Arbeitssicherheit und Unfälle in der Windenenergie

Arbeitssicherheit und Unfälle in
der Windenenergie
Dipl.-Ing. Thoralf Lorenz
20.08.2015
Willkommen
Inhalt
•
Neue DGUV-Information 203-007 „Windenergieanlagen“
•
Unfallgeschehen in der Windenergie
•
Unternehmen im Bereich Windenergie: Gefahrtarif der BG ETEM und
Zuständigkeiten der Unfallversicherungsträger
•
Unfallauswertung nach Unfallart, nach Bereichen der WEA und nach
Unfallursache
•
Unfallbeispiele: Technische, Organisatorische und Persönliche Ursachen
•
Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an das Unfallgeschehen
•
Besonderheiten beim Bau und Betrieb von Offshorewindparks
•
Beispiel eines komplexen Unfallherganges auf einer Offshorebaustelle
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Quelle: Senvion
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Entwicklung von Windenergieanlagen
•
ca. 25.000 Anlagen
150.000 Beschäftigte
in Deutschland
Quelle: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de
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Neue DGUV-I 203-007 „Windenergieanlagen“
• Die Überarbeitung der (alten) BGI
657 ist fast abgeschlossen
• Anpassung und Überarbeitung
unter Berücksichtigung des
Unfallgeschehens
• Analyse der Unfallschwerpunkte
• Berücksichtigung der
Besonderheiten in Offshorewindparks
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Unfallgeschehen in der Windenergie
Eine quantitative Auswertung ist auf Grund der Erfassung
der gemeldeten Unfälle schwierig.
• Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger/BGen
• Es existiert kein Unfallschlüssel für Unternehmen in der
Windenergie
• Keine eigene Gefahrtarifstelle für die Windenergie
• Keine Unterscheidung, ob sich ein Unfall „im Betrieb“
oder in einer WEA ereignet hat
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Gefahrtarif der BG ETEM
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Gefahrtarif der BG ETEM
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Gefahrtarif der BG ETEM
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Unfallgeschehen in der Windenergie
Die Unfälle wurden auf der Datenbasis von
Mitgliedsbetrieben der BG ETEM, BGHW und der BGHM
erfasst und ausgewertet.
• Analyse von 1210 Einzelunfällen über einen Zeitraum von
2,5 Jahren
• nach Unfallart
• nach Bereichen der WEA
• nach Ursache
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Unfälle nach Unfallart
• Als häufigste Unfallart (62%) wurden mechanisch
verursachte Unfälle festgestellt. Solche Unfälle treten
häufig bei folgenden Tätigkeiten auf: Benutzen von
Schraubenschlüssel, Abisolieren von Kabeln mit Messern
und Benutzen von Luken/Klappen, Steigen im Turm
• Als weitere häufige Unfallart (26%) sind Unfälle durch
„Stolpern - Rutschen - Stürzen“ (SRS) aufgetreten.
• Elektrische Unfälle und Absturzunfälle (4% und 2%)
bedürfen wegen der häufig schweren Unfallfolgen
besondere Aufmerksamkeit.
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Unfälle nach Unfallart
nicht belegt
3%
Mechanisch
62%
SRS
26%
Verkehrsunfall
1%
Gefahrstoffe
2%
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Elektrisch
4%
Absturz
2%
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Unfälle nach Bereichen der WEA
Eine Windenergieanlage gliedert
sich in der Regel in sechs Bereiche:
• Außenbereich der WEA
• Turm
• Maschinenhaus
• Rotor
• Mittelspannungsräume
• Hochgelegene Außenflächen der WEA
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Unfälle nach Bereichen der WEA
Die meisten Unfälle treten in den Arbeitsbereichen
• Maschinenhaus (38%)
• Außenbereich (28%) und
• Turm (18%) auf.
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Unfälle nach Bereichen der WEA
Nabe/Rotor
7%
nicht belegt
5%
elektrische Anlagen
3%
hochgelegene
Arbeitsplätze
1%
Außenbereich
28%
Turm
18%
Maschinenhaus
38%
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Unfälle nach Unfallursache
Um aus den Unfallarten und den Bereichen Rückschlüsse
auf geeignete Präventionsmaßnahmen zu treffen, erfolgte
eine Auswertung nach der Unfallursache nach dem TOPPrinzip.
• T echnische
• O rganisatorisch
• P ersönlich
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Unfälle nach Unfallursache
j
T – Technisch –
O – Organisatorisch P – Personenbezogen
TOP
TO
3%
1%
TP
8%
nicht zugeordnet
5%
O
4%
OP
8%
T
5%
P
66%
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Unfallbeispiel Absturz
• Bei Montagearbeiten
rutschte der Fallschutzläufer aus der
Fallschutzschiene
• Defekte Steigleiter?
