Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 105 2.1.2.10 Grundwasserhydraulische und hydrologische Beweissicherung 2.1.2.10.1 Beobachtung des Grundwassers Das grundwasserhydraulische Messprogramm besteht einerseits aus der Fortsetzung der Messungen am aktuellen Überwachungsmessnetz und andererseits aus ergänzenden Messungen an den neu zu errichtenden Grundwassermessstellen, die zur Beurteilung der Wirkungszusammenhänge zwischen pflanzenverfügbaren Grundwasser im Moor und den Kiesgrundwasserleitern bezüglich der Trinkwasserentnahme und ggf. zur Identifizierung künftig geeigneter Dynamisierungs- und Richtwert-Messstellen dienen sollen. Die Messungen an den Grundwassermessstellen dienen generell als/ zur: − Überwachung der Grundwasserströmungsverhältnisse und des quantitativen Zustands des genutzten Grundwasservorkommens, − Ermittlung der entnahmebedingten Grundwasserabsenkungen − Ermittlung der entnahmebedingten Auswirkungen auf Rechte Dritter und insbesondere auf die ausgedehnten, naturschutzrechtlich geschützten Feuchtbiotope und Artvorkommen − Datengrundlage für die Fortschreibung des Grundwassermodells − Kontrolle, Dokumentation, Beweissicherung für den Fall von Rechtsstreitigkeiten − Das grundwasserhydraulische Beweissicherungsprogramm sollte nach detaillierter Auswertung der hydraulischen Testphase und eingehender Eignungsprüfung der Grundwassermessstellen dahingehend bewertet werden, ob im Messnetz noch ungeeignete bzw. im Sinne der Zielsetzung nicht erforderliche Grundwassermessstellen vorhanden sind. Eine mögliche Beschränkung des Beweissicherungsumfangs zum Zeitpunkt der abschließenden Festlegung von Dynamisierungs- und Richtwerten wird aus folgenden Gründen für angemessen erachtet: − Fokussierung auf ein zielgerichtetes und repräsentatives Messnetz (Messstellen erhöhter Bewertungsrelevanz), unter Berücksichtigung der Anforderungen eines Bewirtschaftungsmodells (Fortschreibung Grundwassermodell) − Vermeidung einer nahezu redundanten Messdatenerfassung bei engständigem Messnetz − langfristige Gewährleistung von qualitätsgesicherten und plausibilisierten Messdaten Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 106 − Für eine mögliche Beschränkung des Beweissicherungsumfangs wäre jedoch von den Stadtwerken München ein fachlich fundiertes Konzept zur diesbezüglichen Messnetzoptimierung vorzulegen, welches dann als Diskussions- und Bewertungsgrundlage für die abschließende Festlegung des Beweissicherungsprogramms dienen könnte. 2.1.2.10.2 Beobachtung der Oberflächengewässer Das Messprogramm und die Messzuständigkeiten an den Gewässerpegeln wurde in Abstimmung mit dem WWA an die heutigen Verhältnisse besonders im Hinblick auf eine verbesserte Messgüte angepasst und um die vorgeschlagenen Wasserstand-Messstellen ergänzt. Die Messungen an den Gewässer-Messstellen dienen dabei besonders als/ zur: − Ermittlung der entnahmebedingten Abfluss- und Wasserstandsänderungen − Ermittlung und Minimierung der entnahmebedingten Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften der Quellbäche − Gewährleistung eines Mindestabflusses, um naturbedingte Extremsituationen im Niedrigwasserbereich nicht anthropogen zu verschärfen − Datengrundlage für die Fortschreibung des Grundwassermodells (Bilanzkontrolle) − Kontrolle, Dokumentation, Beweissicherung für den Fall von Rechtsstreitigkeiten 2.1.2.11 Aktualisierung und Fortschreibung des Grundwassermodells Bei den künftigen Auswertungen im Rahmen der dreijährigen Test- und Beobachtungsphase (Jahresberichte nach Nr. 1.2.9.6 des Bescheidtenors) und der langjährigen hydraulischen und naturschutzfachlichen Beobachtungen (5-Jahesberichte bzw. Situationsgutachten nach Nr. 1.2.9.7 des Bescheidtenors) kommt dem Grundwassermodell eine maßgebliche Rolle bei der Quantifizierung des Entnahmeeinflusses insbesondere in den oberen Grundwasserleitern zu. Dieses Werkzeug kann bei angemessener Anpassungsgüte und Prognosefähigkeit die benötigten hydraulischen Grundlagen für die naturschutzfachliche Bewertung der Entnahmewirkung liefern, da damit hydraulische Reaktionen im Grundwasser und an Fließgewässern auf Entnahmevariationen zuordenbar und quantifizierbar sind und Entnahmewirkungen sowohl im Hinblick auf angemessene Dynamisierung-/ Richtwerte als auch auf potentiell festzustellende Vegetationsveränderungen bewertet werden können. Dies setzt jedoch voraus, dass das Grundwassermodell samt dem zugrunde liegenden hydrogeologischen Modell regelmäßig, d. h. für die Auswertungen der vorgenannten Jahresberichte an die neueren Erkenntnisse und Messdaten aus laufenden Erkun- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 107 dungsmaßnahmen (z. B. Schichtaufbau, Durchlässigkeiten, Grundwasserstände an neuen Messstellen) und ggf. sonstige natürliche und anthropogene Ereignisse (z. B. Loisachauf-/ auskiesung, Tunnelentwässerung) zu aktualisieren und nachzukalibrieren ist. Im Kernaussagebereich sollte dabei eine Verbesserung der Anpassungsgüte angestrebt werden. Weiterhin ist das Grundwassermodell mit den jeweils auflaufenden neuen Messdaten zu Wasserständen, Abflüssen und Entnahmen samt dem zugrunde liegenden hydrologischen Modell (Ermittlung von Bodenwasserhaushalt, Grundwasserneubildung und Randzuströmen) fortzuschreiben. Dabei ist auf eine ausreichende ZeitschrittDiskretisierung zu achten, die der Reaktion der Grundwasserstände und der Abflüsse auf Entnahmeänderungen gerecht wird. Für die Nutzung, Pflege und Weiterentwicklung des Grundwassermodells sowie die zugehörige Dokumentation ist das DVGWArbeitsblatt W 107 in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen. Ferner nahm das Bayer. Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 12.11.2012, Az. 94-4532.1-63451/2012, 28.10.2013, Az. 94-4532.1-61451/2013, 16.01.2015, Az. 94-4532.1-1110/2015, 11.12.2015, Az. 94-4532.1-86774/2015 und 22.12.2015 zum Vorhaben Stellung. 2.2 Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim nahm im Schreiben vom 29.07.2013 und 29.10.2014 zur Grundwasserentnahme durch die SWM Stellung und erhob keine Einwendungen, insbesondere da keine Belange des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim als Grundstückseigentümer betroffen sind. 2.3 Die Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde nahm mit Schreiben vom 27.09.2012, Az. 8683-GAP-6-2011, 29.08.2013, Az. 8683-GAP-6-2011, 22.12.2014, Az. 51-8638-GAP-6/2011 sowie vom 24.11.2015, Az. 51-8683-GAP6/2011 zu den Anträgen der SWM zur Grundwasserentnahme aus dem Trinkwassergewinnungsgebiet Loisachtal Stellung und forderte Inhalts- und Nebenbestimmungen zum Schutz des Netzes Natura 2000. 2.4 Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde nahm mit Schreiben vom 11.10.2012, Az. 32-1737, 04.09.2013, Az. 32-8637, 22.12.2014, 02.07.2015 sowie vom 26.11.2015, Az. 32- Stellung und schlug zahlreiche Inhaltsund Nebenbestimmungen vor, um eine Vereinbarkeit der von den SWM beantragten Grundwasserentnahme mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der §§ 15, 30, 34 und 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bei Ausschöpfung der möglichen Alternativen zu erlangen. 2.5 Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Gesundheitsamt erhob in seinen Stellungnahmen vom 04.09.2012, Az. 6-62/2012/Vo/WV-MÜ, 16.07.2013 sowie vom 21.08.2014, Az. 6-62/2014/Vo/WV-MÜ keine Einwände gegen die Anträge der SWM. 2.6 Die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern nahm mit Schreiben vom 12.09.2012, Az. 10 a / 17 div., 22.07.2013, Az. 10 a / 17 div. sowie vom 26.08.2014, Az. 10 a / 17 div. zu den Anträgen zur Grundwasserentnahme aus dem Trinkwassergewinnungsgebiet Loisachtal Stellung und trug Bedenken sowie Empfehlungen vor. Der durch Unterlassen der Grundwasserentnahme theoretisch erzielbare Mehrabfluss in der Loisach mag laut Fachberatung für Fischerei nicht groß ins Gewicht fallen, aber die erzielbare, teils erhebliche Habitatverbesserung in den Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 108 Nebenbächen durch die damit verbundene Bereitstellung von zusätzlichen Laich-, Aufwuchs- und Retentionsräumen für die Fischbestände der Loisach würde sehr wohl erhebliche Vorteile für deren Fortkommen zeitigen. Ferner wurde nachdrücklich empfohlen, das bestehende Monitoringprogramm an den Oberflächengewässern weiter fortzuführen und bei Bedarf weitere Messstellen einzurichten. 2.7 Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim erhob in seinen Stellungnahmen vom 14.09.2012, Az. L2.2-45, 13.08.2013, Az. SG L2.2-45 sowie vom 20.10.2014, Az. L2.2-wlju keine Einwände gegen die von den SWM beantragte Grundwasserentnahme für 30 Jahre. Der Landwirtschaft dürften jedoch keine weiteren Erschwernisse bei der Bodenbewirtschaftung entstehen. 2.8 Die Autobahndirektion Südbayern erklärte in seinen Stellungnahmen vom 25.09.2012, Az. 422.4530.B2, 25.07.2013, Az. 422.4530.B2 sowie vom 22.09.2014, Az. 422-4530 ihr Einverständnis zur Neuerteilung der wasserrechtlichen Gestattungen für die Wasserversorgung der Landeshauptstadt München unter der Voraussetzung, dass das laufende Planfeststellungsverfahren “Neubau der B2 von Eschenlohe bis Oberau-Nord“ dadurch nicht nachteilig beeinflusst werde. 2.9 Das Staatliche Bauamt Weilheim hat mit Schreiben vom 22.08.2012, Az. S 521 4328, 29.07.2013, Az. S 521 - 4328 sowie vom 05.09.2014, Az. S 521 - 4328Farchant-Loi./6-2014 zu den Anträgen der SWM Stellung genommen und keine Einwendungen erhoben. 2.10 Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Öffentliche Sicherheit und Ordnung teilte in seinen Stellungnahmen vom 26.07.2012, Az. 51-, 17.07.2013, Az. 51sowie vom 18.08.2014, Az. 51- mit, dass durch die Bewilligung der Grundwasserentnahme keine Aufgabenbereiche des Sachgebietes betroffen seien. 2.11 Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Bauamt teilte in seinen Stellungnahmen vom 30.07.2012, Az. 31 und 17.07.2013, Az. 31 mit, dass baurechtliche Belange durch den Antrag nicht betroffen sind. 2.12 Die Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde hat mit Schreiben vom 30.08.2012, Az. 24.1-8271-GAP, 19.08.2013, Az. 24.1-8271-GAP sowie vom 07.10.2014, Az. 24.1-8271-GAP zur Grundwasserentnahme aus dem Trinkwassergewinnungsgebiet Loisachtal Stellung genommen und unter anderem darauf hingewiesen, dass vier der sechs Brunnen in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet der Region 17 Oberland lägen und hier den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei allen überörtlichen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein besonderes Gewicht beizumessen sei. Zudem wurde auf die Lage der Brunnen im wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet für den Hochwasserschutz sowie in ermittelten Überschwemmungsgebieten der Loisach hingewiesen. 2.13 Der Planungsverband Region Oberland hat sich in seiner Stellungnahme vom 30.08.2012 zu den Anträgen der SWM der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde angeschlossen. 2.14 Der Bund Naturschutz in Bayern e. V. hat in seinen Stellungnahmen vom 04.10.2012, 03.09.2013, 28.08.2014, 30.10.2014 und 15.12.2014, Az. GAP-OberauWS (48/2014) sowie in seinen Nachträgen vom 04.02.2015 (zum Erörterungstermin am 19.01.2015) und vom 12.05.2015 die Anträge der SWM abgelehnt, fachliche Kritikpunkte und Forderungen vorgebracht und dies ausführlich begründet. Er wendet sich insbesondere gegen den für die Landeshauptstadt München prognostizierten Wasserbedarf. Außerdem beklagt er die überdimensionierte Zubringerwasserleitung Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 109 ZW 4, die aus hygienischen Gründen hohe Entnahmemengen erfordere. Weiterhin erhebt er Einwände gegen die erhebliche Überschätzung der Ergiebigkeit des Aquifers im Loisachtal und dessen Speicherfähigkeit in Trockenperioden mit der Folge einer tiefgreifenden Schädigung von Natur und Landschaft, wie beispielsweise Setzungs- und Austrocknungserscheinungen im Murnauer Moos sowie die von den SWM vorgelegte Alternativenprüfung. Zudem kritisiert der Bund Naturschutz in seinen Stellungnahmen vom 03.09.2013 und 30.10.2014 die Auswertung des Landesamtes für Umwelt im Gutachten vom 23.03.2011 zur „Bewertung eines möglichen Einflusses der Entnahme Oberau auf die Moorwasserstände im Pfrühlmoos und Murnauer Moos anhand der Messdaten vom 10.05. – 06.12.2010. 2.15 Der Verein zum Schutz der Bergwelt e. V. hat mit Schreiben vom 12.10.2012, Az. GAP, 03.11.2014 und vom 15.12.2014 sowie den Nachtragsschreiben vom 02.02.2015 (zum Erörterungstermin am 19.01.2015) und vom 12.05.2015 zu den Anträgen der SWM Stellung genommen. Dabei hat er zahlreiche Bedenken und Einwände erhoben und umfassend begründet, dass aus moorökologischer und naturschutzfachlicher Sicht auf Grund der noch bestehenden Mängelliste eine Verlängerung der Gestattung der Zutageförderung von Grundwasser aus dem Gewinnungsgebiet Loisachtal nach der derzeit vorgelegten Konzeption nicht genehmigungsfähig sei. Die oben genannten wasserrechtlichen Anträge der SWM seien negativ zu bescheiden. Insbesondere kritisiert auch er (wie vorstehend der Bund Naturschutz in Bayern e. V.) den für die Landeshauptstadt München prognostizierten Wasserbedarf. Außerdem beklagt er die überdimensionierte Zubringerwasserleitung ZW 4, die aus hygienischen Gründen hohe Entnahmemengen erfordere. Der Verein zum Schutz der Bergwelt e. V. erhebt Einwände gegen die erhebliche Überschätzung der Ergiebigkeit des Aquifers im Loisachtal und dessen Speicherfähigkeit in Trockenperioden mit der Folge einer tiefgreifenden Schädigung von Natur und Landschaft, wie beispielsweise Setzungs- und Austrocknungserscheinungen auch im Murnauer Moos. Zudem kritisiert er das optimierte Brunnenmanagement, da er dabei von einer stärkeren Betroffenheit wertbestimmender Arten im Umfeld der nördlichen Brunnen ausgeht, sowie das erarbeitete Dynamisierungs- und Richtwertpegelkonzept zum Moor-/ Grundwasser und zu den Oberflächengewässern. Eine Zustimmung stellt der Verein zum Schutz der Bergwelt e. V. nur dann in Aussicht, wenn die aus seinen Stellungnahmen hervorgehenden Forderungen und Auflagen eingehalten werden. 2.16 Der Landesfischereiverband Bayern e. V. erhob in seinen Stellungnahmen vom 16.08.2012, 17.07.2013 und 09.10.2014 grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anträge der SWM auf Gestattung der Trinkwasserentnahme aus dem Gewinnungsgebiet Loisachtal. Allerdings wies er darauf hin, dass eine Reihe von Oberflächengewässern durch die Grundwasserentnahme in ihrer Wasserschüttung betroffen seien und daher die Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes durch entsprechende Auflagen zu berücksichtigen seien. 2.17 Der Landesjagdverband Bayern e. V. nahm zu den Anträgen der SWM mit Schreiben vom 12./ 17.09.2012 und 30.09.2013 Stellung und widersprach im Wesentlichen jeder weiteren unbezahlten Entnahme. Ferner forderte er eine unabdingbare 50 % Ertragsbeteiligung der wasserfördernden Gemeinden im Loisachtal ab dem 01.01.2014. 2.18 Der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. erklärte sich in seinen Stellungnahme vom 06.08.2012 und 02.09.2013 mit der Erlaubniserteilung einverstanden. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 110 2.19 Der Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. nahm mit Schreiben vom 04.10.2012, 28.08.2013 und 16.10.2014 zu den Hauptanträgen der SWM zur Grundwasserentnahme aus dem Trinkwassergewinnungsgebiet Loisachtal Stellung. Er forderte insbesondere eine Entnahmereduzierung, die Förderung von Feuchteflächen, eine quantitative Untersuchungen von Amphibien sowie die für den Gesamtzeitraum maximal beantragte Entnahmemenge durch Berücksichtung der mit den „Hilfsanträgen“ erlaubten Entnahmemenge entsprechend zu reduzieren. Ferner forderte er, die Bemessungsgrundlage für die naturschutzrechtliche Kompensation auf 1,5836 Cent je im Loisachtal gewonnenen Kubikmeters Trinkwasser zu erhöhen. 2.20 Der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald – LV Bayern e. V. erhob in seiner Stellungnahme vom 18.09.2014 keine Einwendungen gegen die von den SWM beantragte Grundwasserentnahme. 2.21 Der Verein zur Wahrung von Eigentum und Eigenständigkeit im Landkreis Garmisch-Partenkirchen e. V. nahm zur beantragten Grundwasserentnahme mit Schreiben vom 04.10.2014 Stellung und erhob Einwendungen bzw. Forderungen. Er wendete sich vor allem gegen die durch die Grundwasserentnahme und die damit verbundene Schutzgebietsausweisung bedingten Kosten und Lasten für die betroffenen Kommunen, Bürger und Nutzungsberechtigten und forderte unter anderem die Entschädigung der Betroffenen durch die SWM als Verursacher, z. B. durch die Einrichtung und Verwaltung eines Ausgleichsfonds beim Landratsamt GarmischPartenkirchen. Zudem wird die Mitversorgung von Kommunen im Münchner Umland mit im Loisachtal entnommenem Grundwasser kritisiert und vor den Folgen einer möglichen Liberalisierung des Wassermarktes gewarnt. 2.22 Die Weide- und Bullenhaltungsgenossenschaft Farchant eG lehnte in seinen Stellungnahmen vom 13.09.2012 und 07.10.2014 eine Wasserentnahme durch die SWM ab. Ablehnungsgründe waren insbesondere die mit der Wasserentnahme verbundene Neuausweisung des Schutzgebietes und die dadurch bedingten Einschränkungen und Belastungen der im Schutzgebietsumgriff liegenden Grundstücke und insbesondere des Grundstückes der eigenen Biogasanlage sowie Befürchtungen von durch die Entnahme von Grundwasser eintretender Verschlechterungen in Bezug auf den hydrologischen Zustand des Grundstückes. Zudem wurde die ausschließliche Versorgung der Landeshauptstadt München gefordert und eine weitere Ausweitung des Versorgungsgebietes abgelehnt. Die wasserrechtliche Gestattung sei aufzuheben, wenn eine Privatisierung der SWM erfolge. 2.23 Der Bayer. Bauernverband hat zu den Anträgen der SWM mit Schreiben vom 10.09.2012, Az. EB/sch, 01.08.2013, Az. EB/sch, 08.08.2013, Az. EB/sch und 08.09.2014, Az. Eb/sch Stellung genommen und sich den unter vorstehender Nr. II. 2.21 ausgeführten Einwendungen des Vereins zur Wahrung von Eigentum und Eigenständigkeit im Landkreis Garmisch-Partenkirchen e. V. angeschlossen. Insbesondere forderte er, dass das bestehende Wasserschutzgebiet nicht vergrößert oder die Auflagen strenger werden dürfen. 