Auf_Abstiegsregelung Herren 2015_16

Kreisverband Fußball Sächsische Schweiz / Osterzgebirge
Auf- und Abstiegsregelungen (AAR) Herren für das Spieljahr
2015/2016
(Beschluss Präsidium 18.07.2015 )
1. Grundsätze
1.1. Territoriale Zuordnungen ergeben sich auf der Grundlage der ehemaligen Altkreise
Weißeritzkreis und Sächsische Schweiz. Abweichungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung
des Spielbetriebes des KVF sind nach Präsidiumsbeschluss möglich.
1.2. Verzichtet eine Mannschaft auf das Aufstiegsrecht oder ist diese nicht aufstiegsberechtigt
(§ 44 (1) SPO), so geht das Aufstiegsrecht gem. § 49 (1) SPO (bis max. Platz 3) auf die
nächstplatzierte, aufstiegsberechtigte Mannschaft über.
1.3. Während des laufenden Spieljahres vom Spielbetrieb zurückgezogene oder für das
kommende Spieljahr nicht gemeldete Mannschaften gelten gemäß § 49 (5a/b) SPO als
ermittelte Absteiger. Die Anzahl der aus sportlichen Gründen aus der Spielklasse
absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend. Gleiches gilt, wenn eine
Mannschaft gemeldet, aber noch vor der Staffelbestätigung zurückgezogen wird.
Wird eine Mannschaft nach der Staffelbestätigung vom Spielbetrieb zurückgezogen, so spielt
diese Staffel mit verringerter Stärke.
Wird eine gemeldete Mannschaft vor der Staffelbestätigung aus ihrer Spielklasse, aber nicht
generell vom Spielbetrieb zurückgezogen, so entscheidet das Präsidium des KVFSOE über
die Einstufung. Auch hier gilt der Grundsatz: Verbleib bestplatzierter Absteiger vorrangig
gegenüber zusätzlichen Aufsteigern.
1.4. Mannschaften, die aufgrund von Sportgerichtsurteilen absteigen, bzw. wegen Nichterfüllung
ihrer Pflichten (gemäß Ordnungen des SFV) in untere Spielklassen eingegliedert werden,
haben generell keinen Anspruch auf Verbleib in ihrer ursprünglichen Spielklasse. Auch nicht,
wenn dies eine Reduzierung der Stärke einer betreffenden Staffel zur Folge haben sollte.
1.5. Mannschaften, die im Falle einer sportlichen Qualifikation ihr Aufstiegsrecht nicht
wahrnehmen, geben über ihren Vereinsvorstand bis zum 30.04.2016 eine
entsprechende schriftliche und unwiderrufliche Erklärung an die Geschäftsstelle des
KVFSOE ab.
S. 1 KVFSOE - Auf- und Abstiegsregelungen 2015/16
1.6. Steigt die Mannschaft eines federführenden Vereines als eigenständige Mannschaft in die
zweitniedrigste Spielklasse auf, so ist sie dort wiederum als federführender Verein zur
Bildung einer Spielgemeinschaft mit demselben oder einem anderen Partner berechtigt.
1.7. Beim Eintreten von Ereignissen, die von den Organen des KVFSOE nicht zu beeinflussen
sind und/oder bei Festlegung dieser Auf- und Abstiegsregelungen nicht berücksichtigt
werden konnten, ist das Präsidium das KVFSOE berechtigt Sonderregelungen zu treffen.
Dies gilt auch, um Entscheidungen zur Wiederherstellung von vollen Staffelstärken zu treffen.
1.8. Weitere hier nicht aufgeführte Details zum Aufstiegsrecht regelt die Spielordnung des SFV.
2.
Sparkassen-Kreisoberliga (SPK-KOL)
2.1. Die SPK-KOL spielt im Spieljahr 2015/16 in einer Staffel mit 14 Mannschaften.
2.2. Die Mannschaft, die nach Abschluss des Spieljahres 2015/16 auf Platz 1 der Tabelle steht, ist
offizieller Kreismeister des Landkreises Sächsische Schweiz / Osterzgebirge und hat gem.
§ 49 (1) SPO Aufstiegsrecht in die Landesklasse des SFV (Staffel Mitte).
2.3. Die Mannschaft, die nach Abschluss des Spieljahres 2015/16 den 14. Tabellenplatz einnimmt,
steigt in die Kreisliga ab.
2.4. Die Anzahl der Absteiger erhöht oder verringert sich:
- wenn keine Mannschaft in die Landesklasse aufsteigt
- wenn mehrere Mannschaften aus der Landesklasse absteigen/zurückziehen/keine
Zulassung erhalten
- wenn weniger Mannschaften aus der Kreisliga aufsteigen
2.5. Die territoriale Zuordnung des/der Absteiger erfolgt entsprechend Ziffer 1.1. AAR.
3. Kreisliga (KL)
3.1. Die Kreisliga des KVFSOE spielt im Spieljahr 2015/16 gem. Ziffer 1.1. AAR territorial
gegliedert mit 2 Staffeln (Ost und West) zu je 14 Mannschaften.