• Montagefehler?
• Unaufmerksamkeit?
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Unfallbeispiel
• Das traurige Ergebnis
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Unfallbeispiel „Organisatorische Ursache“
• Mangelnde
Aufsichtsführung und
Kommunikation
• Fehlende Sichtverbindung
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Unfallbeispiel „Organisatorische Ursache“
• Fallschutz wird
von herumschwenkendem
Kranhaken erfasst
und aus der
Halterung
herausgerissen
• Absturz in den Turm
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Unfallbeispiel „persönliches Fehlverhalten“
• Nichtbeachten
von Sicherheitsvorschriften
• Routine??
• Zeitdruck??
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Unfallbeispiel „persönliches Fehlverhalten“
• Beim Einsteigen in die
Rotorblattnabe
setzte sich diese
im Bewegung
und zerquetsche
den Mitarbeiter
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Präventionsmaßnahmen
• Jedes Unfallereignis analysieren
• Welche Maßnahmen sind erforderlich – Anwendung von
TOP
• Gefährdungsbeurteilung anpassen
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Unfallbeispiel 1 / Unfallhergang / Turm WEA
• Ein Kollege vergaß ein Werkzeug und stieg deshalb
erst im großen Abstand von 20 Metern seinem
Kollegen auf der Steigleiter nach.
• Beim Durchstieg des letzten Podestes rutschte ein
Drehmomentschlüssel aus dem Transportbeutel und
schlug auf den Helm des 20 Meter tiefer steigenden
Kollegen.
• Folge: Helm (2,5 Jahre alt) gesplittert und verformt.
• Verletzungsart: Platzwunde und Gehirnerschütterung
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Unfallbeispiel 2 / Unfallhergang / Turm WEA
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Unfallauswertung unter Beachtung von T O P
Vor dem Unfall bestehen im Unternehmen bereits
Regelungen zu diesem möglichen Ereignis und ist in
der Gefährdungsbeurteilung benannt:
• T
Gegenstände gegen Herabfallen sichern
• O
hintereinander steigen oder Steigleiter erst
betreten, wenn sich auf ihr keine Person befindet
• P
Schutzhelm tragen
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Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen
• T
Kleine Gegenstände nur in einer reißfesten,
Umhängetasche mitführen.
• O
Schriftliche Betriebsanweisung für Arbeiten auf
Windenergieanlagen.
Es besteht Helmpflicht.
Betriebsanweisung: “Benutzung Kopfschutz„.
• P
Bei Betreten der WEA ist der Kinnriemen zu benutzen.
Prüfung des Helmes vor Gebrauch vornehmen.
Austausch des Helmes für Servicepersonal nach
4 Jahren.
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Sind neue Schutzmaßnahmen gemäß T O P zu treffen?
Mögliche „Technische“ Maßnahmen
• Die benutzte Umhängetasche hat zum Verschließen einen
Schnur-Zugverschluß, der den Beutel nicht vollständig
verschließt!
• stabiler Reißverschluss als Transportsicherung ist besser
• geeignete Umhängetaschen mit einer Befestigung für
Werkzeuge können ein Herabfallen bei Arbeiten im Turm
verhindern
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Sind neue Schutzmaßnahmen gemäß T O P zu treffen?
Mögliche „Organisatorische“ Maßnahmen
• In Betriebsanweisung sollte schriftlich geregelt werden, dass
grundsätzlich dicht hintereinander gestiegen werden soll,
wenn dies gemäß Betriebshandbuch zulässig ist.
• Zusätzliche Unterweisung der Mitarbeiter aus besonderem
Anlass.
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Sind neue Schutzmaßnahmen gemäß T O P zu treffen?
Mögliche „Personenbezogene“ Maßnahmen
• Werkzeuge, die auf Grund ihrer Größe oder ihres Gewichtes
nicht sicher in der Tasche aufbewahrt sind, müssen
zusätzlich an einer Öse oder Karabiner der Tasche einzeln
befestigt werden.
• Der beschädigte Helm ist der Benutzung zu entziehen.
• Alle Helme des Service-Personals sind zu überprüfen, ob
die betrieblich festgelegte Gebrauchsdauer eingehalten
wird.