2.24 Die E.ON Bayern AG/ Bayernwerk AG erhob in seinen Stellungnahmen vom 26.07.2012, Az. EBY-TAG-ka, 16.07.2013 und 07.10.2014, Az. BAG – DNLL / MK ID 15964 keine Einwendungen zum gegenständlichen Wasserrechtsverfahren, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb ihrer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 111 2.25 Die E.ON Kraftwerke GmbH äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 06.08.2013, Az. H/GI-Dr/Wo nicht zu den Anträgen der SWM. 2.26 Die E.ON Netz GmbH erhob in seinen Stellungnahmen vom 05.09.2012, Az. NETBL KS ID10877 und vom 23.08.2013, Az. NE.TDLS Di ID 13581 keine Einwände gegen die Grundwassergewinnung der SWM, teilte aber entsprechende Auflagen zum Wasserschutzgebietsverfahren mit. 2.27 Die Bayer. Staatsforsten AöR, Forstbetrieb Oberammergau äußerten sich in ihrer Stellungnahme vom 23.07.2013, Az. 14.32 WSG nicht zu den Anträgen der SWM auf Grundwasserentnahme. 2.28 Die Deutsche Bahn Services Immobilien GmbH/ Deutsche Bahn Immobilien nahm mit Schreiben vom 07.09.2012, Az. FRI-MÜ-I 1 Sr/TÖB-MÜ-12-4315 und 26.08.2014, Az. TÖB-MÜ-14-6071 (FRI-S-L(A) JD, Stellung und forderten einen Schutz der Betriebsanlagen der Eisenbahnen sowie des Eisenbahnbetriebes. 2.29 Die Deutsche Telekom Technik GmbH teilte in ihren Stellungnahmen vom 30.08.2012, Az. 2012504, 26.07.2013, Az. 2013524 und 11.09.2014, Az. 2014582 mit, dass durch das Vorhaben die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt werden. 2.30 Die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Region Bayern Planung NE3 Süd erhob in ihren Stellungnahmen vom 31.07.2012, Az. S9598 und 21.08.2013, Az. S9598 keine Einwände. 2.31 Der 1. Münchner Angler Club e. V. nahm zu den Anträgen der SWM mit Schreiben vom 06.09.2012 Stellung und erhob Einwendungen. Insbesondere wurde die Errichtung einer elektronischen Pegelstandsmessung im Lauterbach für unabdingbar gehalten und die Einrichtung eines „Referenz-Pegels“ an einem ähnlichen Bach im Landkreis Garmisch-Partenkirchen sowie die Übermittlung bzw. Einsehbarkeit der ermittelten Daten (z. B. „online“) vorgeschlagen. 2.32 Der Golfclub Garmisch-Partenkirchen e. V. wendete sich in seiner Stellungnahme vom 09.10.2014 gegen einzelne Verbotstatbestände der neufestzusetzenden Wasserschutzgebietsverordnung. 2.33 Die Gemeinde Eschenlohe stimmte in ihren Stellungnahmen vom 14.09.2012, 04.09.2013, Az. 30-642-00-E- sowie vom 10.10.2014, Az. 30-642-00-E- den Anträgen der SWM zu, wenn trotz des weiterhin reduziert beantragten Fördervolumens die Wasserversorgung der Gemeinde Eschenlohe nach wie vor gesichert bleibt. 2.34 Die Gemeinde Farchant lehnte in ihren Stellungnahmen vom 13.09.2012, Az. III/, 03.09.2013, Az. III/ sowie vom 08.10.2014, Az. III/ mit Stellungnahme zur geohydraulischen Situation vom 05.10.2014 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus dem Gewinnungsgebiet Loisachtal ab und wies auf den Grundsatz der vorrangigen Deckung des Wasserbedarfs einer öffentlichen Wasserversorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nach § 50 Abs. 2 WHG und die zahlreichen anderweitigen Versorgungsmöglichkeiten für die Landeshauptstadt München, wie z. B. in der Münchner Schotterebene sowie im Mangfalltal hin. Die Gemeinde Farchant wendet sich insofern gegen das ursprüngliche Brunnenmanagement, als sie eine Entnahmeverteilung mit stärkerer Förderung am Brunnen 6 fordert, um eine weitergehende Verminderung der durch die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes bedingten Betroffenheiten von Kommune und Grundstücks- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 112 eigentümer zu erreichen. Mit Schreiben vom 07.12.2015, Az.: III/ forderte die Gemeinde Farchant noch ein Recht auf Entnahme von Grundwasser für die Gemeinden des Einzugsgebietes analog der ursprünglichen Bescheidslage. 2.35 Die Gemeinde Großweil stimmte den Anträgen der SWM in ihren Schreiben vom 20.09.2012, 04.09.2013, Az. 30-64-00 -G- sowie vom 10.10.2014, Az. 30-642-00 G- zu, wenn trotz des reduziert beantragten Fördervolumens die Wasser- bzw. Notversorgung der Gemeinde Großweil nach wie vor gesichert bleibt. 2.36 Der Markt Garmisch-Partenkirchen stimmte in seinen Schreiben vom 09.10.2012, Az.60.13-Bg und 20.09.2013, Az. 60.13-Bg den Anträgen der SWM deshalb nicht zu, weil eine Zustimmung seines Erachtens erst nach Fortschreibung des Umgriffs des künftigen Schutzgebietes erfolgen kann. 2.37 Die Gemeinde Oberau lehnte mit Schreiben vom 19.09.2012, 05.09.2013, Az. I642-2 sowie vom 09.10.2014, Az. I-642-2 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Die Einwendungen der Gemeinde Oberau gegen die Grundwasserentnahme durch die SWM entsprechen im Wesentlichen denen der Gemeinde Farchant. 2.38 Die Stadtwerke Penzberg befürworteten in ihren Stellungnahmen vom 02.08.2012 und 16.07.2013 die Erteilung der wasserrechtlichen Gestattungen zur Grundwasserentnahme aus dem Gewinnungsgebiet Loisachtal. Eine weitere Notversorgung durch die SWM sei aus Gründen der Versorgungssicherheit erforderlich. 2.39 Die Stadt Geretsried erhob in ihrer Stellungnahme vom 13.08.2013, Az. 3.31/61097 keine Einwände zur beantragten Grundwasserentnahme. 2.40 Die Gemeinde Aschheim teilte im Schreiben vom 17.11.2014, Az. 8632/Sch-Wz mit, dass eine weitere Mitversorgung des Ortsteiles Dornach durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei. 2.41 Die Gemeinde Bergkirchen teilte im Schreiben vom 10.10.2014, Az. Gr. mit, dass eine weitere Mitversorgung des Ortsteiles Eschenried durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen fortgesetzt werden sollte. 2.42 Die Stadt Garching teilte im Schreiben vom 22.10.2014 mit, dass eine weitere Mitversorgung durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei. 2.43 Die Stadt Germering teilte im Schreiben vom 12.11.2014, Az. LRA_GAP SWM.doc mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM wegen der intensiven Nutzungen im bestehenden Wasserschutzgebiet und auf Grund fehlender Alternativen zu den bestehenden beiden Brunnen erforderlich sei. 2.44 Die Gemeinde Grünwald teilte im Schreiben vom 24.09.2014, Az. Sg. 40/863-0 Re/Sid mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM wegen der geologisch instabilen Hanglage der beiden Trinkwassergewinnungsanlagen erforderlich sei. 2.45 Die Gemeindewerke Haar GmbH teilte im Schreiben vom 17.11.2014, Az. gwh141117dü mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen unverzichtbar sei. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 113 2.46 Die Gemeinde Hohenbrunn teilte im Schreiben vom 03.11.2014, Az. 0373 mit, dass eine weitere Mitversorgung des Versorgungsgebietes Riemerling-Ost durch die SWM mangels Alternativen erforderlich sei. 2.47 Die Gemeindewerke Ismaning GmbH teilte im Schreiben vom 15.10.2014, Az. GWI/TH mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei. 2.48 Die Gemeinde Neubiberg teilte im Schreiben vom 04.11.2014, Az. SG 44 mit, dass eine weitere Mitversorgung durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sowie wegen der Trinkwasserqualität zwingend notwendig sei. 2.49 Die Gemeinde Neuried teilte im Schreiben vom 30.09.2014, Az. II/3-Br mit, dass eine weitere Mitversorgung durch die SWM aus technischen Gründen unumgänglich sei. 2.50 Die Gemeinde Oberschleißheim teilte im Schreiben vom 30.10.2014 mit, dass eine weitere Mitversorgung des Ortsteils Neuherberg durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei. 2.51 Die Gemeinde Ottobrunn teilte im Schreiben vom 10.11.2014, Az. WVB/sy mit, dass eine Mitversorgung des Versorgungsgebietes Ost und eine Notversorgung des Versorgungsgebietes West durch die SWM aus technischen Gründen erfolge. 2.52 Die Versorgungs-, Bau- und Servicegesellschaft Kommunalunternehmen Pullach AöR teilte im Schreiben vom 14.11.2014, Az. Ko/Kr mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM aus technischen Gründen erforderlich sei. 2.53 Die Gemeindewerke Putzbrunn GmbH teilte im Schreiben vom 26.11.2014, Az. Schi mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM aus Gründen der Versorgungssicherheit beibehalten werden sollte. 2.54 Das Wasserwerk Taufkirchen teilte im Schreiben vom 07.11.2014 mit, dass eine weitere Notversorgung des Versorgungsgebietes Am Wald durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei. 2.55 Die Gemeinde Unterföhring teilte im Schreiben vom 08.10.2014, Az. 3.1 -/ARe mit, dass eine weitere Mitversorgung durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sowie wegen der Trinkwasserqualität sachgerecht sei. 2.56 Die Gemeinde Unterhaching teilte im Schreiben vom 29.10.2014, Az. Hötzl mit, dass eine weitere Mitversorgung durch die SWM aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei. 2.57 Der Würmtal-Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung KöR teilte im Schreiben vom 30.10.2014, Az. T 1 bi - st mit, dass eine weitere Notversorgung durch die SWM für Ausfälle wichtiger Anlagenteile erhalten bleiben sollte. 2.58 Das Wasserwirtschaftsamt München gab in den Stellungnahmen vom 01.12.2014, Az. 2.3-4532.1-ML-SWM-allgemein-21913/2014 und 07.04.2015, Az. 2.3-4532.1-ML-SWM-allgemein-5560/2015 seine Einschätzung zu der Mit- und Notversorgung der Kommunen im Münchner Umland und insbesondere den Voraussetzungen für eine ortsferne Wasserversorgung ab. Die Angaben der Kommunen wurden als plausibel bewertet. Für die Gemeinden Hohenbrunn (Versorgungsgebiet Riemerling), Neubiberg, Ottobrunn (Versorgungsgebiet Ost) und Unterhaching er- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 114 scheint der Wasserbezug aus einem ortsnahen Grundwasservorkommen grundsätzlich denkbar. Ob dies mit den bestehenden Wassergewinnungsanlagen möglich ist, kann jedoch ohne detaillierte Untersuchung nicht beantwortet werden. Die Gemeinde Neuried hätte allenfalls die Möglichkeit, sich an den Zweckverband Würmtal anzuschließen. 2.59 private Einwender 2.59.1 bis 2.59.30 Die privaten Einwender Nr. 2.59.1 bis 2.59.30 (Grundeigentümer) erhoben bei der Gemeinde Farchant weitgehend inhaltsgleiche Einwendungen. Sie forderten im Wesentlichen die ausschließliche Versorgung der Landeshauptstadt München mit Grundwasser aus dem Gewinnungsgebiet Loisachtal und lehnten eine weitere Ausweitung des Versorgungsgebietes ab. Weiterhin forderten sie die Aufhebung der wasserrechtlichen Gestattungen im Falle einer Privatisierung der SWM, da dann die Geschäftsgrundlage der Genehmigungen entfiele. 2.59.31, 2.59.32 und 2.59.33 Die privaten Einwender Nr. 2.59.31 und 2.59.32 widersprachen mit Schreiben vom 28.07.2012, 07.09.2012, 14.09.2012 (vier Schreiben), 12.09.2013 (zwei Schreiben), 28.10.2013 (zwei Schreiben), 14.01.2015 und 14.12.2015 jeglicher Nutzung von Wasserrechten durch die SWM. Zugleich wurden Verfahrensfehler sowie die Befangenheit von Mitarbeitern des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht geltend gemacht. Die private Einwenderin Nr. 2.59.33 widersprachen mit Schreiben vom 14.09.2012, 12.09.2013, 14.01.2015, 19.11.2015, 27.11.2015, 13.12.2015 und 14.12.2015 jeglicher Nutzung von Wasserrechten durch die SWM und machten geltend, dass eine direkte Betroffenheit ihrer privaten Fischerei- und Eigentumsrechte am Eschenloher Mühlbach vorliege. Zugleich wurden Verfahrensfehler geltend gemacht. III. rechtliche Würdigung Gegenstand der Zulassung ist das Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus den Brunnen 2 bis 6 aus dem Gewinnungsgebiet Loisachtal. Auf das Vorhaben sind die Wassergesetze anwendbar. 1. formelle Rechtmäßigkeit Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht ist für die Erteilung der gehobenen Erlaubnis sowie der Bewilligung sachlich und örtlich zuständig, Art. 63 BayWG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Das förmliche Verfahren nach §§ 15 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2 WHG, Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 72 ff. BayVwVfG wurde einschließlich einer vorgeschalteten Umweltverträglichkeitsprüfung gem. §§ 3a, 3b Satz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.3.1, da aus dem Trinkwassergewinnungsgebiet Loisachtal mehr als 10 Mio. m³/a Grundwasser zutage gefördert und abgeleitet werden sollen, durchgeführt. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 115 2. materielle Rechtmäßigkeit 2.1 Gestattungspflicht, Rechtsgrundlage Das Zutagefördern und Ableiten des Grundwassers stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Als Form der Gestattung dieser Gewässerbenutzungen haben die SWM a) eine Bewilligung auf 30 Jahre für eine Spitzenentnahmelast von 1.100 l/s und eine maximale Jahresentnahmemenge von 22 Mio. m³/Jahr sowie b) eine Erlaubnis auf 30 Jahre für eine zusätzliche Spitzenentnahmelast von 600 l/s und eine zusätzliche maximale Jahresentnahmemenge von 8 Mio. m³/Jahr beantragt. Rechtsgrundlage für die Zulassung der von den SWM beantragten Gewässerbenutzungen ist § 12 WHG. Die gehobene Erlaubnis und die Bewilligung konnten erteilt werden, da kein zwingender Versagungsgrund vorliegt und unter Beachtung des pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessens die beabsichtigten Gewässerbenutzungen den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechen. Abgelehnt werden konnten die Anträge jedoch insbesondere insoweit, als in der Zweckrichtung der geplanten Gewässerbenutzung unter Nr. 1.1.3 die ständige Mitversorgung der Gemeinden Hohenbrunn (Versorgungsgebiet Riemerling-Ost), Neubiberg, Neuried, Ottobrunn (Versorgungsgebiet Ost) und Unterhaching im Landkreis München sowie der Gemeinde Bergkirchen (Versorgungsgebiet Eschenried) im Landkreis Dachau nicht vorgesehen ist. 2.2 zwingende wasserrechtliche Vorschriften 2.2.1 keine schädlichen Gewässerveränderungen Das Vorhaben ist mit den wasserrechtlichen Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG vereinbar. Demnach dürfen keine schädlichen, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sein. Dies sind gem. § 3 Nr. 10 WHG in Verbindung mit § 3 Nr. 7 WHG Veränderungen der Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen des WHG entsprechen. Das Vorhaben lässt keine solchen Gewässerveränderungen erwarten: Die vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden weitgehend berücksichtigt und nur in begründeten Fällen verworfen. Entsprechende Inhalts- und Nebenbestimmungen sind im Bescheid enthalten. Durch die zahlreichen unter Nr. 1.2 des Bescheidtenors festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen können schädliche Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, die sich unter anderem auf die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie beziehen, vermieden bzw. ausgeglichen werden. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen 2.2.2 Seite 116 allgemeine Gewässerbewirtschaftungsgrundsätze Als Vorgaben des WHG werden zunächst die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung gem. § 6 WHG und dabei insbesondere der Grundsatz der Nachhaltigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HS 1 WHG), der Erhaltungs- und Verbesserungsgrundsatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG) und der Vermeidungs- und Ausgleichsgrundsatz (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG) beachtet. 2.2.3 besondere Bewirtschaftungsziele Grundwasser Darüber hinaus sind auch die besonderen Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser gem. § 47 Abs. 1 WHG erfüllt. Insbesondere ist das Verschlechterungsverbot erfüllt und nach den vorliegenden Erkenntnissen von einem Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung auszugehen. 2.2.4 besondere Bewirtschaftungsziele oberirdische Gewässer Auch hinsichtlich der von der Entnahme beeinflussten oberirdischen Gewässer sind die besonderen Bewirtschaftungsziele nach § 27 Abs. 1 WHG erfüllt. Eine beachtliche Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes ist unter den unter Nr. 1.2 des Bescheidtenors festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmung nicht zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass es wegen der Begrenzung des Umfangs der Grundwasserentnahme auf die viele Jahre lang erfolgte Entnahmepraxis zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustandes kommt. Insbesondere im Hinblick auf die stärker entnahmebeeinflussten Nebenbäche der Loisach und den dort ggf. nicht immer zu erreichenden guten ökologischen Zustand liegen darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Bewirtschaftungsziel des wasserwirtschaftlichen Verschlechterungsverbotes gem. § 31 Abs. 2 WHG vor. In Anbetracht der Bedeutung der Grundwasserentnahme für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen liegen Gründe des übergeordneten öffentlichen Interesses vor. Durch die Entnahmebeschränkungen über Dynamisierungs- und Richtwerte werden nachteilige Auswirkungen auf die Oberflächengewässer so weit wie möglich und zumutbar verringert. 2.2.5 zusätzliche Voraussetzungen für gehobene Erlaubnis und Bewilligung Für die Grundwasserentnahme kann gem. § 15 Abs. 1 WHG eine gehobene Erlaubnis erteilt werden. Die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Wasserversorgung der Bevölkerung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen liegt im öffentlichen Interesse sowie im berechtigten Interesse der SWM als Gewässerbenutzer. Zudem ist keine (nur) beschränkte Erlaubnis beantragt und keine (nur) vorübergehende Nutzung bezweckt (Art. 15 Abs. 1 HS 1 und Abs. 2 Satz 1 BayWG). Es darf für das Vorhaben auch eine Bewilligung erteilt werden, da den SWM die Durchführung ihres Vorhabens nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird. Den SWM ist nicht zuzumuten, die Trinkwasserversorgung Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 117 der Bevölkerung als Erfüllung einer unmittelbaren Pflichtaufgabe im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung (GO) über einen längeren Zeitraum ohne gesicherte Rechtsstellung durchzuführen. Auch im Hinblick auf den Umfang, die auch für den Erhalt der bereits geschaffenen Infrastruktur erforderlichen Investitionen sowie die hohe Bedeutung der öffentlichen Trinkwasserversorgung für die große Anzahl der Bewohner der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen ist die Gestattung in Form einer Bewilligung angezeigt. Darüber hinaus wird nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WHG der Zweck des Vorhabens nach einem bestimmten Plan verfolgt und die Gewässerbenutzung stellt nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG keine im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist unter den festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt oder ein Dritter sonstige nachteilige Wirkungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu erwarten hat. Geringfügige nachteilige Wirkungen wie z. B. ein möglicher Nachteil für die Fischereiberechtigten oder Grundstücksnutzungen im Einflussbereich des Vorhabens müssen hingenommen werden. Im Übrigen würden im vorliegenden Fall nach § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG Gründe des Wohls der Allgemeinheit bzw. nach § 14 Abs. 4 Satz 3 ein erheblich übersteigender Nutzen dennoch die Erteilung einer Bewilligung ermöglichen. 