Betreuungsvertrag über die Aufnahme und Betreuung eines Kindes

BETREUUNGSVERTRAG
über die Aufnahme und Betreuung eines Kindes in einer
Kindertagesstätte „Landkindergarten Gänseblümchen“
Zwischen dem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, dem
Landkindergarten Gänseblümchen,
vertreten durch Simone Nast,
Dorfstraße Schönhagen 6 in 16928 Pritzwalk
(im folgenden Träger genannt)
und
Herrn/Frau ________________________________________als Personensorge-Berechtigte
Straße
Ort
Telefon
___________________________________________________________
___________________________________________________________
___________________________________________________________
(im Folgenden Eltern genannt)
wird folgender Vertrag geschlossen:
1. Aufnahme
Mit Wirkung vom ___________________________________________ nimmt der Träger
das Kind _______________________________ geb. am ______________________________ in
seiner Einrichtung auf und betreut es auf der Grundlage des Kita-Gesetzes und
seines Pädagogischen Konzepts. Bei Erstaufnahme in eine Kindertagesstätte
legen die Eltern ein ärztliches Gutachten über die Aufnahmefähigkeit des Kindes
vor.
2. Probezeit
Beiden Vertragspartnern steht eine Probezeit von vier Wochen zu. In dieser Zeit
kann der Vertrag jederzeit durch beide Seiten zum Freitag gekündigt werden. Die
Probezeit beginnt am Tag der Aufnahme.
3. Kostenbeteiligung
Die Eltern beteiligen sich an den Kosten der Betreuung mit einem nach ihrem
Einkommen
gestaffelten
Elternbeitrag
gemäß
der
jeweils
gültigen
Elternbeitragsordnung des Trägers. Der Einkommensnachweis erfolgt erstmals
mit dem Tag der Aufnahme. Wollen Eltern keinen Einkommensnachweis
vorlegen, so sind sie zur Zahlung des Höchstbetrages verpflichtet. Im
Einkommensnachweis
sind
alle
Einkommensarten
zu
erfassen.
Die
Elternbeitragszahlung erfolgt bis zum 5. Arbeitstag d.M. auf das
Konto des Trägers 1411019683
bei der Sparkasse Prignitz, 16050101
Bevorzugt wird die Zahlung des Elternbeitrages über Abbuchungsauftrag
realisiert.
Wird der Elternbeitrag nicht innerhalb des betreffenden Kalendermonats
überwiesen, so berechtigt das den Träger zur außerordentlichen Kündigung des
Vertrages zum nächsten Monatsersten. Die Forderung des Trägers über den
noch offenen Betrag bleibt davon unberührt. Ist das Kind für mindestens einen
kompletten Kalendermonat im Voraus abgemeldet, wird der Essengeldanteil für
den Fehlzeitraum auf Antrag erstattet (monatsweise Erstattung).
4. Krankheit des Kindes
Allgemein
gilt
die
Anlage
zum
Betreuungsvertrag
"Meldepflichten
bei
Krankheiten", in dem alle Einzelheiten geregelt sind. Bei fieberhaften oder
ansteckenden Erkrankungen darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen. Tritt
eine Erkrankung während der Betreuung in der Einrichtung zu Tage, teilt dies der
Träger den Eltern schnellstmöglich mit, die ihrerseits für die Konsultation eines
Arztes verantwortlich sind. Zur Wiederaufnahme ist eine ärztliche Bescheinigung
erforderlich, aus der hervorgeht, dass das Kind frei von ansteckenden
Krankheiten ist. Für eine Arztvorstellung nach einem Unfall ist der Träger
verantwortlich. Der Träger informiert in diesem Fall die Eltern auf dem
schnellsten Wege über den Unfall und die eingeleiteten Maßnahmen. Die Eltern
sind dafür verantwortlich, dass der Vordruck mit der Liste aller Personen, die im
Notfall zu benachrichtigen sind, ständig aktuell in der KITA geführt wird.
Insbesondere betrifft das die Aktualität aller angegebenen Rufnummern. Wird
von den Eltern verlangt, dass Medikamente in der KITA durch das Pädagogische
Personal an das zu betreuende Kind verabreicht werden, so sind die Eltern
verpflichtet, das Medikament deutlich zu kennzeichnen und die Art, die Menge
und die Dauer der Einnahme schriftlich mit Unterschrift zu erklären.
Grundsätzlich werden in der KITA keine Antibiotika verabreicht.
5. Öffnungszeiten
Die Kindertagesstätte ist von Montag bis Freitag jeweils von _________ bis
___________ Uhr (freitags bis ___________ Uhr) geöffnet, jedoch nicht an
gesetzlichen Feiertagen. Ausnahmen werden rechtzeitig bekannt gegeben. An
vorab bekannt gegebenen Schließtagen und in Schließzeiten besteht kein
Anspruch auf Betreuung des Kindes.
Zwischen
den
Eltern
und
der
Kita
wird
auf
der
Basis
des
Rechtanspruchsprüfungsbescheids folgende wöchentliche maximale
Betreuungszeit vereinbart:
Stunden.
Die Betreuungszeit wird wie folgt in Anspruch genommen:
Mo
von
Uhr
bis
Uhr
Di
von
Uhr
bis
Uhr
Mi
von
Uhr
bis
Uhr
Do
von
Uhr
bis
Uhr
Fr
von
Uhr
bis
Uhr
Wird die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit überschritten, so zahlen die
Eltern die Personalkosten des deshalb eingesetzten notwendigen pädagogischen
Personals an den Träger (je angefangene Stunde).
Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass der Vordruck der abholberechtigten
Personen jederzeit aktuell geführt ist und dass die der KITA nicht bekannten
abholberechtigten Personen informiert werden, dass sie das Kind nur bei
Vorlage eines Personaldokumentes übergeben bekommen.
6. Betreuung und Versorgung, Mitwirkung der Eltern
Mit der persönlichen Begrüßung des Kindes bei der zuständigen pädagogischen
Fachkraft
beginnt
die
Aufsichtspflicht
der
Kita.
Mit
der
persönlichen
Verabschiedung des Kindes von der zuständigen pädagogischen Fachkraft endet
die
Aufsichtspflicht
der
Kita.
Das
Kind
wird
von
seinen
personensorgeberechtigten Eltern oder von einer schriftlich bevollmächtigten
Person abgeholt. Der Träger bittet um rechtzeitige Information über die
voraussichtliche Dauer der Abwesenheit des Kindes bei Urlaub oder anderen
Gründen.
Die Eltern verpflichten sich, dem Träger schriftlich Besonderheiten zum
Familienstand und zur Ausübung des Personensorgerechts mitzuteilen. Erfolgt
keine schriftliche Mitteilung, kann der Träger davon ausgehen, dass beide Eltern
miteinander verheiratet sind und dass das Personensorgerecht gemeinsam ohne
Einschränkungen ausgeübt wird (und beide Eltern mit ihrem Einkommen zur
Ermittlung des Elternbeitrages herangezogen werden).
Die Betreuung wird inhaltlich insbesondere durch die Pädagogische Konzeption
der KITA und durch das jeweilige Gruppenkonzept bestimmt. Die Eltern
unterstützen das in § 1 Abs. 1 SGB VIII genannte Erziehungsziel, die Kinder zu
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen
und ihnen eine Entwicklung zu ermöglichen. Die Eltern leisten hierzu einen
eigenen Beitrag und unterstützen die Kindertagesstätte insbesondere dabei, den
Kindern ein Gefahrenbewusstsein zu vermitteln und Risikokompetenz zu
erwerben. Für auf das Kind bezogene Fragen steht die zuständige pädagogische
Fachkraft nach Terminabstimmung zur Verfügung. Die KITA betreffende Fragen
beantwortet der Kita-Träger nach vorheriger Terminabstimmung. Die Eltern
verpflichten sich, einen Wohnortwechsel oder die Veränderung der familiären
bzw. der Einkommensverhältnisse, die Einfluss auf den Rechtsanspruch oder den
Elternbeitrag des betreuten Kindes haben, dem Träger unverzüglich mitzuteilen.
Entsteht dem Träger aus der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung der
vorgenannten Pflichten ein wirtschaftlicher Nachteil, so kommen die Eltern für
den wirtschaftlichen Nachteil in voller Höhe auf.
Als Betreuungsort wird das Grundstück der KITA und das angrenzende Wald-,
Feld- bzw. Siedlungsgebiet vereinbart (s. Kartenausschnitt). Für Ausflüge, die
weiter weg als in das angrenzende Wald-, Feld- bzw. Siedlungsgebiet führen, hat
die KITA das Einverständnis der Eltern vorher schriftlich einzuholen. Handelt es
sich um einen Ausflug der gesamten Gruppe und wird ein Einverständnis durch
die Eltern nicht erteilt, so besteht für die Dauer des Ausflugs kein
Betreuungsanspruch in der KITA.
Das Kind wird durch den Träger am Tag mit einer warmen Mittagsmahlzeit und
zur Vesperzeit mit einem Imbiss bzw. Obst sowie tagsüber mit Getränken
versorgt. Weitere Details der Versorgung werden jeweils mündlich mit der
Gruppenerzieherin geklärt (z.B. besondere Essgewohnheiten, Allergien gegen
bestimmt Speisen u. ä.).
Die Elternmitarbeit in der Kita ist erwünscht und erforderlich, um die vom Träger
geforderten Eigenleistungen zu erbringen und um den Eltern neben den
Mitsprachrechten
auch
Mitwirkungsrechten
zu
ermöglichen.
Die
Eltern
verpflichten sich, die von der Kommune jährlich geforderten Eigenleistungen
innerhalb des Kalenderjahres zu erbringen. Abstimmung und Organisation der
ehrenamtlichen Arbeitsleistungen erfolgt durch die Kita-Leitung und durch die
Gruppenerzieherin.
7. Kündigung
Wohnungswechsel, Einschulung, gesundheitliche Nichteignung für den Besuch
einer Kindertagesstätte und der Wegfall der Betriebserlaubnis für die
Kindertagesstätte sind ordentliche Kündigungsgründe. Die Nichteinhaltung
vertraglicher Verpflichtungen ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Eine
ordentliche Kündigung ist mit vierwöchiger Frist zum Monatsende möglich. Wird
der Betreuungsvertrag wegen Eintretens der Schulpflicht im letzten Monat vor
Schulbeginn beendet, reicht eine mündliche Information der Eltern an den
Träger, dass das Kind die Schule besuchen wird. Eine außerordentliche
Kündigung kann bei schwerwiegenden Gründen ohne Frist erfolgen. Im Fall einer
außerordentlichen Kündigung ist der Träger um eine einvernehmliche Lösung
bemüht. Gerichtsstand ist das für den Träger zuständige Amtsgericht.
Schönhagen, den ________________________________
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Eltern
Träger