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Fazit
Jeder Unfall ist vermeidbar
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Besonderheiten beim Bau und Betrieb von
Offshorewindparks
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Bildquelle: http://www.bard-offshore.de/media/fotos.html
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Arbeiten unter besonderen Bedingungen
Bildquelle: http://www.bard-offshore.de/media/fotos.html
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Arbeiten unter besonderen Bedingungen
• ca. 1500-2000 Personen 24/7 auf See tätig (Bau neuer
Anlagen, Wartung und Betrieb der vorhandenen Anlagen)
• umgebungsbedingt und tätigkeitsbedingt ist erhöhtes
Unfallrisiko vorhanden!
• wechselnde Wetterverhältnisse (Nebel, Sturm, Kälte, Hitze,
Nässe, Sonne)
• agierende Personen mit unterschiedlichen Kenntnissen der
Arbeitsumgebung „See“
• keine einheitliche bzw. zielgerichtete
Ausbildung der Beteiligten bezüglich
Unfallverhütung und Notfallmanagement
unter den besonderen Arbeits- und
Lebensbedingungen
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Gesetzliche Grundlagen für den Bereich Schifffahrt
Schiffe unter deutscher Flagge
• Gefährdungsbeurteilung - Arbeitsschutzgesetz /
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(DGUV-Vorschrift 1))
• Seearbeitsgesetz (nationale Umsetzung der Maritime Labour
Convention – MLC2006)
• Die Unternehmen der Seeschifffahrt berät das Referat
"Seeschifffahrt und Fischerei" des Geschäftsbereiches
Prävention der BG Verkehr.
• Internationale Mindestanforderungen entsprechender IMO
Übereinkommen müssen erfüllt werden, wie bei Schiffen unter
fremder Flagge.
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Gesetzliche Grundlagen für den Bereich Schifffahrt
Schiffe unter fremder Flagge
• internationale Übereinkommen (IMO, ILO) – SOLAS, Load
Lines, MARPOL, STCW, ColRegs, MLC2006, …
• Seeaufgabengesetz, Schiffssicherheitsverordnung
• Hafenstaatkontrolle -> RL 2009/16/EG
-> Artikel 3.3 Bei der Überprüfung eines Schiffes, das die Flagge
eines Staates führt, der nicht Vertragspartei eines
Übereinkommens ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
diesem Schiff und seiner Besatzung keine günstigere
Behandlung gewährt wird als einem Schiff unter der Flagge
eines Staates, der Vertragspartei jenes Übereinkommens ist.
-> ParisMoU -> Verwaltungsvereinbarung
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Gesetzliche Grundlagen für Offshore Baustellen
• Küstengewässer gehören zum Hoheitsgebiet eines Küstenstaates
• Es gelten die an Land geltenden Regeln innerhalb der 12sm-Grenze
• Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) ist kein Hoheitsgebiet
• Art. 56 Abs. 1 SRU räumt lediglich souveräne Rechte ein
Artikel 56
Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats in der ausschließlichen
Wirtschaftszone
(1) In der ausschließlichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat
a) souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und
Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der
Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds
sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und
Wind;
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Rechtliche Grundlagen für den Vollzug des
Arbeitsschutzes
• BSH ist Genehmigungsbehörde
• Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden Behörden,
deren Zuständigkeit berührt ist, mit einbezogen (§73 VwVfG).
• Niedersachen: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
• Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Gesundheit und Soziales
• Schleswig Holstein: BGETEM
• geregelt durch eine Vereinbarung zwischen dem
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und
Senioren des Landes Schleswig-Holstein und der
BGETEM
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Rechtliche Grundlagen für den Vollzug des
Arbeitsschutzes
• Arbeitsschutzgesetz
• gilt in der AWZ erst seit 2008
• Unfallverhütungsvorschriften
• gelten in der AWZ nur für deutsche Unternehmen
• Vorschriften, deren Anwendungsbereich sich nicht auf die AWZ
ausdehnt, gelten nicht!
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Rettung und Erste Hilfe
•
Es existiert keine einheitliche Datenbasis zur Erfassung und
Auswertung von Unfällen in Offshore Windparks.
•
Erkenntnisse müssen übergreifend gesammelt werden.
•
Forschungsprojekt Rettungskette Offshore Wind (ROW) am BGUnfallkrankenhaus Hamburg.
•
Hauptziel des Forschungsprojekts ist es, auf Grundlage
wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Rettungslogistik, -technik und medizin ein innovatives und bestmögliches Rettungskettenkonzept
für Unfallverletzte in Offshore-Windparks zu erarbeiten, um hieraus
Empfehlungen für die zukünftige Gestaltung und Implementierung
einer Rettungskette abzuleiten.
