwendig sei.
2.49 Die Gemeinde Neuried teilte im Schreiben vom 30.09.2014, Az. II/3-Br mit, dass
eine weitere Mitversorgung durch die SWM aus technischen Gründen unumgänglich
sei.
2.50 Die Gemeinde Oberschleißheim teilte im Schreiben vom 30.10.2014 mit, dass eine weitere Mitversorgung des Ortsteils Neuherberg durch die SWM aus technischen
und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei.
2.51 Die Gemeinde Ottobrunn teilte im Schreiben vom 10.11.2014, Az. WVB/sy mit,
dass eine Mitversorgung des Versorgungsgebietes Ost und eine Notversorgung des
Versorgungsgebietes West durch die SWM aus technischen Gründen erfolge.
2.52 Die Versorgungs-, Bau- und Servicegesellschaft Kommunalunternehmen Pullach AöR teilte im Schreiben vom 14.11.2014, Az. Ko/Kr mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM aus technischen Gründen erforderlich sei.
2.53 Die Gemeindewerke Putzbrunn GmbH teilte im Schreiben vom 26.11.2014, Az.
Schi mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM aus Gründen der Versorgungssicherheit beibehalten werden sollte.
2.54 Das Wasserwerk Taufkirchen teilte im Schreiben vom 07.11.2014 mit, dass eine
weitere Notversorgung des Versorgungsgebietes Am Wald durch die SWM aus
technischen und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei.
2.55 Die Gemeinde Unterföhring teilte im Schreiben vom 08.10.2014, Az. 3.1 -/ARe mit,
dass eine weitere Mitversorgung durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sowie wegen der Trinkwasserqualität sachgerecht sei.
2.56 Die Gemeinde Unterhaching teilte im Schreiben vom 29.10.2014, Az. Hötzl mit,
dass eine weitere Mitversorgung durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei.
2.57 Der Würmtal-Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
KöR teilte im Schreiben vom 30.10.2014, Az. T 1 bi - st mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM für Ausfälle wichtiger Anlagenteile erhalten bleiben sollte.
2.58 Das Wasserwirtschaftsamt München gab in den Stellungnahmen vom
01.12.2014, Az. 2.3-4532.1-ML-SWM-allgemein-21913/2014 und 07.04.2015, Az.
2.3-4532.1-ML-SWM-allgemein-5560/2015 seine Einschätzung zu der Mit- und Notversorgung der Kommunen im Münchner Umland und insbesondere den Voraussetzungen für eine ortsferne Wasserversorgung ab. Die Angaben der Kommunen wurden als plausibel bewertet. Für die Gemeinden Hohenbrunn (Versorgungsgebiet
Riemerling), Neubiberg, Ottobrunn (Versorgungsgebiet Ost) und Unterhaching er-
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 114
scheint der Wasserbezug aus einem ortsnahen Grundwasservorkommen grundsätzlich denkbar. Ob dies mit den bestehenden Wassergewinnungsanlagen möglich ist,
kann jedoch ohne detaillierte Untersuchung nicht beantwortet werden. Die Gemeinde Neuried hätte allenfalls die Möglichkeit, sich an den Zweckverband Würmtal anzuschließen.
2.59 private Einwender
2.59.1 bis 2.59.30
Die privaten Einwender Nr. 2.59.1 bis 2.59.30 (Grundeigentümer) erhoben bei der Gemeinde Farchant weitgehend inhaltsgleiche Einwendungen.
Sie forderten im Wesentlichen die ausschließliche Versorgung der Landeshauptstadt München mit Grundwasser aus dem Gewinnungsgebiet
Loisachtal und lehnten eine weitere Ausweitung des Versorgungsgebietes
ab. Weiterhin forderten sie die Aufhebung der wasserrechtlichen Gestattungen im Falle einer Privatisierung der SWM, da dann die Geschäftsgrundlage der Genehmigungen entfiele.
2.59.31, 2.59.32 und 2.59.33
Die privaten Einwender Nr. 2.59.31 und 2.59.32 widersprachen mit
Schreiben vom 28.07.2012, 07.09.2012, 14.09.2012 (vier Schreiben),
12.09.2013 (zwei Schreiben), 28.10.2013 (zwei Schreiben), 14.01.2015
und 14.12.2015 jeglicher Nutzung von Wasserrechten durch die SWM.
Zugleich wurden Verfahrensfehler sowie die Befangenheit von Mitarbeitern des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht geltend
gemacht.
Die private Einwenderin Nr. 2.59.33 widersprachen mit Schreiben vom
14.09.2012, 12.09.2013, 14.01.2015, 19.11.2015, 27.11.2015, 13.12.2015
und 14.12.2015 jeglicher Nutzung von Wasserrechten durch die SWM
und machten geltend, dass eine direkte Betroffenheit ihrer privaten Fischerei- und Eigentumsrechte am Eschenloher Mühlbach vorliege.
Zugleich wurden Verfahrensfehler geltend gemacht.
III. rechtliche Würdigung
Gegenstand der Zulassung ist das Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus den
Brunnen 2 bis 6 aus dem Gewinnungsgebiet Loisachtal. Auf das Vorhaben sind die Wassergesetze anwendbar.
1. formelle Rechtmäßigkeit
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht ist für die Erteilung der gehobenen Erlaubnis sowie der Bewilligung sachlich und örtlich zuständig, Art. 63 BayWG, Art. 3
Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG.
Das förmliche Verfahren nach §§ 15 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2 WHG, Art. 69 Satz 2
BayWG, Art. 72 ff. BayVwVfG wurde einschließlich einer vorgeschalteten Umweltverträglichkeitsprüfung gem. §§ 3a, 3b Satz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.3.1, da aus dem Trinkwassergewinnungsgebiet Loisachtal mehr als 10 Mio. m³/a Grundwasser zutage gefördert und abgeleitet werden sollen, durchgeführt.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 115
2. materielle Rechtmäßigkeit
2.1
Gestattungspflicht, Rechtsgrundlage
Das Zutagefördern und Ableiten des Grundwassers stellt eine Gewässerbenutzung
im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer Erlaubnis
oder Bewilligung bedarf.
Als Form der Gestattung dieser Gewässerbenutzungen haben die SWM
a) eine Bewilligung auf 30 Jahre für eine Spitzenentnahmelast von 1.100 l/s und
eine maximale Jahresentnahmemenge von 22 Mio. m³/Jahr sowie
b) eine Erlaubnis auf 30 Jahre für eine zusätzliche Spitzenentnahmelast von 600
l/s und eine zusätzliche maximale Jahresentnahmemenge von 8 Mio. m³/Jahr
beantragt.
Rechtsgrundlage für die Zulassung der von den SWM beantragten Gewässerbenutzungen ist § 12 WHG.
Die gehobene Erlaubnis und die Bewilligung konnten erteilt werden, da kein zwingender Versagungsgrund vorliegt und unter Beachtung des pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessens die beabsichtigten Gewässerbenutzungen den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechen.
Abgelehnt werden konnten die Anträge jedoch insbesondere insoweit, als in der
Zweckrichtung der geplanten Gewässerbenutzung unter Nr. 1.1.3 die ständige Mitversorgung der Gemeinden Hohenbrunn (Versorgungsgebiet Riemerling-Ost), Neubiberg, Neuried, Ottobrunn (Versorgungsgebiet Ost) und Unterhaching im Landkreis
München sowie der Gemeinde Bergkirchen (Versorgungsgebiet Eschenried) im
Landkreis Dachau nicht vorgesehen ist.
2.2
zwingende wasserrechtliche Vorschriften
2.2.1
keine schädlichen Gewässerveränderungen
Das Vorhaben ist mit den wasserrechtlichen Anforderungen nach § 12 Abs.
1 Nr. 1 WHG vereinbar.
Demnach dürfen keine schädlichen, auch durch Nebenbestimmungen nicht
vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sein. Dies sind gem. § 3 Nr. 10 WHG in Verbindung mit § 3 Nr. 7 WHG
Veränderungen der Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen des WHG entsprechen. Das Vorhaben lässt keine solchen Gewässerveränderungen erwarten:
Die vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden
weitgehend berücksichtigt und nur in begründeten Fällen verworfen. Entsprechende Inhalts- und Nebenbestimmungen sind im Bescheid enthalten.
Durch die zahlreichen unter Nr. 1.2 des Bescheidtenors festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen können schädliche Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, die sich unter anderem auf die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie beziehen, vermieden bzw. ausgeglichen werden.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
2.2.2
Seite 116
allgemeine Gewässerbewirtschaftungsgrundsätze
Als Vorgaben des WHG werden zunächst die allgemeinen Grundsätze der
Gewässerbewirtschaftung gem. § 6 WHG und dabei insbesondere der
Grundsatz der Nachhaltigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HS 1 WHG), der Erhaltungs- und Verbesserungsgrundsatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG) und der Vermeidungs- und Ausgleichsgrundsatz (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG) beachtet.
2.2.3
besondere Bewirtschaftungsziele Grundwasser
Darüber hinaus sind auch die besonderen Bewirtschaftungsziele für das
Grundwasser gem. § 47 Abs. 1 WHG erfüllt. Insbesondere ist das Verschlechterungsverbot erfüllt und nach den vorliegenden Erkenntnissen von
einem Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung
auszugehen.
2.2.4
besondere Bewirtschaftungsziele oberirdische Gewässer
Auch hinsichtlich der von der Entnahme beeinflussten oberirdischen Gewässer sind die besonderen Bewirtschaftungsziele nach § 27 Abs. 1 WHG
erfüllt. Eine beachtliche Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes ist unter den unter Nr. 1.2 des Bescheidtenors festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmung nicht zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass es wegen der Begrenzung des Umfangs der Grundwasserentnahme auf die viele Jahre lang erfolgte Entnahmepraxis zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustandes kommt. Insbesondere im Hinblick auf die stärker entnahmebeeinflussten Nebenbäche der Loisach und
den dort ggf. nicht immer zu erreichenden guten ökologischen Zustand liegen darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom
Bewirtschaftungsziel des wasserwirtschaftlichen Verschlechterungsverbotes gem. § 31 Abs. 2 WHG vor. In Anbetracht der Bedeutung der Grundwasserentnahme für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen liegen Gründe des übergeordneten öffentlichen Interesses vor. Durch die
Entnahmebeschränkungen über Dynamisierungs- und Richtwerte werden
nachteilige Auswirkungen auf die Oberflächengewässer so weit wie möglich und zumutbar verringert.
2.2.5
zusätzliche Voraussetzungen für gehobene Erlaubnis und Bewilligung
Für die Grundwasserentnahme kann gem. § 15 Abs. 1 WHG eine gehobene Erlaubnis erteilt werden.
Die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Wasserversorgung der
Bevölkerung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen liegt im öffentlichen Interesse sowie im berechtigten Interesse der SWM als Gewässerbenutzer. Zudem ist keine (nur) beschränkte Erlaubnis beantragt und keine (nur) vorübergehende Nutzung bezweckt
(Art. 15 Abs. 1 HS 1 und Abs. 2 Satz 1 BayWG).
Es darf für das Vorhaben auch eine Bewilligung erteilt werden, da den
SWM die Durchführung ihres Vorhabens nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG ohne
eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan
verfolgt wird. Den SWM ist nicht zuzumuten, die Trinkwasserversorgung
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 117
der Bevölkerung als Erfüllung einer unmittelbaren Pflichtaufgabe im Sinne
des Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung (GO) über einen
längeren Zeitraum ohne gesicherte Rechtsstellung durchzuführen. Auch im
Hinblick auf den Umfang, die auch für den Erhalt der bereits geschaffenen
Infrastruktur erforderlichen Investitionen sowie die hohe Bedeutung der öffentlichen Trinkwasserversorgung für die große Anzahl der Bewohner der
Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen
ist die Gestattung in Form einer Bewilligung angezeigt.
Darüber hinaus wird nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WHG der Zweck des Vorhabens nach einem bestimmten Plan verfolgt und die Gewässerbenutzung
stellt nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG keine im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder
Abs. 2 Nr. 2 WHG dar.
Gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist unter den festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das
Recht eines Dritten nachteilig einwirkt oder ein Dritter sonstige nachteilige
Wirkungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu erwarten hat. Geringfügige
nachteilige Wirkungen wie z. B. ein möglicher Nachteil für die Fischereiberechtigten oder Grundstücksnutzungen im Einflussbereich des Vorhabens
müssen hingenommen werden. Im Übrigen würden im vorliegenden Fall
nach § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG Gründe des Wohls der Allgemeinheit bzw.
nach § 14 Abs. 4 Satz 3 ein erheblich übersteigender Nutzen dennoch die
Erteilung einer Bewilligung ermöglichen.
2.2.6
Vorrang ortsnaher Wasserversorgung
Gemäß § 50 Abs. 2 WHG ist der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Diese mit dem WHG 2009 neu geschaffene Vorschrift
bringt zum Ausdruck, dass jede Kommune grundsätzlich selbst dafür verantwortlich ist, sich eine ortsnahe Trinkwasserversorgung aufzubauen
und vor allem zu erhalten, damit nicht andere Kommunen eine „fremde“
Trinkwassergewinnungsanlage und die damit verbundenen nachteiligen
Folgen wie ein Wasserschutzgebiet dulden müssen. Dies unterstreicht die
Bedeutung eines verantwortungsvollen Umganges mit der empfindlichen
Ressource Grundwasser durch eine weitsichtige Flächennutzungsplanung mit einem wirksamen Schutz vor Schadstoffeinträgen sowie der Regenerationsfähigkeit durch eine Begrenzung der Flächenversiegelung und
eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung.
Bezüglich der Landeshauptstadt München, der ständig mitversorgten
Gemeinden Eschenlohe, Aschheim (Versorgungsgebiet Dornach), Oberschleißheim (Versorgungsgebiet Neuherberg mit GSF-Gelände), Unterföhring und die Stadt Garching sowie der notversorgten Gemeinden
Großweil, Eurasburg (Versorgungsgebiet Beuerberg), Grünwald, Haar,
Ismaning, Ottobrunn (Versorgungsgebiet West), Pullach, Putzbrunn,
Taufkirchen (Versorgungsgebiet Am Wald) und Städte Geretsried, Germering, Penzberg und Wolfratshausen sowie des notversorgten WürmtalZweckverbandes (Gemeinden Gauting/ Gräfelfing/ Planegg/ Krailling) liegen die Voraussetzungen für eine ortsferne Wasserversorgung vor.
Die ständig mitversorgten Kommunen haben auch nach Überzeugung
des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht auf Grund der
Strömung des Grundwassers im Ballungsraum München und der dadurch
bestehenden Schadstoffkonflikte schlechte Voraussetzungen, ihren Bedarf an Trinkwasser in ausreichender Güte aus ortsnahen Vorkommen zu
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 118
decken. Zudem sprechen wirtschaftliche Erwägungen auf Grund der vorhandenen Infrastruktur gegen den Aufbau einer eigenständigen ortsnahen
Trinkwassergewinnung. Beide Argumente zusammen reichen für ein Abweichen vom Grundsatz der ortsnahen Versorgung aus.
Für die Gemeinde Eschenlohe ist die Wasserversorgung aus der unmittelbar angrenzenden Gemeinde Oberau als ortsnah zu betrachten.
Hinsichtlich der oben genannten, lediglich notversorgten Kommunen steht
der Nothilfegedanke im Vordergrund. Diesbezüglich sind an die rechtlichen Voraussetzungen einer ortsfernen Wasserversorgung weniger
strenge Anforderungen zu stellen, weshalb hier wirtschaftliche Gesichtspunkte wie die bereits vorhandene Infrastruktur als ausreichend angesehen werden.
Im Hinblick auf die Gemeinden Hohenbrunn (Versorgungsgebiet Riemerling-Ost), Neubiberg, Neuried, Ottobrunn (Versorgungsgebiet Ost) und
Unterhaching im Landkreis München sowie der Gemeinde Bergkirchen
(Versorgungsgebiet Eschenried) im Landkreis Dachau konnten jedoch
bislang noch keine überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit
nachgewiesen werden, die gegen eine ortsnahe Wasserversorgung sprechen. Für diese Gemeinden erscheint der Wasserbezug aus einem ortsnahen Grundwasservorkommen grundsätzlich möglich. Ein pauschaler
Verweis auf wirtschaftliche Erwägungen wegen der bereits vorhandenen
Infrastruktur reicht hier insbesondere auch in Anbetracht der negativen
Auswirkungen der Trinkwassergewinnung im Loisachtal insbesondere für
die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten in Folge des Wasserschutzgebietes sowie für die dort vorhandenen empfindlichen Naturräume wie dem Pfrühlmoos als Nachweis nicht aus.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Anbetracht der Bedeutung einer
gesicherten öffentlichen Trinkwasserversorgung haben die genannten
Gemeinden durch die zugestandene befristete Duldung einer weiteren
ständigen Mitversorgung die Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist
noch die Voraussetzungen für eine ortsferne Wasserversorgung nachzuweisen.