2.2.6 Vorrang ortsnaher Wasserversorgung Gemäß § 50 Abs. 2 WHG ist der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Diese mit dem WHG 2009 neu geschaffene Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass jede Kommune grundsätzlich selbst dafür verantwortlich ist, sich eine ortsnahe Trinkwasserversorgung aufzubauen und vor allem zu erhalten, damit nicht andere Kommunen eine „fremde“ Trinkwassergewinnungsanlage und die damit verbundenen nachteiligen Folgen wie ein Wasserschutzgebiet dulden müssen. Dies unterstreicht die Bedeutung eines verantwortungsvollen Umganges mit der empfindlichen Ressource Grundwasser durch eine weitsichtige Flächennutzungsplanung mit einem wirksamen Schutz vor Schadstoffeinträgen sowie der Regenerationsfähigkeit durch eine Begrenzung der Flächenversiegelung und eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung. Bezüglich der Landeshauptstadt München, der ständig mitversorgten Gemeinden Eschenlohe, Aschheim (Versorgungsgebiet Dornach), Oberschleißheim (Versorgungsgebiet Neuherberg mit GSF-Gelände), Unterföhring und die Stadt Garching sowie der notversorgten Gemeinden Großweil, Eurasburg (Versorgungsgebiet Beuerberg), Grünwald, Haar, Ismaning, Ottobrunn (Versorgungsgebiet West), Pullach, Putzbrunn, Taufkirchen (Versorgungsgebiet Am Wald) und Städte Geretsried, Germering, Penzberg und Wolfratshausen sowie des notversorgten WürmtalZweckverbandes (Gemeinden Gauting/ Gräfelfing/ Planegg/ Krailling) liegen die Voraussetzungen für eine ortsferne Wasserversorgung vor. Die ständig mitversorgten Kommunen haben auch nach Überzeugung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht auf Grund der Strömung des Grundwassers im Ballungsraum München und der dadurch bestehenden Schadstoffkonflikte schlechte Voraussetzungen, ihren Bedarf an Trinkwasser in ausreichender Güte aus ortsnahen Vorkommen zu Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 118 decken. Zudem sprechen wirtschaftliche Erwägungen auf Grund der vorhandenen Infrastruktur gegen den Aufbau einer eigenständigen ortsnahen Trinkwassergewinnung. Beide Argumente zusammen reichen für ein Abweichen vom Grundsatz der ortsnahen Versorgung aus. Für die Gemeinde Eschenlohe ist die Wasserversorgung aus der unmittelbar angrenzenden Gemeinde Oberau als ortsnah zu betrachten. Hinsichtlich der oben genannten, lediglich notversorgten Kommunen steht der Nothilfegedanke im Vordergrund. Diesbezüglich sind an die rechtlichen Voraussetzungen einer ortsfernen Wasserversorgung weniger strenge Anforderungen zu stellen, weshalb hier wirtschaftliche Gesichtspunkte wie die bereits vorhandene Infrastruktur als ausreichend angesehen werden. Im Hinblick auf die Gemeinden Hohenbrunn (Versorgungsgebiet Riemerling-Ost), Neubiberg, Neuried, Ottobrunn (Versorgungsgebiet Ost) und Unterhaching im Landkreis München sowie der Gemeinde Bergkirchen (Versorgungsgebiet Eschenried) im Landkreis Dachau konnten jedoch bislang noch keine überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit nachgewiesen werden, die gegen eine ortsnahe Wasserversorgung sprechen. Für diese Gemeinden erscheint der Wasserbezug aus einem ortsnahen Grundwasservorkommen grundsätzlich möglich. Ein pauschaler Verweis auf wirtschaftliche Erwägungen wegen der bereits vorhandenen Infrastruktur reicht hier insbesondere auch in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Trinkwassergewinnung im Loisachtal insbesondere für die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten in Folge des Wasserschutzgebietes sowie für die dort vorhandenen empfindlichen Naturräume wie dem Pfrühlmoos als Nachweis nicht aus. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Anbetracht der Bedeutung einer gesicherten öffentlichen Trinkwasserversorgung haben die genannten Gemeinden durch die zugestandene befristete Duldung einer weiteren ständigen Mitversorgung die Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist noch die Voraussetzungen für eine ortsferne Wasserversorgung nachzuweisen. 2.3 andere zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften Neben den zwingenden wasserrechtlichen Anforderungen muss die beabsichtigte Gewässerbenutzung durch die SWM gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG auch alle anderen Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, die sich auf das wasserrechtlich zu beurteilende Vorhaben beziehen. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des öffentlichen Rechts unter allen zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten wird unter Beteiligung von Fachbehörden und anerkannten Verbänden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange festgestellt. Diesbezüglich vorliegende Stellungnahmen der Fachbehörden wurden weitgehend berücksichtigt und nur in begründeten Fällen verworfen. Die entsprechenden Inhalts- und Nebenbestimmungen sind im Bescheid enthalten. Die Einwendungen der anerkannten Verbände und sonstigen Träger öffentlicher Belange konnten ebenfalls teilweise berücksichtigt werden. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen 2.3.1 Seite 119 Baurecht Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von mit der gehobenen Erlaubnis bzw. Bewilligung verbundenen baulichen Anlagen folgt aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch, da diese der öffentlichen Versorgung mit Wasser dienen. Nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung ersetzt die wasserrechtliche Gestattung eine Baugenehmigung für die baulichen Anlagen, die der Benutzung des Grundwassers dienen mit Ausnahme von Gebäuden. 2.3.2 Naturschutzrecht Besondere Bedeutung kommt im vorliegenden Fall den naturschutzrechtlichen Vorschriften zu. 2.3.2.1 Eingriffsregelung In den Inhalts- und Nebenbestimmungen unter Nr. 1.2 des Bescheidtenors sind Einschränkungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft enthalten. Die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren (siehe auch Alternativenprüfung, Unterlage 1) Eingriffe in Natur und Landschaft können nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ausgeglichen oder ersetzt werden. 2.3.2.2 Biotopschutz Das Vorhaben betrifft ein Gebiet, in dem große Flächen gem. § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geschützte feuchteabhängige Biotoptypen vorkommen. Diese werden laut den von den SWM beauftragten Untersuchungen trotz der in Nr. 1.2 des Bescheidtenors festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen teilweise erheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen können zum kleinen Teil gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG ausgeglichen werden. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BNatSchG in Form von Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses vor (Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen). Die in der Folge erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden auf Grund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 12./ 26.02.2013 durchgeführt. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 120 2.3.2.3 Schutz des Netzes Natura 2000 Eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes „Murnauer Moos“ durch die Grundwasserentnahme der SWM im genehmigten Umfang kann gesichert ausgeschlossen werden. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht geht in Übereinstimmung mit den Fachbehörden davon aus, dass die vorliegenden Erkenntnisse den sicheren Rückschluss zulassen, dass eine erhebliche hydrologische Rückwirkung auf das Murnauer Moos nicht gegeben ist und dass die von Einwenderseite vorgetragenen Verschlechterungen daher nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Wasserentnahme der SWM stehen. Da das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet hat, ist auch keine Summationsbetrachtung erforderlich. Gewisse Zweifel bestehen nach wie vor hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens mit mehreren Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebiets „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ bzw. den Voraussetzungen für eine evtl. erforderliche Ausnahme. Zumindest die gehobene Erlaubnis konnte dennoch erteilt werden: Zwar kommen auch die SWM in den Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass in Teilbereichen eine erhebliche Beeinträchtigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden kann. Aber auch darüber hinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher wurden gegenüber den SWM im Rahmen einer dreijährigen Test- und Beobachtungsphase weitere Untersuchungen im Hinblick auf die FFH-Verträglichkeit sowie als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ein umfassendes Monitoring angeordnet. Es ist jedoch höchst ungewiss, ob in Anbetracht der bereits erfolgten, mehrjährigen und aufwändigen Untersuchungen, der Komplexität der hydrologischen Zusammenhänge und naturschutzfachlichen Fragestellungen sowie der sehr hohen Anforderungen an den Nachweis der Verträglichkeit überhaupt mit der von der Rechtsprechung geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ob und in welchem Ausmaß die Erhaltungsziele des Natura 2000Gebietes „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ erheblich beeinträchtigt werden. Da jedoch zur Überzeugung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht für das Vorhaben die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG grundsätzlich vorliegen (zumutbare Alternativen sind nicht gegeben und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses liegen angesichts der Bedeutung einer gesicherten Trinkwasserversorgung für die Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen vor), konnte unter den in Nr. 1.2 des Bescheidtenors festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen (insbesondere die Entnahmebeschränkungen, das umfangreiche Monitoring und die Vermeidungs-, Minderungssowie Kohärenzmaßnahmen) sowie dem Vorbehalt der Festsetzung weiterer ggf. erforderlicher Kohärenzmaßnahmen zumindest eine gehobene Erlaubnis für die Dauer von 30 Jahren erteilt wer- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 121 den. Auf Grund deren grundsätzlich voraussetzungsloser, ganz oder teilweise möglicher Widerruflichkeit kann durch weitere Untersuchungen im Rahmen der dreijährigen Test- und Beobachtungsphase und ggf. darüber hinaus auf neue Erkenntnisse reagiert und eine möglicherweise erst nachträglich erkannte Unverträglichkeit oder - derzeit nicht ersichtliche - Unmöglichkeit von ggf. weiteren erforderlichen Kohärenzmaßnahmen reagiert werden. Erst nach positiver Feststellung der FFH-Verträglichkeit bzw. dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine evtl. erforderliche Ausnahme nach den § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG einschließlich evtl. noch weiterer notwendiger Kohärenzmaßnahmen tritt die aufschiebende Bedingung für die grundsätzlich unwiderrufliche Bewilligung ein. Und selbst die Bewilligung wäre, sollte sich im Fortgang doch noch eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BNatSchG ergeben, grundsätzlich nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WGH, Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG wegen nachträglich eingetretener Tatsachen bzw. Erkenntnisse bzw. Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Allgemeinwohl in Form erheblicher Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes widerrufbar. Ferner gelten folgende Erwägungen: Die Bewilligung wurde auf die hinsichtlich des Natura 2000-Gebietes etwas weniger problematischen südlichen Brunnen gelegt. Aus dem nördlichsten Brunnen 6, aus dem ohnehin nur zur Deckung der Bedarfsspitzen gefördert wird, darf nur im Rahmen einer stets widerruflichen gehobenen Erlaubnis Grundwasser entnommen werden. Im Falle einer wasserrechtlichen Gestattung werden im Vergleich zu einem Bauvorhaben grundsätzlich weniger irreversible Tatsachen geschaffen. Vielmehr kann eine etwaige erhebliche Beeinträchtigung durch eine Beendigung der Grundwasserentnahme angehalten und eine rechtzeitig erkannte, etwaige negative Veränderung des Naturraumes mindestens teilweise wieder rückgängig gemacht werden. Aus diesen Gründen erscheint es gerechtfertigt, trotz gewisser Zweifel am Ausmaß möglicher Beeinträchtigungen unter den genannten Voraussetzungen die grundsätzliche Zulässigkeit nach FFH-Recht festzustellen. Das konkrete Ausmaß bleibt den gegenüber den SWM angeordneten weiteren Untersuchungen und Bewertungen durch die Fachbehörden sowie einer ggf. erforderlichen nachträglichen Festsetzung von Kohärenzmaßnahmen gem. Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG vorbehalten. Zwar müssen die Kohärenzmaßnahmen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der auftretenden Beeinträchtigung vorliegen. Eine Ausnahme ist hiervon jedoch möglich, wenn diese Gleichzeitigkeit nicht unbedingt erforderlich ist, um den Beitrag des Gebiets zum Netz Natura 2000 zu sichern (Schumacher/ Fischer-Hüftle, Kommentar BNatSchG, § 34 Rn. 108). Dies ist nach Einschätzung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht vorliegend der Fall, schon da zum jetzigen Zeitpunkt auch nach Auffassung der Fachbehörden trotz intensiver Aufklärungsbemühungen der SWM keine hinreichend sicheren Aussagen zu einer möglichen Beeinträchtigung möglich sind. Wenn eine solche Aussage aus den oben genannten Gründen im vorliegenden Fall überhaupt möglich sein wird, sind hierzu vielmehr erst noch weitere mehrjährige Test, Beobachtungen, Untersuchungen und Auswertungen erforderlich. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 122 Hinzu kommt der Umstand, dass sich die Lebensräume im Natura 2000-Gebiet auch schon zum Zeitpunkt dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste bzw. Inkrafttreten weitgehend auf die bereits seit vielen Jahren erfolgte Grundwasserentnahme (wenn auch mit etwas anderem Brunnenmanagement) eingestellt haben. Aus diesem Grunde sind auch hinsichtlich des leicht veränderten Brunnenmanagements zumindest keine gravierenden weiteren erheblichen Beeinträchtigungen bei einer im beantragten Umfang fortgesetzten Entnahme, die im Wesentlichen dem bisherigen Entnahmeregime entspricht, zu erwarten. Diese Annahme ist auch deshalb berechtigt, weil die Grundwasserentnahme künftig von einem deutlich wirkungsvolleren Dynamisierungs- und Richtwertsystem als bisher eingeschränkt wird. Dem Vorschlag auf Erteilung einer weiteren beschränkten Erlaubnis für die Dauer der dreijährigen Test- und Beobachtungsphase mit erforderlicher Auswertungszeit braucht nach Ansicht des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht auch deshalb nicht zwingend gefolgt werden, da dies auf Grund der grundsätzlich voraussetzungslosen Widerruflichkeit der gehobenen Erlaubnis zum gleichen Ergebnis führen würde. Im Gegensatz zur beschränkten Erlaubnis hat die gehobene Erlaubnis zwar nach § 16 Abs. 1 WHG eine Ausschlusswirkung gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen, eine Präklusionswirkung nach Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG sowie eine Konzentrations- und Gestaltungswirkung nach Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG. Im aus Sicht der Entscheidungsbehörde bezüglich der Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG maßgeblichen Punkt, der grundsätzlich voraussetzungslosen Widerruflichkeit gegenüber der Erlaubnisinhaberin, unterscheiden sich beschränkte und gehobene Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WGH jedoch nicht. Dem gegenüber besteht im Sinne einer möglichst hohen Rechtssicherheit für den überaus hoch zu gewichtenden öffentlichen Belang Sicherung der der Trinkwasserversorgung für die Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen ein Bedürfnis nicht nur für eine Verbescheidung für die Dauer von 30 Jahren, sondern gerade auch die zusätzlichen Rechtswirkungen einer gehobenen Erlaubnis. Die in Nr. 1.2.11 des Bescheidtenors festgesetzte dreijährige Test- und Beobachtungsphase ist geeignet, einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bezüglich der Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ zu bringen. Es ist allerdings sehr ungewiss, ob die Ergebnisse unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs der Verträglichkeitsprüfung den Nachweis ermöglichen werden, dass bzw. unter welchen Rahmenbedingungen eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Das Projekt kann daher nur im Wege einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen werden. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 123 Weiter abgesichert werden diese Überlegungen über die zusätzlichen Entnahmebeschränkungen über Dynamisierungs- und Richtwerte zum Schutz des Netzes Natura 2000 unter Nr. 1.2.16 des Bescheidtenors. Damit zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses eine Genehmigung mit 30-jähriger Laufzeit im Wege einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erzielt werden kann, ist es möglich und erforderlich, die Entnahme gegenüber dem Antrag und der bisherigen Genehmigung verbindlich so zu beschränken, dass die oben beschriebene verbleibende Unsicherheit über das Ausmaß der (möglichen) Beeinträchtigung auf ein rechtlich vertretbares Maß gesenkt wird. Hierzu ist die Entnahme so einzuschränken, dass das Ausmaß der (möglichen) Beeinträchtigung so weit eingegrenzt wird, dass eine Gewichtung des Integritätsinteresses und eine Alternativenprüfung möglich sind, die Alternativenprüfung abgeschlossen werden kann und die in den Antragsunterlagen enthaltenen Kohärenzmaßnahmen als ausreichend anerkannt werden, um die Kohärenz sicherzustellen. 2.4 Umweltverträglichkeitsprüfung In die Gesamtabwägung ist auch die Bewertung der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 11 UVPG einzustellen (§ 12 UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf Grund der jährlichen Entnahmemenge von über 10 Mio. m³ gem. §§ 3a, 3b UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.3.1 vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht durchzuführen. 2.4.1 zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 11 UVPG Gemäß § 11 UVPG ist eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, vorzunehmen, wobei diese auch in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen kann, vgl. § 11 Satz 4 UVPG. Dabei sind Umweltauswirkungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen (einschließlich der menschlichen Gesundheit), Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den jeweiligen Schutzgütern. