VDA-Vorschlaege-Ladestrom-Elektrofahrzeuge-Mai-2015

Elektrofahrzeuge – Laden von Strom steuerlich vereinfachen
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Wenn ein privates Elektrofahrzeug im Betrieb aufgeladen wird, entsteht hoher administrativer Zusatzaufwand, da die abgenommene Strommenge für lohnsteuerliche Zwecke aufwändig erfasst werden muss (regelmäßig noch kein einfacher Nachweis durch „Tankbeleg“ möglich). Dasselbe gilt, wenn der Mitarbeiter sein Firmenfahrzeug zu Hause auflädt
und der Arbeitgeber die Stromkosten als Auslagenersatz erstatten möchte.
Es sind daher zusätzliche Regelungen zur Vereinfachung der lohnsteuerlichen Erfassung des
Bezugs von Ladestrom beim Arbeitgeber sowie der Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber notwendig. Praxistaugliche steuerliche Rahmenbedingungen sind eine wesentliche
Voraussetzung für die Attraktivität strombetriebener Fahrzeuge. Hierzu gehört auch, die Voraussetzungen festzulegen nach denen alternativ mittels Fremdvergleichsgrundsätzen der günstigste
Preis am Markt als Bemessungsgrundlage nachgewiesen werden kann.
I. Fallkonstellationen
1. Laden eines Elektrofahrzeugs an Stromtankstelle beim Arbeitgeber

Privatfahrzeug
Lädt der Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug an einer Stromtankstelle des Arbeitgebers kostenlos auf, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, dessen Höhe der Arbeitgeber lohnsteuerrechtlich zu bewerten hat1. Hierzu muss die abgenommene Strommenge des Arbeitnehmers individuell erfasst und nachgewiesen werden, so dass Zusatzkosten und administrativer Aufwand
entstehen. Vielerorts sind nur einfache Ladestationen ohne Messeinrichtungen im Einsatz, die
keinen Beleg oder Datensatz über den entnommenen Stromverbrauch erzeugen können; für den
Nachweis des Stromverbrauchs sind teure Ladestationen mit Messeinrichtungen und weitere
technische Ausstattung erforderlich.
Bei der Einzelbewertung des geldwerten Vorteils „betrieblicher Ladestrom“ kann der günstigste
Marktpreis zum Ansatz kommen. Wenn es am allgemeinen Markt Anbieter gibt, die Ladestrom
kostenlos abgegeben, wäre ein Wertansatz auch mit 0 EUR möglich, so dass man von vornherein auf die Erfassung eines geldwerten Vorteils verzichten könnte.

Firmenfahrzeug
Auch bei (Elektro-) Firmenfahrzeugen, für die der private Nutzungsvorteil mittels Fahrtenbuch
nach der Gesamtkostenmethode bewertet wird, müssen grundsätzlich alle Ladevorgänge/Stromverbräuche/Stromkosten fahrzeugbezogen ermittelt und erfasst werden (unabhängig
davon, ob am Markt ein kostenloses Stromladen möglich ist).
Es bedarf daher für beide Fälle einer typisierenden Bewertung, mit der die Arbeitgeber hinsichtlich des Ladestroms von den einzelnen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten befreit sind.
2. Laden eines Firmenfahrzeugs mit Strom zu Hause beim Arbeitnehmer
Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-) Firmenfahrzeug zu Hause zu seinen Lasten auf, müssen Verbrauch und Stromkosten ebenfalls gesondert
erfasst und nachgewiesen werden, wenn der Arbeitgeber diese Kosten steuerfrei erstatten will
1
Übersicht Bewertung/Besteuerung geldwerter Vorteil Ladestrom siehe Anlage 1.
(§ 3 Nr. 50 EStG). Steuerfrei ersetzt werden können alle Kosten für Privat-, Dienstfahrten und
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Es bedarf auch hier einer Vereinfachungsregelung für die Erstattung von Stromkosten für ein
betriebliches Elektrofahrzeug durch den Arbeitgeber (pauschale Erstattung im Rahmen des
§ 3 Nr. 50 EStG).
