Auszug aus den Kaufverträgen, hier: Bauverpflichtung

Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlass möchten wir bereits an dieser Stelle über weitere Aspekte zu den abzuschließenden Kaufverträgen informieren.
1) Die Finanzierungszusagen bzw. Finanzierungsbescheinigungen müssen die gesamte Finanzierung
des Bauvorhabens (Grundstückskauf, Hausbau, Nebenkosten, etc.) abdecken.
2) Jeder einzelne Kaufvertrag (Muster hierzu werden voraussichtlich bis Ende Mai veröffentlicht) wird
u.a. folgende (hier auszugsweise dargestellt) Regelungen enthalten:
Die Käufer verpflichten sich, auf der von der Verkäuferin erworbenen Kauffläche ein Wohngebäude für
den eigenen Bedarf zu errichten und zu beziehen. Die Erfüllung dieser Bedingungen wird von den
Käufern nachgewiesen durch die Vorlage einer Kopie der Meldebescheinigung.
Mit der Bebauung ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss zu beginnen
Die Bebauung ist innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages zu vollenden.
Für den Fall der Nichterfüllung einer der vorstehend genannten Verpflichtungen behält sich die Verkäuferin ein Wiederkaufsrecht an der Kauffläche gemäß § 456 BGB vor.
Im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes hat die Verkäuferin den in § 2 Abs. 1 genannten
Kaufpreis zu erstatten und für nachgewiesene Aufwendungen insoweit Ersatz zu leisten, wie der Wert
der Kauffläche dadurch erhöht wurde. Über die Höhe und Anerkennung der Aufwendungen entscheidet im Streitfall für alle Beteiligten gemäß Baugesetzbuch der für die Verkäuferin zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte, dessen Gutachten die Vertragsparteien schon jetzt als verbindlich anerkennen. Die Anfechtung gem. § 319 BGB wird ausgeschlossen.
Die Erstattung des Kaufpreises und etwaiger Ersatz von Aufwendungen sind binnen vier Wochen
nach Erklärung der Rückauflassung fällig.
Die Kosten des Wiederkaufs tragen die Käufer. Für den Fall des Wiederkaufs verpflichten sich die
Käufer, das Eigentum frei von Rechten Dritter zu übertragen.
Zur Sicherung des Anspruchs der Verkäuferin auf Eigentumsübertragung aufgrund dieses Wiederkaufsrechts bewilligen und beantragen die Vertragsparteien die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Verkäuferin und zu Lasten der Kauffläche gleichzeitig mit der Umschreibung des Eigentums an
der Kauffläche.
Das Wiederkaufsrecht erlischt, sobald die Kauffläche vertragsgerecht bebaut worden ist und entsprechend genutzt wird. Auf Antrag der Käufer wird die Verkäuferin dann die Löschung der Vormerkung
kostenfrei bewilligen.
Die Käufer räumen der Verkäuferin ein Ankaufsrecht für alle Verkaufs- oder Übertragungsfälle ein, und
zwar für die Dauer von 20 Jahren seit dem Tag der Eintragung dieses Rechts.
Für den Fall, dass die Käufer die Kauffläche ganz oder teilweise verkaufen oder das Eigentum daran
ganz oder teilweise aufgeben, kann die Verkäuferin verlangen, dass die in diesem Vertrag von den
Käufern erworbene Kauffläche an die Verkäuferin verkauft wird.
Das Ankaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Käufer die Kauffläche an den Miteigentümer übertragen oder an eine Person veräußern oder übertragen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in einer Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt ist, sofern der Erwerber der Verkäuferin
ein gleiches Ankaufsrecht zugesteht.
Die Verkäuferin kann das Ankaufsrecht nur innerhalb von sechs Monaten geltend machen, gerechnet
von dem Zeitpunkt, seit dem sie von dem Verkaufs- oder Übertragungsfall Kenntnis erhalten hat.
Zur Sicherung des Anspruchs der Verkäuferin auf Eigentumsübertragung aufgrund dieses Ankaufsrechts bewilligen und beantragen die Käufer die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Verkäuferin auf der Kauffläche.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, bezüglich der vorgenannten Vormerkungen Grundpfandrechten den
Vorrang einzuräumen, soweit solche Finanzierungsbelastungen zum Erwerb, zur Baureifmachung der
Kauffläche oder zur Herstellung der Bauwerke erforderlich sind.
Eine Weiterveräußerung der Kauffläche vor Durchführung der Bebauung ist nur mit Zustimmung der
Verkäuferin zulässig.
Verstoßen die Käufer schuldhaft gegen die Bauverpflichtung (§ 4 Abs. 1) oder das Veräußerungsverbot (§ 4 Abs. 4), so kann die Verkäuferin eine Vertragsstrafe i.H.v. 5% des Kaufpreises aus § 2 Abs. 1
geltend machen.
Wir bitten die oben aufgeführten Vertragsinhalte bei Ihren Überlegungen und Planungen, insbesondere zum Erwerb eines der an den Privatstraßen angrenzenden Grundstücke mit einzubeziehen.