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 124 2.4.1.1 Auswirkungen des Vorhabens 2.4.1.1.1 Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit Beeinflussungen der Wohnverhältnisse und der Freizeiteinrichtungen durch die Entnahme von Grundwasser zur Trinkwassergewinnung konnte bisher nicht festgestellt werden und sind auch zukünftig nicht zu erwarten. Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind durch das Vorhaben nicht abzuleiten. 2.4.1.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Das nachgewiesene Tierartenspektrum ist sehr reichhaltig. Insgesamt konnten Nachweise für 264 Tierarten, darunter 139 in Bayern und/ oder Deutschland bestandsgefährdeten (Arten der Roten Listen und Vorwarnlisten) und/ oder streng geschützten Tierarten erbracht werden. Hoch anspruchsvolle, besonders wertgebende Tierarten konnten dabei in allen untersuchten Artengruppen nachgewiesen werden. Durch floristische Untersuchungen konnten insgesamt 326 als wertgebend einzustufende höhere Pflanzenarten nachgewiesen werden. Hinzu kommen 6 als lokal selten einzustufende Arten und Sekundärnachweise für 9 Armleuchteralgenarten, die ebenfalls von hoher indikatorischer und wertgebender Bedeutung sind, so dass sich die Summe der näher zu betrachtenden Pflanzenarten insgesamt auf 341 Pflanzenarten beläuft. Lebensraum für die wertgebenden Tier- und Pflanzenarten des Gebietes sind in erster Linie die vorhandenen Moor- und Quellbachkomplexe, die sich großteils in einem guten Erhaltungszustand befinden. Auf bestimmten Teilflächen sind allerdings Beeinträchtigungen durch die Grundwasserförderung zu erwarten, die auch durch schadensbegrenzende Maßnahmen (unter anderem weitestmöglich am natürlichen Wasserdargebot orientierte Entnahmemengen) nicht völlig vermieden werden können. Verbleibende unvermeidbare Beeinträchtigungen sollen deshalb durch Festsetzung geeigneter Kompensations-, Minderungs- und Kohärenzmaßnahmen vermieden, ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 125 2.4.1.1.3 Schutzgut Boden Bodenverluste durch Überbauung und Versiegelung, die eine Erheblichkeit nach sich ziehen würden, erfolgen durch das Vorhaben nicht. Auf Grund der vorhandenen Trenn- und Dichtschichten und wegen des im Vergleich zu der natürlichen Schwankung geringeren Einflusses der Entnahme ist eine erhebliche Veränderung der Bodenverhältnisse und somit deren Bodenfunktion nicht zu erwarten. Auch stoffliche Belastungen oder Veränderungen der Bodenstruktur werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. Folglich ist nicht von erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden auszugehen. 2.4.1.1.4 Schutzgut Wasser Erhebliche Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern entstehen an einigen von der Trinkwassergewinnung stärker betroffenen Quellbächen, deren Abflussmengen gegenüber dem natürlichen Zustand zum Teil stark reduziert werden. Für das Grundwasser und den Landschaftswasserhaushalt insgesamt ergeben sich durch die Entnahme dagegen vermutlich nur geringe Beeinträchtigungen, da sich die Wasserentnahme überwiegend zu Lasten der Quellbäche auswirken dürfte. Die beschriebenen Beeinträchtigungen der Bäche können durch die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen (unter anderem weitestmöglich am natürlichen Wasserdargebot orientierte Entnahmemenge) verringert werden. Verbleibende unvermeidbare Beeinträchtigungen sollen deshalb entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch Festsetzung geeigneter Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt werden. 2.4.1.1.5 Schutzgut Luft/ Klima Durch das Vorhaben kommt es weder zum Verlust für das Schutzgut wertgebender Flächen mit besonderer Kaltluftproduktionsfähigkeit oder mit klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsfunktion, noch erfolgt eine wesentliche Änderung dieser Flächen, die einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff nach sich ziehen würde. Auch eine Veränderung von Kaltluftabflussbahnen mit Bedeutung für den Luftaustausch ist nicht zu prognostizieren. Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut sind nicht zu erwarten. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 126 2.4.1.1.6 Schutzgut Landschaft Es kommt durch das Vorhaben weder zum Verlust der Eigenart und Schönheit der Landschaft noch zieht es eine erhebliche und nachhaltige Veränderung der die Landschaft prägenden Strukturen nach sich. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Landschaft sind nicht zu erwarten. 2.4.1.1.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Kulturgüter Durch das Vorhaben sind keine Bodendenkmäler oder sonstige Kulturgüter betroffen. technische Infrastruktur Hinsichtlich des Sachguts technische Infrastruktur sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Land- und Forstwirtschaft Es sind in Folge der Grundwasserentnahme keine erheblichen Beeinträchtigungen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu erwarten. Jagd Durch das Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Jagd zu erwarten. Fischerei Die fischereiwirtschaftlich bedeutenden Fließgewässer wie Loisach und die bestehenden Quellbäche mit höherer Wasserschüttung (Eschenloher Mühlbach, Lauterbach, Ronetsbach) erfahren durch die Entnahme von Grundwasser keine wesentlichen Änderungen. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fischerei sind damit nicht zu erwarten. 2.4.1.2 Wechselwirkungen Entsprechend dem UVPG sind neben den Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter auch die Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu betrachten. Die Wechselwirkungen beziehen sich auf das gesamte Ökosystem des Untersuchungsgebietes, wobei sich die einzelnen Schutzgüter in ihrer Funktion gegenseitig bedingen. Dies bedeutet, dass Auswirkungen auf ein einzelnes Schutzgut ebenfalls Auswirkungen auf andere Schutzgüter nach sich ziehen können, die in räumlichem und zeitlichem Abstand auftreten können. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 127 Auf Grund der in der Mehrzahl der Schutzgüter festgestellten weitgehenden Stabilität der Verhältnisse sind insgesamt keine wesentliche Änderungen gegenüber der bestehenden Situation zu erwarten, zumal negative Wirkungen auf einzelne Schutzgüter durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abgeschwächt werden. Verbleibende erhebliche Beeinträchtigungen sollen durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen soweit wie möglich ausgeglichen bzw. ersetzt werden. 2.4.1.3 Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen Zur Schadensbegrenzung und Schadensabwehr wurden detaillierte Vermeidungsmaßnahmen erarbeitet, die den vorhandenen guten Gebietszustand möglichst absichern sollen. Zentrale Minderungsmaßnahme ist dabei die sogenannte Dynamisierung der Entnahme. Durch die Dynamisierung wird eine enge Koppelung der maximal zulässigen Entnahmemenge an die jeweils aktuellen Wasserstände in den Fließgewässern bzw. Moorschlenken gewährleistet. Den Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften der Moore oder Bachläufe soll auf diese Weise frühzeitig und vorsorgend entgegengewirkt werden. Allerdings verbleiben trotz dieser Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die zu kompensieren sind. Die zur Verfügung gestellten Mittel sollen für geeignete Ersatzmaßnahmen möglichst auch im Loisachtal verwendet werden. 2.4.2 Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 12 UVPG Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Trinkwassergewinnung bezogen auf die meisten Schutzgüter gegenüber der bestehenden Situation keine erheblichen Umweltauswirkungen entfaltet. Dort wo Beeinträchtigungen möglich oder zu erwarten sind (insbesondere im Bereich der Oberflächengewässer und der Biodiversität) wird durch ein sinnvoll angelegtes System von Vermeidungsmaßnahmen den gesetzlichen Bestimmungen vorsorgend Rechnung getragen. Verbleibende Beeinträchtigungen werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen kompensiert. 2.5 rechtliche Würdigung der Stellungnahmen und Einwendungen Die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen (bezugnehmend auf die Nummerierung unter vorstehendem Abschnitt II. Nr. 2. der Gründe) werden wie folgt gewürdigt (ausgenommen die Stellungnahmen bzw. die Teile von Stellungnahmen, die keine Forderungen enthalten): Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 128 zu Nr. 2.1 (Bayer. Landesamt für Umwelt als allgemeiner amtlicher Sachverständiger) Das Bayer. Landesamt für Umwelt befürwortete eine gehobene Erlaubnis nach §§ 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 WHG über bis zu 600 l/s und 8 Mio. m³/a sowie eine Bewilligung nach §§ 10 Abs. 1 und 14 Abs. 1 WHG über bis zu 1.100 l/s und 22 Mio. m³/a für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2045 unter weitergehenden Beschränkungen für einen 2-, 3-, 10und 30-jährigen Entnahmezeitraum. Zudem schlug es vor, die maximalen Jahresentnahmen anstatt für die jeweiligen Einzelbrunnen besser für Brunnengruppen zu definieren und dazu einerseits die Jahresentnahmen der südlichen Brunnengruppe aus Brunnen 2+3+4 zusammenzufassen (4,9+6,3+10,1 = 21,3 Mio. m³/a) und andererseits die Jahresentnahmen der nördlichen Brunnengruppe aus Brunnen 5+6 zu gruppieren (10,4+0,6 = 11,0 Mio. m³/a), um einen naturschutzfachlich ausgewogenen Betrieb im Bereich besonders empfindlicher Moorgebiete zu ermöglichen. Würdigung: Den Vorschlägen bzw. Vorgaben des Bayer. Landesamtes für Umwelt wurde nahezu vollständig unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 des Bescheidtenors entsprochen. Weitere vom Bayer. Landesamt für Umwelt geforderte Inhalts- und Nebenbestimmungen sind unter Nr. 1.2.3 bis 1.2.14 des Bescheidtenors enthalten. Das Untersuchungsprogramm zur abschließenden Festlegung von Dynamisierungs- und Richtwerten (hydraulische Test- und Beobachtungsphase) wurde durch die Inhalts- und Nebenbestimmungen unter Nrn. 1.2.11.3, 1.2.11.4 und 1.2.11.5 ergänzt. Abweichende und ergänzende Festsetzungen zur Entnahmebeschränkung über Dynamisierungs- und Richtwerte wurden insbesondere in den Inhalts- und Nebenbestimmungen unter Nrn. 1.2.4.1, 1.2.4.2, 1.2.4.3, 1.2.4.4 und 1.2.16 getroffen. Der Dynamisierungs- und Richtwert an der bestehenden Moor-Messstelle 10/3R wird in Abweichung von den Empfehlungen des Bayer. Landesamtes für Umwelt ganzjährig und nicht nur während der Vegetationsperiode festgesetzt. Eine Schädigung des feuchtesensiblen Naturraumes im Moor, insbesondere der Schlenken, kann auch durch ein Trockenfallen außerhalb der Vegetationsperiode eintreten, so dass die Abweichung vegetationskundlich als eingriffsmindernde Maßnahme gerechtfertigt ist. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht schließt sich insofern dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde an. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 129 Der Dynamisierungswert am Loisach-Pegel Eschenlohe Brücke konnte in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden und dem Bayer. Landesamt für Umwelt in Abweichung von dessen Gutachten entfallen, da auf Grund des äußerst seltenen Erreichens des vorgeschlagenen Abflusswertes (NQ) eine ökologische Relevanz nicht gegeben gewesen wäre. Die Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Mitversorgung anderer Kommunen wurden in Nr. 1.2.12 (Mit- und Notversorgung von Kommunen im Münchner Umland und entlang der Zubringerwasserleitung ZW 4) abweichend von den Bewertungen des Bayer. Landesamtes für Umwelt geregelt, da das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht die Voraussetzungen für eine ortsferne Wasserversorgung nach § 50 Abs. 2 WHG derzeit nicht für alle ständig mitversorgten Kommunen als nachgewiesen betrachtet. Fachliche Bedenken bestehen seitens des Bayer. Landesamtes für Umwelt ferner gegenüber der von Beginn an, bzw. Neuerrichtung oder Umbau der betreffenden Messstellen gültigen Festsetzung von Pegel- sowie zugehörigen Dynamisierungs- und Richtwerten in Nrn. 1.2.4 und 1.2.16, obwohl die Mehrzahl der zugehörigen Moor-Messstellen noch nicht eingerichtet wurden. In dieser Frage schließt sich das Landratsamt GarmischPartenkirchen, Wasserrecht jedoch der Auffassung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde sowie der Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde an. Zum einen steht die Festsetzung der Werte an den betreffenden Moor-Messstellen unter einem Änderungsvorbehalt, so dass auf neue Erkenntnisse im Rahmen der hydraulischen Test- und Beobachtungsphase grundsätzlich jederzeit reagiert und etwaige Fehler angesichts der nur vorläufigen Festsetzung korrigiert werden können. Zudem soll das Untersuchungsprogramm mit der anschließenden endgültigen Festsetzung der Pegel- sowie zugehörigen Dynamisierungs- und Richtwerte möglichst effektiv gestaltet werden. Hierzu ist es erforderlich, dass auch Erfahrungen zum Dynamisierungsund Richtwertkonzept gewonnen werden können. Dies ist jedoch nur möglich, wenn bereits zu Beginn insbesondere der hydraulischen Testund Beobachtungsphase sowohl Pegelwerte, als auch ein zugehöriges Dynamisierungs- und Richtwertkonzept existiert. Einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erhofft sich das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht auch durch den fachlichen Austausch der beteiligten Behörden im Rahmen der durch das vorläufige Dynamisierungs- und Richtwertkonzept veranlassten Abstimmungen („Konferenzwasserstände“). Dies gilt ebenfalls hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung von Entnahmebeschränkungen sowie auch -einstellungen und deren Auswirkungen auch auf die Betriebsabläufe bei den SWM (insbesondere auch Auffüllen bzw. Erneuern der Südkaverne zur Sicherstellung Mitversorgung der Gemeinde Eschenlohe), das Zusammenspiel der drei Gewinnungsgebiete bzw. die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht ist der Überzeugung, dass eine endgültige Festsetzung der Pegel- sowie Dynamisierungs- und Richtwerte an den Moor-Messstellen erst nach entsprechenden Erfahrungen sinnvoll ist. Dabei kann und muss auch einkalkuliert werden, dass – wie vom Bayer. Landesamt für Umwelt befürchtet - sich die vorläufig festgesetzten Pegel-, Dynamisierungs- und Richtwerte teilweise als unzweckmäßig oder die Versorgungssicherheit der SWM unzumutbar einschränkend erweisen werden. Hinzu kommt, dass zumindest die vorläufigen Pegel- sowie Dynamisierungs- und Richtwerte vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde durchaus anhand der naturwissenschaftli- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 130 chen Kenntnisse und Erfahrungen sowie langjährigen Beobachtungen vor Ort vegetationskundlich begründet sind. Zuletzt erscheint es mit Blick auf den Gebietsschutz plausibel, dass auch während der dreijährigen Testund Beobachtungsphase nicht auf ein ausreichendes Dynamisierungsund Richtwertsystem verzichtet werden kann. Diese Ausführungen gelten im Grundsatz auch für die zusätzlichen Entnahmebeschränkungen unter Nr. 1.2.16 des Bescheidtenors. Diese sind zudem auf Grund des zwingenden Naturschutzrechtes erforderlich, um den Schutz des Netzes Natura 2000 nach § 34 BNatSchG zu gewährleisten. Bezüglich der Gemeinde Eschenlohe ist eine Ausnahme von den Entnahmebeschränkungen vorgesehen, damit deren Trinkwasserversorgung über die Zubringerwasserleitung ZW 4 bzw. Südkaverne sichergestellt ist. Die Moor-Messstelle 5/RP3 wurde auf Empfehlung des Bayer. Landesamtes für Umwelt aus dem vorläufigen Dynamisierungs- und Richtwertkonzept gestrichen. Hinsichtlich der Bedenken des Bayer. Landesamtes für Umwelt, die Entnahmebeschränkungen unter Nrn. 1.2.4 und 1.2.16 des Bescheidtenors stellen ein unverhältnismäßiges Risiko für die Versorgungssicherheit dar, ist das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht der Überzeugung, dass die entsprechenden Inhalts- und Nebenbestimmungen auf Grund des hochwertigen und seltenen Naturraumes im Loisachtal vertretbar sind. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht kommt nach Einsicht sämtlicher wasserrechtlichen Gestattungen in der Schotterebene zum Ergebnis, dass im Grundsatz ausreichend Fördermöglichkeiten vorhanden sind, um einen auch nicht nur kurzzeitigen Ausfall des Gewinnungsgebietes Loisachtal aufzufangen. Ernsthafte Gefahren für die Versorgungssicherheit der Landeshauptstadt München sind nur dann zu erwarten, wenn eines der beiden anderen Gewinnungsgebiete in der Schotterebene oder im Mangfalltal ebenfalls in größerem Umfang ausfallen würde. In solchen, die Versorgungssicherheit der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen konkret gefährdenden Situationen wären jedoch in Abstimmung mit den beteiligten Behörden die gesetzlich zugelassenen und im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu prüfen. zu Nr. 2.2 (Wasserwirtschaftsamt Weilheim) Belange des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim als Grundeigentümer sind durch die Grundwasserentnahme der SWM nicht betroffen. zu Nr. 2.3 (Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde) Die Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde kommt zum Ergebnis, dass für bestimmte Lebensraumtypen des Natura 2000Gebietes „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Die daher erforderliche Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG könne erst zu einem Ergebnis kommen, wenn die noch ausstehenden Messstellenprobung durchgeführt werde. Daher werde es für erforderlich gehalten, die beantragte Entnahmemengen zunächst nur in Form einer beschränkten Erlaubnis zu erteilen unter Beauflagung der entsprechenden Messreihe und mit einer Fristsetzung bis zu jenem Zeitpunkt, an dem die abschließende Festlegung de Dynamisierungs- und Richtwerte erfolgen soll. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 131 Angesichts des Umstandes, dass die Entscheidungsbehörde Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht zur Beendigung des formalen Verfahrens ein dreißigjähriger Bescheid favorisierte, legte die Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde die Maßgaben dar, unter denen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Genehmigung mit dreißigjähriger Laufzeit im Wege einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erteilt werden könnte. Hierfür sei es erforderlich, die Entnahme gegenüber dem Antrag und der bisherigen Genehmigung verbindlich so zu beschränken, dass die verbleibende Unsicherheit über das Ausmaß der (möglichen) Beeinträchtigungen auf ein rechtlich vertretbares Maß gesenkt wird. Hierzu werden diverse Inhalts- und Nebenbestimmungen gefordert. Würdigung: Die geforderten Inhalts- und Nebenbestimmungen zum Schutz des Netzes Natura 2000 wurden insbesondere unter Nrn. 1.2.11, 1.2.14, 1.2.16 und 1.2.20 des Bescheidtenors vollständig übernommen. Dem Vorschlag auf eine lediglich fünfjährige beschränkte Erlaubnis zur Durchführung des Untersuchungsprogramms zur endgültigen Festsetzung der Dynamisierungs- und Richtwerte musste nicht zwingend gefolgt werden. