Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchrechts Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg am 13. März 2016 Die Stadtverwaltung Mosbach darf Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg am 13. März 2016 Auskünfte aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften der Mitglieder von nach Lebensalter zusammengesetzten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen (Gruppenauskünfte). Beispiel für eine solche Gruppe: Wahlberechtigte mit einem Lebensalter zwischen 30 und 39 Jahren. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen hierbei nicht mitgeteilt werden. Die Wahlberechtigten haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der Auskunftserteilung und Datennutzung zu widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – nicht telefonisch - bei der Stadtverwaltung Mosbach, Meldebehörde, Hauptstr. 29 einzulegen. Er kann nur umfassend bezüglich aller Parteien ausgeübt werden. Bereits früher für Landtagswahlen eingelegte Widersprüche haben bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit. Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes für Baden-Württemberg. Mosbach, den 30. Juni 2015 Michael Keilbach Bürgermeister
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