2.3
andere zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften
Neben den zwingenden wasserrechtlichen Anforderungen muss die beabsichtigte
Gewässerbenutzung durch die SWM gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG auch alle anderen
Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, die sich auf das wasserrechtlich zu beurteilende Vorhaben beziehen.
Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des öffentlichen Rechts unter allen zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten wird unter Beteiligung von
Fachbehörden und anerkannten Verbänden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange festgestellt. Diesbezüglich vorliegende Stellungnahmen der Fachbehörden
wurden weitgehend berücksichtigt und nur in begründeten Fällen verworfen. Die entsprechenden Inhalts- und Nebenbestimmungen sind im Bescheid enthalten. Die Einwendungen der anerkannten Verbände und sonstigen Träger öffentlicher Belange
konnten ebenfalls teilweise berücksichtigt werden.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
2.3.1
Seite 119
Baurecht
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von mit der gehobenen Erlaubnis
bzw. Bewilligung verbundenen baulichen Anlagen folgt aus § 35 Abs. 1 Nr.
3 Baugesetzbuch, da diese der öffentlichen Versorgung mit Wasser dienen.
Nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung ersetzt die wasserrechtliche Gestattung eine Baugenehmigung für die baulichen Anlagen, die der
Benutzung des Grundwassers dienen mit Ausnahme von Gebäuden.
2.3.2
Naturschutzrecht
Besondere Bedeutung kommt im vorliegenden Fall den naturschutzrechtlichen Vorschriften zu.
2.3.2.1 Eingriffsregelung
In den Inhalts- und Nebenbestimmungen unter Nr. 1.2 des Bescheidtenors sind Einschränkungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft enthalten.
Die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren (siehe
auch Alternativenprüfung, Unterlage 1) Eingriffe in Natur und
Landschaft können nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ausgeglichen oder ersetzt werden.
2.3.2.2 Biotopschutz
Das Vorhaben betrifft ein Gebiet, in dem große Flächen gem. § 30
Abs. 1 und 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geschützte feuchteabhängige Biotoptypen vorkommen. Diese werden laut den von den SWM beauftragten Untersuchungen trotz der in Nr. 1.2 des Bescheidtenors
festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen teilweise erheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen können zum kleinen Teil gem. §
30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG ausgeglichen werden. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine
Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BNatSchG in Form
von Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses vor (Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen).
Die in der Folge erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden auf Grund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 12./
26.02.2013 durchgeführt.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 120
2.3.2.3 Schutz des Netzes Natura 2000
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes
„Murnauer Moos“ durch die Grundwasserentnahme der SWM im
genehmigten Umfang kann gesichert ausgeschlossen werden.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht geht in
Übereinstimmung mit den Fachbehörden davon aus, dass die
vorliegenden Erkenntnisse den sicheren Rückschluss zulassen,
dass eine erhebliche hydrologische Rückwirkung auf das Murnauer Moos nicht gegeben ist und dass die von Einwenderseite
vorgetragenen Verschlechterungen daher nicht in ursächlichem
Zusammenhang mit der Wasserentnahme der SWM stehen. Da
das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet hat,
ist auch keine Summationsbetrachtung erforderlich.
Gewisse Zweifel bestehen nach wie vor hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens mit mehreren Erhaltungszielen des Natura
2000-Gebiets „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“
bzw. den Voraussetzungen für eine evtl. erforderliche Ausnahme.
Zumindest die gehobene Erlaubnis konnte dennoch erteilt werden:
Zwar kommen auch die SWM in den Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass in Teilbereichen eine erhebliche Beeinträchtigung
nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden
kann. Aber auch darüber hinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher wurden gegenüber den SWM im Rahmen einer dreijährigen
Test- und Beobachtungsphase weitere Untersuchungen im Hinblick auf die FFH-Verträglichkeit sowie als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ein umfassendes Monitoring angeordnet. Es
ist jedoch höchst ungewiss, ob in Anbetracht der bereits erfolgten,
mehrjährigen und aufwändigen Untersuchungen, der Komplexität
der hydrologischen Zusammenhänge und naturschutzfachlichen
Fragestellungen sowie der sehr hohen Anforderungen an den
Nachweis der Verträglichkeit überhaupt mit der von der Rechtsprechung geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden kann,
ob und in welchem Ausmaß die Erhaltungsziele des Natura 2000Gebietes „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ erheblich beeinträchtigt werden. Da jedoch zur Überzeugung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht für das Vorhaben
die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5
BNatSchG grundsätzlich vorliegen (zumutbare Alternativen sind
nicht gegeben und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses liegen angesichts der Bedeutung einer gesicherten Trinkwasserversorgung für die Landeshauptstadt München
sowie der mit- und notversorgten Kommunen vor), konnte unter
den in Nr. 1.2 des Bescheidtenors festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen (insbesondere die Entnahmebeschränkungen,
das umfangreiche Monitoring und die Vermeidungs-, Minderungssowie Kohärenzmaßnahmen) sowie dem Vorbehalt der Festsetzung weiterer ggf. erforderlicher Kohärenzmaßnahmen zumindest
eine gehobene Erlaubnis für die Dauer von 30 Jahren erteilt wer-
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 121
den. Auf Grund deren grundsätzlich voraussetzungsloser, ganz
oder teilweise möglicher Widerruflichkeit kann durch weitere Untersuchungen im Rahmen der dreijährigen Test- und Beobachtungsphase und ggf. darüber hinaus auf neue Erkenntnisse reagiert und eine möglicherweise erst nachträglich erkannte Unverträglichkeit oder - derzeit nicht ersichtliche - Unmöglichkeit von
ggf. weiteren erforderlichen Kohärenzmaßnahmen reagiert werden. Erst nach positiver Feststellung der FFH-Verträglichkeit bzw.
dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine evtl. erforderliche
Ausnahme nach den § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG einschließlich
evtl. noch weiterer notwendiger Kohärenzmaßnahmen tritt die aufschiebende Bedingung für die grundsätzlich unwiderrufliche Bewilligung ein. Und selbst die Bewilligung wäre, sollte sich im Fortgang
doch noch eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34
BNatSchG ergeben, grundsätzlich nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WGH,
Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG wegen nachträglich eingetretener Tatsachen bzw. Erkenntnisse bzw. Art. 39 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 BayVwVfG zur Verhütung oder Beseitigung schwerer
Nachteile für das Allgemeinwohl in Form erheblicher Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes widerrufbar. Ferner gelten folgende Erwägungen: Die Bewilligung wurde auf die hinsichtlich des
Natura 2000-Gebietes etwas weniger problematischen südlichen
Brunnen gelegt. Aus dem nördlichsten Brunnen 6, aus dem ohnehin nur zur Deckung der Bedarfsspitzen gefördert wird, darf nur im
Rahmen einer stets widerruflichen gehobenen Erlaubnis Grundwasser entnommen werden. Im Falle einer wasserrechtlichen Gestattung werden im Vergleich zu einem Bauvorhaben grundsätzlich
weniger irreversible Tatsachen geschaffen. Vielmehr kann eine
etwaige erhebliche Beeinträchtigung durch eine Beendigung der
Grundwasserentnahme angehalten und eine rechtzeitig erkannte,
etwaige negative Veränderung des Naturraumes mindestens teilweise wieder rückgängig gemacht werden.
Aus diesen Gründen erscheint es gerechtfertigt, trotz gewisser
Zweifel am Ausmaß möglicher Beeinträchtigungen unter den genannten Voraussetzungen die grundsätzliche Zulässigkeit nach
FFH-Recht festzustellen. Das konkrete Ausmaß bleibt den gegenüber den SWM angeordneten weiteren Untersuchungen und Bewertungen durch die Fachbehörden sowie einer ggf. erforderlichen
nachträglichen Festsetzung von Kohärenzmaßnahmen gem. Art.
69 Satz 2 BayWG, Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG vorbehalten. Zwar
müssen die Kohärenzmaßnahmen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der auftretenden Beeinträchtigung vorliegen. Eine Ausnahme ist hiervon jedoch möglich, wenn diese Gleichzeitigkeit nicht
unbedingt erforderlich ist, um den Beitrag des Gebiets zum Netz
Natura 2000 zu sichern (Schumacher/ Fischer-Hüftle, Kommentar
BNatSchG, § 34 Rn. 108). Dies ist nach Einschätzung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht vorliegend der
Fall, schon da zum jetzigen Zeitpunkt auch nach Auffassung der
Fachbehörden trotz intensiver Aufklärungsbemühungen der SWM
keine hinreichend sicheren Aussagen zu einer möglichen Beeinträchtigung möglich sind. Wenn eine solche Aussage aus den
oben genannten Gründen im vorliegenden Fall überhaupt möglich
sein wird, sind hierzu vielmehr erst noch weitere mehrjährige Test,
Beobachtungen, Untersuchungen und Auswertungen erforderlich.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 122
Hinzu kommt der Umstand, dass sich die Lebensräume im Natura
2000-Gebiet auch schon zum Zeitpunkt dessen Aufnahme in die
Gemeinschaftsliste bzw. Inkrafttreten weitgehend auf die bereits
seit vielen Jahren erfolgte Grundwasserentnahme (wenn auch mit
etwas anderem Brunnenmanagement) eingestellt haben. Aus diesem Grunde sind auch hinsichtlich des leicht veränderten Brunnenmanagements zumindest keine gravierenden weiteren erheblichen Beeinträchtigungen bei einer im beantragten Umfang fortgesetzten Entnahme, die im Wesentlichen dem bisherigen Entnahmeregime entspricht, zu erwarten. Diese Annahme ist auch deshalb berechtigt, weil die Grundwasserentnahme künftig von einem
deutlich wirkungsvolleren Dynamisierungs- und Richtwertsystem
als bisher eingeschränkt wird.
Dem Vorschlag auf Erteilung einer weiteren beschränkten Erlaubnis für die Dauer der dreijährigen Test- und Beobachtungsphase
mit erforderlicher Auswertungszeit braucht nach Ansicht des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht auch deshalb
nicht zwingend gefolgt werden, da dies auf Grund der grundsätzlich voraussetzungslosen Widerruflichkeit der gehobenen Erlaubnis zum gleichen Ergebnis führen würde. Im Gegensatz zur beschränkten Erlaubnis hat die gehobene Erlaubnis zwar nach § 16
Abs. 1 WHG eine Ausschlusswirkung gegenüber privatrechtlichen
Ansprüchen, eine Präklusionswirkung nach Art. 69 Satz 2 BayWG,
Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG sowie eine Konzentrations- und
Gestaltungswirkung nach Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 75 Abs. 1
BayVwVfG. Im aus Sicht der Entscheidungsbehörde bezüglich der
Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG maßgeblichen Punkt, der
grundsätzlich voraussetzungslosen Widerruflichkeit gegenüber der
Erlaubnisinhaberin, unterscheiden sich beschränkte und gehobene
Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WGH jedoch nicht. Dem gegenüber
besteht im Sinne einer möglichst hohen Rechtssicherheit für den
überaus hoch zu gewichtenden öffentlichen Belang Sicherung der
der Trinkwasserversorgung für die Landeshauptstadt München
sowie der mit- und notversorgten Kommunen ein Bedürfnis nicht
nur für eine Verbescheidung für die Dauer von 30 Jahren, sondern
gerade auch die zusätzlichen Rechtswirkungen einer gehobenen
Erlaubnis.
Die in Nr. 1.2.11 des Bescheidtenors festgesetzte dreijährige
Test- und Beobachtungsphase ist geeignet, einen zusätzlichen
Erkenntnisgewinn bezüglich der Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes
„Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ zu bringen. Es
ist allerdings sehr ungewiss, ob die Ergebnisse unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs der Verträglichkeitsprüfung den
Nachweis ermöglichen werden, dass bzw. unter welchen Rahmenbedingungen eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Das Projekt kann daher nur im Wege einer Ausnahme
gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen werden.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 123
Weiter abgesichert werden diese Überlegungen über die zusätzlichen Entnahmebeschränkungen über Dynamisierungs- und
Richtwerte zum Schutz des Netzes Natura 2000 unter Nr. 1.2.16
des Bescheidtenors. Damit zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses
eine Genehmigung mit 30-jähriger Laufzeit im Wege einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erzielt werden kann, ist
es möglich und erforderlich, die Entnahme gegenüber dem Antrag
und der bisherigen Genehmigung verbindlich so zu beschränken,
dass die oben beschriebene verbleibende Unsicherheit über das
Ausmaß der (möglichen) Beeinträchtigung auf ein rechtlich vertretbares Maß gesenkt wird. Hierzu ist die Entnahme so einzuschränken, dass das Ausmaß der (möglichen) Beeinträchtigung so
weit eingegrenzt wird, dass eine Gewichtung des Integritätsinteresses und eine Alternativenprüfung möglich sind, die Alternativenprüfung abgeschlossen werden kann und die in den Antragsunterlagen enthaltenen Kohärenzmaßnahmen als ausreichend
anerkannt werden, um die Kohärenz sicherzustellen.
2.4
Umweltverträglichkeitsprüfung
In die Gesamtabwägung ist auch die Bewertung der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 11 UVPG einzustellen (§ 12 UVPG).
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf Grund der jährlichen Entnahmemenge von
über 10 Mio. m³ gem. §§ 3a, 3b UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.3.1 vom
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht durchzuführen.
2.4.1
zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 11 UVPG
Gemäß § 11 UVPG ist eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, vorzunehmen, wobei diese auch in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen kann, vgl. § 11 Satz 4 UVPG. Dabei
sind Umweltauswirkungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen (einschließlich der menschlichen
Gesundheit), Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser,
Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
Wechselwirkungen zwischen den jeweiligen Schutzgütern.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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2.4.1.1 Auswirkungen des Vorhabens
2.4.1.1.1 Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher
Gesundheit
Beeinflussungen der Wohnverhältnisse und der Freizeiteinrichtungen durch die Entnahme von Grundwasser zur Trinkwassergewinnung konnte bisher nicht
festgestellt werden und sind auch zukünftig nicht zu
erwarten.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind durch das
Vorhaben nicht abzuleiten.
2.4.1.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Das nachgewiesene Tierartenspektrum ist sehr reichhaltig. Insgesamt konnten Nachweise für 264 Tierarten, darunter 139 in Bayern und/ oder Deutschland bestandsgefährdeten (Arten der Roten Listen und Vorwarnlisten) und/ oder streng geschützten Tierarten erbracht werden. Hoch anspruchsvolle, besonders wertgebende Tierarten konnten dabei in allen untersuchten
Artengruppen nachgewiesen werden.
Durch floristische Untersuchungen konnten insgesamt
326 als wertgebend einzustufende höhere Pflanzenarten nachgewiesen werden. Hinzu kommen 6 als lokal
selten einzustufende Arten und Sekundärnachweise
für 9 Armleuchteralgenarten, die ebenfalls von hoher
indikatorischer und wertgebender Bedeutung sind, so
dass sich die Summe der näher zu betrachtenden
Pflanzenarten insgesamt auf 341 Pflanzenarten beläuft.
Lebensraum für die wertgebenden Tier- und Pflanzenarten des Gebietes sind in erster Linie die vorhandenen Moor- und Quellbachkomplexe, die sich großteils
in einem guten Erhaltungszustand befinden. Auf bestimmten Teilflächen sind allerdings Beeinträchtigungen durch die Grundwasserförderung zu erwarten, die
auch durch schadensbegrenzende Maßnahmen (unter
anderem weitestmöglich am natürlichen Wasserdargebot orientierte Entnahmemengen) nicht völlig vermieden werden können. Verbleibende unvermeidbare Beeinträchtigungen sollen deshalb durch Festsetzung
geeigneter Kompensations-, Minderungs- und Kohärenzmaßnahmen vermieden, ausgeglichen bzw. ersetzt werden.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 125
2.4.1.1.3 Schutzgut Boden
Bodenverluste durch Überbauung und Versiegelung,
die eine Erheblichkeit nach sich ziehen würden, erfolgen durch das Vorhaben nicht.
Auf Grund der vorhandenen Trenn- und Dichtschichten
und wegen des im Vergleich zu der natürlichen
Schwankung geringeren Einflusses der Entnahme ist
eine erhebliche Veränderung der Bodenverhältnisse
und somit deren Bodenfunktion nicht zu erwarten.
Auch stoffliche Belastungen oder Veränderungen der
Bodenstruktur werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen.
Folglich ist nicht von erheblichen bzw. nachhaltigen
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden auszugehen.