II. Vereinfachungsvorschläge
Ausgehend von den dargestellten Fallkonstellationen bedarf es einer typisierenden Regelung für
das Aufladen von Privat- oder Firmenfahrzeugen beim Arbeitgeber (pauschale Bewertung des
Sachbezugs) und für das Aufladen von Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause (pauschaler
Auslagenersatz des Arbeitgebers). Hierzu sind folgende Modelle möglich (alternative Anwendung):
1.
Laden eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber
Modell 1 (Batteriegrößenabhängige monatliche Pauschale):
Pauschale Bewertung des Sachbezugs von Ladestrom durch eine monatliche Pauschale, deren
Höhe ausgehend von einer typisierenden Batteriegröße von 20 kW/h ermittelt wird.
Typisierende Annahmen bei reinen Elektrofahrzeugen (BEV):
 Zahl der Ladevorgänge: 15 pro Monat (15 Arbeitstage pro Monat)
 Angenommener Strompreis: 0,25 EUR/kWh
 Batteriekapazität: 20 kWh; Batteriezustand bei Ladebeginn: 50 %
 Zusätzliche Lademöglichkeit in Wohnungsnähe vorhanden
Berechnung der monatlichen Pauschale:
[Anzahl Ladevorgänge x 50 % Batteriekapazität x Strompreis/kWh]
15 x 10 kWh x 0,25 EUR/kWh= 37,50 EUR2
Anwendung bei Hybridfahrzeugen (PHEV/REEV):
 Wie oben, jedoch Batteriekapazität: 10 kWh (Typische Batteriegröße kleiner, da neben
Elektro- auch Verbrennungsmotor zum Einsatz kommt)
 Daher Ansatz mit 50 % des o.g. BEV-Werts3: 15 x 5 kWh x 0,25 EUR/kWh= 18,75 EUR
Modell 2 (Kilometerabhängige monatliche Pauschale):
Pauschale Bewertung des Sachbezugs von Ladestrom durch eine monatliche Pauschale, deren
Höhe typisierend anhand des durchschnittlichen Stromverbrauchs für die Wegstrecke zwischen
Wohnung und Tätigkeitsstätte ermittelt wird.
Typisierende Annahmen bei reinen Elektrofahrzeugen (BEV):
 15 Arbeitstage pro Monat
 Durchschnittliche Wegstrecke zur Arbeit: 20 km = 40 km (hin- und zurück)
 Durchschnittlicher Stromverbrauch eines reinen Elektrofahrzeugs (BEV): 21 kWh/100 km 4
 Angenommener Strompreis: 0,25 EUR/kWh, d.h. Strompreis/km = 0,053 EUR/km
 Zusätzliche Lademöglichkeit in Wohnungsnähe vorhanden
Berechnung der monatlichen Pauschale:
[Anzahl Ladevorgänge x Laden für Wegstrecke zur Arbeit (tatsächliche km) x Strompreis/km]
15 x 40 km x 0,053 EUR/km = 31,80 EUR
2
Entspricht 2,50 € je Ladevorgang, bei anderen Ladeständen oder Batteriegrößen siehe Anlage 2.
Pauschale Annahme, ggf. verbrauchsabhängiger niedrigerer Abschlag.
4
Typisierender elektrischer Verbrauch von BEV im Jahr 2020 (21 kWh/100 km als Mittel zwischen allen Größenklassen); siehe Fraunhofer-Studie „Markthochlaufszenarien für Elektrofahrzeuge“, September 2013 (Abb. 4-16).
3
Anwendung bei Hybridfahrzeugen (PHEV/REEV):
 Stromverbrauch deutlich niedriger, da neben Elektro- auch Verbrennungsmotor zum Einsatz
kommt; außerdem im Regelfall kleinere Batteriegrößen
 Daher Ansatz mit 50 % des o.g. BEV-Werts5 = 15,90 EUR
2.
