Kreisverband Fußball Sächsische Schweiz / Osterzgebirge Auf- und Abstiegsregelungen (AAR) Herren für das Spieljahr 2015/2016 (Beschluss Präsidium 18.07.2015 ) 1. Grundsätze 1.1. Territoriale Zuordnungen ergeben sich auf der Grundlage der ehemaligen Altkreise Weißeritzkreis und Sächsische Schweiz. Abweichungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Spielbetriebes des KVF sind nach Präsidiumsbeschluss möglich. 1.2. Verzichtet eine Mannschaft auf das Aufstiegsrecht oder ist diese nicht aufstiegsberechtigt (§ 44 (1) SPO), so geht das Aufstiegsrecht gem. § 49 (1) SPO (bis max. Platz 3) auf die nächstplatzierte, aufstiegsberechtigte Mannschaft über. 1.3. Während des laufenden Spieljahres vom Spielbetrieb zurückgezogene oder für das kommende Spieljahr nicht gemeldete Mannschaften gelten gemäß § 49 (5a/b) SPO als ermittelte Absteiger. Die Anzahl der aus sportlichen Gründen aus der Spielklasse absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend. Gleiches gilt, wenn eine Mannschaft gemeldet, aber noch vor der Staffelbestätigung zurückgezogen wird. Wird eine Mannschaft nach der Staffelbestätigung vom Spielbetrieb zurückgezogen, so spielt diese Staffel mit verringerter Stärke. Wird eine gemeldete Mannschaft vor der Staffelbestätigung aus ihrer Spielklasse, aber nicht generell vom Spielbetrieb zurückgezogen, so entscheidet das Präsidium des KVFSOE über die Einstufung. Auch hier gilt der Grundsatz: Verbleib bestplatzierter Absteiger vorrangig gegenüber zusätzlichen Aufsteigern. 1.4. Mannschaften, die aufgrund von Sportgerichtsurteilen absteigen, bzw. wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten (gemäß Ordnungen des SFV) in untere Spielklassen eingegliedert werden, haben generell keinen Anspruch auf Verbleib in ihrer ursprünglichen Spielklasse. Auch nicht, wenn dies eine Reduzierung der Stärke einer betreffenden Staffel zur Folge haben sollte. 1.5. Mannschaften, die im Falle einer sportlichen Qualifikation ihr Aufstiegsrecht nicht wahrnehmen, geben über ihren Vereinsvorstand bis zum 30.04.2016 eine entsprechende schriftliche und unwiderrufliche Erklärung an die Geschäftsstelle des KVFSOE ab. S. 1 KVFSOE - Auf- und Abstiegsregelungen 2015/16 1.6. Steigt die Mannschaft eines federführenden Vereines als eigenständige Mannschaft in die zweitniedrigste Spielklasse auf, so ist sie dort wiederum als federführender Verein zur Bildung einer Spielgemeinschaft mit demselben oder einem anderen Partner berechtigt. 1.7. Beim Eintreten von Ereignissen, die von den Organen des KVFSOE nicht zu beeinflussen sind und/oder bei Festlegung dieser Auf- und Abstiegsregelungen nicht berücksichtigt werden konnten, ist das Präsidium das KVFSOE berechtigt Sonderregelungen zu treffen. Dies gilt auch, um Entscheidungen zur Wiederherstellung von vollen Staffelstärken zu treffen. 1.8. Weitere hier nicht aufgeführte Details zum Aufstiegsrecht regelt die Spielordnung des SFV. 2. Sparkassen-Kreisoberliga (SPK-KOL) 2.1. Die SPK-KOL spielt im Spieljahr 2015/16 in einer Staffel mit 14 Mannschaften. 2.2. Die Mannschaft, die nach Abschluss des Spieljahres 2015/16 auf Platz 1 der Tabelle steht, ist offizieller Kreismeister des Landkreises Sächsische Schweiz / Osterzgebirge und hat gem. § 49 (1) SPO Aufstiegsrecht in die Landesklasse des SFV (Staffel Mitte). 2.3. Die Mannschaft, die nach Abschluss des Spieljahres 2015/16 den 14. Tabellenplatz einnimmt, steigt in die Kreisliga ab. 2.4. Die Anzahl der Absteiger erhöht oder verringert sich: - wenn keine Mannschaft in die Landesklasse aufsteigt - wenn mehrere Mannschaften aus der Landesklasse absteigen/zurückziehen/keine Zulassung erhalten - wenn weniger Mannschaften aus der Kreisliga aufsteigen 2.5. Die territoriale Zuordnung des/der Absteiger erfolgt entsprechend Ziffer 1.1. AAR. 3. Kreisliga (KL) 3.1. Die Kreisliga des KVFSOE spielt im Spieljahr 2015/16 gem. Ziffer 1.1. AAR territorial gegliedert mit 2 Staffeln (Ost und West) zu je 14 Mannschaften. 