2.4.1.1.4 Schutzgut Wasser
Erhebliche Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern entstehen an einigen von der Trinkwassergewinnung stärker betroffenen Quellbächen, deren Abflussmengen gegenüber dem natürlichen Zustand zum
Teil stark reduziert werden. Für das Grundwasser und
den Landschaftswasserhaushalt insgesamt ergeben
sich durch die Entnahme dagegen vermutlich nur geringe Beeinträchtigungen, da sich die Wasserentnahme überwiegend zu Lasten der Quellbäche auswirken
dürfte.
Die beschriebenen Beeinträchtigungen der Bäche
können durch die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen (unter anderem weitestmöglich am natürlichen
Wasserdargebot orientierte Entnahmemenge) verringert werden. Verbleibende unvermeidbare Beeinträchtigungen sollen deshalb entsprechend der gesetzlichen
Vorgaben durch Festsetzung geeigneter Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt werden.
2.4.1.1.5 Schutzgut Luft/ Klima
Durch das Vorhaben kommt es weder zum Verlust für
das Schutzgut wertgebender Flächen mit besonderer
Kaltluftproduktionsfähigkeit oder mit klimatischer und
lufthygienischer Ausgleichsfunktion, noch erfolgt eine
wesentliche Änderung dieser Flächen, die einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff nach sich ziehen würde. Auch eine Veränderung von Kaltluftabflussbahnen
mit Bedeutung für den Luftaustausch ist nicht zu prognostizieren.
Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut sind
nicht zu erwarten.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 126
2.4.1.1.6 Schutzgut Landschaft
Es kommt durch das Vorhaben weder zum Verlust der
Eigenart und Schönheit der Landschaft noch zieht es
eine erhebliche und nachhaltige Veränderung der die
Landschaft prägenden Strukturen nach sich.
Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen auf
das Schutzgut Landschaft sind nicht zu erwarten.
2.4.1.1.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Kulturgüter
Durch das Vorhaben sind keine Bodendenkmäler oder
sonstige Kulturgüter betroffen.
technische Infrastruktur
Hinsichtlich des Sachguts technische Infrastruktur sind
keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Land- und Forstwirtschaft
Es sind in Folge der Grundwasserentnahme keine erheblichen Beeinträchtigungen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu erwarten.
Jagd
Durch das Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Jagd zu erwarten.
Fischerei
Die fischereiwirtschaftlich bedeutenden Fließgewässer
wie Loisach und die bestehenden Quellbäche mit höherer Wasserschüttung (Eschenloher Mühlbach, Lauterbach, Ronetsbach) erfahren durch die Entnahme
von Grundwasser keine wesentlichen Änderungen.
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fischerei
sind damit nicht zu erwarten.
2.4.1.2 Wechselwirkungen
Entsprechend dem UVPG sind neben den Auswirkungen auf die
einzelnen Schutzgüter auch die Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu betrachten. Die Wechselwirkungen beziehen sich auf das gesamte Ökosystem des Untersuchungsgebietes, wobei sich die einzelnen Schutzgüter in ihrer Funktion gegenseitig bedingen.
Dies bedeutet, dass Auswirkungen auf ein einzelnes Schutzgut
ebenfalls Auswirkungen auf andere Schutzgüter nach sich ziehen
können, die in räumlichem und zeitlichem Abstand auftreten können.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 127
Auf Grund der in der Mehrzahl der Schutzgüter festgestellten
weitgehenden Stabilität der Verhältnisse sind insgesamt keine
wesentliche Änderungen gegenüber der bestehenden Situation
zu erwarten, zumal negative Wirkungen auf einzelne Schutzgüter
durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abgeschwächt
werden. Verbleibende erhebliche Beeinträchtigungen sollen
durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen soweit wie
möglich ausgeglichen bzw. ersetzt werden.
2.4.1.3 Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen
Zur Schadensbegrenzung und Schadensabwehr wurden detaillierte Vermeidungsmaßnahmen erarbeitet, die den vorhandenen
guten Gebietszustand möglichst absichern sollen.
Zentrale Minderungsmaßnahme ist dabei die sogenannte Dynamisierung der Entnahme. Durch die Dynamisierung wird eine enge Koppelung der maximal zulässigen Entnahmemenge an die
jeweils aktuellen Wasserstände in den Fließgewässern bzw.
Moorschlenken gewährleistet. Den Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften der Moore oder Bachläufe soll auf diese
Weise frühzeitig und vorsorgend entgegengewirkt werden.
Allerdings verbleiben trotz dieser Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die zu kompensieren sind. Die zur Verfügung gestellten
Mittel sollen für geeignete Ersatzmaßnahmen möglichst auch im
Loisachtal verwendet werden.
2.4.2
Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 12
UVPG
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Trinkwassergewinnung bezogen
auf die meisten Schutzgüter gegenüber der bestehenden Situation keine
erheblichen Umweltauswirkungen entfaltet. Dort wo Beeinträchtigungen
möglich oder zu erwarten sind (insbesondere im Bereich der Oberflächengewässer und der Biodiversität) wird durch ein sinnvoll angelegtes
System von Vermeidungsmaßnahmen den gesetzlichen Bestimmungen
vorsorgend Rechnung getragen. Verbleibende Beeinträchtigungen werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen kompensiert.
2.5
rechtliche Würdigung der Stellungnahmen und Einwendungen
Die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen (bezugnehmend auf die
Nummerierung unter vorstehendem Abschnitt II. Nr. 2. der Gründe) werden wie folgt
gewürdigt (ausgenommen die Stellungnahmen bzw. die Teile von Stellungnahmen,
die keine Forderungen enthalten):
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 128
zu Nr. 2.1 (Bayer. Landesamt für Umwelt als allgemeiner amtlicher Sachverständiger)
Das Bayer. Landesamt für Umwelt befürwortete eine gehobene Erlaubnis
nach §§ 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 WHG über bis zu 600 l/s und 8 Mio.
m³/a sowie eine Bewilligung nach §§ 10 Abs. 1 und 14 Abs. 1 WHG über
bis zu 1.100 l/s und 22 Mio. m³/a für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis
31.12.2045 unter weitergehenden Beschränkungen für einen 2-, 3-, 10und 30-jährigen Entnahmezeitraum.
Zudem schlug es vor, die maximalen Jahresentnahmen anstatt für die jeweiligen Einzelbrunnen besser für Brunnengruppen zu definieren und dazu einerseits die Jahresentnahmen der südlichen Brunnengruppe aus
Brunnen 2+3+4 zusammenzufassen (4,9+6,3+10,1 = 21,3 Mio. m³/a) und
andererseits die Jahresentnahmen der nördlichen Brunnengruppe aus
Brunnen 5+6 zu gruppieren (10,4+0,6 = 11,0 Mio. m³/a), um einen naturschutzfachlich ausgewogenen Betrieb im Bereich besonders empfindlicher Moorgebiete zu ermöglichen.
Würdigung:
Den Vorschlägen bzw. Vorgaben des Bayer. Landesamtes für Umwelt
wurde nahezu vollständig unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 des Bescheidtenors
entsprochen.
Weitere vom Bayer. Landesamt für Umwelt geforderte Inhalts- und Nebenbestimmungen sind unter Nr. 1.2.3 bis 1.2.14 des Bescheidtenors
enthalten.
Das Untersuchungsprogramm zur abschließenden Festlegung von Dynamisierungs- und Richtwerten (hydraulische Test- und Beobachtungsphase) wurde durch die Inhalts- und Nebenbestimmungen unter Nrn.
1.2.11.3, 1.2.11.4 und 1.2.11.5 ergänzt.
Abweichende und ergänzende Festsetzungen zur Entnahmebeschränkung über Dynamisierungs- und Richtwerte wurden insbesondere in den
Inhalts- und Nebenbestimmungen unter Nrn. 1.2.4.1, 1.2.4.2, 1.2.4.3,
1.2.4.4 und 1.2.16 getroffen.
Der Dynamisierungs- und Richtwert an der bestehenden Moor-Messstelle
10/3R wird in Abweichung von den Empfehlungen des Bayer. Landesamtes für Umwelt ganzjährig und nicht nur während der Vegetationsperiode
festgesetzt. Eine Schädigung des feuchtesensiblen Naturraumes im
Moor, insbesondere der Schlenken, kann auch durch ein Trockenfallen
außerhalb der Vegetationsperiode eintreten, so dass die Abweichung vegetationskundlich als eingriffsmindernde Maßnahme gerechtfertigt ist. Das
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht schließt sich insofern
dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde
an.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 129
Der Dynamisierungswert am Loisach-Pegel Eschenlohe Brücke konnte in
Abstimmung mit den Naturschutzbehörden und dem Bayer. Landesamt
für Umwelt in Abweichung von dessen Gutachten entfallen, da auf Grund
des äußerst seltenen Erreichens des vorgeschlagenen Abflusswertes
(NQ) eine ökologische Relevanz nicht gegeben gewesen wäre.
Die Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Mitversorgung anderer Kommunen wurden in Nr. 1.2.12 (Mit- und Notversorgung von Kommunen im
Münchner Umland und entlang der Zubringerwasserleitung ZW 4) abweichend von den Bewertungen des Bayer. Landesamtes für Umwelt geregelt, da das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht die Voraussetzungen für eine ortsferne Wasserversorgung nach § 50 Abs. 2
WHG derzeit nicht für alle ständig mitversorgten Kommunen als nachgewiesen betrachtet.
Fachliche Bedenken bestehen seitens des Bayer. Landesamtes für Umwelt ferner gegenüber der von Beginn an, bzw. Neuerrichtung oder Umbau der betreffenden Messstellen gültigen Festsetzung von Pegel- sowie
zugehörigen Dynamisierungs- und Richtwerten in Nrn. 1.2.4 und 1.2.16,
obwohl die Mehrzahl der zugehörigen Moor-Messstellen noch nicht eingerichtet wurden. In dieser Frage schließt sich das Landratsamt GarmischPartenkirchen, Wasserrecht jedoch der Auffassung des Landratsamtes
Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde sowie der Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde an. Zum einen steht
die Festsetzung der Werte an den betreffenden Moor-Messstellen unter
einem Änderungsvorbehalt, so dass auf neue Erkenntnisse im Rahmen
der hydraulischen Test- und Beobachtungsphase grundsätzlich jederzeit
reagiert und etwaige Fehler angesichts der nur vorläufigen Festsetzung
korrigiert werden können. Zudem soll das Untersuchungsprogramm mit
der anschließenden endgültigen Festsetzung der Pegel- sowie zugehörigen Dynamisierungs- und Richtwerte möglichst effektiv gestaltet werden.
Hierzu ist es erforderlich, dass auch Erfahrungen zum Dynamisierungsund Richtwertkonzept gewonnen werden können. Dies ist jedoch nur
möglich, wenn bereits zu Beginn insbesondere der hydraulischen Testund Beobachtungsphase sowohl Pegelwerte, als auch ein zugehöriges
Dynamisierungs- und Richtwertkonzept existiert. Einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erhofft sich das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen,
Wasserrecht auch durch den fachlichen Austausch der beteiligten Behörden im Rahmen der durch das vorläufige Dynamisierungs- und Richtwertkonzept veranlassten Abstimmungen („Konferenzwasserstände“). Dies gilt
ebenfalls hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung von Entnahmebeschränkungen sowie auch -einstellungen und deren Auswirkungen auch
auf die Betriebsabläufe bei den SWM (insbesondere auch Auffüllen bzw.
Erneuern der Südkaverne zur Sicherstellung Mitversorgung der Gemeinde Eschenlohe), das Zusammenspiel der drei Gewinnungsgebiete bzw.
die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht ist der Überzeugung, dass eine endgültige Festsetzung der Pegel- sowie Dynamisierungs- und Richtwerte an
den Moor-Messstellen erst nach entsprechenden Erfahrungen sinnvoll ist.
Dabei kann und muss auch einkalkuliert werden, dass – wie vom Bayer.
Landesamt für Umwelt befürchtet - sich die vorläufig festgesetzten Pegel-,
Dynamisierungs- und Richtwerte teilweise als unzweckmäßig oder die
Versorgungssicherheit der SWM unzumutbar einschränkend erweisen
werden. Hinzu kommt, dass zumindest die vorläufigen Pegel- sowie Dynamisierungs- und Richtwerte vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen,
Untere Naturschutzbehörde durchaus anhand der naturwissenschaftli-
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 130
chen Kenntnisse und Erfahrungen sowie langjährigen Beobachtungen vor
Ort vegetationskundlich begründet sind. Zuletzt erscheint es mit Blick auf
den Gebietsschutz plausibel, dass auch während der dreijährigen Testund Beobachtungsphase nicht auf ein ausreichendes Dynamisierungsund Richtwertsystem verzichtet werden kann.
Diese Ausführungen gelten im Grundsatz auch für die zusätzlichen Entnahmebeschränkungen unter Nr. 1.2.16 des Bescheidtenors. Diese sind
zudem auf Grund des zwingenden Naturschutzrechtes erforderlich, um
den Schutz des Netzes Natura 2000 nach § 34 BNatSchG zu gewährleisten.
Bezüglich der Gemeinde Eschenlohe ist eine Ausnahme von den Entnahmebeschränkungen vorgesehen, damit deren Trinkwasserversorgung
über die Zubringerwasserleitung ZW 4 bzw. Südkaverne sichergestellt ist.
Die Moor-Messstelle 5/RP3 wurde auf Empfehlung des Bayer. Landesamtes für Umwelt aus dem vorläufigen Dynamisierungs- und Richtwertkonzept gestrichen.
Hinsichtlich der Bedenken des Bayer. Landesamtes für Umwelt, die Entnahmebeschränkungen unter Nrn. 1.2.4 und 1.2.16 des Bescheidtenors
stellen ein unverhältnismäßiges Risiko für die Versorgungssicherheit dar,
ist das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht der Überzeugung, dass die entsprechenden Inhalts- und Nebenbestimmungen auf
Grund des hochwertigen und seltenen Naturraumes im Loisachtal vertretbar sind. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht kommt
nach Einsicht sämtlicher wasserrechtlichen Gestattungen in der Schotterebene zum Ergebnis, dass im Grundsatz ausreichend Fördermöglichkeiten vorhanden sind, um einen auch nicht nur kurzzeitigen Ausfall des
Gewinnungsgebietes Loisachtal aufzufangen. Ernsthafte Gefahren für die
Versorgungssicherheit der Landeshauptstadt München sind nur dann zu
erwarten, wenn eines der beiden anderen Gewinnungsgebiete in der
Schotterebene oder im Mangfalltal ebenfalls in größerem Umfang ausfallen würde. In solchen, die Versorgungssicherheit der Landeshauptstadt
München sowie der mit- und notversorgten Kommunen konkret gefährdenden Situationen wären jedoch in Abstimmung mit den beteiligten Behörden die gesetzlich zugelassenen und im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu prüfen.
zu Nr. 2.2 (Wasserwirtschaftsamt Weilheim)
Belange des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim als Grundeigentümer sind
durch die Grundwasserentnahme der SWM nicht betroffen.
zu Nr. 2.3 (Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde)
Die Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde kommt zum
Ergebnis, dass für bestimmte Lebensraumtypen des Natura 2000Gebietes „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Die daher erforderliche Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG könne erst
zu einem Ergebnis kommen, wenn die noch ausstehenden Messstellenprobung durchgeführt werde. Daher werde es für erforderlich gehalten,
die beantragte Entnahmemengen zunächst nur in Form einer beschränkten Erlaubnis zu erteilen unter Beauflagung der entsprechenden Messreihe und mit einer Fristsetzung bis zu jenem Zeitpunkt, an dem die abschließende Festlegung de Dynamisierungs- und Richtwerte erfolgen soll.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 131
Angesichts des Umstandes, dass die Entscheidungsbehörde Landratsamt
Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht zur Beendigung des formalen Verfahrens ein dreißigjähriger Bescheid favorisierte, legte die Regierung von
Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde die Maßgaben dar, unter denen
zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Genehmigung mit dreißigjähriger Laufzeit im Wege einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erteilt
werden könnte. Hierfür sei es erforderlich, die Entnahme gegenüber dem
Antrag und der bisherigen Genehmigung verbindlich so zu beschränken,
dass die verbleibende Unsicherheit über das Ausmaß der (möglichen)
Beeinträchtigungen auf ein rechtlich vertretbares Maß gesenkt wird. Hierzu werden diverse Inhalts- und Nebenbestimmungen gefordert.
Würdigung:
Die geforderten Inhalts- und Nebenbestimmungen zum Schutz des Netzes Natura 2000 wurden insbesondere unter Nrn. 1.2.11, 1.2.14, 1.2.16
und 1.2.20 des Bescheidtenors vollständig übernommen.