Laden eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitnehmer
Modell 1 (Kilometerabhängige Pauschale für Firmenfahrzeug ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber):
Pauschale Bewertung der privat verauslagten Ladevorgänge durch eine kilometerabhängige
Pauschale, deren Höhe typisierend anhand des durchschnittlichen Stromverbrauchs für die Jahreslaufleistung ermittelt wird. Ein kostenloses Stromladen in Wohnungsnähe ist nicht möglich.
Typisierende Annahmen bei reinen Elektrofahrzeugen (BEV):
 Jahreslaufleistung 12.000 km (Dienst-, Privatfahrten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte)
 Steuerfreie Erstattung sämtlicher Stromkosten im Rahmen der 1% Regelung
 Durchschnittlicher Stromverbrauch eines reinen Elektrofahrzeugs (BEV): 21 kWh/100 km
 Angenommener Strompreis: 0,25 EUR/kWh, d.h. Strompreis/km = 0,053 EUR/km
Berechnung der monatlichen Pauschale:
[Gesamt-KM x Strompreis/km : 12]
12.000 km x 0,053 EUR/km : 12 = 636 EUR : 12 = 53 EUR
Anwendung bei Hybridfahrzeugen (PHEV/REEV):
 Stromverbrauch deutlich niedriger, da neben Elektro- auch Verbrennungsmotor zum Einsatz
kommt
 Daher Ansatz mit 50 % des o.g. BEV-Wertes = 26,50 EUR
Modell 2 (Kilometerabhängige Pauschale für Firmenfahrzeug mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber):
Pauschale Bewertung der privat verauslagten Ladevorgänge durch eine kilometerabhängige
Pauschale, deren Höhe typisierend anhand des durchschnittlichen Stromverbrauchs für die Jahreslaufleistung ermittelt wird. Ein kostenloses Stromladen in Wohnungsnähe ist nicht möglich.
Typisierende Annahmen bei reinen Elektrofahrzeugen (BEV):
Wie Modell 1 oben, jedoch abzüglich der kilometerabhängigen Pauschale für das Laden beim
Arbeitgeber (vgl. unter Punkt 1. „Laden eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber“, dort Wert laut
Modell 2)
Berechnung der monatlichen Pauschale:
12.000 km x 0,053 EUR/km : 12 = 636 EUR : 12
abzgl.15 x 40 km x 0,053 EUR/km
verbleiben
= 53, -- EUR
= 31,80 EUR
= 21,20 EUR
Anwendung bei Hybridfahrzeugen (PHEV/REEV):
 Stromverbrauch deutlich niedriger, da neben Elektro- auch Verbrennungsmotor zum Einsatz
kommt
 Berechnung wie oben, Ansatz jedoch nur mit 50 % des BEV-Wertes: 10,60 EUR
5
Pauschale Annahme, ggf. verbrauchsabhängiger niedrigerer Abschlag.
Anlage 1:
Übersicht Bewertung/Besteuerung geldwerter Vorteil Ladestrom:
Anlage 2
Stromkosten pro Ladevorgang
bei verschiedenen Ladeständen / Batteriekapazitäten
Szenario 1: (typische) Batteriegröße: 20 kWh / Stromkosten pro kWh: 0,25 EUR
Ladezustand
(in kWh)
Stromkosten je Ladevorgang, um voll
aufzuladen
0
5,00 EUR
2
4,50 EUR
5
3,75 EUR
10
2,50 EUR
15
1,25 EUR
18
0,50 EUR
Szenario 2: Batteriegröße: 30 kWh / Stromkosten pro kWh: 0,25 EUR
Ladezustand
(in kWh)
Stromkosten je Ladevorgang, um voll
aufzuladen
0
7,50 EUR
2
7,00 EUR
5
6,25 EUR
10
5,00 EUR
15
3,75 EUR
20
2,50 EUR
Szenario 3: Batteriegröße: 40 kWh / Stromkosten pro kWh: 0,25 EUR
Ladezustand
(in kWh)
Stromkosten je Ladevorgang, um voll
aufzuladen
0
10,00 EUR
2
9,50 EUR
5
8,75 EUR
10
7,50 EUR
20
5,00 EUR
35
1,25 EUR
Berlin, Mai 2015