3.2. Die Staffelsieger der KL Ost und West des Spieljahres 2015/16 haben gem. § 49 (1) SPO Aufstiegsrecht in die SPK-KOL. S. 2 KVFSOE - Auf- und Abstiegsregelungen 2015/16 3.3. Weitere sechs bestplatzierten Mannschaften aus jeder KL-Staffel werden nach Abschluss des Spieljahres 2015/16 entsprechend der Reihenfolge ihrer Tabellenplatzierung in eine für das Spieljahr 2016/17 neu zu bildende Staffel der Kreisliga A (KL A) eingegliedert, sofern die Bedingungen gemäß § 44 SPO erfüllt sind. 3.4. Die Anzahl der in die KL A einzugliedernden Mannschaften erhöht oder verringert sich entsprechend, wenn Ereignisse unter Ziffern 2.3. bzw. 2.4. AAR eintreten. Die Festlegungen zur territorialen Zuordnung gemäß Ziffer 1.1. AAR gelten hier als vorrangig. 3.4. Die Mannschaften der KL Ost und West, die nach Abschluss des Spieljahres 2015/16 nicht in die KL A aufrücken, werden entsprechend ihrer territorialen Zuordnung (gemäß Ziffer 1.1. AAR) in zwei Staffeln (Ost und West) der für das Spieljahr 2016/17 neu zu bildenden Kreisliga B (KL B) eingegliedert. 3.5. Die folgende Regelung ist gegenüber Ziffer 3.2. nachrangig: Sollten ein oder mehrere zusätzliche Aufsteiger in die SPK-KOL des KVFSOE zu ermitteln sein, so werden diese am Ende des Spieljahres 2015/16 übergreifend über beide Staffeln der Kreisliga, aus den nächsten aufstiegsberechtigten Mannschaften einer jeden Staffel der Kreisliga des KVFSOE (Ost und West) nach deren jeweils – mathematisch – höchsten Quotienten ermittelt. Ziffer 1.2. gilt sinngemäß, wobei dann nur der durch die jeweils betroffene Mannschaft tatsächlich erzielte Quotient Berücksichtigung findet. Der Quotient errechnet sich nach folgender Formel: „Anzahl der erreichten Punkte geteilt durch Anzahl der Spiele“. Ist dieser Quotient zwischen zwei Mannschaften gleich, so wird zur Entscheidung die Formel „Anzahl der erzielten Tore geteilt durch Anzahl der Spiele“ herangezogen. Ist auch dieser Quotient zwischen beiden Mannschaften gleich, erfolgt ein Entscheidungsspiel gemäß § 49 (3a) SPO 4. 1.Kreisklasse (1.KK) 4.1. Die 1.Kreisklasse des KVFSOE spielt im Spieljahr 2015/16 gem. Ziffer 1.1. AAR in 2 Staffeln (Ost und West) mit jeweils 13 Mannschaften (in beiden Staffeln um jeweils eine Mannschaft verminderte Staffelstärke). 4.2. Die Staffelsieger der 1.KK Ost und West des Spieljahres 2015/16 haben gem. § 49 (1) SPO Aufstiegsrecht in die KL A. 4.3. Mannschaften der 1.KK, die kein Aufstiegsrecht gem. § 49 (1) SPO wahrnehmen können, werden nach Abschluss des Spieljahres 2015/16 entsprechend der Reihenfolge ihrer Tabellenplatzierung in die zwei Staffeln Ost und West der KL B eingegliedert. Die Festlegungen zur territorialen Zuordnung nach Ziffer 1.1. AAR gelten hier vorrangig. Die S. 3 KVFSOE - Auf- und Abstiegsregelungen 2015/16 Anzahl der einzugliedernden Mannschaften ist abhängig von der Anzahl der vorrangig einzugliedernden Mannschaften aus der Kreisliga, zuzüglich der Anzahl der Aufsteiger aus der 2. Kreisklasse. Als Staffelstärke für die KL B werden 14 Mannschaften pro Staffel festgelegt. 4.4. Alle übrigen Mannschaften der 1.KK verbleiben in ihrer Leistungsklasse. Es gibt keine Absteiger. 5. 2.Kreisklasse (2.KK) 5.1. Die 2. Kreisklasse des KVFSOE spielt im Spieljahr 2015/16 in einer Staffel mit 10 Mannschaften. 5.2. Die jeweils bestplatzierte aufstiegsberechtigte Mannschaft (§ 49 (1) SPO) des Territoriums Ost und des Territoriums West (gemäß Ziffer 1.1. AAR) steigt nach Abschluss des Spieljahres 2015/16 in die KL B auf. 5.3. Mannschaften der 2.KK, die kein Aufstiegsrecht gem. § 49 (1) SPO wahrnehmen können, werden nach Abschluss des Spieljahres 2015/16 der 1.KK angegliedert. Die zu bildende Staffelanzahl (gemäß Ziffer 1.1 AAR) wird in Abhängigkeit des Meldeergebnisses für das Spieljahr 2016/17 festgelegt und mit der Staffeleinteilung bekannt gegeben. Spielausschuss KVFSOE S. 4 KVFSOE - Auf- und Abstiegsregelungen 2015/16
© Copyright 2025 ExpyDoc