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Überblick über das Unfallgeschehen
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Medizinische Onshore Notfälle 2009-2011
2.1%
(23)
Unfallarten
29.0%
(317)
n=1094
(2009-11)
1.8%
63.3%
(693)
(20)
3.8%
(41)
Quelle:
Arbeitsgruppe „Betrieb“, bg-licher Arbeitskreis
„Windenergieanlagen“ (BGI 657);
Projekt Rettungskette Offshore Wind (ROW )
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Medizinische Offshore Notfälle 2008-2012
3.2% 2.6%
(4)
2.6%
(5)
3.2%
(5)
Unfallarten (n=194)
(4)
23.0%
(35)
n1=152
(42 n.v.)
59.2%
(90)
1.5%
(2)
5.9%
(9)
Quelle:
Projekt Rettungskette Offshore Wind (ROW )
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Unfallbeispiel
Schwerer Arbeitsunfall auf einem
spanischen Schlepper im Einsatz bei
der Baustelle HelWin Alpha !
Quellenangabe:
matthaei.de
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Quellenangabe: http://www.svz.de
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Unfallgeschehen
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Unfallgeschehen
Ereignis:
• Arbeitsunfall auf einem Schlepper
beim Verankern (Mooring) einer
Barge (antriebsloser
Schubleichter)
• Versicherter ist kein Besatzungsmitglied, sondern Repräsentant
der Firma (Mitgliedsbertieb der
BGETEM) mit Kontrollaufgaben
Quellenangabe: Tennet
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Unfallgeschehen
Meldung des Vorfalls:
• Bei Kontrollaufgaben des Versicherten verletzte
sich dieser am rechten Unterschenkel durch eine
auf Zug geratene Floating-Leine.
Barge mit Baseframe
(Fundamentrahmen)
Floating-Leine mit
Boje
Mooringleine mit
Anker
Quellenangabe: Tennet
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Unfallgeschehen
Beschreibung des Vorfalls:
•
Anweisung über Mooring- Prozedur wurde vor Beginn gewechselt
•
die Floating-Leine wird dabei vom FRC (Fast Recue Craft) übergeben
•
Versicherte hielt sich auf dem Vordeck auf, um Fotos zu machen
•
nach erfolgter Demontage der 1. Boje geriet die Floating-Leine beim
Demontageversuch der 2. Boje plötzlich unter Zugspannung
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Unfallgeschehen
•
Der Versicherte warnte beteiligte Besatzungsmitglieder, diese wichen
sofort zurück, um Sicherheitsabstand zur Leine zu bekommen.
Gleichzeitig wurde der rechte Unterschenkel des Verunfallten von der
Leine erfasst und der Versicherte fiel dabei zu Boden.
•
Leine zog den Versicherten mit dem
linken Bein in eine Steigleiter und der
rechte Unterschenkel wurde dabei so
schwer verletzt, dass er später
oberhalb des Knies amputiert werden
musste
Quellenangabe: Tennet
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Ursachenforschung
•
Das Arbeitsverfahren wurde kurzfristig gewechselt.
•
Es gab kein geeignetes Deck-Management für dieses Arbeitsverfahren
(unzureichende Kennzeichnung und Kommunikation der
Gefahrenbereiche, sowie nicht ausreichend bemessenes Equipment
am Vordeck).
•
Es wurde nicht genug Zeit verwendet, um die spezifischen Gefahren
hinreichend zu beurteilen und Schutzmaßnahmen ausreichend
abzustimmen.
•
Die verunfallte Person hielt sich zu dicht im Arbeits-/Gefahrenbereich
auf
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Präventionsmaßnahmen
• Durchführung von geeigneten Gefährdungsbeurteilungen
• Deck-Management und Kommunikation verbessern
• Sofortiges Einstellen von Arbeiten, bei
Sicherheitsbedenken
• Erweiterte Ein- und Unterweisung für Repräsentanten
Hinweis: die Rettungskette hat funktioniert!
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Grenzen der Unfalluntersuchung
• Schiff läuft nach dem Unfall den Hafen von Esbjerg an
• BG ETEM und DS Schiffssicherheit können keine
Unfalluntersuchung an Bord durchführen
• Wenn ein Schiff einen europäischen Hafen anläuft, kann
die DS Schiffssicherheit Kontakt mit den Behörden des
jeweiligen Hafenstaates aufnehmen und ggf. eine PSC
veranlassen
Fazit: Die im Arbeitsschutz beteiligten Behörden
müssen auf europäischer Ebene enger
zusammenarbeiten!
Fazit
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