Dem Vorschlag auf eine lediglich fünfjährige beschränkte Erlaubnis zur
Durchführung des Untersuchungsprogramms zur endgültigen Festsetzung der Dynamisierungs- und Richtwerte musste nicht zwingend gefolgt
werden. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht hat sich
aus den bereits genannten Gründen für einen formalen Abschluss des
Verfahrens in Form der beantragten dreißigjährigen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsdauer entschlossen. Dies erschien in der Gesamtschau und unter Würdigung der Interessen der SWM erforderlich und unter den entsprechenden Inhalts- und Nebenbestimmungen, insbesondere den aufschiebenden Bedingungen zur Bewilligung, der auflösenden Bedingung
zur gehobenen Erlaubnis, der Festlegung des Umfanges der Bewilligung
auf die Brunnen 2 bis 5, den Änderungs- und Ergänzungsvorbehalten und
den zusätzlichen Entnahmebeschränkungen sowie einem umfangreichen
Untersuchungsprogramm und Monitoring in Nrn. 1.2.2.1, 1.2.1.2, 1.2.2.3,
1.2.4, 1.2.7, 1.2.8, 1.2.11, 1.2.14, 1.2.16 und 1.2.20 auch mit Blick auf die
Belange des Naturschutzes möglich.
Hinsichtlich weiterer Bedenken der Regierung von Oberbayern, Höhere
Naturschutzbehörde zur Ausnahme von den Entnahmebeschränkungen
für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Eschenlohe in Nr. 1.2.12.1
auf Grund fehlender konkreter Zahlen ist festzustellen, dass die zum etwaigen Auffüllen bzw. Erneuern des Inhaltes der Südkaverne im Verhältnis zur Gesamtwasserentnahme im Gewinnungsgebiet Loisachtal nur relativ geringe Wassermengen erforderlich sind. Die Südkaverne besitzt ein
Fassungsvermögen von insgesamt 2.750 m³. Bei einer Entnahme von
500 l/s wäre die Südkaverne damit in ca. 1,5 Stunden aufgefüllt. Hinzu
kommt, dass die zum Eintritt einer etwaigen Einstellung der Entnahme die
Südkaverne gefüllt sein muss, dann einige Tage zur Trinkwasserversorgung der Gemeinde Eschenlohe ausreicht und im Falle eines Auffüllens
bzw. Erneuerns je nach konkreter Situation nicht wieder vollständig gefüllt
werden muss. Selbst bei Einrechnen eines zusätzlichen Wasserbedarfes
insbesondere zum Spülen der Leitung können damit nach Überzeugung
des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht auf Grund der
seltenen und allenfalls sehr kurzzeitigen Grundwasserentnahme zum Auffüllen bzw. Erneuern des Inhalts der Südkaverne zusätzliche erhebliche
Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 132
zu Nr. 2.4 (Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde)
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde
stimmt dem Vorhaben unter zahlreichen Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Vereinbarkeit der von den SWM beantragten Grundwasserentnahme mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der §§
15, 30, 34 und 44 BNatSchG zu. Die zumutbaren Alternativen der SWM
zur Trinkwassergewinnung müssten ausgeschöpft werden.
Würdigung:
Die vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde geforderten Inhalts- und Nebenbestimmungen, insbesondere zur Minderung und Kompensation der gleichwohl verbleibenden Eingriffe in Natur
und Landschaft, wurden vor allem unter den Nrn. 1.2.4, 1.2.6 bis 1.2.9,
1.2.11, 1.2.14 bis 1.2.17 und 1.2.20 des Bescheidtenors vollständig übernommen.
Festgestellt werden muss, dass die SWM zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der öffentlichen Trinkwasserentnahme der Landeshauptstadt
München sowie der mit- und notversorgten Kommunen auf das dritte Gewinnungsgebiet im Loisachtal grundsätzlich angewiesen sind. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht schließt sich insofern den
fachlichen Bewertungen des amtlichen Sachverständigen Bayer. Landesamt für Umwelt an.
Der Dynamisierungswert am Loisach-Pegel Eschenlohe Brücke konnte in
Abstimmung mit dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde, der Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde und dem Bayer. Landesamt für Umwelt in Abweichung von dessen Gutachten entfallen, schon da auf Grund des äußerst seltenen Erreichens des vorgeschlagenen Abflusswertes (NQ) eine ökologische Relevanz nicht gegeben gewesen wäre. Zudem ist der Entnahmeeinfluss auf
den Gesamtabfluss in der Loisach allenfalls sehr geringfügig.
zu Nr. 2.5 (Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Gesundheitsamt)
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Gesundheitsamt erklärte sich
mit den Anträgen der SWM einverstanden.
zu Nr. 2.6 (Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern)
Die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern fordert hinsichtlich der entnahmebedingten Minderabflüsse in den Nebenbächen der Loisach Ersatzmaßnamen zur Habitatverbesserung für Fische. Hierzu wird
empfohlen, vorhandene Strukturdefizite an den betroffenen Vorflutern
durch geeignete Renaturierungsmaßnahmen zu beheben, um so dem
geminderten Wasserdargebot unmittelbar zu größerer biologischer Wirksamkeit zu verhelfen.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 133
Würdigung:
Die Forderungen der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern
sind durch die Nebenbestimmungen unter Nrn. 1.2.1.4, 1.2.2.3, 1.2.8,
1.2.9, 1.2.11, 1.2.14, 1.2.15 und 1.2.20 des Bescheidtenors berücksichtigt. Als Kompensationsmaßnahmen nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 12.02./26.02.2013 sind auch Habitatsverbesserungen an
den entnahmebeeinflussten Nebenbächen denkbar.
Im Übrigen ist nicht von einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes der potentiell betroffenen Oberflächengewässer nach § 27 Abs. 1
Nr. 1 WHG auszugehen, da der Umfang der Grundwasserentnahme auf
die zurückliegende Praxis begrenzt wurde. Sofern stellenweise ein guter
ökologischer Zustand nicht erreicht werden kann, liegen angesichts der
Bedeutung der Grundwasserentnahme für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Bewirtschaftungsziel vor.
zu Nr. 2.7 (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim)
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim erklärt sich
mit den Anträgen der SWM einverstanden.
Es bittet darum, dass keine weiteren Erschwernisse bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen entstehen und dass darauf hingewirkt wird, dass die Wasserschutzfunktion der Wälder verbessert wird.
Würdigung:
Das zur Trinkwasserentnahme der SWM zugehörige Wasserschutzgebiet
war auf Grund der behördlichen Neugestattung der Trinkwasserentnahme
den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzupassen, so dass sich
etwaige inhaltliche Verschärfungen nicht vermieden ließen. Die inhaltlichen Festsetzungen des Wasserschutzgebietes sind nach § 51 Abs. 1 Nr.
1 WHG zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich und müssen daher hingenommen werden. Festgestellt werden muss jedoch, dass sich der Umgriff im Vergleich zur alten Verordnung deutlich verringert und die meisten
Schutzzonen II entfallen.
Die größeren Waldgebiete an der Westseite des Estergebirges sind künftig nicht mehr im Umgriff des Wasserschutzgebietes enthalten, da laut
neueren Erkenntnissen über die hydrogeologischen Verhältnisse von dort
aus keine Entwässerung in das Entnahmegrundwasserstockwerk stattfindet.
zu Nr. 2.8 (Autobahndirektion Südbayern)
Die Autobahndirektion Südbayern erklärt sich mit der Neuerteilung der
wasserrechtlichen Gestattungen für die SWM einverstanden, sofern das
laufende Planfeststellungverfahren „Neubau der B2 von Eschenlohe bis
Oberau-Nord“ dadurch nicht beeinflusst wird.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 134
Würdigung:
Ein genereller Vorrang des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren
„Neubau der B2 von Eschenlohe bis Oberau-Nord“ oder straßenrechtlicher öffentlicher Belange besteht nicht. In diesem Verfahren sind auch die
öffentlichen und privaten Belange der öffentlichen Trinkwasserversorgung
der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen durch die SWM einzustellen und zu behandeln. Diese überdies
sehr hoch zu gewichtenden Belange können nicht mit einem von der Autobahndirektion geforderten pauschalen Ausschluss ausgeblendet werden. Im Übrigen wurde von der Autobahndirektion Südbayern auch weder
in deren Stellungnahmen, noch im Erörterungstermin substantiiert dargelegt, inwiefern die Grundwasserentnahme sowie die hierfür erforderlichen
Anlagen der SWM auf das Planfeststellungsverfahren der B 2 nachteilig
einwirken sollten.
zu Nr. 2.9 (Staatliche Bauamt Weilheim)
Das Staatliche Bauamt Weilheim erklärt sich mit den Anträgen der SWM
einverstanden.
zu Nr. 2.10 (Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Öffentliche Sicherheit und
Ordnung)
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Öffentliche Sicherheit und
Ordnung teilt mit, dass Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nicht betroffen sind.
zu Nr. 2.11 (Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Bauamt)
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Bauamt erklärt in seiner Stellungnahme, dass durch die Trinkwasserentnahme baurechtliche Belange
nicht betroffen sind.
zu Nr. 2.12 (Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde)
1. Die Grundwasserentnahme entspricht laut Regierung von Oberbayern,
Höhere Landesplanungsbehörde den Erfordernissen der Raumordnung.
2. Die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern weist allerdings darauf hin, dass vier der sechs Brunnen in einem
landschaftlichen Vorbehaltsgebiet der Region 17 Oberland liegen und hier
den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei allen
überörtlichen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein besonderes Gewicht beizumessen sei.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 135
Würdigung:
Diesem Hinweis wird durch die Inhalts- und Nebenbestimmungen Nrn.
1.2.4, 1.2.7, 1.2.8, 1.2.9, 1.2.11 und 1.2.14 bis 1.2.20 des Bescheidtenors
Rechnung getragen.
Soweit nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen vermeidbare Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft verbleiben, müssen diese im Hinblick auf den sehr hoch zu gewichtenden öffentlichen Belang der Sicherung der Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie
der mit- und notversorgten Kommunen hingenommen werden.
3. Zudem hat die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von
Oberbayern auf die Lage der Brunnen im wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet für den Hochwasserschutz sowie in ermittelten Überschwemmungsgebieten der Loisach hingewiesen.
Würdigung:
Die Brunnen 2 bis 6 liegen in bzw. randlich zu einem vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet für die Loisach, welches durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim für das Bemessungshochwasser HQ100 durch
eine 2D hydraulische Modellierung ermittelt und dessen Festsetzung im
Juni 2007 beantragt wurde. Während des HQ100-Hochwassers vom
23.08.2005 waren alle genutzten Brunnen mit Ausnahme von Brunnen 2
überflutet.
Die Abschlussbauwerke aller genutzten Brunnen sind hinter der Holzfassade aus Leicht-/ Sperrbetonteilen gefertigt und mit wasserdichten Stahltüren mit Durchstiegsöffnung der zweigeteilten Stahltür ausgestattet. Die
Be- und Entlüftungseinrichtung liegen oberhalb HHW. Die Brunnen können mit Fernwirktechnik außer Betrieb genommen werden. Der Ausbau
der Vertikalfilterbrunnen 2, 3, 4 und 6 ist durch Sperrrohr und Abdichtung
so gestaltet, dass nur der untere Kies-Grundwasserleiter (Entnahmestockwerk) genutzt wird. Beim Horizontalfilterbrunnen 5 wurde der Brunnenschacht mit einer Gebirgsverpressung gegen das Eindringen oberflächennahen Grundwassers gesichert. Aus technischer Sicht besteht ein
geringes Risiko einer Gefährdung durch Loisach-Hochwässer.
Die Brunnenentnahme erfolgt aus dem unteren Kies-Grundwasserleiter,
welcher im Zentralbereich des Loisachtals zwischen Farchant und
Eschenlohe über zwei Zwischenhorizonte aus Seetonablagerungen vom
oberen Kies-Grundwasserleiter getrennt ist (Ausnahme: lokale „Fenster“
in den Zwischenhorizonten). In weiten Teilen der Randbereiche sowie im
Gebiet südlich von Farchant/ Burgrain existiert keine hydraulische Trennung in oberen und unteren Kies- Grundwasserleiter mehr. Im Überschwemmungsgebiet im Brunnenumfeld verhindern die beiden Zwischenschichten, dass infiltrierende Oberflächenwässer aus der Loisach innerhalb von 50 Tagen das Entnahmestockwerk erreichen. Ausgenommen
hiervon ist ein Teilbereich des Golfplatzes Buchwies, wo ein hydraulisches Fenster zwischen oberen und unteren Kies-Grundwasserleiter bei
Extremhochwässern auch kürzere Verweilzeiten zum Brunnen 5 ermöglicht.
In den Untergrund infiltrierendes Loisachwasser aus dem oberstrom gelegenen Loisach-Überschwemmungsgebiet weist nach Prognoseberechnungen mit dem GrundwassermodellModell unter Ansatz von 1.700 l/s
Spitzenentnahme deutlich längere Verweilzeiten als 50 Tage bis zum
Entnahmestockwerk des südlichsten Brunnens 2 auf.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 136
Diesem Hinweis muss demzufolge nicht gesondert in den Inhalts- und
Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden.
zu Nr. 2.13 (Planungsverband Region Oberland)
Der Planungsverband der Region Oberland schließt sich der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von
Oberbayern an.
Würdigung:
Die Ausführungen zu Nr. 2.12 gelten entsprechend.
zu Nr. 2.14 (Bund Naturschutz in Bayern e.V.)
1. Der Bund Naturschutz wendet sich gegen die prognostizierte Wasserbedarfsmenge für die Landeshauptstadt München und die von den SWM
vorgelegte Alternativenprüfung.
Würdigung:
In den Jahren 2003 bis 2012 wurden aus den drei Gewinnungsgebieten
Mangfalltal, Loisachtal und Schotterebene 112,0 Mio. m³/a im Mittel gefördert bzw. abgeleitet. Diese Jahresfördermengen beinhalten dabei noch
nicht die Entleerungen aller Gewinnungsanlagen von durchschnittlich 19,9
Mio. m³/a, das heißt Überlauf-, Spül-, Ableitungs- und sonstige Betriebswässer, welche teils betriebsbedingt erforderlich sind und teils bei hohem
Grundwasserandrang im Gewinnungsgebiet Mangfalltal auf Grund technischer und hygienischer Anforderungen direkt in die Mangfall abgeleitet
werden. Von diesen Gesamt-Entleerungen sind die hochwasserbedingten
Ableitungsmengen der Gewinnungsanlage Reisach von durchschnittlich
9,5 Mio. m³/a, welche nicht in das Versorgungssystem einspeisen, nicht
dem jährlichen Wasserbedarf zuzurechnen.
Die maximale Tagesförderung betrug in der letzten Dekade rund 4.800 l/s
im Jahr 2006.
Anhand dieser Entwicklung der Wasserförderung und anhand von Prognosen für die künftige städtische Wasserversorgung wird der mittelfristige
Wasserbedarf des Versorgungsgebietes (Landeshauptstadt München
sowie mit- und notversorgte Kommunen) wie folgt angenommen:
−
−
Jahresförderung (inkl. betriebsnotwendige Entleerungen):
110 – 125 Mio. m³/a
max. Tagesförderung:
4.800 – 5.000 l/s
Die wasserrechtlich bzw. nach Mindestergiebigkeit theoretisch möglichen
Jahres- und Spitzenentnahmen der drei Gewinnungsgebiete der SWM
München übersteigen den prognostizierten Jahres- und Spitzenbedarf
deutlich.
Eine Überdeckung des Bedarfs ist jedoch vorzusehen, um die Wasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der not- und mitversorgten Kommunen auch dann sicherzustellen, wenn einzelne Gewinnungsanlagen, Zubringerwasserleitungen oder Hochbehälter auf Grund
von technischen Störungen, Betriebs-, Unterhaltungs-, Reparaturmaßnahmen oder Kontaminationen etc. nicht genutzt werden können. So wäre ohne die Trinkwassergewinnung Oberau keine ausreichende Versor-
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 137
gung für Teile des Verteilungsnetzes München mehr gegeben, sofern beispielsweise die Leitung ZW 32 (Verbindung Hochbehälter Kreuzpullach
und Hochbehälter Forstenrieder Park) oder Zubringerwasserleitungen aus
dem Mangfalltal ausfallen (siehe Planunterlage 25).
Zum Ausgleich der zwischen dem aktuellen Wasserbedarf und den Entnahmen bzw. Ableitungen aus den Gewinnungsgebieten werden drei
Hochbehälter eingesetzt (Forstenrieder Park mit 130.000 m³ Volumen,
Kreuzpullach mit 100.000 m³ Volumen und Deisenhofen mit 76.000 m³
Volumen).