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht hat sich aus den bereits genannten Gründen für einen formalen Abschluss des Verfahrens in Form der beantragten dreißigjährigen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsdauer entschlossen. Dies erschien in der Gesamtschau und unter Würdigung der Interessen der SWM erforderlich und unter den entsprechenden Inhalts- und Nebenbestimmungen, insbesondere den aufschiebenden Bedingungen zur Bewilligung, der auflösenden Bedingung zur gehobenen Erlaubnis, der Festlegung des Umfanges der Bewilligung auf die Brunnen 2 bis 5, den Änderungs- und Ergänzungsvorbehalten und den zusätzlichen Entnahmebeschränkungen sowie einem umfangreichen Untersuchungsprogramm und Monitoring in Nrn. 1.2.2.1, 1.2.1.2, 1.2.2.3, 1.2.4, 1.2.7, 1.2.8, 1.2.11, 1.2.14, 1.2.16 und 1.2.20 auch mit Blick auf die Belange des Naturschutzes möglich. Hinsichtlich weiterer Bedenken der Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde zur Ausnahme von den Entnahmebeschränkungen für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Eschenlohe in Nr. 1.2.12.1 auf Grund fehlender konkreter Zahlen ist festzustellen, dass die zum etwaigen Auffüllen bzw. Erneuern des Inhaltes der Südkaverne im Verhältnis zur Gesamtwasserentnahme im Gewinnungsgebiet Loisachtal nur relativ geringe Wassermengen erforderlich sind. Die Südkaverne besitzt ein Fassungsvermögen von insgesamt 2.750 m³. Bei einer Entnahme von 500 l/s wäre die Südkaverne damit in ca. 1,5 Stunden aufgefüllt. Hinzu kommt, dass die zum Eintritt einer etwaigen Einstellung der Entnahme die Südkaverne gefüllt sein muss, dann einige Tage zur Trinkwasserversorgung der Gemeinde Eschenlohe ausreicht und im Falle eines Auffüllens bzw. Erneuerns je nach konkreter Situation nicht wieder vollständig gefüllt werden muss. Selbst bei Einrechnen eines zusätzlichen Wasserbedarfes insbesondere zum Spülen der Leitung können damit nach Überzeugung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht auf Grund der seltenen und allenfalls sehr kurzzeitigen Grundwasserentnahme zum Auffüllen bzw. Erneuern des Inhalts der Südkaverne zusätzliche erhebliche Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 132 zu Nr. 2.4 (Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde) Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde stimmt dem Vorhaben unter zahlreichen Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Vereinbarkeit der von den SWM beantragten Grundwasserentnahme mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der §§ 15, 30, 34 und 44 BNatSchG zu. Die zumutbaren Alternativen der SWM zur Trinkwassergewinnung müssten ausgeschöpft werden. Würdigung: Die vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde geforderten Inhalts- und Nebenbestimmungen, insbesondere zur Minderung und Kompensation der gleichwohl verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft, wurden vor allem unter den Nrn. 1.2.4, 1.2.6 bis 1.2.9, 1.2.11, 1.2.14 bis 1.2.17 und 1.2.20 des Bescheidtenors vollständig übernommen. Festgestellt werden muss, dass die SWM zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der öffentlichen Trinkwasserentnahme der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen auf das dritte Gewinnungsgebiet im Loisachtal grundsätzlich angewiesen sind. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht schließt sich insofern den fachlichen Bewertungen des amtlichen Sachverständigen Bayer. Landesamt für Umwelt an. Der Dynamisierungswert am Loisach-Pegel Eschenlohe Brücke konnte in Abstimmung mit dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde, der Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde und dem Bayer. Landesamt für Umwelt in Abweichung von dessen Gutachten entfallen, schon da auf Grund des äußerst seltenen Erreichens des vorgeschlagenen Abflusswertes (NQ) eine ökologische Relevanz nicht gegeben gewesen wäre. Zudem ist der Entnahmeeinfluss auf den Gesamtabfluss in der Loisach allenfalls sehr geringfügig. zu Nr. 2.5 (Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Gesundheitsamt) Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Gesundheitsamt erklärte sich mit den Anträgen der SWM einverstanden. zu Nr. 2.6 (Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern) Die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern fordert hinsichtlich der entnahmebedingten Minderabflüsse in den Nebenbächen der Loisach Ersatzmaßnamen zur Habitatverbesserung für Fische. Hierzu wird empfohlen, vorhandene Strukturdefizite an den betroffenen Vorflutern durch geeignete Renaturierungsmaßnahmen zu beheben, um so dem geminderten Wasserdargebot unmittelbar zu größerer biologischer Wirksamkeit zu verhelfen. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 133 Würdigung: Die Forderungen der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern sind durch die Nebenbestimmungen unter Nrn. 1.2.1.4, 1.2.2.3, 1.2.8, 1.2.9, 1.2.11, 1.2.14, 1.2.15 und 1.2.20 des Bescheidtenors berücksichtigt. Als Kompensationsmaßnahmen nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 12.02./26.02.2013 sind auch Habitatsverbesserungen an den entnahmebeeinflussten Nebenbächen denkbar. Im Übrigen ist nicht von einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes der potentiell betroffenen Oberflächengewässer nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG auszugehen, da der Umfang der Grundwasserentnahme auf die zurückliegende Praxis begrenzt wurde. Sofern stellenweise ein guter ökologischer Zustand nicht erreicht werden kann, liegen angesichts der Bedeutung der Grundwasserentnahme für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Bewirtschaftungsziel vor. zu Nr. 2.7 (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim) Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim erklärt sich mit den Anträgen der SWM einverstanden. Es bittet darum, dass keine weiteren Erschwernisse bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen entstehen und dass darauf hingewirkt wird, dass die Wasserschutzfunktion der Wälder verbessert wird. Würdigung: Das zur Trinkwasserentnahme der SWM zugehörige Wasserschutzgebiet war auf Grund der behördlichen Neugestattung der Trinkwasserentnahme den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzupassen, so dass sich etwaige inhaltliche Verschärfungen nicht vermieden ließen. Die inhaltlichen Festsetzungen des Wasserschutzgebietes sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich und müssen daher hingenommen werden. Festgestellt werden muss jedoch, dass sich der Umgriff im Vergleich zur alten Verordnung deutlich verringert und die meisten Schutzzonen II entfallen. Die größeren Waldgebiete an der Westseite des Estergebirges sind künftig nicht mehr im Umgriff des Wasserschutzgebietes enthalten, da laut neueren Erkenntnissen über die hydrogeologischen Verhältnisse von dort aus keine Entwässerung in das Entnahmegrundwasserstockwerk stattfindet. zu Nr. 2.8 (Autobahndirektion Südbayern) Die Autobahndirektion Südbayern erklärt sich mit der Neuerteilung der wasserrechtlichen Gestattungen für die SWM einverstanden, sofern das laufende Planfeststellungverfahren „Neubau der B2 von Eschenlohe bis Oberau-Nord“ dadurch nicht beeinflusst wird. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 134 Würdigung: Ein genereller Vorrang des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren „Neubau der B2 von Eschenlohe bis Oberau-Nord“ oder straßenrechtlicher öffentlicher Belange besteht nicht. In diesem Verfahren sind auch die öffentlichen und privaten Belange der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen durch die SWM einzustellen und zu behandeln. Diese überdies sehr hoch zu gewichtenden Belange können nicht mit einem von der Autobahndirektion geforderten pauschalen Ausschluss ausgeblendet werden. Im Übrigen wurde von der Autobahndirektion Südbayern auch weder in deren Stellungnahmen, noch im Erörterungstermin substantiiert dargelegt, inwiefern die Grundwasserentnahme sowie die hierfür erforderlichen Anlagen der SWM auf das Planfeststellungsverfahren der B 2 nachteilig einwirken sollten. zu Nr. 2.9 (Staatliche Bauamt Weilheim) Das Staatliche Bauamt Weilheim erklärt sich mit den Anträgen der SWM einverstanden. zu Nr. 2.10 (Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Öffentliche Sicherheit und Ordnung) Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Öffentliche Sicherheit und Ordnung teilt mit, dass Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht betroffen sind. zu Nr. 2.11 (Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Bauamt) Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Bauamt erklärt in seiner Stellungnahme, dass durch die Trinkwasserentnahme baurechtliche Belange nicht betroffen sind. zu Nr. 2.12 (Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde) 1. Die Grundwasserentnahme entspricht laut Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde den Erfordernissen der Raumordnung. 2. Die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern weist allerdings darauf hin, dass vier der sechs Brunnen in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet der Region 17 Oberland liegen und hier den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei allen überörtlichen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein besonderes Gewicht beizumessen sei. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 135 Würdigung: Diesem Hinweis wird durch die Inhalts- und Nebenbestimmungen Nrn. 1.2.4, 1.2.7, 1.2.8, 1.2.9, 1.2.11 und 1.2.14 bis 1.2.20 des Bescheidtenors Rechnung getragen. Soweit nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen vermeidbare Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft verbleiben, müssen diese im Hinblick auf den sehr hoch zu gewichtenden öffentlichen Belang der Sicherung der Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen hingenommen werden. 3. Zudem hat die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern auf die Lage der Brunnen im wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet für den Hochwasserschutz sowie in ermittelten Überschwemmungsgebieten der Loisach hingewiesen. Würdigung: Die Brunnen 2 bis 6 liegen in bzw. randlich zu einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet für die Loisach, welches durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim für das Bemessungshochwasser HQ100 durch eine 2D hydraulische Modellierung ermittelt und dessen Festsetzung im Juni 2007 beantragt wurde. Während des HQ100-Hochwassers vom 23.08.2005 waren alle genutzten Brunnen mit Ausnahme von Brunnen 2 überflutet. Die Abschlussbauwerke aller genutzten Brunnen sind hinter der Holzfassade aus Leicht-/ Sperrbetonteilen gefertigt und mit wasserdichten Stahltüren mit Durchstiegsöffnung der zweigeteilten Stahltür ausgestattet. Die Be- und Entlüftungseinrichtung liegen oberhalb HHW. Die Brunnen können mit Fernwirktechnik außer Betrieb genommen werden. Der Ausbau der Vertikalfilterbrunnen 2, 3, 4 und 6 ist durch Sperrrohr und Abdichtung so gestaltet, dass nur der untere Kies-Grundwasserleiter (Entnahmestockwerk) genutzt wird. Beim Horizontalfilterbrunnen 5 wurde der Brunnenschacht mit einer Gebirgsverpressung gegen das Eindringen oberflächennahen Grundwassers gesichert. Aus technischer Sicht besteht ein geringes Risiko einer Gefährdung durch Loisach-Hochwässer. Die Brunnenentnahme erfolgt aus dem unteren Kies-Grundwasserleiter, welcher im Zentralbereich des Loisachtals zwischen Farchant und Eschenlohe über zwei Zwischenhorizonte aus Seetonablagerungen vom oberen Kies-Grundwasserleiter getrennt ist (Ausnahme: lokale „Fenster“ in den Zwischenhorizonten). In weiten Teilen der Randbereiche sowie im Gebiet südlich von Farchant/ Burgrain existiert keine hydraulische Trennung in oberen und unteren Kies- Grundwasserleiter mehr. Im Überschwemmungsgebiet im Brunnenumfeld verhindern die beiden Zwischenschichten, dass infiltrierende Oberflächenwässer aus der Loisach innerhalb von 50 Tagen das Entnahmestockwerk erreichen. Ausgenommen hiervon ist ein Teilbereich des Golfplatzes Buchwies, wo ein hydraulisches Fenster zwischen oberen und unteren Kies-Grundwasserleiter bei Extremhochwässern auch kürzere Verweilzeiten zum Brunnen 5 ermöglicht. In den Untergrund infiltrierendes Loisachwasser aus dem oberstrom gelegenen Loisach-Überschwemmungsgebiet weist nach Prognoseberechnungen mit dem GrundwassermodellModell unter Ansatz von 1.700 l/s Spitzenentnahme deutlich längere Verweilzeiten als 50 Tage bis zum Entnahmestockwerk des südlichsten Brunnens 2 auf. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 136 Diesem Hinweis muss demzufolge nicht gesondert in den Inhalts- und Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. zu Nr. 2.13 (Planungsverband Region Oberland) Der Planungsverband der Region Oberland schließt sich der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern an. Würdigung: Die Ausführungen zu Nr. 2.12 gelten entsprechend. zu Nr. 2.14 (Bund Naturschutz in Bayern e.V.) 1. Der Bund Naturschutz wendet sich gegen die prognostizierte Wasserbedarfsmenge für die Landeshauptstadt München und die von den SWM vorgelegte Alternativenprüfung. Würdigung: In den Jahren 2003 bis 2012 wurden aus den drei Gewinnungsgebieten Mangfalltal, Loisachtal und Schotterebene 112,0 Mio. m³/a im Mittel gefördert bzw. abgeleitet. Diese Jahresfördermengen beinhalten dabei noch nicht die Entleerungen aller Gewinnungsanlagen von durchschnittlich 19,9 Mio. m³/a, das heißt Überlauf-, Spül-, Ableitungs- und sonstige Betriebswässer, welche teils betriebsbedingt erforderlich sind und teils bei hohem Grundwasserandrang im Gewinnungsgebiet Mangfalltal auf Grund technischer und hygienischer Anforderungen direkt in die Mangfall abgeleitet werden. Von diesen Gesamt-Entleerungen sind die hochwasserbedingten Ableitungsmengen der Gewinnungsanlage Reisach von durchschnittlich 9,5 Mio. m³/a, welche nicht in das Versorgungssystem einspeisen, nicht dem jährlichen Wasserbedarf zuzurechnen. Die maximale Tagesförderung betrug in der letzten Dekade rund 4.800 l/s im Jahr 2006. Anhand dieser Entwicklung der Wasserförderung und anhand von Prognosen für die künftige städtische Wasserversorgung wird der mittelfristige Wasserbedarf des Versorgungsgebietes (Landeshauptstadt München sowie mit- und notversorgte Kommunen) wie folgt angenommen: − − Jahresförderung (inkl. betriebsnotwendige Entleerungen): 110 – 125 Mio. m³/a max. Tagesförderung: 4.800 – 5.000 l/s Die wasserrechtlich bzw. nach Mindestergiebigkeit theoretisch möglichen Jahres- und Spitzenentnahmen der drei Gewinnungsgebiete der SWM München übersteigen den prognostizierten Jahres- und Spitzenbedarf deutlich. Eine Überdeckung des Bedarfs ist jedoch vorzusehen, um die Wasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der not- und mitversorgten Kommunen auch dann sicherzustellen, wenn einzelne Gewinnungsanlagen, Zubringerwasserleitungen oder Hochbehälter auf Grund von technischen Störungen, Betriebs-, Unterhaltungs-, Reparaturmaßnahmen oder Kontaminationen etc. nicht genutzt werden können. So wäre ohne die Trinkwassergewinnung Oberau keine ausreichende Versor- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 137 gung für Teile des Verteilungsnetzes München mehr gegeben, sofern beispielsweise die Leitung ZW 32 (Verbindung Hochbehälter Kreuzpullach und Hochbehälter Forstenrieder Park) oder Zubringerwasserleitungen aus dem Mangfalltal ausfallen (siehe Planunterlage 25). Zum Ausgleich der zwischen dem aktuellen Wasserbedarf und den Entnahmen bzw. Ableitungen aus den Gewinnungsgebieten werden drei Hochbehälter eingesetzt (Forstenrieder Park mit 130.000 m³ Volumen, Kreuzpullach mit 100.000 m³ Volumen und Deisenhofen mit 76.000 m³ Volumen). Die Nutzung der Gewinnungsanlagen wird zudem durch Vorrangregelungen zugunsten von gemeindlichen Wasserversorgungsanlagen (Schotterebene) und durch Grenz-/ Richtwerte für Wasserstände an Grundwassermessstellen bzw. für Mindestabflüsse an Fließgewässern (Schotterebene, Loisachtal) auf das nötige und für den Wasser-/ Naturhaushalt verträgliche Maß reduziert. Die beantragte Jahres-/ Spitzenentnahme der Förderanlage Loisachtal ist dabei an die Betriebspraxis der zurückliegenden Förderperiode angepasst. So war zur Deckung des Wasserbedarfs an mehreren Tagen eine Entnahme zwischen 1.600 l/s und 1.700 l/s und in einem Jahr eine Entnahme über 30 Mio. m³/a erforderlich, im Durchschnitt wurden knapp 700 l/s bzw. 22 Mio. m³/a benötigt. Die beantragte Entnahmemenge entspricht nach wasserwirtschaftlicher Einschätzung dem nachgewiesenen absehbaren Bedarf. Von den SWM wird mit der Unterlage 25 eine Alternativenprüfung vorgelegt, mit der vertretbare Möglichkeiten zur Entlastung des Loisachtales durch Ersatz oder Reduzierung der Grundwasserentnahme Oberau anhand der Kriterien Versorgungssicherheit, Trinkwasserbeschaffenheit und Rückwirkungen auf das Versorgungssystem mit folgendem Ergebnis bewertet werden: Nur bei Erhalt der Grundwasserentnahme im Loisachtal mit der Zubringerwasserleitung ZW 4 kann die erforderliche Versorgungssicherheit der Landeshauptstadt München und der mit- und notversorgten Kommunen entlang der ZW 4 gewährleistet werden. − Bei Stilllegung der Gewinnungsanlage Loisachtal kann nicht die notwendige Sicherheit und Widerstandsfähigkeit für das gesamte Versorgungssystems erreicht werden (z. B. bei Ausfall der Leitung ZW 32 oder von Zubringerwasserleitungen aus dem Mangfalltal). − Die Erschließung zusätzlicher Grundwasserressourcen nördlich von Oberau bzw. südlich von München ist durch die hydrogeologischen Verhältnisse, bestehende gemeindliche Versorgungsanlagen und die Schützbarkeit stark eingeschränkt. Ferner wären damit langfristige, kostenintensive Verfahren und lediglich eine Verlagerung der Nutzungseinschränkungen auf andere betroffene Kommunen verbunden. − Die Erschließung von Oberflächenwasser entlang der Leitung ZW 4 wird auf Grund der damit verbundenen Umweltbelastungen, Aufbereitungsmaßnahmen, Mischbarkeits-/ Korrosionsproblemen und hygienischen Problemen als Alternative abgelehnt. − Die Zubringerwasserleitung ZW 4 sollte auf Grund der Betriebssicherheit und zur Erhaltung der Trinkwasserqualität im Tagesmittel mit ≥ 700 l/s und in der Tagesspitze kurzfristig mit ≥ 1.000 l/s durchströmt werden. − Die Aufrechterhaltung der erforderlichen Versorgungssicherheit setzt eine maximale Jahresentnahme von 30 Mio. m³/a voraus. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 138 Die Ergebnisse dieser Alternativenprüfung sind nachvollziehbar und plausibel. Im Hinblick auf eine verstärkte Nutzungsmöglichkeit der weiteren bestehenden Gewinnungsanlagen ist ferner auf folgende Aspekte hinzuweisen: − Die Förderwerke in der Münchner Schotterebene dürfen nach den gültigen Wasserrechtsbescheiden teilweise nur als sog. Spitzenwerke zur Absicherung der Wasserversorgung der Landeshauptstadt München und der daran angeschlossenen Kommunen eingesetzt werden. Diese Regelungen sollen einerseits die Versorgungssicherheit der Kommunen gewährleisten, die ihren Wasserbedarf ausschließlich durch Entnahmen aus der Schotterebene decken, und andererseits eine Überbeanspruchung des Grundwasservorkommens bei niedrigen Grundwasserständen verhindern. Mit dem großräumigen Grundwasserströmungsmodell „Münchener Schotterebene“ (IB Björnsen 1982) ergab sich, dass eine dauerhafte Entnahme aller damals genehmigten Fördermengen bei ungünstigen hydrologischen Verhältnissen zu einer Überlastung des Grundwasservorkommens führen würde. Erst bei Reduzierung der SWMGesamtentnahme auf ca. 56 Mio. m³/a war eine ausreichende Grundwassermächtigkeit und damit eine technische Erschließbarkeit möglich, jedoch verbunden mit großflächigen Absenkungen des Grundwasserspiegels über 3 m insbesondere in der südöstlichen Münchner Schotterebene. Die derzeit genehmigten Entnahmemengen und –verteilungen der Förderwerke Trudering, Deisenhofener Forst, Höhenkirchener Forst und Arget basieren auf Ergebnissen des Grundwasserströmungsmodells „Südöstliche Münchner Schotterebene“ (IB Björnsen 1986-88) bei hydrologischen Mittelwasserverhältnissen. Um bei natürlich bedingten Niedrigwasserständen nachteilige Auswirkungen auf gemeindliche Wasserversorgungsanlagen zu vermeiden, wurden an drei Grundwassermessstellen Richtwerte zur Entnahmebeschränkung festgelegt. Weiterhin würde eine Erhöhung der Fördermenge aus der Münchner Schotterebene mit einer tendenziell geringeren Trinkwasserqualität der Wasserabgabe einhergehen. Die Entnahmemöglichkeit aus den Freispiegelwerken Reisach, Gotzing und Mühltal wird unter Berücksichtigung der technischen und hygienischen Anforderungen grundsätzlich vollständig ausgeschöpft. Die Gewinnungsanlagen Thalham-Nord und Thalham-Süd werden nur als Ersatzwasserversorgung bei Ausfall der Reisacher Fassung betrieben, da sie denselben Grundwasserleiter der vereinigten Schlierach- und Mangfallrinne nutzen. Nach wasserwirtschaftlicher Einschätzung kann das Förderwerk Loisachtal auf Grund der Größenordnung der Entnahme nicht durch eine geeignete und zumutbare Alternativ-Erschließung ersetzt oder durch die bestehenden Gewinnungsanlagen in der Schotterebene oder im Mangfalltal kompensiert werden. Das Gewinnungsgebiet Loisachtal ist zur Aufrechterhaltung einer jederzeit gewährleisteten Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München und der mit- und notversorgten Kommunen in ausreichender Menge und Qualität unverzichtbar und kann auch künftig nicht als reines Spitzenwerk fungieren. Nach wasserwirtschaftlichen Grundsätzen soll Trinkwasser vorrangig aus gut geschützten Grundwasservorkommen gewonnen werden, die keiner Aufbereitung bedürfen, um es naturbelassen an den Verbraucher abgeben zu können. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 139 Zudem sind dort bereits hohe bau- und betriebsbedingte Investitionen getätigt worden. Die diesbezüglichen Einwände des Bund Naturschutz sind somit als unbegründet zurückzuweisen. 2. Der Bund Naturschutz beklagt die überdimensionierte Zubringerwasserleitung ZW 4, die aus hygienischen Gründen hohe Entnahmemengen erfordere. Würdigung: Die SWM haben die Pflichtaufgabe, die Wasserversorgung der Landeshauptstadt München jederzeit sicherzustellen. Wie sie diese Aufgabe im Hinblick auf einen sicheren Betrieb von Versorgungsleitungen bewerkstelligen, liegt in der Eigenverantwortung der SWM. Die SWM haben dazu mitgeteilt, dass auf Grund der Betriebserfahrungen in der zurückliegenden langjährigen Förderperiode mindestens 500 l/s zum sicheren Betrieb der Zubringerwasserleitung entnommen werden müssen und entgegen der Empfehlung in Unterlage 25 auch über kürzere Zeiträume vertretbar erscheinen. In der vergangenen Förderperiode gab es bereits auch kürzere Zeitfenster, in denen auf Grund von Revisionsarbeiten und Richtwertunterschreitungen der Förderbetrieb eingestellt wurde. Die mittleren täglichen Entnahmen der zurückliegenden Förderperiode bis Ende 2013 lagen mit 9,3 % unter 500 l/s. Entnahmen von ca. 500 l/s wurden beispielsweise im Juni 1993, August/ September 2003 oder im August 2013 nach Richtwertunterschreitungen an Moorpegeln realisiert. Während der bisherigen Betriebspraxis kam es dennoch zu keinen Störungen und Schäden an der Zubringerwasserleitung ZW 4. Eine Wiederaufnahme der Grundwasserförderung ist mit einer einmaligen Erneuerung des Leitungsinhaltes von ca. 130.000 m³ und anfänglichen Spülungsvorgängen verbunden. Des Weiteren sind Entnahmebeschränkungen, welche in den Inhaltsbestimmungen des Genehmigungsbescheides (siehe Nrn. 1.2.4 und 1.2.16 des Bescheidtenors) verankert sind, verbindlich einzuhalten. Aus diesem Grund ist die Forderung nach Reduzierung des Leitungsquerschnittes als unbegründet zurückzuweisen, zumal dafür erforderliche sehr hohe Investitionskosten für die 62 km lange Zubringerwasserleitung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen. Die beantragten Einschränkungen zur Jahresentnahme für zeitlich gestaffelte Mehrjahreszeiträume sollen fernerhin gewährleisten, dass die künftige Entnahme die in der Vergangenheit getätigten tatsächlichen Entnahmen nicht übersteigt. Der Jahresbedarf der Landeshauptstadt München wird nach einer Bedarfsprognose der Technischen Universität München (Unterlage 1.2) wahrscheinlich auf Grund einer Bevölkerungszunahme um 2 bis 3 % zunehmen. Aus den genannten Gründen ist auch dieser Einwand des Bund Naturschutzes als unbegründet zurückzuweisen. 3. Der Bund Naturschutz kritisiert die Auswertung des Bayer. Landesamtes für Umwelt (2011) zum möglichen Entnahmeeinfluss auf die Moor- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 140 wasserstände im Pfrühlmoos und Murnauer Moos anhand der Messdaten vom 10.05. bis 06.12.2010. Würdigung: Zu den Vorgaben und gewählten Randbedingungen für die Kurzbewertung des Bayer. Landesamtes für Umwelt der Messdaten (2011) ist Folgendes anzumerken: Beschränkung auf Klimastation Garmisch: Nur diese Daten waren gemäß Auftrag auszuwerten. Fehlende Reduktion der Niederschlags-Summen infolge Evapotranspiration: Da der Niederschlag den maßgeblichen Faktor der Sickerwasserbildung darstellt, ist die gewählte Vereinfachung zulässig. Für das Maß der Korrelation mit den gemessenen Moorwasserständen ist die absolute Größe des Niederschlags nicht Ausschlag gebend, hier ist die zeitliche Verteilung maßgebend. Gesamtentnahme: Nur diese Daten waren gemäß Auftrag auszuwerten. Mit gegenläufigen Verhalten wurden vom Bayer. Landesamt für Umwelt Phasen beschrieben, in denen bei einer Erhöhung der Grundwasserentnahme zeitgleich ein Ansteigen des Moorwasserstandes festzustellen war. Einstellung der Entnahme: Die Ausführungen des Bund Naturschutzes sind nicht nachvollziehbar. Die nahezu vollständige Einstellung der Brunnenentnahme vom 18.10. bis 10.11.2010 müsste zu einer Verbesserung des statistischen Zusammenhangs zwischen Entnahme und Moorwasserständen führen. Wird diese Revisionsphase bei einer statistischen Vergleichsbetrachtung ausgeschlossen, ergibt sich beim Korrelationskoeffizienten nur ein marginaler Unterschied in der 2. Nachkommastelle. Da auch bei dieser Auswertung die Problematik der gegenseitigen Überlagerung von Einflüssen deutlich wurde, hat das Bayer. Landesamt für Umwelt die Einbeziehung dieser Datenbasis in die Kalibrierung bzw. Verifizierung des Grundwassermodells gefordert. Nur so kann eine belastbare Aussage bzgl. des Entnahmeeinflusses auf den Moorbereich erreicht werden. Die nachfolgenden Ausführungen des Bund Naturschutzes werden vom Bayer. Landesamt für Umwelt nicht weitergehend bewertet, da es sich offensichtlich um Fehlinterpretationen handelt. Dies wird besonders deutlich an nachstehenden Ausführungen: Nachweislich der Korrelationsmatrix ist die Korrelation zwischen Moorwasserständen und Niederschlag überwiegend negativ (Maximalwert für MM1: -0,658). Da die Basisdaten für die Moorwasserstände in m u. GOK vorlagen, ist das negative Vorzeichen für den Korrelationskoeffizienten korrekt. Ein hoher Niederschlagswert führt zu einer Verringerung des Flurabstandes bzw. einem Moorwasserspiegelanstieg. Die in der Matrix (bis auf MM6) ausgewiesene negative Korrelation zwischen Moorwasserständen und Entnahme kann hingegen nicht als Beleg für einen Entnahmeeinfluss herangezogen werden (bei steigenden Entnahmen tritt eine Verringerung des Flurabstands bzw. ein Wasserspiegelanstieg ein). Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 141 Die Interpretation des Bund Naturschutzes zu möglichen Zusammenhängen enthält somit die gleichen Verfahrensschwächen einer fehlenden Möglichkeit zur Trennung von Einzeleinflüssen und bietet keinen Nutzen für eine Quantifizierung des Entnahmeeinflusses auf die Moorwasserstände. Nach ergänzender Bewertung durch Ganglinien-Auswertungen für den Zeitraum April bis September 2013 ist das Bayer. Landesamt für Umwelt zu folgendem Ergebnis gelangt: Einige Kritikpunkte des Bund Naturschutz an der Kurzbewertung des Bayer. Landesamtes für Umwelt von 2011 sind zwar hinsichtlich methodischer Aspekte berechtigt, an der bisherigen Kernaussage ist jedoch festzuhalten. Gründe dafür sind: Im Moorkörper dürfte sich ein potentieller Entnahmeeinfluss nur unter nachfolgenden Bedingungen in zeitlich verzögerten und stark gedämpften Wasserspiegel-Schwankungen widerspiegeln: fehlende Dichtschicht unter dem Moorkörper, Nähe zum Förderbrunnen, hohe und zeitlich variable Entnahmeraten, hydrologisch stabile Phasen. Fazit der Kurzbewertung des Bayer. Landesamtes für Umwelt (2011) ist, dass „die Reaktion der Moorwasserstände in so hohem Maß vom hydrologischen Geschehen geprägt ist, dass ein möglicher Einfluss infolge der Grundwasserentnahme nicht signifikant nachweisbar ist“. Nach einer detaillierteren Auswertung ist der Zeitraum der Entnahmeunterbrechung im Herbst 2010 für eine Bewertung des potentiellen Entnahmeeinflusses in den Moorkomplexen Pfrühlmoos mit Randlagg, Ober- und Unterfilz mit Deublesmoos und Schindel, Mühlwiesen und Murnauer Moos aber wenig geeignet, da an den vorwiegend relevanten Brunnen 5 und 6 auch vor und nach dieser Revisionsphase keine Entnahme stattfand. Die Kernaussage der Kurzbewertung des Bayer. Landesamtes für Umwelt (2011) kann jedoch anhand eines geeigneteren Auswertezeitraums bestätigt werden. So ist in den verfügbaren Wasserstandsganglinien der Moormessstellen MM 2 und MM 4 im Zeitraum April bis September 2013 eine kurzfristige und deutliche Reaktion auf das Niederschlagsgeschehen erkennbar, ein Entnahmeeinfluss kann aber trotz teils hoher und variabler Entnahmen besonders an Brunnen 6 nicht identifiziert werden. Die Beobachtungen an den ursprünglich nur temporär errichteten Moormessstellen MM 1, MM 2, MM 3 und MM 4 wurden im April 2013 wiederaufgenommen und die Bezugspunkte im Oktober 2013 einnivelliert. In Unterlage 11 wird zudem vorgeschlagen, Moormessstelle MM 1 (Ersatz) und MM 3 jeweils um eine lagegleiche Grundwasser-Messstelle im oberen Kies-Grundwasserleiter zu ergänzen und deren Eignung als Dynamisierungs- und Richtwertpegel nach einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum zu beurteilen. Im Ergebnis bestand bei den Fachbehörden Einvernehmen, dass die Moor-Messstellen auch mit nahezu lagegleichen Messstellen im oberen Kiesgrundwasserleiter und im unteren Kiesgrundwasserleiter kombiniert werden müssen, sofern hier der Entnahmeeinfluss und ggf. entnahmeregulierende Dynamisierungs-/ Richtwerte abgeleitet werden sollen. Sofern am Messstellen-Standort der obere Kiesgrundwasserleiter fehlt, ist nur eine Kiesaquifer-Messstelle neben der Moor-Messstelle erforderlich. Insge- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 142 samt ist die Neuerrichtung von neun Moor-Messstellen, acht Messstellen im oberen Kiesgrundwasserleiter und acht Messstellen im unteren bzw. ungeteilten Kiesgrundwasserleiter wie unter Nr. 1.2.7.1 des Bescheidtenors vorgesehen, um nach Auswertung einer dreijährigen Test- und Beobachtungsphase geeignete Moor-Messstellen mit angemessenen Dynamisierungs-/ Richtwerten fachlich fundiert festlegen zu können. In diesem Zusammenhang ist eine weitere eingehende Bewertung zum potentiellen Entnahmeeinfluss an diesen Moormessstellen zu erwarten. Die Einwendung ist zum Teil unter den Nebenbestimmungen der Nrn. 1.2.7.1, 1.2.9.5, 1.2.9.6, 1.2.11 sowie 1.2.14.1 des Bescheidtenors berücksichtigt und wird zum Teil als unbegründet zurückzuweisen. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht hat keine Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Bayer. Landesamtes für Umwelt als amtlichen Sachverständigen. 4. Der Bund Naturschutz geht davon aus, dass die Trinkwasserentnahme zu erheblichen Beeinträchtigungen im FFH-Gebiet „Murnauer Moos“ führt, so dass danach Setzungs- und Austrocknungserscheinungen im Murnauer Moos maßgeblich auf die Trinkwasserentnahme zurückzuführen sind. Konkret werden bis heute andauernde Bodensetzungen an der ehemaligen Segelflughalle Eschenlohe (Weghaus) und an der Bundesstraße B 2 unter der Autobahnüberführung auf Höhe der Abzweigung Ohlstadt genannt. Weiterhin werden nachfolgende Beeinträchtigungen im Murnauer Moos der Trinkwasserentnahme angelastet: - Verschwinden seltener Arten Wassertrübung Krebs- und Fügsee Nachlassen intermittierender Quellen im „Klingert“ Wasserspiegelrückgang in einem Quelltopf zu Beginn des Pumpversuchs 1978. Würdigung: Die Überlegungen des Bund Naturschutz berücksichtigen nicht die Messergebnisse der Grundwasser-Messstellen im Bereich der Talverengung bei Eschenlohe und des südlichen Murnauer Mooses sowie die Erkenntnisse aus dem Grundwassermodell. Dasselbe gilt für die groß- und kulturtechnischen Maßnahmen der vergangenen Jahrzehnte gerade im südlichen Murnauer Moos. Nachfolgende Punkte gehen auf den potentiellen Wirkzusammenhang zwischen Entnahme im oberen Loisachtal und potentiellen Umweltauswirkungen im Murnauer Moos ein (unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Unterlagen 3, 11, 21 und 22). Dem Murnauer Moos fließen aus dem oberen Loisachtal über den eingeengten Grundwasserleiter bei Eschenlohe große Wassermengen von ca. 4,1 m³/s zu. Zusammen mit weiteren bedeutsamen Zuflüssen von Grundwasserneubildung aus Niederschlag, Randzuflüssen von angrenzenden Berghängen und Infiltration von Loisachwasser beläuft sich das Wasserdargebot im Murnauer Moos auf insgesamt ca. 9,1 m³/s. Der Abstrom aus dem oberen Loisachtal über den stark zerklüfteten und verkarsteten Festgesteinsrücken Vestbühl/ Höhenberg stellt hingegen nur eine stark untergeordnete Zuflusskomponente zum Murnauer Moos (ca. 0,05 m³/s nach Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 143 Niedrigwasser-Schüttung von Quellen und Grundwassermodell; ca. 0,19 m³/s anhand abgeschätzter Gebirgsdurchlässigkeiten) dar. Nach den Ergebnissen des Grundwassermodells stellt sich die Wasserbilanz für das Murnauer Moos für langjährig gemittelte Verhältnisse wie folgt dar (gerundet): Bilanzgrößen (Murnauer Moos) Unterirdischer Zufluss über Eschenloher Talenge Grundwasserneubildung im Talboden Randzuflüsse an Talflanken (unterirdischer Zufluss aus Berghängen) Austausch mit der Loisach Austausch mit kleineren Fließgewässern Unterirdischer Zufluss über Festgesteinsriegel Höhenberg / Vestbühl Evapotranspiration in Moorgebieten Unterirdischer Abfluss am nordöstlichen Modellrand (Loisachtal südlich Murnau) Gesamtbilanz (Murnauer Moos) Zufluss [m³/s] + 4,1 Abfluss [m³/s] Bilanz [m³/s] + 4,1 + 1,4 + 1,4 + 1,9 + 1,9 + 1,6 - 0,4 - 8,3 + 0,05 +9,1 + 1,2 - 8,3 + 0,05 - 0,3 - 0,3 - 0,1 - 0,1 -9,1 0 Der Moorwasserspiegel im Murnauer Moos wird dabei vor allem von der Grundwasser-Einspeisung aus dem unteren, gespannten Grundwasserleiter, der Niederschlagszusickerung im Talbereich, den Zuflüssen aus dem angrenzenden Einzugsgebiet (Berghänge) und dem Wasseraustausch mit Fließgewässern kontrolliert. Welcher Einflussfaktor davon dominiert, hängt von der Lage im Moorkörper ab. Nach Prognoseberechnungen mit dem Grundwassermodell würde sich der unterirdische Zufluss aus dem oberen Loisachtal zum Murnauer Moos ohne die Trinkwassergewinnung im Loisachtal nur unwesentlich erhöhen. Aus der Vergleichsprognose „Nullentnahme vs. 22 Mio. m³/s“ ergibt sich folgende entnahmebedingte Schmälerung der Zuflusskomponenten: unterirdischer Zufluss aus oberen Loisachtal über Eschenloher Talenge über Festgesteinsriegel H/V (Variante 1) über Festgesteinsriegel H/V (Variante 2) Gesamt-Zufluss bei 22 Mio.m³/a Zufluss-Erhöhung bei Nullentnahme [m³/s] [m³/s] [%] 4,08 0,05 0,015 0,001 0,4 2,0 0,17 0,005 2,9 Die Trinkwasserentnahme im Loisachtal geht größtenteils zulasten der Abflüsse der Bäche im oberen Loisachtal und damit auch der Loisach. Die entnahmebedingte Abflussminderung fällt in Relation zum Gesamtabfluss der Loisach jedoch überwiegend gering aus und führt selbst bei Niedrigwasser nur zu Absenkungen des Wasserstands am Loisachpegel Eschenlohe um wenige Zentimeter (Unterlage 21). Der Grundwasser- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 144 haushalt des Murnauer Mooses wird durch die Entnahme auch über den Wirkungspfad Loisach nur unwesentlich beeinflusst. Der Grundwasserspiegel im Murnauer Moos wird durch die Trinkwasserentnahme im Loisachtal nicht nachweisbar beeinflusst. In den langjährigen Wasserspiegel-Messungen der Grundwasser-Messstellen im Bereich der Talverengung bei Eschenlohe und des südlichen Murnauer Mooses kann kein Entnahmeeinfluss identifiziert werden, auch nicht während des Gesamtpumpversuches 1978 mit einer einjährigen hohen Gesamtentnahme von 2,5 m³/s. Stattdessen zeigt beispielsweise die Messstelle 28/3R (Bodenau, nördlich