3.2. Die Staffelsieger der KL Ost und West des Spieljahres 2015/16 haben gem. § 49 (1) SPO
Aufstiegsrecht in die SPK-KOL.
S. 2 KVFSOE - Auf- und Abstiegsregelungen 2015/16
3.3. Weitere sechs bestplatzierten Mannschaften aus jeder KL-Staffel werden nach Abschluss des
Spieljahres 2015/16 entsprechend der Reihenfolge ihrer Tabellenplatzierung in eine für das
Spieljahr 2016/17 neu zu bildende Staffel der Kreisliga A (KL A) eingegliedert, sofern die
Bedingungen gemäß § 44 SPO erfüllt sind.
3.4. Die Anzahl der in die KL A einzugliedernden Mannschaften erhöht oder verringert sich
entsprechend, wenn Ereignisse unter Ziffern 2.3. bzw. 2.4. AAR eintreten. Die Festlegungen
zur territorialen Zuordnung gemäß Ziffer 1.1. AAR gelten hier als vorrangig.
3.4. Die Mannschaften der KL Ost und West, die nach Abschluss des Spieljahres 2015/16 nicht in
die KL A aufrücken, werden entsprechend ihrer territorialen Zuordnung (gemäß Ziffer 1.1.
AAR) in zwei Staffeln (Ost und West) der für das Spieljahr 2016/17 neu zu bildenden Kreisliga
B (KL B) eingegliedert.
3.5. Die folgende Regelung ist gegenüber Ziffer 3.2. nachrangig:
Sollten ein oder mehrere zusätzliche Aufsteiger in die SPK-KOL des KVFSOE zu ermitteln
sein, so werden diese am Ende des Spieljahres 2015/16 übergreifend über beide Staffeln der
Kreisliga, aus den nächsten aufstiegsberechtigten Mannschaften einer jeden Staffel der
Kreisliga des KVFSOE (Ost und West) nach deren jeweils – mathematisch – höchsten
Quotienten ermittelt. Ziffer 1.2. gilt sinngemäß, wobei dann nur der durch die jeweils
betroffene Mannschaft tatsächlich erzielte Quotient Berücksichtigung findet.
Der Quotient errechnet sich nach folgender Formel: „Anzahl der erreichten Punkte geteilt
durch Anzahl der Spiele“. Ist dieser Quotient zwischen zwei Mannschaften gleich, so wird zur
Entscheidung die Formel „Anzahl der erzielten Tore geteilt durch Anzahl der Spiele“
herangezogen. Ist auch dieser Quotient zwischen beiden Mannschaften gleich, erfolgt ein
Entscheidungsspiel gemäß § 49 (3a) SPO
4. 1.Kreisklasse (1.KK)
4.1. Die 1.Kreisklasse des KVFSOE spielt im Spieljahr 2015/16 gem. Ziffer 1.1. AAR in 2 Staffeln
(Ost und West) mit jeweils 13 Mannschaften (in beiden Staffeln um jeweils eine Mannschaft
verminderte Staffelstärke).
4.2. Die Staffelsieger der 1.KK Ost und West des Spieljahres 2015/16 haben gem. § 49 (1) SPO
Aufstiegsrecht in die KL A.
4.3. Mannschaften der 1.KK, die kein Aufstiegsrecht gem. § 49 (1) SPO wahrnehmen können,
werden nach Abschluss des Spieljahres 2015/16 entsprechend der Reihenfolge ihrer
Tabellenplatzierung in die zwei Staffeln Ost und West der KL B eingegliedert. Die
Festlegungen zur territorialen Zuordnung nach Ziffer 1.1. AAR gelten hier vorrangig. Die
S. 3 KVFSOE - Auf- und Abstiegsregelungen 2015/16
Anzahl der einzugliedernden Mannschaften ist abhängig von der Anzahl der vorrangig
einzugliedernden Mannschaften aus der Kreisliga, zuzüglich der Anzahl der Aufsteiger aus
der 2. Kreisklasse. Als Staffelstärke für die KL B werden 14 Mannschaften pro Staffel
festgelegt.
4.4. Alle übrigen Mannschaften der 1.KK verbleiben in ihrer Leistungsklasse. Es gibt keine
Absteiger.
5. 2.Kreisklasse (2.KK)
5.1. Die 2. Kreisklasse des KVFSOE spielt im Spieljahr 2015/16 in einer Staffel mit 10
Mannschaften.
5.2. Die jeweils bestplatzierte aufstiegsberechtigte Mannschaft (§ 49 (1) SPO) des Territoriums
Ost und des Territoriums West (gemäß Ziffer 1.1. AAR) steigt nach Abschluss des Spieljahres
2015/16 in die KL B auf.
5.3. Mannschaften der 2.KK, die kein Aufstiegsrecht gem. § 49 (1) SPO wahrnehmen können,
werden nach Abschluss des Spieljahres 2015/16 der 1.KK angegliedert. Die zu bildende
Staffelanzahl (gemäß Ziffer 1.1 AAR) wird in Abhängigkeit des Meldeergebnisses für das
Spieljahr 2016/17 festgelegt und mit der Staffeleinteilung bekannt gegeben.
Spielausschuss KVFSOE
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