Die Nutzung der Gewinnungsanlagen wird zudem durch Vorrangregelungen zugunsten von gemeindlichen Wasserversorgungsanlagen (Schotterebene) und durch Grenz-/ Richtwerte für Wasserstände an Grundwassermessstellen bzw. für Mindestabflüsse an Fließgewässern (Schotterebene, Loisachtal) auf das nötige und für den Wasser-/ Naturhaushalt
verträgliche Maß reduziert.
Die beantragte Jahres-/ Spitzenentnahme der Förderanlage Loisachtal ist
dabei an die Betriebspraxis der zurückliegenden Förderperiode angepasst. So war zur Deckung des Wasserbedarfs an mehreren Tagen eine
Entnahme zwischen 1.600 l/s und 1.700 l/s und in einem Jahr eine Entnahme über 30 Mio. m³/a erforderlich, im Durchschnitt wurden knapp 700
l/s bzw. 22 Mio. m³/a benötigt.
Die beantragte Entnahmemenge entspricht nach wasserwirtschaftlicher
Einschätzung dem nachgewiesenen absehbaren Bedarf.
Von den SWM wird mit der Unterlage 25 eine Alternativenprüfung vorgelegt, mit der vertretbare Möglichkeiten zur Entlastung des Loisachtales
durch Ersatz oder Reduzierung der Grundwasserentnahme Oberau anhand der Kriterien Versorgungssicherheit, Trinkwasserbeschaffenheit und
Rückwirkungen auf das Versorgungssystem mit folgendem Ergebnis bewertet werden:
Nur bei Erhalt der Grundwasserentnahme im Loisachtal mit der Zubringerwasserleitung ZW 4 kann die erforderliche Versorgungssicherheit der
Landeshauptstadt München und der mit- und notversorgten Kommunen
entlang der ZW 4 gewährleistet werden.
− Bei Stilllegung der Gewinnungsanlage Loisachtal kann nicht die notwendige Sicherheit und Widerstandsfähigkeit für das gesamte Versorgungssystems erreicht werden (z. B. bei Ausfall der Leitung ZW
32 oder von Zubringerwasserleitungen aus dem Mangfalltal).
− Die Erschließung zusätzlicher Grundwasserressourcen nördlich von
Oberau bzw. südlich von München ist durch die hydrogeologischen
Verhältnisse, bestehende gemeindliche Versorgungsanlagen und die
Schützbarkeit stark eingeschränkt. Ferner wären damit langfristige,
kostenintensive Verfahren und lediglich eine Verlagerung der Nutzungseinschränkungen auf andere betroffene Kommunen verbunden.
− Die Erschließung von Oberflächenwasser entlang der Leitung ZW 4
wird auf Grund der damit verbundenen Umweltbelastungen, Aufbereitungsmaßnahmen, Mischbarkeits-/ Korrosionsproblemen und hygienischen Problemen als Alternative abgelehnt.
− Die Zubringerwasserleitung ZW 4 sollte auf Grund der Betriebssicherheit und zur Erhaltung der Trinkwasserqualität im Tagesmittel mit
≥ 700 l/s und in der Tagesspitze kurzfristig mit ≥ 1.000 l/s durchströmt
werden.
− Die Aufrechterhaltung der erforderlichen Versorgungssicherheit setzt
eine maximale Jahresentnahme von 30 Mio. m³/a voraus.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 138
Die Ergebnisse dieser Alternativenprüfung sind nachvollziehbar und plausibel.
Im Hinblick auf eine verstärkte Nutzungsmöglichkeit der weiteren bestehenden Gewinnungsanlagen ist ferner auf folgende Aspekte hinzuweisen:
− Die Förderwerke in der Münchner Schotterebene dürfen nach den
gültigen Wasserrechtsbescheiden teilweise nur als sog. Spitzenwerke
zur Absicherung der Wasserversorgung der Landeshauptstadt München und der daran angeschlossenen Kommunen eingesetzt werden.
Diese Regelungen sollen einerseits die Versorgungssicherheit der
Kommunen gewährleisten, die ihren Wasserbedarf ausschließlich
durch Entnahmen aus der Schotterebene decken, und andererseits
eine Überbeanspruchung des Grundwasservorkommens bei niedrigen Grundwasserständen verhindern.
Mit dem großräumigen Grundwasserströmungsmodell „Münchener
Schotterebene“ (IB Björnsen 1982) ergab sich, dass eine dauerhafte
Entnahme aller damals genehmigten Fördermengen bei ungünstigen
hydrologischen Verhältnissen zu einer Überlastung des Grundwasservorkommens führen würde. Erst bei Reduzierung der SWMGesamtentnahme auf ca. 56 Mio. m³/a war eine ausreichende
Grundwassermächtigkeit und damit eine technische Erschließbarkeit
möglich, jedoch verbunden mit großflächigen Absenkungen des
Grundwasserspiegels über 3 m insbesondere in der südöstlichen
Münchner Schotterebene. Die derzeit genehmigten Entnahmemengen und –verteilungen der Förderwerke Trudering, Deisenhofener
Forst, Höhenkirchener Forst und Arget basieren auf Ergebnissen des
Grundwasserströmungsmodells „Südöstliche Münchner Schotterebene“ (IB Björnsen 1986-88) bei hydrologischen Mittelwasserverhältnissen. Um bei natürlich bedingten Niedrigwasserständen nachteilige
Auswirkungen auf gemeindliche Wasserversorgungsanlagen zu vermeiden, wurden an drei Grundwassermessstellen Richtwerte zur
Entnahmebeschränkung festgelegt.
Weiterhin würde eine Erhöhung der Fördermenge aus der Münchner
Schotterebene mit einer tendenziell geringeren Trinkwasserqualität
der Wasserabgabe einhergehen.
Die Entnahmemöglichkeit aus den Freispiegelwerken Reisach, Gotzing und Mühltal wird unter Berücksichtigung der technischen und
hygienischen Anforderungen grundsätzlich vollständig ausgeschöpft.
Die Gewinnungsanlagen Thalham-Nord und Thalham-Süd werden
nur als Ersatzwasserversorgung bei Ausfall der Reisacher Fassung
betrieben, da sie denselben Grundwasserleiter der vereinigten Schlierach- und Mangfallrinne nutzen.
Nach wasserwirtschaftlicher Einschätzung kann das Förderwerk Loisachtal auf Grund der Größenordnung der Entnahme nicht durch eine
geeignete und zumutbare Alternativ-Erschließung ersetzt oder durch
die bestehenden Gewinnungsanlagen in der Schotterebene oder im
Mangfalltal kompensiert werden. Das Gewinnungsgebiet Loisachtal
ist zur Aufrechterhaltung einer jederzeit gewährleisteten Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München und der mit- und notversorgten Kommunen in ausreichender Menge und Qualität unverzichtbar und kann auch künftig nicht als reines Spitzenwerk fungieren.
Nach wasserwirtschaftlichen Grundsätzen soll Trinkwasser vorrangig
aus gut geschützten Grundwasservorkommen gewonnen werden, die
keiner Aufbereitung bedürfen, um es naturbelassen an den Verbraucher abgeben zu können.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 139
Zudem sind dort bereits hohe bau- und betriebsbedingte Investitionen
getätigt worden.
Die diesbezüglichen Einwände des Bund Naturschutz sind somit als unbegründet zurückzuweisen.
2. Der Bund Naturschutz beklagt die überdimensionierte Zubringerwasserleitung ZW 4, die aus hygienischen Gründen hohe Entnahmemengen
erfordere.
Würdigung:
Die SWM haben die Pflichtaufgabe, die Wasserversorgung der Landeshauptstadt München jederzeit sicherzustellen. Wie sie diese Aufgabe im
Hinblick auf einen sicheren Betrieb von Versorgungsleitungen bewerkstelligen, liegt in der Eigenverantwortung der SWM.
Die SWM haben dazu mitgeteilt, dass auf Grund der Betriebserfahrungen
in der zurückliegenden langjährigen Förderperiode mindestens 500 l/s
zum sicheren Betrieb der Zubringerwasserleitung entnommen werden
müssen und entgegen der Empfehlung in Unterlage 25 auch über kürzere
Zeiträume vertretbar erscheinen. In der vergangenen Förderperiode gab
es bereits auch kürzere Zeitfenster, in denen auf Grund von Revisionsarbeiten und Richtwertunterschreitungen der Förderbetrieb eingestellt wurde. Die mittleren täglichen Entnahmen der zurückliegenden Förderperiode
bis Ende 2013 lagen mit 9,3 % unter 500 l/s. Entnahmen von ca. 500 l/s
wurden beispielsweise im Juni 1993, August/ September 2003 oder im
August 2013 nach Richtwertunterschreitungen an Moorpegeln realisiert.
Während der bisherigen Betriebspraxis kam es dennoch zu keinen Störungen und Schäden an der Zubringerwasserleitung ZW 4.
Eine Wiederaufnahme der Grundwasserförderung ist mit einer einmaligen
Erneuerung des Leitungsinhaltes von ca. 130.000 m³ und anfänglichen
Spülungsvorgängen verbunden. Des Weiteren sind Entnahmebeschränkungen, welche in den Inhaltsbestimmungen des Genehmigungsbescheides (siehe Nrn. 1.2.4 und 1.2.16 des Bescheidtenors) verankert sind, verbindlich einzuhalten.
Aus diesem Grund ist die Forderung nach Reduzierung des Leitungsquerschnittes als unbegründet zurückzuweisen, zumal dafür erforderliche
sehr hohe Investitionskosten für die 62 km lange Zubringerwasserleitung
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen.
Die beantragten Einschränkungen zur Jahresentnahme für zeitlich gestaffelte Mehrjahreszeiträume sollen fernerhin gewährleisten, dass die künftige Entnahme die in der Vergangenheit getätigten tatsächlichen Entnahmen nicht übersteigt. Der Jahresbedarf der Landeshauptstadt München
wird nach einer Bedarfsprognose der Technischen Universität München
(Unterlage 1.2) wahrscheinlich auf Grund einer Bevölkerungszunahme
um 2 bis 3 % zunehmen.
Aus den genannten Gründen ist auch dieser Einwand des Bund Naturschutzes als unbegründet zurückzuweisen.
3. Der Bund Naturschutz kritisiert die Auswertung des Bayer. Landesamtes für Umwelt (2011) zum möglichen Entnahmeeinfluss auf die Moor-
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 140
wasserstände im Pfrühlmoos und Murnauer Moos anhand der Messdaten
vom 10.05. bis 06.12.2010.
Würdigung:
Zu den Vorgaben und gewählten Randbedingungen für die Kurzbewertung des Bayer. Landesamtes für Umwelt der Messdaten (2011) ist Folgendes anzumerken:
Beschränkung auf Klimastation Garmisch: Nur diese Daten waren
gemäß Auftrag auszuwerten.
Fehlende Reduktion der Niederschlags-Summen infolge Evapotranspiration:
Da der Niederschlag den maßgeblichen Faktor der Sickerwasserbildung darstellt, ist die gewählte Vereinfachung zulässig. Für das Maß
der Korrelation mit den gemessenen Moorwasserständen ist die absolute Größe des Niederschlags nicht Ausschlag gebend, hier ist die
zeitliche Verteilung maßgebend.
Gesamtentnahme: Nur diese Daten waren gemäß Auftrag auszuwerten.
Mit gegenläufigen Verhalten wurden vom Bayer. Landesamt für Umwelt Phasen beschrieben, in denen bei einer Erhöhung der Grundwasserentnahme zeitgleich ein Ansteigen des Moorwasserstandes
festzustellen war.
Einstellung der Entnahme:
Die Ausführungen des Bund Naturschutzes sind nicht nachvollziehbar. Die nahezu vollständige Einstellung der Brunnenentnahme vom
18.10. bis 10.11.2010 müsste zu einer Verbesserung des statistischen Zusammenhangs zwischen Entnahme und Moorwasserständen führen. Wird diese Revisionsphase bei einer statistischen Vergleichsbetrachtung ausgeschlossen, ergibt sich beim Korrelationskoeffizienten nur ein marginaler Unterschied in der 2. Nachkommastelle.
Da auch bei dieser Auswertung die Problematik der gegenseitigen
Überlagerung von Einflüssen deutlich wurde, hat das Bayer. Landesamt für Umwelt die Einbeziehung dieser Datenbasis in die Kalibrierung bzw. Verifizierung des Grundwassermodells gefordert. Nur so
kann eine belastbare Aussage bzgl. des Entnahmeeinflusses auf den
Moorbereich erreicht werden.
Die nachfolgenden Ausführungen des Bund Naturschutzes werden vom
Bayer. Landesamt für Umwelt nicht weitergehend bewertet, da es sich offensichtlich um Fehlinterpretationen handelt. Dies wird besonders deutlich
an nachstehenden Ausführungen:
Nachweislich der Korrelationsmatrix ist die Korrelation zwischen
Moorwasserständen und Niederschlag überwiegend negativ (Maximalwert für MM1: -0,658). Da die Basisdaten für die Moorwasserstände in m u. GOK vorlagen, ist das negative Vorzeichen für den
Korrelationskoeffizienten korrekt. Ein hoher Niederschlagswert führt
zu einer Verringerung des Flurabstandes bzw. einem Moorwasserspiegelanstieg.
Die in der Matrix (bis auf MM6) ausgewiesene negative Korrelation
zwischen Moorwasserständen und Entnahme kann hingegen nicht
als Beleg für einen Entnahmeeinfluss herangezogen werden (bei
steigenden Entnahmen tritt eine Verringerung des Flurabstands bzw.
ein Wasserspiegelanstieg ein).
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 141
Die Interpretation des Bund Naturschutzes zu möglichen Zusammenhängen enthält somit die gleichen Verfahrensschwächen einer fehlenden
Möglichkeit zur Trennung von Einzeleinflüssen und bietet keinen Nutzen
für eine Quantifizierung des Entnahmeeinflusses auf die Moorwasserstände.
Nach ergänzender Bewertung durch Ganglinien-Auswertungen für den
Zeitraum April bis September 2013 ist das Bayer. Landesamt für Umwelt
zu folgendem Ergebnis gelangt:
Einige Kritikpunkte des Bund Naturschutz an der Kurzbewertung des
Bayer. Landesamtes für Umwelt von 2011 sind zwar hinsichtlich methodischer Aspekte berechtigt, an der bisherigen Kernaussage ist jedoch festzuhalten.
Gründe dafür sind:
Im Moorkörper dürfte sich ein potentieller Entnahmeeinfluss nur unter
nachfolgenden Bedingungen in zeitlich verzögerten und stark gedämpften Wasserspiegel-Schwankungen widerspiegeln: fehlende
Dichtschicht unter dem Moorkörper, Nähe zum Förderbrunnen, hohe
und zeitlich variable Entnahmeraten, hydrologisch stabile Phasen.
Fazit der Kurzbewertung des Bayer. Landesamtes für Umwelt (2011)
ist, dass „die Reaktion der Moorwasserstände in so hohem Maß vom
hydrologischen Geschehen geprägt ist, dass ein möglicher Einfluss
infolge der Grundwasserentnahme nicht signifikant nachweisbar ist“.
Nach einer detaillierteren Auswertung ist der Zeitraum der Entnahmeunterbrechung im Herbst 2010 für eine Bewertung des potentiellen
Entnahmeeinflusses in den Moorkomplexen Pfrühlmoos mit Randlagg, Ober- und Unterfilz mit Deublesmoos und Schindel, Mühlwiesen
und Murnauer Moos aber wenig geeignet, da an den vorwiegend relevanten Brunnen 5 und 6 auch vor und nach dieser Revisionsphase
keine Entnahme stattfand.
Die Kernaussage der Kurzbewertung des Bayer. Landesamtes für
Umwelt (2011) kann jedoch anhand eines geeigneteren Auswertezeitraums bestätigt werden. So ist in den verfügbaren Wasserstandsganglinien der Moormessstellen MM 2 und MM 4 im Zeitraum April
bis September 2013 eine kurzfristige und deutliche Reaktion auf das
Niederschlagsgeschehen erkennbar, ein Entnahmeeinfluss kann aber
trotz teils hoher und variabler Entnahmen besonders an Brunnen 6
nicht identifiziert werden.
Die Beobachtungen an den ursprünglich nur temporär errichteten Moormessstellen MM 1, MM 2, MM 3 und MM 4 wurden im April 2013 wiederaufgenommen und die Bezugspunkte im Oktober 2013 einnivelliert. In Unterlage 11 wird zudem vorgeschlagen, Moormessstelle MM 1 (Ersatz) und
MM 3 jeweils um eine lagegleiche Grundwasser-Messstelle im oberen
Kies-Grundwasserleiter zu ergänzen und deren Eignung als Dynamisierungs- und Richtwertpegel nach einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum zu beurteilen.