Eschenlohe, oberer Kiesgrundwasserleiter) einen langjährig sinkenden Trend, der bereits vor dem Pumpversuch 1978 einsetzt und damit nicht auf die Trinkwasserentnahme, sondern auf sonstige anthropogene Einflüsse zurückzuführen ist. Generell reagiert der untere Kies-Grundwasserleiter (Entnahmestockwerk) im Vergleich zum oberen Kies-Grundwasserleiter und Moorkörper deutlicher auf die Entnahme, wobei der Entnahmeeinfluss mit zunehmender Brunnenentfernung abnimmt. Entnahmebedingte Druckspiegel-Änderungen sind in Richtung Eschenlohe anhand von Ganglinien-Auswertungen nur bis zu folgenden Grundwasser-Messstellen im Entnahmestockwerk identifizierbar: bis 21/2 (ca. 0,6 km südwestlich Ortsrand Eschenlohe), beim Großpumpversuch 1978 bis 18/3 (ca. 0,9 km südwestlich Ortsrand Eschenlohe), Zeitphasen im zurückliegenden Genehmigungszeitraum mit variabler, hoher Entnahme an nördlichen Brunnen und geringer Grundwasserneubildung: An den nördlich davon liegenden Grundwassermesssstellen im Entnahmestockwerk ist keine Entnahmewirkung in den WasserspiegelMessungen mehr identifizierbar. Daher sind im Murnauer Moos beobachtete Druckspiegel-Absenkungen und dadurch bedingte Setzungserscheinungen nicht der Trinkwasserentnahme im Loisachtal anzulasten. Das Murnauer Moos wird durch die Trinkwassergewinnung im Loisachtal sowohl über den Wirkungspfad „Grundwasserzustrom aus oberen Loisachtal“ als auch den Wirkungspfad „Loisach“ nur unwesentlich beeinflusst. Daher sind die Austrocknungs- und Setzungserscheinungen im Murnauer Moos wahrscheinlich in folgenden Eingriffen zu suchen (inkl. Kurzhinweisen aus Freisl 2002, Wagner et. al. 2000): - - - Bundesautobahn A 95 Bauzeit 1970, derzeit noch Informationsdefizite zum StraßendammAufbau, Moorsprengungen mit nachfolgender Aufschüttung, teils Gründung bis in den Kies-Grundwasserleiter, während und nach der Bauzeit festgestellte Grundwasserspiegel-Absenkungen westlich der A 95, einzelne Vernässungen im Dammbereich Bundesstraße B 2 Trinkwasser-Zubringerwasserleitung ZW 4 Bauzeit ca. 1976-1979, Bodenaustausch mit kiesigem Verfüllmaterial, Fertigpfähle bis in den Kies-Grundwassserleiter, einzelne Vernässungen im Dammbereich Loisachbegradigung mit Tieferlegung des Loisachbetts landwirtschaftliche Entwässerungsmaßnahmen besonders im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens (landwirtschaftliche Ausgleichsflächen als Ersatz für den Autobahnbau), Tiefen von bis zu 4 m, flächenhafte Absenkung des Moorwasserspiegels Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Seite 145 sonstige Baumaßnahmen (Straßen, unterirdische Leitungen, Gebäude, Segelflugplatz etc.) Die vorgenannten technischen Eingriffe können mit folgenden Wirkungen auf den Wasserhaushalt des Murnauer Mooses verbunden sein (unvollständige Auflistung): - - - - In Bereichen, in denen der Kies-Grundwasserleiter von Gründungsoder Entwässerungsmaßnahmen erfasst wird (z. B. auch bei Kiesaufragungen), kann es zu einer Absenkung des Druckwasserspiegels im (artesisch) gespannten Kies-Grundwasserleiter kommen. Damit gehen letztlich Volumenverringerungen der setzungsempfindlichen Torfe und Schluffe/ Tone einher. Über den aufgeschotterten Kies-Grundwasserleiter entlang der Loisach können flussregulierende Maßnahmen zu DruckspiegelÄnderungen im tieferen Grundwasserstockwerk führen (verändertes Infiltrationsverhalten) Die Gründungseingriffe haben auf Grund der Veränderung der Durchlässigkeiten bzw. Querschnittsflächen auch eine lokale Modifizierung der Grundwasserfließverhältnisse zur Folge. Bei Geländeaufschüttungen ohne Pfahlgründung im Kies ist auf Grund des stark kompressiblen Untergrundes mit langandauernden Konsolidations- und Sekundärsetzungen zu rechnen. Dies gilt besonders auch bei kleineren Baumaßnahmen. Den unter vorstehender Nr. 4 vorgebrachten Einwänden wird teilweise unter den Inhalts- und Nebenbestimmungen Nrn. 1.2.4.4, 1.2.9.4, 1.2.9.6, 1.2.9.7, 1.2.14.2, 1.2.16 und 1.2.20 Rechnung getragen, teilweise werden sie als unbegründet zurückgewiesen. 5. Der Bund Naturschutz behauptet, dass die SWM das Genehmigungsverfahren bewusst verzögern würden, um bei naturschutzrechtlichen Vergleichsbetrachtungen die bis zur Entscheidung eingetretenen Schäden an Natur und Landschaft auszunutzen. Würdigung: Das Verfahren hat sich insbesondere deshalb verzögert, da die Erstellung der Antragsunterlagen mehr Zeit in Anspruch nahm, als zunächst eingeschätzt. Zudem war Erkenntnis des ersten Erörterungstermins, dass noch weitere – insbesondere gerade naturschutzfachliche - Unterlagen zur abschließenden Entscheidung erforderlich seien. Eine noch dazu bewusste Verzögerung des Verfahrens durch die SWM konnte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht nicht feststellen. Vielmehr haben die SWM alle Ermittlungsaufträge der Behörden umgehend erledigt und mehrfach ihr eigenes Interesse an einem zügigen Ablauf des Verfahrens bekundet. 6. Der Bund Naturschutz hält eine Umweltverträglichkeitsprüfung aus sachlichen und fachlichen Gründen für unabdingbar. Würdigung: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt (siehe Unterlage 7 sowie Nr. 2.4 des Abschnitts III. der Gründe). Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 146 7. Der Bund Naturschutz hält eine wasserrechtliche Gestattung für unzulässig, da das öffentliche Interesse am Naturschutz das öffentliche Interesse der SWM an der Trinkwassergewinnung im Loisachtal überwiege, zumal alternative Möglichkeiten für die Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München bestünden. Würdigung: Es gibt keinen generellen Vorrang der öffentlichen Belange des Naturschutzes. Neben der Beachtung des zwingenden Naturschutzrechts sind in der abschließenden Abwägungsentscheidung alle öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und gegen- und untereinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall kommt dem öffentlichen Belang der Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen ein überragend hohes Gewicht zu. Eine sichere Trinkwasserversorgung durch die SWM stellt schließlich eine Existenzgrundlage für ca. 1,5 Millionen Einwohner dar. Alternativen für die Trinkwassergewinnung sind, wie bereits dargelegt, aus Sicht des amtlichen Sachverständigen, dem sich das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht auf Grund der überzeugenden Argumentation des Bayer. Landesamtes für Umwelt und fehlender eigener detaillierter Sachkunde anschließen muss, abzulehnen. Zudem ist unter den festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen davon auszugehen, dass sich die Eingriffe in Natur und Landschaft in vertretbaren Grenzen bewegen werden. 8. Der Bund Naturschutz ist der Ansicht, dass eine Genehmigungsverschleppung in der Hauptsache, einhergehend mit kurzfristigen Ergänzungsanträgen zur Aushebelung der ihm zustehenden Einspruchs- und Kontrollrechte führe. Würdigung: Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen einheitlichen Vorgang der Grundwasserentnahme im Loisachtal durch die SWM. Das längere Genehmigungsverfahren führte gerade dazu, dass sich die Behörden und Träger öffentlicher Belange die erforderliche Zeit hatten, um sich mit der tatsächlich schwierigen Materie auseinander zu setzen. Auch auf den beiden Erörterungsterminen 2012 und 2013 fand eine inhaltlich vertiefte Diskussion statt. Festzustellen ist auch, dass sogar die Sollvorschrift des Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 6 Satz 7 BayVwVfG von drei Monaten zwischen Ablauf der Einwendungsfrist und Erörterungstermin überschritten wurde. Dem Bund Naturschutz wurde daher ausreichend Zeit zur Beurteilung des Vorhabens eingeräumt. 9. Der Bund Naturschutz ist der Auffassung, dass die SWM durch eine Neuregelung der eingeführten Richtwert- und Grenzwertpegel inklusive der Regularien, die in den vergangenen Betriebsjahren mehrfach zu Einstellungen der Förderung geführt hätten, eine maximale Ausbeutung der Grundwasserreserven innerhalb der genehmigten Grenzwerte anstreben. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 147 Würdigung: Das neue Pegel- bzw. Dynamisierungs- und Richtwertesystem in Nrn. 1.2.4 und 1.2.16 des Bescheidtenors stellt eine deutliche Verschärfung der Entnahmebeschränkungen gegenüber dem bisherigen Kontrollkonzept dar. Das neue, deutlich über die Empfehlungen des Bayer. Landesamtes für Umwelt hinausgehende System wurde von dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde und der Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde auf Grund zwingender naturschutzrechtlicher Vorgaben gefordert. Die SWM und das Bayer. Landesamt für Umwelt haben dem gegenüber sogar wegen den aus dem neuen Dynamisierungs- und Richtwertkonzept resultierenden Gefahren für die Versorgungssicherheit der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen Bedenken geäußert. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht ist dennoch auf Grund der Wertigkeit und Seltenheit des Naturraumes im Loisachtal den Naturschutzbehörden gefolgt. Die Einwendung ist damit als unbegründet zurückzuweisen. 10. Der Bund Naturschutz schließt sich der Stellungnahme des Vereins zum Schutz der Bergwelt e. V. vom 15.12.2014 und den darin enthaltenen fachlichen Kritikpunkten und Forderungen an. Würdigung: Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen „zu Nr. 2.15 (Verein zum Schutz der Bergwelt e. V.)“ verwiesen. zu Nr. 2.15 (Verein zum Schutz der Bergwelt e. V.) 1. Vom Verein zum Schutz der Bergwelt werden Zweifel erhoben, dass sich die beantragten Entnahmebeschränkungen und vorgeschlagenen Entnahmestufen bei den Richtwertpegeln nicht mit den Anforderungen eines sicheren und hygienischen Betriebes der Zubringerwasserleitung ZW 4 vereinbaren lassen. Würdigung: Zur Würdigung der Einwendung kann auf die Ausführungen unter vorstehender Nr. 2 „zu Nr. 2.14 (Bund Naturschutz in Bayern e.V.)“ verwiesen werden. Aus den dort genannten Gründen ist dieser Einwand als unbegründet zurückzuweisen. 2. Der Verein zum Schutz der Bergwelt kritisiert das optimierte Brunnenmanagement. Er geht beim optimierten Brunnenmanagement gegenüber dem bisherigen Entnahmeregime von einer stärkeren Betroffenheit wertbestimmender Arten im Umfeld der nördlichen Brunnen aus. Würdigung: Die Ergebnisse einer optimierten Entnahmeverteilung mit naturschutzfachlicher Auswirkungsprognose sind in Unterlage 23 dargelegt und mit modifiziertem Wasserrechtsantrag vom 25.06.2014 beantragt. Als Optimierungsziele der Entnahmeumverteilung werden genannt: Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 148 keine weitere Belastungen der feuchtesensiblen Naturräume Wasserschutzgebiet soll außerhalb der bestehenden Bebauung liegen (Stichwort Zustromwahrscheinlichkeit > 25%). - Das optimierte Entnahmemanagement ist mit Stellungnahme vom 15.04.2015 hinsichtlich der erforderlichen Jahresentnahmen der Einzelbrunnen präzisiert und sieht vor, dass bei steigender Entnahme die Brunnen von Süden nach Norden in Betrieb genommen werden, bis jeweils die für die einzelnen Brunnen definierte Maximalentnahme bei insgesamt 1.700 l/s erreicht ist. Danach ergibt sich in Bezug auf die beantragte mittlere und maximale Gesamt-Jahresentnahme und kurzfristige Spitzenentnahme im Vergleich zur bisherigen Entnahmepraxis folgende Entnahmeverteilung: Brun nen Br. 2 Br. 3 Br. 4 Br. 5 Br. 6 Br. 2 –6 Br. 5+6 mittlere Entnahme bei 22 Mio. m³/a bisher optimiert 198419842010 2010 [l/s] 212 138 196 35 115 696 [l/s] 148 190 239 119 0 696 150 119 Entnahme bei 30 Mio. m³/a bisher optimiert Jahr 1990: 31,3 Mio. m³/a [l/s] [l/s] 259 155 231 200 213 320 71 258 217 18 951 991 288 276 Spitzenentnahme von gemeinsam 1700 l/s bisher optimiert erlaubte max. beantragte max. Entnahmen Entnahmen der der Einzelbrunnen Einzelbrunnen [l/s] 350 350 350 750 350 gemeinsam 1.700 [l/s] 155 200 320 675 350 1.700 1.025 Das optimierte Entnahmeregime weicht damit mehr oder weniger deutlich von der bisherigen tatsächlichen Entnahmeverteilung ab. Damit gehen im Mittel Absenkungen bzw. Aufhöhungen bis zu ca. 10 cm im genutzten unteren Kies-Grundwasserleiter im näheren Umfeld der Brunnen einher, der Moorwasserstand kann sich insbesondere bei fehlender Dichtschicht unterhalb des Moorkörpers bis zu wenige Zentimeter verändern. Im Moorkomplex „Ober- und Unterfilz“ können geringfügige Absenkungen (< 5cm) nicht vollständig ausgeschlossen werden. Negative Auswirkungen dieser feuchtesensiblen Lebensräume bei langen Trockenphasen sollen durch einen zusätzlichen, noch zu errichtenden Dynamisierungs- und Richtwertpegel verhindert werden. Bei den Fließgewässern wird für den Pitzikotbach die deutlichste Abflussminderung mit ca. 14 % berechnet, bei den weiteren Bächen betragen die Abflussänderungen ca. 0 bis 3 %. Das beantragte Brunnenmanagement wird im Sinne der Zielsetzung als ausgewogen bewertet, auch da sich bezogen auf die Jahresentnahmen eine geringfügige Entlastung der nördlichen Brunnengruppe aus Brunnen 5+6 und dortiger feuchtesensibler Lebensräume ergeben hätte (Vergleichszeitraum 1984 bis 2010). Dies gilt auch bezüglich der beantragten maximalen Jahresentnahme von 30 Mio. m³/a (Vergleich mit Betriebsjahr 1990 und 1992). Bei der beantragten Spitzenentnahme von 1.700 l/s würde sich die Entnahme an den nördlichen Brunnen hingegen um 195 l/s erhöhen. Spitzenentnahmen wurden in der vergangenen Betriebspraxis nur selten und kurzzeitig getätigt. So wurden beispielsweise im Zeitraum 1984 bis 2010 nur an insgesamt 58 Tagen Entnahmen über 1.500 l/s im Tagesmittel getätigt, wobei das optimierte Brunnenmanagement gegen- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 149 über den tatsächlichen Tagesentnahmen durchschnittlich im genannten Zeitraum sogar zu einer Entlastung der Brunnen 5 und 6 geführt hätte. Tagesentnahmeraten von über 1.000 l/s wurden im vorgenannten Zeitraum an durchschnittlich 59 Tagen pro Jahr realisiert. Im Mittel wird sich auch hier mit dem optimierten Entnahmemanagement eine geringfügige Entlastung der nördlichen Brunnen mit dem optimierten Brunnenmanagement ergeben. Ferner können die Gesamt- und Einzelentnahmen bei ungünstigen hydrologischen Verhältnissen über Dynamisierungs- und Richtwertpegel im Moor und an Quellbächen auf ein umweltverträgliches Maß reduziert werden. Für die Festlegung maximal zulässiger Jahresentnahmen der Einzelbrunnen können anhand der Gesamtentnahmen im Zeitraum 1984 bis 2010 unter Anwendung des optimierten Brunnenmanagements die in Nrn. 1.2.1.4 und 1.2.2.3 des Bescheidtenors definierten Jahresentnahmen abgeleitet werden. Um sowohl eine betrieblich als auch naturschutzfachlich erforderliche Flexibilität bei optimierten Brunnenmanagement zu gewährleisten wurden in Nrn. 1.2.1.4 und 1.2.2.3 des Bescheidtenors die maximalen Jahresentnahmen anstatt für die jeweiligen Einzelbrunnen für Brunnengruppen definiert. Dazu wurden einerseits die Jahresentnahmen der südlichen Brunnengruppe aus Brunnen 2+3+4 zusammengefasst (4,9+6,3+10,1 = 21,3 Mio. m³/a), da diese auf den maximal zulässigen Momentanentnahmen der Einzelbrunnen basieren, welche auch für die Ausdehnung des vorgeschlagenen Wasserschutzgebietes maßgeblich sind. Andererseits wurden die Jahresentnahmen der nördlichen Brunnengruppe aus Brunnen 5+6 gruppiert (10,4+0,6 = 11,0 Mio. m³/a), um einen naturschutzfachlich ausgewogenen Betrieb im Bereich besonders empfindlicher Moorgebiete zu ermöglichen. Die hohe Förderkapazität von Brunnen 5 wird von Seiten der Naturschutzbehörden bzw. -verbände kritisch bewertet. Im Umfeld von Brunnen 5 sind jedoch nach Nr. 1.2.7.1 des Bescheidtenors noch MoorMessstellen zu errichten und bei Messstelleneignung entnahmereglementierende Dynamisierungs-/ Richtwerte festzulegen (Nrn. 1.2.4.1 und Nr. 1.2.4.2 des Bescheidtenors). Auf diese Weise kann in Zeiten von Trockenheit evtl. entnahmebedingten Moorwasserstandsabsenkungen wirksam begegnet werden. Die Einwände gegen das optimierte Brunnenmanagement sind teilweise durch die in Nrn. 1.2.1.4, 1.2.2.3, 1.2.4.1, 1.2.4.2, 1.2.7.1 und 1.2.20 des Bescheidtenors festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen berücksichtigt, ansonsten sind sie als unbegründet zurückzuweisen. 3. Der Verein zum Schutz der Bergwelt geht davon aus, dass die Trinkwasserentnahme zu erheblichen Beeinträchtigungen im FFH-Gebiet „Murnauer Moos“ führt, so dass danach Setzungs- und Austrocknungserscheinungen im Murnauer Moos maßgeblich auf die Trinkwasserentnahme zurückzuführen sind. Würdigung: Zur Würdigung der Einwendungen kann auf die Ausführungen unter vorstehender Nr. 4 „zu Nr. 2.14 (Bund Naturschutz in Bayern e.V.)“ verwiesen werden. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 150 Den vorgebrachten Einwänden wird teilweise unter den Nebenbestimmungen Nrn. 1.2.4.4, 1.2.9.4, 1.2.9.6, 1.2.9.7, 1.2.14.2 und 1.2.20 Rechnung getragen, teilweise werden sie als unbegründet zurückgewiesen. 