Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von

Öffentliche Bekanntmachung
des Widerspruchrechts
Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der
Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg am 13. März 2016
Die Stadtverwaltung Mosbach darf Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit der Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg am 13. März 2016
Auskünfte aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und
Anschriften der Mitglieder von nach Lebensalter zusammengesetzten Gruppen von
Wahlberechtigten erteilen (Gruppenauskünfte). Beispiel für eine solche Gruppe:
Wahlberechtigte mit einem Lebensalter zwischen 30 und 39 Jahren. Die Geburtstage der
Wahlberechtigten dürfen hierbei nicht mitgeteilt werden.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung der Auskunftserteilung und Datennutzung zu widersprechen. Der
Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – nicht telefonisch - bei der
Stadtverwaltung Mosbach, Meldebehörde, Hauptstr. 29 einzulegen. Er kann nur umfassend
bezüglich aller Parteien ausgeübt werden.
Bereits früher für Landtagswahlen eingelegte Widersprüche haben bis zu ihrem
ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit.
Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes für Baden-Württemberg.
Mosbach, den 30. Juni 2015
Michael Keilbach
Bürgermeister