Im Ergebnis bestand bei den Fachbehörden Einvernehmen, dass die
Moor-Messstellen auch mit nahezu lagegleichen Messstellen im oberen
Kiesgrundwasserleiter und im unteren Kiesgrundwasserleiter kombiniert
werden müssen, sofern hier der Entnahmeeinfluss und ggf. entnahmeregulierende Dynamisierungs-/ Richtwerte abgeleitet werden sollen. Sofern
am Messstellen-Standort der obere Kiesgrundwasserleiter fehlt, ist nur eine Kiesaquifer-Messstelle neben der Moor-Messstelle erforderlich. Insge-
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 142
samt ist die Neuerrichtung von neun Moor-Messstellen, acht Messstellen
im oberen Kiesgrundwasserleiter und acht Messstellen im unteren bzw.
ungeteilten Kiesgrundwasserleiter wie unter Nr. 1.2.7.1 des Bescheidtenors vorgesehen, um nach Auswertung einer dreijährigen Test- und Beobachtungsphase geeignete Moor-Messstellen mit angemessenen Dynamisierungs-/ Richtwerten fachlich fundiert festlegen zu können.
In diesem Zusammenhang ist eine weitere eingehende Bewertung zum
potentiellen Entnahmeeinfluss an diesen Moormessstellen zu erwarten.
Die Einwendung ist zum Teil unter den Nebenbestimmungen der Nrn.
1.2.7.1, 1.2.9.5, 1.2.9.6, 1.2.11 sowie 1.2.14.1 des Bescheidtenors berücksichtigt und wird zum Teil als unbegründet zurückzuweisen.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht hat keine Zweifel
an der Objektivität und Neutralität des Bayer. Landesamtes für Umwelt als
amtlichen Sachverständigen.
4. Der Bund Naturschutz geht davon aus, dass die Trinkwasserentnahme
zu erheblichen Beeinträchtigungen im FFH-Gebiet „Murnauer Moos“ führt,
so dass danach Setzungs- und Austrocknungserscheinungen im Murnauer Moos maßgeblich auf die Trinkwasserentnahme zurückzuführen sind.
Konkret werden bis heute andauernde Bodensetzungen an der ehemaligen Segelflughalle Eschenlohe (Weghaus) und an der Bundesstraße B 2
unter der Autobahnüberführung auf Höhe der Abzweigung Ohlstadt genannt. Weiterhin werden nachfolgende Beeinträchtigungen im Murnauer
Moos der Trinkwasserentnahme angelastet:
-
Verschwinden seltener Arten
Wassertrübung Krebs- und Fügsee
Nachlassen intermittierender Quellen im „Klingert“
Wasserspiegelrückgang in einem Quelltopf zu Beginn des Pumpversuchs 1978.
Würdigung:
Die Überlegungen des Bund Naturschutz berücksichtigen nicht die Messergebnisse der Grundwasser-Messstellen im Bereich der Talverengung
bei Eschenlohe und des südlichen Murnauer Mooses sowie die Erkenntnisse aus dem Grundwassermodell. Dasselbe gilt für die groß- und kulturtechnischen Maßnahmen der vergangenen Jahrzehnte gerade im südlichen Murnauer Moos.
Nachfolgende Punkte gehen auf den potentiellen Wirkzusammenhang
zwischen Entnahme im oberen Loisachtal und potentiellen Umweltauswirkungen im Murnauer Moos ein (unter Berücksichtigung der Ergebnisse
der Unterlagen 3, 11, 21 und 22).
Dem Murnauer Moos fließen aus dem oberen Loisachtal über den eingeengten Grundwasserleiter bei Eschenlohe große Wassermengen von ca.
4,1 m³/s zu. Zusammen mit weiteren bedeutsamen Zuflüssen von Grundwasserneubildung aus Niederschlag, Randzuflüssen von angrenzenden
Berghängen und Infiltration von Loisachwasser beläuft sich das Wasserdargebot im Murnauer Moos auf insgesamt ca. 9,1 m³/s. Der Abstrom aus
dem oberen Loisachtal über den stark zerklüfteten und verkarsteten Festgesteinsrücken Vestbühl/ Höhenberg stellt hingegen nur eine stark untergeordnete Zuflusskomponente zum Murnauer Moos (ca. 0,05 m³/s nach
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 143
Niedrigwasser-Schüttung von Quellen und Grundwassermodell; ca. 0,19
m³/s anhand abgeschätzter Gebirgsdurchlässigkeiten) dar. Nach den Ergebnissen des Grundwassermodells stellt sich die Wasserbilanz für das
Murnauer Moos für langjährig gemittelte Verhältnisse wie folgt dar (gerundet):
Bilanzgrößen (Murnauer
Moos)
Unterirdischer Zufluss über
Eschenloher Talenge
Grundwasserneubildung im
Talboden
Randzuflüsse an Talflanken
(unterirdischer Zufluss aus
Berghängen)
Austausch mit der Loisach
Austausch mit kleineren Fließgewässern
Unterirdischer Zufluss über
Festgesteinsriegel Höhenberg
/ Vestbühl
Evapotranspiration in Moorgebieten
Unterirdischer Abfluss am
nordöstlichen Modellrand (Loisachtal südlich Murnau)
Gesamtbilanz (Murnauer
Moos)
Zufluss
[m³/s]
+ 4,1
Abfluss
[m³/s]
Bilanz
[m³/s]
+ 4,1
+ 1,4
+ 1,4
+ 1,9
+ 1,9
+ 1,6
- 0,4
- 8,3
+ 0,05
+9,1
+ 1,2
- 8,3
+ 0,05
- 0,3
- 0,3
- 0,1
- 0,1
-9,1
0
Der Moorwasserspiegel im Murnauer Moos wird dabei vor allem von der
Grundwasser-Einspeisung aus dem unteren, gespannten Grundwasserleiter, der Niederschlagszusickerung im Talbereich, den Zuflüssen aus dem
angrenzenden Einzugsgebiet (Berghänge) und dem Wasseraustausch mit
Fließgewässern kontrolliert. Welcher Einflussfaktor davon dominiert,
hängt von der Lage im Moorkörper ab.
Nach Prognoseberechnungen mit dem Grundwassermodell würde sich
der unterirdische Zufluss aus dem oberen Loisachtal zum Murnauer Moos
ohne die Trinkwassergewinnung im Loisachtal nur unwesentlich erhöhen.
Aus der Vergleichsprognose „Nullentnahme vs. 22 Mio. m³/s“ ergibt sich
folgende entnahmebedingte Schmälerung der Zuflusskomponenten:
unterirdischer Zufluss
aus oberen Loisachtal
über Eschenloher Talenge
über Festgesteinsriegel
H/V (Variante 1)
über Festgesteinsriegel
H/V (Variante 2)
Gesamt-Zufluss
bei 22 Mio.m³/a
Zufluss-Erhöhung
bei Nullentnahme
[m³/s]
[m³/s]
[%]
4,08
0,05
0,015
0,001
0,4
2,0
0,17
0,005
2,9
Die Trinkwasserentnahme im Loisachtal geht größtenteils zulasten der
Abflüsse der Bäche im oberen Loisachtal und damit auch der Loisach. Die
entnahmebedingte Abflussminderung fällt in Relation zum Gesamtabfluss
der Loisach jedoch überwiegend gering aus und führt selbst bei Niedrigwasser nur zu Absenkungen des Wasserstands am Loisachpegel
Eschenlohe um wenige Zentimeter (Unterlage 21). Der Grundwasser-
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 144
haushalt des Murnauer Mooses wird durch die Entnahme auch über den
Wirkungspfad Loisach nur unwesentlich beeinflusst.
Der Grundwasserspiegel im Murnauer Moos wird durch die Trinkwasserentnahme im Loisachtal nicht nachweisbar beeinflusst. In den langjährigen Wasserspiegel-Messungen der Grundwasser-Messstellen im Bereich
der Talverengung bei Eschenlohe und des südlichen Murnauer Mooses
kann kein Entnahmeeinfluss identifiziert werden, auch nicht während des
Gesamtpumpversuches 1978 mit einer einjährigen hohen Gesamtentnahme von 2,5 m³/s. Stattdessen zeigt beispielsweise die Messstelle
28/3R (Bodenau, nördlich Eschenlohe, oberer Kiesgrundwasserleiter) einen langjährig sinkenden Trend, der bereits vor dem Pumpversuch 1978
einsetzt und damit nicht auf die Trinkwasserentnahme, sondern auf sonstige anthropogene Einflüsse zurückzuführen ist. Generell reagiert der untere Kies-Grundwasserleiter (Entnahmestockwerk) im Vergleich zum oberen Kies-Grundwasserleiter und Moorkörper deutlicher auf die Entnahme,
wobei der Entnahmeeinfluss mit zunehmender Brunnenentfernung abnimmt. Entnahmebedingte Druckspiegel-Änderungen sind in Richtung
Eschenlohe anhand von Ganglinien-Auswertungen nur bis zu folgenden
Grundwasser-Messstellen im Entnahmestockwerk identifizierbar:
bis 21/2 (ca. 0,6 km südwestlich Ortsrand Eschenlohe), beim Großpumpversuch 1978
bis 18/3 (ca. 0,9 km südwestlich Ortsrand Eschenlohe), Zeitphasen
im zurückliegenden Genehmigungszeitraum mit variabler, hoher Entnahme an nördlichen Brunnen und geringer Grundwasserneubildung:
An den nördlich davon liegenden Grundwassermesssstellen im Entnahmestockwerk ist keine Entnahmewirkung in den WasserspiegelMessungen mehr identifizierbar. Daher sind im Murnauer Moos beobachtete Druckspiegel-Absenkungen und dadurch bedingte Setzungserscheinungen nicht der Trinkwasserentnahme im Loisachtal
anzulasten.
Das Murnauer Moos wird durch die Trinkwassergewinnung im Loisachtal
sowohl über den Wirkungspfad „Grundwasserzustrom aus oberen Loisachtal“ als auch den Wirkungspfad „Loisach“ nur unwesentlich beeinflusst. Daher sind die Austrocknungs- und Setzungserscheinungen im
Murnauer Moos wahrscheinlich in folgenden Eingriffen zu suchen (inkl.
Kurzhinweisen aus Freisl 2002, Wagner et. al. 2000):
-
-
-
Bundesautobahn A 95
Bauzeit 1970, derzeit noch Informationsdefizite zum StraßendammAufbau, Moorsprengungen mit nachfolgender Aufschüttung, teils
Gründung bis in den Kies-Grundwasserleiter, während und nach der
Bauzeit festgestellte Grundwasserspiegel-Absenkungen westlich der
A 95, einzelne Vernässungen im Dammbereich
Bundesstraße B 2
Trinkwasser-Zubringerwasserleitung ZW 4
Bauzeit ca. 1976-1979, Bodenaustausch mit kiesigem Verfüllmaterial,
Fertigpfähle bis in den Kies-Grundwassserleiter, einzelne Vernässungen im Dammbereich
Loisachbegradigung mit Tieferlegung des Loisachbetts
landwirtschaftliche Entwässerungsmaßnahmen
besonders im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens (landwirtschaftliche Ausgleichsflächen als Ersatz für den Autobahnbau), Tiefen von bis zu 4 m, flächenhafte Absenkung des Moorwasserspiegels
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
-
Seite 145
sonstige Baumaßnahmen (Straßen, unterirdische Leitungen, Gebäude, Segelflugplatz etc.)
Die vorgenannten technischen Eingriffe können mit folgenden Wirkungen
auf den Wasserhaushalt des Murnauer Mooses verbunden sein (unvollständige Auflistung):
-
-
-
-
In Bereichen, in denen der Kies-Grundwasserleiter von Gründungsoder Entwässerungsmaßnahmen erfasst wird (z. B. auch bei Kiesaufragungen), kann es zu einer Absenkung des Druckwasserspiegels im
(artesisch) gespannten Kies-Grundwasserleiter kommen. Damit gehen letztlich Volumenverringerungen der setzungsempfindlichen Torfe und Schluffe/ Tone einher.
Über den aufgeschotterten Kies-Grundwasserleiter entlang der Loisach können flussregulierende Maßnahmen zu DruckspiegelÄnderungen im tieferen Grundwasserstockwerk führen (verändertes
Infiltrationsverhalten)
Die Gründungseingriffe haben auf Grund der Veränderung der Durchlässigkeiten bzw. Querschnittsflächen auch eine lokale Modifizierung
der Grundwasserfließverhältnisse zur Folge.
Bei Geländeaufschüttungen ohne Pfahlgründung im Kies ist auf
Grund des stark kompressiblen Untergrundes mit langandauernden
Konsolidations- und Sekundärsetzungen zu rechnen. Dies gilt besonders auch bei kleineren Baumaßnahmen.
Den unter vorstehender Nr. 4 vorgebrachten Einwänden wird teilweise unter den Inhalts- und Nebenbestimmungen Nrn. 1.2.4.4, 1.2.9.4, 1.2.9.6,
1.2.9.7, 1.2.14.2, 1.2.16 und 1.2.20 Rechnung getragen, teilweise werden
sie als unbegründet zurückgewiesen.
5. Der Bund Naturschutz behauptet, dass die SWM das Genehmigungsverfahren bewusst verzögern würden, um bei naturschutzrechtlichen Vergleichsbetrachtungen die bis zur Entscheidung eingetretenen Schäden an
Natur und Landschaft auszunutzen.
Würdigung:
Das Verfahren hat sich insbesondere deshalb verzögert, da die Erstellung
der Antragsunterlagen mehr Zeit in Anspruch nahm, als zunächst eingeschätzt. Zudem war Erkenntnis des ersten Erörterungstermins, dass noch
weitere – insbesondere gerade naturschutzfachliche - Unterlagen zur abschließenden Entscheidung erforderlich seien. Eine noch dazu bewusste
Verzögerung des Verfahrens durch die SWM konnte das Landratsamt
Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht nicht feststellen. Vielmehr haben
die SWM alle Ermittlungsaufträge der Behörden umgehend erledigt und
mehrfach ihr eigenes Interesse an einem zügigen Ablauf des Verfahrens
bekundet.
6. Der Bund Naturschutz hält eine Umweltverträglichkeitsprüfung aus
sachlichen und fachlichen Gründen für unabdingbar.
Würdigung:
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt (siehe Unterlage
7 sowie Nr. 2.4 des Abschnitts III. der Gründe).
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 146
7. Der Bund Naturschutz hält eine wasserrechtliche Gestattung für unzulässig, da das öffentliche Interesse am Naturschutz das öffentliche Interesse der SWM an der Trinkwassergewinnung im Loisachtal überwiege,
zumal alternative Möglichkeiten für die Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München bestünden.
Würdigung:
Es gibt keinen generellen Vorrang der öffentlichen Belange des Naturschutzes. Neben der Beachtung des zwingenden Naturschutzrechts sind
in der abschließenden Abwägungsentscheidung alle öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und gegen- und untereinander abzuwägen. Im
vorliegenden Fall kommt dem öffentlichen Belang der Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten
Kommunen ein überragend hohes Gewicht zu. Eine sichere Trinkwasserversorgung durch die SWM stellt schließlich eine Existenzgrundlage für
ca. 1,5 Millionen Einwohner dar.
Alternativen für die Trinkwassergewinnung sind, wie bereits dargelegt,
aus Sicht des amtlichen Sachverständigen, dem sich das Landratsamt
Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht auf Grund der überzeugenden Argumentation des Bayer. Landesamtes für Umwelt und fehlender eigener
detaillierter Sachkunde anschließen muss, abzulehnen.
Zudem ist unter den festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen davon auszugehen, dass sich die Eingriffe in Natur und Landschaft in vertretbaren Grenzen bewegen werden.
8. Der Bund Naturschutz ist der Ansicht, dass eine Genehmigungsverschleppung in der Hauptsache, einhergehend mit kurzfristigen Ergänzungsanträgen zur Aushebelung der ihm zustehenden Einspruchs- und
Kontrollrechte führe.
Würdigung:
Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen einheitlichen Vorgang der Grundwasserentnahme im Loisachtal durch die SWM. Das längere Genehmigungsverfahren führte gerade dazu, dass sich die Behörden und Träger öffentlicher Belange die erforderliche Zeit hatten, um sich
mit der tatsächlich schwierigen Materie auseinander zu setzen. Auch auf
den beiden Erörterungsterminen 2012 und 2013 fand eine inhaltlich vertiefte Diskussion statt. Festzustellen ist auch, dass sogar die Sollvorschrift
des Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 6 Satz 7 BayVwVfG von drei Monaten zwischen Ablauf der Einwendungsfrist und Erörterungstermin überschritten wurde. Dem Bund Naturschutz wurde daher ausreichend Zeit zur
Beurteilung des Vorhabens eingeräumt.