4. Der Verein zum Schutz der Bergwelt kritisiert das erarbeitete Dynamisierungs- und Richtwertpegelkonzept zum Moor- und Grundwasser und fordert, auch für das untere Grundwasserstockwerk Richtwerte festzulegen, um entnahmebedingte, zeitlich verzögerte Moorspiegelabsenkungen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Merkblatt Nr. 1.4/6 des Bayer. Landesamtes für Umwelt verwiesen, das bei Nutzung tiefer Grundwässer die Festlegung einer Grundwasserhöhe fordert, unter die eine Absenkung nicht erfolgen darf. Ferner fordert der Verein zum Schutz der Bergwelt Konsequenzen aus möglichen negativen Monitoring-Ergebnissen. Würdigung: Die Dynamisierungs- und Richtwert-Messstellen im Moorkörper sollen bei ungünstigen hydrologischen Verhältnissen dazu dienen, mögliche negative Entnahmewirkungen auf hydrologisch empfindliche Vegetationsbestände über eine stufenweise Entnahmebeschränkung zu minimieren. Auf Grund dieser Zielsetzung sollen die Messstellen folgende Anforderungen vollständig erfüllen: - Lage in feuchtesensiblen Lebensräumen mit Vorkommen nässeabhängiger, schutzwürdiger Arten Entnahmeeinfluss identifizierbar bzw. nicht ausschließbar (Identifizierung unverträglicher Entnahmen) Verfilterung im obersten pflanzenverfügbaren Grundwasserleiter (Moor) bekannter Wirkzusammenhang zum Kiesgrundwasserleiter (Messstellengruppe mit nahezu lagegleichen Messstellen in einzelnen Grundwasserleitern) Da diese Anforderungen an den bestehenden Moor-Messstellen unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweissicherungsmessungen und Auswertungen nicht vollständig erfüllt werden und es daher derzeit nicht möglich ist, bereits über langjährig gültige entnahmeregulierende Dynamisierungs- und Richtwerte an Moor-Messstellen zu befinden, ist die Einrichtung von neuen Moor-Messstellen in Nr. 1.2.7.1 des Bescheidtenors festgelegt, um nach Auswertung einer dreijährigen Test- und Beobachtungsphase geeignete Moor-Messstellen mit angemessenen Dynamisierungsund Richtwerten fachlich fundiert festlegen zu können (siehe Nr. 1.2.11.1 des Bescheidtenors). Unter Berücksichtigung der bisherigen Beweissicherungsdaten und der generellen Messstellen-Anforderungen und in Anlehnung an die Konzeptvorschläge in der Unterlage 11 können derzeit allenfalls die in Nrn. 1.2.4.1 und 1.2.4.2 des Bescheidtenors definierten Dynamisierungs- und Richtwerte an der Moor-Messstelle 10/3R zur Entnahmebeschränkung während lang anhaltender Trockenphasen festgelegt werden. Der festgelegte Richtwert, der ferner als Dynamisierungswert DW 3 bereits eine unmittelbare Entnahmereduzierung auf 500 l/s zur Folge hat, entspricht dabei dem langjährig gültigen Richtwert. Die kürzeren Reaktionszeiten bei Unterschreitung des Richtwertes werden auch vom amtlichen Sachverständigen Bayer. Landesamt für Umwelt Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 151 als sinnvoll erachtet, da einer ökologischen Stresssituation frühzeitiger entgegengewirkt werden kann. Die derzeit vorgeschlagenen Dynamisierungs- und Richtwerte an der Moor-Messstelle 10/3R sollten schließlich anhand der weiteren Erkenntnisse der Test- und Beobachtungsphase geprüft und ggf. angepasst werden. Weiterhin ist erst auf Grundlage einer fachlich fundierten Auswertung der hydraulischen Test- und Beobachtungsphase eine zielorientierte Festlegung dazu möglich, welche der neu errichteten Moor-Messstellen dauerhaft eine entnahmeregulierende Funktion erhalten sollen und welche Dynamisierungs- und Richtwerte ökologisch begründet und angemessen sind. Ferner fällt der genutzte untere Kies-Grundwasserleiter nicht in den Anwendungsbereich des Merkblattes 1.4/6 des Bayer. Landesamtes für Umwelt, welches sich auf langsam zirkulierende und regenerierende Grundwasservorkommen (Kriterien: sehr langsame Neubildung, hohes Grundwasseralter, Strömung nur an überregionalen Vorflutern orientiert) bezieht. Unabhängig davon, wird die Festlegung eines Richtwerts im unteren Kies-Grundwasserleiter eher kritisch gewertet, da deren Grundwasserstände schneebedingt im Winter in der Regel niedriger als im Sommer liegen, Trockenheitsstress für die Moorvegetation laut Ansicht des Bayer. Landesamtes für Umwelt hingegen nur im Sommer gegeben ist (abweichend von dieser Bewertung wurde dem Landratsamt GarmischPartenkirchen, Untere Naturschutzbehörde folgend in Nrn. 1.2.4.1 und 1.2.4.2 des Bescheidtenors für die Moor-Messstelle 10/3R ganzjährige Dynamisierungs- und Richtwerte festgelegt). Zudem dürfte sich die Festlegung eines ökologisch begründeten Richtwertes schwierig gestalten. Die Einwände gegen das Dynamisierungs- und Richtwertkonzept zum Moor- bzw. Grundwasser werden zum Teil als unbegründet zurückgewiesen und zum Teil unter Nrn. 1.2.7.1 und 1.2.11.1 des Bescheidtenors berücksichtigt. Im Hinblick auf Konsequenzen aus den weiteren Erkenntnissen insbesondere die nach Auswertung oder während der dreijährigen Test- und Beobachtungsphase vorliegen, wurden zahlreiche Änderungs- und Ergänzungsvorbehalte, insbesondere unter Nrn. 1.2.4 und 1.2.16 sowie ein allgemeiner Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen unter Nr. 1.2.20 des Bescheidtenors vorgesehen. 5. Aus Sicht des Vereins zum Schutz der Bergwelt wird das vorgeschlagene Richtwertkonzept zu den Quellbächen den gewässerökologischen Anforderungen nicht gerecht und berücksichtigt nicht die nährstoffökologischen Konsequenzen der Entnahme. Ferner wird die Richtigkeit der Habitatermittlung in den Quellbächen in Zweifel gezogen. Würdigung: Zur endgültigen Festlegung der Pegel- sowie Dynamisierungs- und Richtwerte an den Oberlfächengewässer-Messstellen ist es zweckmäßig, über einen dreijährigen Zeitraum zielgerichtete hydraulische Tests zu praxisrelevanten Betriebszuständen der Entnahmebrunnen durchzuführen. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 152 Vor diesem Hintergrund wurde von den SWM ein Untersuchungskonzept vorgelegt (Bericht der Ingenieurgesellschaft Prof. Kobus und Partner GmbH vom März 2015), welches die Zielsetzung der hydraulischen Tests und deren Voraussetzungen wie folgt definiert: Validierung des optimierten Brunnenmanagements durch Untersuchung mehrerer realistischer Entnahmesituationen (Gesamtentnahme/ Einzelbrunnen, Brunnen 5 im besonderen Fokus) Wirkungsanalyse zum Entnahmeeinfluss auf die hydraulischen Verhältnisse in den Kiesgrundwasserleitern und im Moorwasserkörper (insb. Wasserstand im Bereich der neuen Messstellen-Standorte, in der Vegetationszeit) sowie in den Quellbächen in Abhängigkeit von praxisrelevanten Betriebszuständen (typische Entnahmestufen und Entnahmezeiträume) und der jeweiligen hydrologischen Situation Identifizierung der relevanten Grundwasserstände für ein neues praxistaugliches Dynamisierungs- und Richtwertpegelkonzept (stufenweise Entnahmebeschränkung in Abhängigkeit der hydrologischen Verhältnisse) Voraussetzungen zur Durchführung der hydraulischen Tests: Errichtung neuer kombinierter funktionsfähiger GrundwasserMessstellen; Neuerrichtung von Oberflächengewässer-Messstellen (z. B. Röllerbach) und Umbau- bzw. Verbesserungsmaßnahmen an bestehenden Oberflächengewässer-Messstellen; Berücksichtigung von praxisnahen Betriebszuständen und der betrieblichen Anforderungen der Trinkwasserentnahme (Betriebsund Versorgungssituation) Das vorgelegte Untersuchungskonzept wird von der Grundkonzeption und den meisten Detailregelungen als sinnvoll erachtet, sollte jedoch noch frühzeitig vor Beginn der Testphase in enger Abstimmung mit den beteiligten Fachbehörden optimiert werden. Das im Bescheid festgesetzte Dynamisierungs- und Richtwertkonzept zu den Oberflächengewässern wird zumindest vorläufig als angemessener Ausgleich zwischen den öffentlichen Belangen des Naturschutzes auf der einen Seite und dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen durch die SWM. Nach Einschätzung des Bayer. Landesamtes für Umwelt unter Einbeziehung des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim sind bei allen Untersuchungsgewässern zwar gewisse ökologische Defizite bei den Fischen und teilweise auch beim Makrozoobenthos möglich, die mit der bisherigen Grundwasserentnahme in Zusammenhang stehen können. Eine abschließende Bewertung der gewässerökologischen Verhältnisse erfordert jedoch noch eine Neuauswertung von vorliegenden und teils ergänzenden Bestandserhebungen der Qualitätskomponenten Makrozoobenthos und Makrophyten unter Anwendung von fachlich korrigierten Bewertungsansätzen (siehe Nr. 1.2.11.2 des Bescheidtenors). Die fischökologischen Bewertungen wurden auf Basis der erhobenen Daten unter Verwendung korrekter Bewertungsvorgaben bereits vom amtlichen Sachverständigen richtig gestellt. Daher ist bei den Fischen eine Untersuchung etwaiger Auswirkungen des dreijährigen Probebetriebs durch Neuerhebungen im Ronetsbach, Lauterbach und Pitzikotbach besonders relevant. Dadurch können unter Umständen auch erste Auswirkungen einer geänderten Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 153 Grundwasserentnahme im Zuge des dreijährigen Probebetriebs auf die Fischlebensgemeinschaften erkannt werden. Bis zur Festlegung endgültiger Mindestabfluss-Regelungen wird in Nr. 1.2.4.3 des Bescheidtenors ein orientierender Mindestabfluss-Richtwert auf Grundlage des hydrologischen Niedrigwasserkennwerts MNQ festgelegt, auf Grund des übergeordneten Gemeinwohlinteresses (Versorgungssicherheit der öffentlichen Trinkwasserversorgung) jedoch unter vorläufiger Verwendung eines entnahmebeeinflussten MNQ. Bei Unterschreitung der orientierenden Mindestabfluss-Richtwerte erfolgt eine Beschränkung auf die betrieblich erforderliche Mindestentnahme von 500 l/s. Die gegenüber dem Status-quo signifikant erhöhten orientierenden Richtwert-Empfehlungen führen bei naturbedingten Extremsituationen im Niedrigwasserbereich zur Minderung der Entnahmewirkung und werden dem Verschlechterungsverbot sowie dem Verbesserungsgebot gerecht, besonders bei den gewässerökologisch bedeutsamen Winterabflüssen. Die orientierenden Mindestabfluss-Richtwerte sind im Rahmen der anstehenden dreijährigen Test- und Beobachtungsphase jedoch noch auf ihre gewässerökologische Eignung und Machbarkeit hinsichtlich einer gesicherten Trinkwasserversorgung zu überprüfen (siehe Nr. 1.2.11.2 des Bescheidtenors). Die Einwände gegen das vorgeschlagene Richtwertkonzept zu den Quellbächen sind durch die Nebenbestimmungen unter Nrn. 1.2.4.3, 1.2.9.4, 1.2.9.6, 1.2.11.2 und 1.2.20 des Bescheidtenors berücksichtigt und werden ansonsten als unbegründet zurückgewiesen. Auch Einwände gegen die Habitatermittlung in den Quellbächen müssen als unbegründet zurückgewiesen werden. 6. Der Verein zum Schutz der Bergwelt kritisiert die mangelnde Berücksichtigung des Lebensraumtyps „Moorwald“ (91D0) und weitere Mängel bei der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. Würdigung: Der genannte Lebensraumtyp ist im Standarddatenbogen für das FFHGebiet „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ nicht enthalten und wurde aus diesem Grund unter anderem im Rahmen der FFHVerträglichkeitsuntersuchung nicht weiter betrachtet. Moorwälder finden sich im gegenständlichen FFH-Gebiet als schmales Band, welches den Hochmoorkomplex des Pfrühlmooses mehr oder weniger allseitig umschließt und liegen stets eng benachbart zu verschiedenen MoorLebensraumtypen. Die zugunsten der Hoch-, Übergangs- und Niedermoorlebensräume vorgesehenen Schutzmaßnahmen werden wegen dieser engen Verzahnung auch den Moorwäldern zugute kommen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass durch die Sicherung des für die angrenzenden Moor-Lebensraumtypen erforderlichen Wasserhaushalts im Pfrühlmoos zugleich der Erhalt der Moorwälder integral gewährleistet ist. Auch die weiteren Einwände gegen die FFH-Verträglichkeitsprüfung müssen als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Unterlage 6 lässt eine ausreichend fundierte Überprüfung der Grundwasserentnahme der SWM auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000Gebietes „Loisachtal zwischen Farchant und Eschenlohe“ gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 154 7. Der Verein zum Schutz der Bergwelt fordert ein methodisch und zeitlich kohärentes Monitoring der Gesamtentwicklung des Ökosystems Loisachtal. Dennoch solle das Monitoring möglichst klar, einfach und überschaubar bleiben. Würdigung: Unter Nr. 1.2.14 des Bescheidtenors ist ein umfangreiches Monitoring vorgesehen, das nach Einschätzung des Landratsamtes GarmischPartenkirchen, Wasserrecht auch die vom Verein zum Schutz der Bergwelt aufgestellten Anforderungen erfüllt. Ferner enthält die Bestimmung unter Nr. 1.2.14.4 des Bescheidtenors einen Änderungs- und Ergänzungsvorbehalt, um an die weiteren Erkenntnisse nach Auswertung oder während der dreijährigen Test- und Beobachtungsphase oder auch einen späteren Zeitpunkt reagieren zu können. 8. Der Verein zum Schutz der Bergwelt fordert, die Option einer Gebühr für die Trinkwasserentnahme durch die SWM als Wasserdienstleistung offen zu halten. Ferner wird ein Ausgleich für die Betreiber des geplanten Wasserkraftwerkes an der Loisach bei Großweil wegen eines entnahmebedingt geschmälerten Loisachabflusses gefordert. Würdigung: Maßgeblich für den Bescheid ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses. Derzeit besteht zumindest in Bayern keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer vom Verein zum Schutz der Bergwelt geforderten Gebühr. Nach dem allgemeinen Vorbehalt unter Nr. 1.2.20 des Bescheidtenors ist ein allgemeiner Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen vorgesehen (hinsichtlich der Bewilligung begrenzt durch § 13 Abs. 3 WHG). Im Falle einer Änderung der Rechtslage bzw. Einführung einer entsprechenden Gebühr ist daher insbesondere zu prüfen, ob diese unter den Tatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG fällt. Bezüglich des geplanten Wasserkraftwerkes an der Loisach bei Großweil wurden von den Betreibern keine Einwendungen erhoben. Zudem gewährt die Bewilligung für die wasserrechtliche Nutzung gem. § 10 Abs. 2 WHG keinen Anspruch auf Zufluss einer bestimmten Menge an Wasser. Im Übrigen wird der Loisachabfluss nach Überzeugung des Bayer. Landesamtes für Umwelt, dem sich das Landratsamt GarmischPartenkirchen, Wasserrecht anschließt, allenfalls relativ gering beeinflusst. Diese Einwendung muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden. 9. Der Verein zum Schutz der Bergwelt fordert, dass zusätzlich zu einem ökologisch begründeten Entnahmeregime ein ökologisch begründetes Maßnahmenkonzept zur Verbesserung der hydrologischen Situation am gesamten Gewässersystem und den zufließenden Quellensystemen erarbeitet wird. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 155 Würdigung: Ergänzend zur hydraulischen Test- und Beobachtungsphase enthält das unter Nr. 1.2.11 des Bescheidtenors festgelegte Untersuchungsprogramm eine gewässerökologische Neuauswertung von vorliegenden und teils ergänzenden Bestandserhebungen der Qualitätskomponenten Makrozoobenthos und Makrophyten sowie fischökologische Erhebungen an den Quellbächen. Neben den Messungen und Berichtspflichten unter Nr. 1.2.9 des Bescheidtenors und dem umfangreichen Monitoring unter Nr. 1.2.14 des Bescheidtenors wird unter der Nr. 1.2.17 des Bescheidtenors auch eine flächendeckende Vegetationskartierung des Entnahmegebietes und unter Nr. 1.2.18 eine Aktualisierung und Fortschreibung des Grundwassermodells angeordnet. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Wasserrecht ist der Ansicht, dass diese Erkundungen und Berichtspflichten eine ausreichende Grundlage für die weiteren naturschutzrechtlichen Entscheidungen bilden werden. Im Übrigen könnten nach dem allgemeinen Vorbehalt nötigenfalls weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen unter Nr. 1.2.20 des Bescheidtenors bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 2 c) WHG noch weitere zur Beobachtung der Grundwasserentnahme der SWM oder ihrer Auswirkungen erforderliche Maßnahmen angeordnet werden. zu Nr. 2.16 (Landesfischereiverband Bayern e. V.) Der Landesfischereiverband Bayern e. V. erhebt grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anträge der SWM. Er fordert eine Berücksichtigung der Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes sowie eine Anhörung der Fischereiberechtigten. Würdigung: Die Fischereiberechtigten wurden soweit bekannt, im förmlichen Verfahren angehört. Zudem wurde, wie gesetzlich vorgesehen, eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Einwendungen des Landesfischereiverbandes Bayern e. V. hinsichtlich der Oberflächengewässer bzw. deren Schutzes sind durch die Nebenbestimmungen unter Nrn. 1.2.8, 1.2.9.4, 1.2.9.6, 1.2.9.7, 1.2.11.2, 1.2.11.3, 1.2.11.5, 1.2.14.2, 1.2.15, 1.2.17.1.3, 1.2.17.1.4, 1.2.17.1.5 und durch 1.2.20 des Bescheidtenors berücksichtigt. Im Übrigen ist nicht von einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes der potentiell betroffenen Oberflächengewässer nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG auszugehen, da der Umfang der Grundwasserentnahme auf die zurückliegende jahrzehntelange Praxis begrenzt wurde. Sofern stellenweise ein guter ökologischer Zustand nicht erreicht werden kann, liegen angesichts der Bedeutung der Grundwasserentnahme für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München sowie der mit- und notversorgten Kommunen gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Bewirtschaftungsziel vor. Der Grundwasserschutz ist durch das den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Wasserschutzgebiet gewährleistet. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 156 zu Nr. 2.17 (Landesjagdverband Bayern e. V.) Der Landesjagdverband Bayern e. V. frägt nach der Verantwortung hinsichtlich der Folgen von Eingriffen in den Naturhaushalt, einer Beteiligung am Erlös aus dem Verkauf des Trinkwassers durch die SWM, dem Einfluss der Sammelkläranlage Garmisch-Partenkirchen auf die Grundwasserqualität und einer finanziellen Beteiligung der SWM am Hochwasserschutz. Der Landesjagdverband e. V. widerspricht in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen jeder weiteren unbezahlten Entnahme prinzipiell und fordert eine unabdingbare 50 % Ertragsbeteiligung der wasserfördernden Gemeinden im Loisachtal ab dem 01.01.2014. Würdigung: Die Verantwortung für die Folgen der Grundwasserentnahme tragen die SWM im Rahmen der bestehenden Gesetze, insbesondere der Schadensersatzpflicht nach § 89 WHG und § 90 WHG i. V. m. dem Umweltschadensgesetz. Eine Rechtsgrundlage für die vom Landesjagdverband Bayern geforderte finanzielle Beteiligung am Verkaufserlös der SWM besteht zumindest nach den in Bayern gültigen Wassergesetzen nicht. Zuletzt auch der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 11.09.2014, Az. C-525/12 entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG keine Verpflichtung hätten, alle Wasserdienstleistungen dem Grundsatz der Kostendeckung zu unterwerfen bzw. eine solche Abgabe einzuführen. Für die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind die SWM hingegen nach Naturschutzrecht kompensationspflichtig. Nach aktuellem Kenntnisstand ist keine negative Einwirkung der Sammelkläranlage Garmisch-Partenkirchen auf das Grundwasser im Entnahmestockwerk gegeben. Bei Hochwasserereignissen besteht generell eine erhöhte Gefahr von Verunreinigungen für das Grundwasser. Die finanzielle Beteiligungspflicht am Hochwasserschutz richtet sich nach den allgemeinen Gesetzen. Entsprechende Forderungen der Träger von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sind im Verfahren nicht erhoben worden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die SWM für entsprechende Auflagen zum Wohle der Allgemeinheit verantwortlich sein sollten, da deren Grundwasserentnahme sowie zugehörige Anlagen den Hochwasserabfluss nicht negativ beeinflussen. Im Übrigen bestünde die theoretische Möglichkeit nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmung zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach § 13 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 WHG. Die Einwendungen sind im Hinweis Nr. 6.7 des Abschnitts III. der Gründe sowie unter Nr. 1.2.20 des Bescheidtenors berücksichtigt und werden ansonsten als unbegründet zurückzuweisen.
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