9. Der Bund Naturschutz ist der Auffassung, dass die SWM durch eine
Neuregelung der eingeführten Richtwert- und Grenzwertpegel inklusive
der Regularien, die in den vergangenen Betriebsjahren mehrfach zu Einstellungen der Förderung geführt hätten, eine maximale Ausbeutung der
Grundwasserreserven innerhalb der genehmigten Grenzwerte anstreben.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 147
Würdigung:
Das neue Pegel- bzw. Dynamisierungs- und Richtwertesystem in Nrn.
1.2.4 und 1.2.16 des Bescheidtenors stellt eine deutliche Verschärfung
der Entnahmebeschränkungen gegenüber dem bisherigen Kontrollkonzept dar. Das neue, deutlich über die Empfehlungen des Bayer. Landesamtes für Umwelt hinausgehende System wurde von dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde und der
Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde auf Grund zwingender naturschutzrechtlicher Vorgaben gefordert. Die SWM und das
Bayer. Landesamt für Umwelt haben dem gegenüber sogar wegen den
aus dem neuen Dynamisierungs- und Richtwertkonzept resultierenden
Gefahren für die Versorgungssicherheit der Landeshauptstadt München
sowie der mit- und notversorgten Kommunen Bedenken geäußert. Das
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht ist dennoch auf
Grund der Wertigkeit und Seltenheit des Naturraumes im Loisachtal den
Naturschutzbehörden gefolgt.
Die Einwendung ist damit als unbegründet zurückzuweisen.
10. Der Bund Naturschutz schließt sich der Stellungnahme des Vereins
zum Schutz der Bergwelt e. V. vom 15.12.2014 und den darin enthaltenen
fachlichen Kritikpunkten und Forderungen an.
Würdigung:
Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen „zu Nr. 2.15 (Verein
zum Schutz der Bergwelt e. V.)“ verwiesen.
zu Nr. 2.15 (Verein zum Schutz der Bergwelt e. V.)
1. Vom Verein zum Schutz der Bergwelt werden Zweifel erhoben, dass
sich die beantragten Entnahmebeschränkungen und vorgeschlagenen
Entnahmestufen bei den Richtwertpegeln nicht mit den Anforderungen eines sicheren und hygienischen Betriebes der Zubringerwasserleitung ZW
4 vereinbaren lassen.
Würdigung:
Zur Würdigung der Einwendung kann auf die Ausführungen unter vorstehender Nr. 2 „zu Nr. 2.14 (Bund Naturschutz in Bayern e.V.)“ verwiesen
werden.
Aus den dort genannten Gründen ist dieser Einwand als unbegründet zurückzuweisen.
2. Der Verein zum Schutz der Bergwelt kritisiert das optimierte Brunnenmanagement. Er geht beim optimierten Brunnenmanagement gegenüber
dem bisherigen Entnahmeregime von einer stärkeren Betroffenheit wertbestimmender Arten im Umfeld der nördlichen Brunnen aus.
Würdigung:
Die Ergebnisse einer optimierten Entnahmeverteilung mit naturschutzfachlicher Auswirkungsprognose sind in Unterlage 23 dargelegt und mit
modifiziertem Wasserrechtsantrag vom 25.06.2014 beantragt. Als Optimierungsziele der Entnahmeumverteilung werden genannt:
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 148
keine weitere Belastungen der feuchtesensiblen Naturräume
Wasserschutzgebiet soll außerhalb der bestehenden Bebauung liegen (Stichwort Zustromwahrscheinlichkeit > 25%).
-
Das optimierte Entnahmemanagement ist mit Stellungnahme vom
15.04.2015 hinsichtlich der erforderlichen Jahresentnahmen der Einzelbrunnen präzisiert und sieht vor, dass bei steigender Entnahme die Brunnen von Süden nach Norden in Betrieb genommen werden, bis jeweils die
für die einzelnen Brunnen definierte Maximalentnahme bei insgesamt
1.700 l/s erreicht ist.
Danach ergibt sich in Bezug auf die beantragte mittlere und maximale
Gesamt-Jahresentnahme und kurzfristige Spitzenentnahme im Vergleich
zur bisherigen Entnahmepraxis folgende Entnahmeverteilung:
Brun
nen
Br. 2
Br. 3
Br. 4
Br. 5
Br. 6
Br. 2
–6
Br.
5+6
mittlere Entnahme
bei 22 Mio. m³/a
bisher optimiert
198419842010
2010
[l/s]
212
138
196
35
115
696
[l/s]
148
190
239
119
0
696
150
119
Entnahme
bei 30 Mio. m³/a
bisher optimiert
Jahr
1990:
31,3
Mio.
m³/a
[l/s]
[l/s]
259
155
231
200
213
320
71
258
217
18
951
991
288
276
Spitzenentnahme
von gemeinsam 1700 l/s
bisher
optimiert
erlaubte max.
beantragte max.
Entnahmen
Entnahmen
der
der
Einzelbrunnen
Einzelbrunnen
[l/s]
350
350
350
750
350
gemeinsam
1.700
[l/s]
155
200
320
675
350
1.700
1.025
Das optimierte Entnahmeregime weicht damit mehr oder weniger deutlich
von der bisherigen tatsächlichen Entnahmeverteilung ab. Damit gehen im
Mittel Absenkungen bzw. Aufhöhungen bis zu ca. 10 cm im genutzten unteren Kies-Grundwasserleiter im näheren Umfeld der Brunnen einher, der
Moorwasserstand kann sich insbesondere bei fehlender Dichtschicht unterhalb des Moorkörpers bis zu wenige Zentimeter verändern. Im Moorkomplex „Ober- und Unterfilz“ können geringfügige Absenkungen (< 5cm)
nicht vollständig ausgeschlossen werden. Negative Auswirkungen dieser
feuchtesensiblen Lebensräume bei langen Trockenphasen sollen durch
einen zusätzlichen, noch zu errichtenden Dynamisierungs- und Richtwertpegel verhindert werden. Bei den Fließgewässern wird für den Pitzikotbach die deutlichste Abflussminderung mit ca. 14 % berechnet, bei den
weiteren Bächen betragen die Abflussänderungen ca. 0 bis 3 %.
Das beantragte Brunnenmanagement wird im Sinne der Zielsetzung als
ausgewogen bewertet, auch da sich bezogen auf die Jahresentnahmen
eine geringfügige Entlastung der nördlichen Brunnengruppe aus Brunnen
5+6 und dortiger feuchtesensibler Lebensräume ergeben hätte (Vergleichszeitraum 1984 bis 2010). Dies gilt auch bezüglich der beantragten
maximalen Jahresentnahme von 30 Mio. m³/a (Vergleich mit Betriebsjahr
1990 und 1992). Bei der beantragten Spitzenentnahme von 1.700 l/s würde sich die Entnahme an den nördlichen Brunnen hingegen um 195 l/s
erhöhen. Spitzenentnahmen wurden in der vergangenen Betriebspraxis
nur selten und kurzzeitig getätigt. So wurden beispielsweise im Zeitraum
1984 bis 2010 nur an insgesamt 58 Tagen Entnahmen über 1.500 l/s im
Tagesmittel getätigt, wobei das optimierte Brunnenmanagement gegen-
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 149
über den tatsächlichen Tagesentnahmen durchschnittlich im genannten
Zeitraum sogar zu einer Entlastung der Brunnen 5 und 6 geführt hätte.
Tagesentnahmeraten von über 1.000 l/s wurden im vorgenannten Zeitraum an durchschnittlich 59 Tagen pro Jahr realisiert. Im Mittel wird sich
auch hier mit dem optimierten Entnahmemanagement eine geringfügige
Entlastung der nördlichen Brunnen mit dem optimierten Brunnenmanagement ergeben.
Ferner können die Gesamt- und Einzelentnahmen bei ungünstigen hydrologischen Verhältnissen über Dynamisierungs- und Richtwertpegel im
Moor und an Quellbächen auf ein umweltverträgliches Maß reduziert werden.
Für die Festlegung maximal zulässiger Jahresentnahmen der Einzelbrunnen können anhand der Gesamtentnahmen im Zeitraum 1984 bis 2010
unter Anwendung des optimierten Brunnenmanagements die in
Nrn. 1.2.1.4 und 1.2.2.3 des Bescheidtenors definierten Jahresentnahmen
abgeleitet werden. Um sowohl eine betrieblich als auch naturschutzfachlich erforderliche Flexibilität bei optimierten Brunnenmanagement zu gewährleisten wurden in Nrn. 1.2.1.4 und 1.2.2.3 des Bescheidtenors die
maximalen Jahresentnahmen anstatt für die jeweiligen Einzelbrunnen für
Brunnengruppen definiert. Dazu wurden einerseits die Jahresentnahmen
der südlichen Brunnengruppe aus Brunnen 2+3+4 zusammengefasst
(4,9+6,3+10,1 = 21,3 Mio. m³/a), da diese auf den maximal zulässigen
Momentanentnahmen der Einzelbrunnen basieren, welche auch für die
Ausdehnung des vorgeschlagenen Wasserschutzgebietes maßgeblich
sind. Andererseits wurden die Jahresentnahmen der nördlichen Brunnengruppe aus Brunnen 5+6 gruppiert (10,4+0,6 = 11,0 Mio. m³/a), um einen
naturschutzfachlich ausgewogenen Betrieb im Bereich besonders empfindlicher Moorgebiete zu ermöglichen.
Die hohe Förderkapazität von Brunnen 5 wird von Seiten der Naturschutzbehörden bzw. -verbände kritisch bewertet. Im Umfeld von Brunnen
5 sind jedoch nach Nr. 1.2.7.1 des Bescheidtenors noch MoorMessstellen zu errichten und bei Messstelleneignung entnahmereglementierende Dynamisierungs-/ Richtwerte festzulegen (Nrn. 1.2.4.1 und
Nr. 1.2.4.2 des Bescheidtenors). Auf diese Weise kann in Zeiten von Trockenheit evtl. entnahmebedingten Moorwasserstandsabsenkungen wirksam begegnet werden.
Die Einwände gegen das optimierte Brunnenmanagement sind teilweise
durch die in Nrn. 1.2.1.4, 1.2.2.3, 1.2.4.1, 1.2.4.2, 1.2.7.1 und 1.2.20 des
Bescheidtenors festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen berücksichtigt, ansonsten sind sie als unbegründet zurückzuweisen.
3. Der Verein zum Schutz der Bergwelt geht davon aus, dass die Trinkwasserentnahme zu erheblichen Beeinträchtigungen im FFH-Gebiet
„Murnauer Moos“ führt, so dass danach Setzungs- und Austrocknungserscheinungen im Murnauer Moos maßgeblich auf die Trinkwasserentnahme zurückzuführen sind.
Würdigung:
Zur Würdigung der Einwendungen kann auf die Ausführungen unter vorstehender Nr. 4 „zu Nr. 2.14 (Bund Naturschutz in Bayern e.V.)“ verwiesen werden.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 150
Den vorgebrachten Einwänden wird teilweise unter den Nebenbestimmungen Nrn. 1.2.4.4, 1.2.9.4, 1.2.9.6, 1.2.9.7, 1.2.14.2 und 1.2.20 Rechnung getragen, teilweise werden sie als unbegründet zurückgewiesen.
4. Der Verein zum Schutz der Bergwelt kritisiert das erarbeitete Dynamisierungs- und Richtwertpegelkonzept zum Moor- und Grundwasser und
fordert, auch für das untere Grundwasserstockwerk Richtwerte festzulegen, um entnahmebedingte, zeitlich verzögerte Moorspiegelabsenkungen
zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Merkblatt Nr. 1.4/6 des
Bayer. Landesamtes für Umwelt verwiesen, das bei Nutzung tiefer
Grundwässer die Festlegung einer Grundwasserhöhe fordert, unter die
eine Absenkung nicht erfolgen darf.
Ferner fordert der Verein zum Schutz der Bergwelt Konsequenzen aus
möglichen negativen Monitoring-Ergebnissen.
Würdigung:
Die Dynamisierungs- und Richtwert-Messstellen im Moorkörper sollen bei
ungünstigen hydrologischen Verhältnissen dazu dienen, mögliche negative Entnahmewirkungen auf hydrologisch empfindliche Vegetationsbestände über eine stufenweise Entnahmebeschränkung zu minimieren. Auf
Grund dieser Zielsetzung sollen die Messstellen folgende Anforderungen
vollständig erfüllen:
-
Lage in feuchtesensiblen Lebensräumen mit Vorkommen nässeabhängiger, schutzwürdiger Arten
Entnahmeeinfluss identifizierbar bzw. nicht ausschließbar (Identifizierung unverträglicher Entnahmen)
Verfilterung im obersten pflanzenverfügbaren Grundwasserleiter
(Moor)
bekannter Wirkzusammenhang zum Kiesgrundwasserleiter (Messstellengruppe mit nahezu lagegleichen Messstellen in einzelnen
Grundwasserleitern)
Da diese Anforderungen an den bestehenden Moor-Messstellen unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweissicherungsmessungen und Auswertungen nicht vollständig erfüllt werden und es daher derzeit nicht möglich ist, bereits über langjährig gültige entnahmeregulierende Dynamisierungs- und Richtwerte an Moor-Messstellen zu befinden, ist die Einrichtung von neuen Moor-Messstellen in Nr. 1.2.7.1 des Bescheidtenors festgelegt, um nach Auswertung einer dreijährigen Test- und Beobachtungsphase geeignete Moor-Messstellen mit angemessenen Dynamisierungsund Richtwerten fachlich fundiert festlegen zu können (siehe Nr. 1.2.11.1
des Bescheidtenors).
Unter Berücksichtigung der bisherigen Beweissicherungsdaten und der
generellen Messstellen-Anforderungen und in Anlehnung an die Konzeptvorschläge in der Unterlage 11 können derzeit allenfalls die in Nrn. 1.2.4.1
und 1.2.4.2 des Bescheidtenors definierten Dynamisierungs- und Richtwerte an der Moor-Messstelle 10/3R zur Entnahmebeschränkung während lang anhaltender Trockenphasen festgelegt werden. Der festgelegte
Richtwert, der ferner als Dynamisierungswert DW 3 bereits eine unmittelbare Entnahmereduzierung auf 500 l/s zur Folge hat, entspricht dabei
dem langjährig gültigen Richtwert.
Die kürzeren Reaktionszeiten bei Unterschreitung des Richtwertes werden auch vom amtlichen Sachverständigen Bayer. Landesamt für Umwelt
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 151
als sinnvoll erachtet, da einer ökologischen Stresssituation frühzeitiger
entgegengewirkt werden kann.
Die derzeit vorgeschlagenen Dynamisierungs- und Richtwerte an der
Moor-Messstelle 10/3R sollten schließlich anhand der weiteren Erkenntnisse der Test- und Beobachtungsphase geprüft und ggf. angepasst werden.
Weiterhin ist erst auf Grundlage einer fachlich fundierten Auswertung der
hydraulischen Test- und Beobachtungsphase eine zielorientierte Festlegung dazu möglich, welche der neu errichteten Moor-Messstellen dauerhaft eine entnahmeregulierende Funktion erhalten sollen und welche Dynamisierungs- und Richtwerte ökologisch begründet und angemessen
sind.
Ferner fällt der genutzte untere Kies-Grundwasserleiter nicht in den Anwendungsbereich des Merkblattes 1.4/6 des Bayer. Landesamtes für
Umwelt, welches sich auf langsam zirkulierende und regenerierende
Grundwasservorkommen (Kriterien: sehr langsame Neubildung, hohes
Grundwasseralter, Strömung nur an überregionalen Vorflutern orientiert)
bezieht. Unabhängig davon, wird die Festlegung eines Richtwerts im unteren Kies-Grundwasserleiter eher kritisch gewertet, da deren Grundwasserstände schneebedingt im Winter in der Regel niedriger als im Sommer
liegen, Trockenheitsstress für die Moorvegetation laut Ansicht des Bayer.
Landesamtes für Umwelt hingegen nur im Sommer gegeben ist (abweichend von dieser Bewertung wurde dem Landratsamt GarmischPartenkirchen, Untere Naturschutzbehörde folgend in Nrn. 1.2.4.1 und
1.2.4.2 des Bescheidtenors für die Moor-Messstelle 10/3R ganzjährige
Dynamisierungs- und Richtwerte festgelegt). Zudem dürfte sich die Festlegung eines ökologisch begründeten Richtwertes schwierig gestalten.
Die Einwände gegen das Dynamisierungs- und Richtwertkonzept zum
Moor- bzw. Grundwasser werden zum Teil als unbegründet zurückgewiesen und zum Teil unter Nrn. 1.2.7.1 und 1.2.11.1 des Bescheidtenors berücksichtigt.
Im Hinblick auf Konsequenzen aus den weiteren Erkenntnissen insbesondere die nach Auswertung oder während der dreijährigen Test- und Beobachtungsphase vorliegen, wurden zahlreiche Änderungs- und Ergänzungsvorbehalte, insbesondere unter Nrn. 1.2.4 und 1.2.16 sowie ein allgemeiner Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen unter
Nr. 1.2.20 des Bescheidtenors vorgesehen.
5. Aus Sicht des Vereins zum Schutz der Bergwelt wird das vorgeschlagene Richtwertkonzept zu den Quellbächen den gewässerökologischen
Anforderungen nicht gerecht und berücksichtigt nicht die nährstoffökologischen Konsequenzen der Entnahme.
Ferner wird die Richtigkeit der Habitatermittlung in den Quellbächen in
Zweifel gezogen.
Würdigung:
Zur endgültigen Festlegung der Pegel- sowie Dynamisierungs- und
Richtwerte an den Oberlfächengewässer-Messstellen ist es zweckmäßig,
über einen dreijährigen Zeitraum zielgerichtete hydraulische Tests zu praxisrelevanten Betriebszuständen der Entnahmebrunnen durchzuführen.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 152
Vor diesem Hintergrund wurde von den SWM ein Untersuchungskonzept
vorgelegt (Bericht der Ingenieurgesellschaft Prof. Kobus und Partner
GmbH vom März 2015), welches die Zielsetzung der hydraulischen Tests
und deren Voraussetzungen wie folgt definiert:
Validierung
des
optimierten
Brunnenmanagements
durch
Untersuchung
mehrerer
realistischer
Entnahmesituationen
(Gesamtentnahme/ Einzelbrunnen, Brunnen 5 im besonderen Fokus)
Wirkungsanalyse zum Entnahmeeinfluss auf die hydraulischen
Verhältnisse
in
den
Kiesgrundwasserleitern
und
im
Moorwasserkörper (insb. Wasserstand im Bereich der neuen
Messstellen-Standorte, in der Vegetationszeit) sowie in den
Quellbächen in Abhängigkeit von praxisrelevanten Betriebszuständen
(typische Entnahmestufen und Entnahmezeiträume) und der
jeweiligen hydrologischen Situation
Identifizierung der relevanten Grundwasserstände für ein neues
praxistaugliches Dynamisierungs- und Richtwertpegelkonzept
(stufenweise
Entnahmebeschränkung
in
Abhängigkeit
der
hydrologischen Verhältnisse)
Voraussetzungen zur Durchführung der hydraulischen Tests:
Errichtung neuer kombinierter funktionsfähiger GrundwasserMessstellen; Neuerrichtung von Oberflächengewässer-Messstellen
(z. B. Röllerbach) und Umbau- bzw. Verbesserungsmaßnahmen an
bestehenden Oberflächengewässer-Messstellen; Berücksichtigung
von praxisnahen Betriebszuständen und der betrieblichen
Anforderungen
der
Trinkwasserentnahme
(Betriebsund
Versorgungssituation)
Das vorgelegte Untersuchungskonzept wird von der Grundkonzeption und
den meisten Detailregelungen als sinnvoll erachtet, sollte jedoch noch
frühzeitig vor Beginn der Testphase in enger Abstimmung mit den beteiligten Fachbehörden optimiert werden.
Das im Bescheid festgesetzte Dynamisierungs- und Richtwertkonzept zu
den Oberflächengewässern wird zumindest vorläufig als angemessener
Ausgleich zwischen den öffentlichen Belangen des Naturschutzes auf der
einen Seite und dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und
notversorgten Kommunen durch die SWM.
Nach Einschätzung des Bayer. Landesamtes für Umwelt unter Einbeziehung des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim sind bei allen Untersuchungsgewässern zwar gewisse ökologische Defizite bei den Fischen und
teilweise auch beim Makrozoobenthos möglich, die mit der bisherigen
Grundwasserentnahme in Zusammenhang stehen können. Eine abschließende Bewertung der gewässerökologischen Verhältnisse erfordert
jedoch noch eine Neuauswertung von vorliegenden und teils ergänzenden Bestandserhebungen der Qualitätskomponenten Makrozoobenthos
und Makrophyten unter Anwendung von fachlich korrigierten Bewertungsansätzen (siehe Nr. 1.2.11.2 des Bescheidtenors). Die fischökologischen
Bewertungen wurden auf Basis der erhobenen Daten unter Verwendung
korrekter Bewertungsvorgaben bereits vom amtlichen Sachverständigen
richtig gestellt. Daher ist bei den Fischen eine Untersuchung etwaiger
Auswirkungen des dreijährigen Probebetriebs durch Neuerhebungen im
Ronetsbach, Lauterbach und Pitzikotbach besonders relevant. Dadurch
können unter Umständen auch erste Auswirkungen einer geänderten
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 153
Grundwasserentnahme im Zuge des dreijährigen Probebetriebs auf die
Fischlebensgemeinschaften erkannt werden.
Bis zur Festlegung endgültiger Mindestabfluss-Regelungen wird in Nr.
1.2.4.3 des Bescheidtenors ein orientierender Mindestabfluss-Richtwert
auf Grundlage des hydrologischen Niedrigwasserkennwerts MNQ festgelegt, auf Grund des übergeordneten Gemeinwohlinteresses (Versorgungssicherheit der öffentlichen Trinkwasserversorgung) jedoch unter
vorläufiger Verwendung eines entnahmebeeinflussten MNQ. Bei Unterschreitung der orientierenden Mindestabfluss-Richtwerte erfolgt eine Beschränkung auf die betrieblich erforderliche Mindestentnahme von 500 l/s.
Die gegenüber dem Status-quo signifikant erhöhten orientierenden Richtwert-Empfehlungen führen bei naturbedingten Extremsituationen im Niedrigwasserbereich zur Minderung der Entnahmewirkung und werden dem
Verschlechterungsverbot sowie dem Verbesserungsgebot gerecht, besonders bei den gewässerökologisch bedeutsamen Winterabflüssen.
Die orientierenden Mindestabfluss-Richtwerte sind im Rahmen der anstehenden dreijährigen Test- und Beobachtungsphase jedoch noch auf ihre
gewässerökologische Eignung und Machbarkeit hinsichtlich einer gesicherten Trinkwasserversorgung zu überprüfen (siehe Nr. 1.2.11.2 des Bescheidtenors).
Die Einwände gegen das vorgeschlagene Richtwertkonzept zu den Quellbächen sind durch die Nebenbestimmungen unter Nrn. 1.2.4.3, 1.2.9.4,
1.2.9.6, 1.2.11.2 und 1.2.20 des Bescheidtenors berücksichtigt und werden ansonsten als unbegründet zurückgewiesen.
Auch Einwände gegen die Habitatermittlung in den Quellbächen müssen
als unbegründet zurückgewiesen werden.
6. Der Verein zum Schutz der Bergwelt kritisiert die mangelnde Berücksichtigung des Lebensraumtyps „Moorwald“ (91D0) und weitere Mängel
bei der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung.
Würdigung:
Der genannte Lebensraumtyp ist im Standarddatenbogen für das FFHGebiet „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ nicht enthalten
und wurde aus diesem Grund unter anderem im Rahmen der FFHVerträglichkeitsuntersuchung nicht weiter betrachtet. Moorwälder finden
sich im gegenständlichen FFH-Gebiet als schmales Band, welches den
Hochmoorkomplex des Pfrühlmooses mehr oder weniger allseitig umschließt und liegen stets eng benachbart zu verschiedenen MoorLebensraumtypen. Die zugunsten der Hoch-, Übergangs- und Niedermoorlebensräume vorgesehenen Schutzmaßnahmen werden wegen dieser engen Verzahnung auch den Moorwäldern zugute kommen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass durch die Sicherung des für die angrenzenden Moor-Lebensraumtypen erforderlichen Wasserhaushalts im
Pfrühlmoos zugleich der Erhalt der Moorwälder integral gewährleistet ist.
Auch die weiteren Einwände gegen die FFH-Verträglichkeitsprüfung müssen als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Unterlage 6 lässt eine
ausreichend fundierte Überprüfung der Grundwasserentnahme der SWM
auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000Gebietes „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ gem. § 34 Abs.
1 Satz 1 BNatSchG zu.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 154
7. Der Verein zum Schutz der Bergwelt fordert ein methodisch und zeitlich
kohärentes Monitoring der Gesamtentwicklung des Ökosystems Loisachtal. Dennoch solle das Monitoring möglichst klar, einfach und überschaubar bleiben.
Würdigung:
Unter Nr. 1.2.14 des Bescheidtenors ist ein umfangreiches Monitoring
vorgesehen, das nach Einschätzung des Landratsamtes GarmischPartenkirchen, Wasserrecht auch die vom Verein zum Schutz der Bergwelt aufgestellten Anforderungen erfüllt. Ferner enthält die Bestimmung
unter Nr. 1.2.14.4 des Bescheidtenors einen Änderungs- und Ergänzungsvorbehalt, um an die weiteren Erkenntnisse nach Auswertung oder
während der dreijährigen Test- und Beobachtungsphase oder auch einen
späteren Zeitpunkt reagieren zu können.
8. Der Verein zum Schutz der Bergwelt fordert, die Option einer Gebühr
für die Trinkwasserentnahme durch die SWM als Wasserdienstleistung offen zu halten.
Ferner wird ein Ausgleich für die Betreiber des geplanten Wasserkraftwerkes an der Loisach bei Großweil wegen eines entnahmebedingt geschmälerten Loisachabflusses gefordert.
Würdigung:
Maßgeblich für den Bescheid ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
des Erlasses. Derzeit besteht zumindest in Bayern keine Rechtsgrundlage
für die Erhebung einer vom Verein zum Schutz der Bergwelt geforderten
Gebühr. Nach dem allgemeinen Vorbehalt unter Nr. 1.2.20 des Bescheidtenors ist ein allgemeiner Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen vorgesehen (hinsichtlich der Bewilligung begrenzt durch § 13
Abs. 3 WHG). Im Falle einer Änderung der Rechtslage bzw. Einführung
einer entsprechenden Gebühr ist daher insbesondere zu prüfen, ob diese
unter den Tatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG fällt.
Bezüglich des geplanten Wasserkraftwerkes an der Loisach bei Großweil
wurden von den Betreibern keine Einwendungen erhoben. Zudem gewährt die Bewilligung für die wasserrechtliche Nutzung gem. § 10 Abs. 2
WHG keinen Anspruch auf Zufluss einer bestimmten Menge an Wasser.
Im Übrigen wird der Loisachabfluss nach Überzeugung des Bayer. Landesamtes für Umwelt, dem sich das Landratsamt GarmischPartenkirchen, Wasserrecht anschließt, allenfalls relativ gering beeinflusst. Diese Einwendung muss daher als unbegründet zurückgewiesen
werden.
9. Der Verein zum Schutz der Bergwelt fordert, dass zusätzlich zu einem
ökologisch begründeten Entnahmeregime ein ökologisch begründetes
Maßnahmenkonzept zur Verbesserung der hydrologischen Situation am
gesamten Gewässersystem und den zufließenden Quellensystemen erarbeitet wird.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 155
Würdigung:
Ergänzend zur hydraulischen Test- und Beobachtungsphase enthält das
unter Nr. 1.2.11 des Bescheidtenors festgelegte Untersuchungsprogramm
eine gewässerökologische Neuauswertung von vorliegenden und teils ergänzenden Bestandserhebungen der Qualitätskomponenten Makrozoobenthos und Makrophyten sowie fischökologische Erhebungen an den
Quellbächen. Neben den Messungen und Berichtspflichten unter Nr. 1.2.9
des Bescheidtenors und dem umfangreichen Monitoring unter Nr. 1.2.14
des Bescheidtenors wird unter der Nr. 1.2.17 des Bescheidtenors auch
eine flächendeckende Vegetationskartierung des Entnahmegebietes und
unter Nr. 1.2.18 eine Aktualisierung und Fortschreibung des Grundwassermodells angeordnet. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht ist der Ansicht, dass diese Erkundungen und Berichtspflichten
eine ausreichende Grundlage für die weiteren naturschutzrechtlichen Entscheidungen bilden werden. Im Übrigen könnten nach dem allgemeinen
Vorbehalt nötigenfalls weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen unter
Nr. 1.2.20 des Bescheidtenors bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 2 c) WHG noch weitere zur Beobachtung der Grundwasserentnahme der SWM oder ihrer Auswirkungen erforderliche Maßnahmen angeordnet werden.
zu Nr. 2.16 (Landesfischereiverband Bayern e. V.)
Der Landesfischereiverband Bayern e. V. erhebt grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anträge der SWM.
Er fordert eine Berücksichtigung der Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes sowie eine Anhörung der Fischereiberechtigten.
Würdigung:
Die Fischereiberechtigten wurden soweit bekannt, im förmlichen Verfahren angehört. Zudem wurde, wie gesetzlich vorgesehen, eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.
Die Einwendungen des Landesfischereiverbandes Bayern e. V. hinsichtlich der Oberflächengewässer bzw. deren Schutzes sind durch die Nebenbestimmungen unter Nrn. 1.2.8, 1.2.9.4, 1.2.9.6, 1.2.9.7, 1.2.11.2,
1.2.11.3, 1.2.11.5, 1.2.14.2, 1.2.15, 1.2.17.1.3, 1.2.17.1.4, 1.2.17.1.5 und
durch 1.2.20 des Bescheidtenors berücksichtigt.
Im Übrigen ist nicht von einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes der potentiell betroffenen Oberflächengewässer nach § 27 Abs. 1
Nr. 1 WHG auszugehen, da der Umfang der Grundwasserentnahme auf
die zurückliegende jahrzehntelange Praxis begrenzt wurde. Sofern stellenweise ein guter ökologischer Zustand nicht erreicht werden kann, liegen angesichts der Bedeutung der Grundwasserentnahme für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie
der mit- und notversorgten Kommunen gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis
4 WHG auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Bewirtschaftungsziel vor. Der Grundwasserschutz ist durch das den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Wasserschutzgebiet gewährleistet.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Seite 156
zu Nr. 2.17 (Landesjagdverband Bayern e. V.)
Der Landesjagdverband Bayern e. V. frägt nach der Verantwortung hinsichtlich der Folgen von Eingriffen in den Naturhaushalt, einer Beteiligung
am Erlös aus dem Verkauf des Trinkwassers durch die SWM, dem Einfluss der Sammelkläranlage Garmisch-Partenkirchen auf die Grundwasserqualität und einer finanziellen Beteiligung der SWM am Hochwasserschutz. Der Landesjagdverband e. V. widerspricht in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen jeder weiteren unbezahlten Entnahme prinzipiell
und fordert eine unabdingbare 50 % Ertragsbeteiligung der wasserfördernden Gemeinden im Loisachtal ab dem 01.01.2014.
Würdigung:
Die Verantwortung für die Folgen der Grundwasserentnahme tragen die
SWM im Rahmen der bestehenden Gesetze, insbesondere der Schadensersatzpflicht nach § 89 WHG und § 90 WHG i. V. m. dem Umweltschadensgesetz.
Eine Rechtsgrundlage für die vom Landesjagdverband Bayern geforderte
finanzielle Beteiligung am Verkaufserlös der SWM besteht zumindest
nach den in Bayern gültigen Wassergesetzen nicht. Zuletzt auch der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 11.09.2014, Az. C-525/12 entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG keine Verpflichtung hätten, alle Wasserdienstleistungen
dem Grundsatz der Kostendeckung zu unterwerfen bzw. eine solche Abgabe einzuführen. Für die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind die SWM hingegen nach Naturschutzrecht kompensationspflichtig.
Nach aktuellem Kenntnisstand ist keine negative Einwirkung der Sammelkläranlage Garmisch-Partenkirchen auf das Grundwasser im Entnahmestockwerk gegeben. Bei Hochwasserereignissen besteht generell eine erhöhte Gefahr von Verunreinigungen für das Grundwasser.
Die finanzielle Beteiligungspflicht am Hochwasserschutz richtet sich nach
den allgemeinen Gesetzen. Entsprechende Forderungen der Träger von
Maßnahmen des Hochwasserschutzes sind im Verfahren nicht erhoben
worden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die SWM für entsprechende
Auflagen zum Wohle der Allgemeinheit verantwortlich sein sollten, da deren Grundwasserentnahme sowie zugehörige Anlagen den Hochwasserabfluss nicht negativ beeinflussen. Im Übrigen bestünde die theoretische
Möglichkeit nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmung zum Ausgleich
etwaiger Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach § 13 Abs.
2 Nr. 4, Abs. 3 WHG.
Die Einwendungen sind im Hinweis Nr. 6.7 des Abschnitts III. der Gründe
sowie unter Nr. 1.2.20 des Bescheidtenors berücksichtigt und werden ansonsten als unbegründet zurückzuweisen.