Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm
Bebauungsplan Nr. 162
„Kindertagesstätte St. Andreas“
in 85276 Pfaffenhofen
im beschleunigten Verfahren
gemäß §13a Baugesetzbuch
Angaben zur „speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung – saP“
als Anlage zur Begründung
des Bebauungsplans
22.02.2016
NORBERT
EINÖDSHOFER
LANDSCHAFTSARCHITEKT STADTPLANER
MARIENSTRASSE 7
TEL 08441-82480
85298 SCHEYERN
FAX 08441-82470
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BEBAUUNGSPLAN NR. 162 „KINDERTAGESSTÄTTE ST. ANDREAS“
SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG - SAP
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Inhaltsverzeichnis
Angaben zur „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung – saP“........................................................... 3
1.
Aufgabenstellung ..................................................................................................................... 3
2.
Bestandssituation ..................................................................................................................... 4
3.
Artenschutzrechtliche Beurteilung ........................................................................................... 6
4.
Erforderliche Vermeidungsmaßnahme: ................................................................................... 7
5.
Fazit.......................................................................................................................................... 8
Anlagen:
Aktennotiz vom 25.1.2016
Skizze des zu beseitigenden Baumbestandes
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Angaben zur
„speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung – saP“
1.
Aufgabenstellung
Aufgrund des vorhandenen Bedarfs an Kindergarten- und Krippenplätzen soll das
vorhandene Gebäude des bestehenden Kindergartens St. Andreas durch einen
Anbau erweitert werden.
Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens werden die baurechtlichen
Voraussetzungen hierfür geschaffen.
Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß §13a
Baugesetzbuch „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ durchgeführt.
Die Größe der festgesetzten Grundfläche beträgt deutlich unter 20.000 m2.
Gemäß §13a Absatz 2 Nr. 1 gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens.
Nach §13 Absatz 3 Satz 1 gilt:
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem
Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen;
§ 4c ist nicht anzuwenden.
Gemäß §13a Absatz 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.
1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als
im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig. Ein naturschutzfachlicher Ausgleich ist daher nicht erforderlich.
Aufgrund der o.g. Regelungen ist daher kein Umweltbericht erforderlich.
Ebenso wird auf die Abhandlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung
verzichtet.
Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange ist jedoch im Rahmen
einer „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ zu klären, inwieweit die
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. der EUVogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erfüllt sind.
Für das geplante Bauvorhaben ist die Beseitigung von vorhandenem Baumbestand
erforderlich.
Bei dem vorgesehenen Baugrundstück handelt es sich um den Garten des
bestehenden Kindergartens St. Andreas, der als „gärtnerisch genutzte Grundfläche“
gem. §39 BNatSchG anzusehen ist.
Ungeachtet dessen ist geplant, die bestehenden Bäume im Zeitraum bis 29.02.2016
zu fällen, um Konflikte mit der Naturschutzgesetzgebung auszuschließen.
Da das Bebauungsplanverfahren jedoch nicht bis 29.02.2016 abgeschlossen sein
wird, wurde mit der UNatSchB am Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm vereinbart,
dass der Baumbestand vorab auf mögliche Artvorkommen untersucht wird.
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Sollten dabei keine Artvorkommen vorgefunden werden, so kann der Baumbestand
beseitigt werden (vgl. beiliegende Aktennotiz im Anhang).
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ist dies im Rahmen einer speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) entsprechend zu dokumentieren.
Dies ist Gegenstand der folgenden Ausführung.
Der Baumbestand wurde zwischenzeitlich gerodet.
2.
Bestandssituation
Das Planungsgebiet liegt im Bereich des bestehenden Kindergartens St. Andreas.
Das Areal ist derzeit komplett umzäunt und dient als Freianlage und Garten des
Kindergartens. Das vorgesehene Baugrundstück ist daher als „gärtnerisch genutzte
Grundfläche“ gem. §39 BNatSchG anzusehen.
Die überplante Fläche liegt am nördlichen Rand des engeren Stadtgebietes von
Pfaffenhofen:


außerhalb von Schwerpunktgebieten des regionalen Biotopverbundes gemäß
Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP)
außerhalb von ausgewiesenen oder vorgeschlagenen Schutzgebieten nach der
Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) sowie der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFHRL) zum europäischen Netzverbund 'Natura 2000' gemäß § 31 BNatSchG
Die amtliche Biotopkartierung Bayern (Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm, 20122014) weist im Planungsgebiet selbst und im engeren Umkreis keine
schützenswerten Biotope aus.
Das nächste kartierte Biotop befindet sich ca. 300 m nordwestlich des
Planungsgebietes:
 Biotop-Nr. 7435-1132, Teilfläche 001: „Gehölze nördlich von Pfaffenhofen“
Die „Artenschutzkartierung Bayern“ (TK 25 7435, Stand 01.03.2014) enthält im
Bereich des Planungsgebietes und der näheren Umgebung (bis ca. 500-600m
Entfernung) keine Artnachweise.
Gemäß der „Arteninformationen“ des Bayerischen Landesamtes für
Umweltschutz kommen im Untersuchungsgebiet TK 7435 folgende saP-relevanten
Arten vor:
Säugetiere
Castor fiber
Myotis myotis
Myotis mystacinus
Myotis nattereri
Pipistrellus pipistrellus
Plecotus auritus
Vespertilio murinus
Biber
Großes Mausohr
Kleine Bartfledermaus
Fransenfledermaus
Zwergfledermaus
Braunes Langohr
Zweifarbfledermaus
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Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Alauda arvensis
Ardea cinerea
Bubo bubo
Buteo buteo
Carduelis cannabina
Cuculus canorus
Dryobates minor
Dryocopus martius
Emberiza citrinella
Falco subbuteo
Falco tinnunculus
Gallinula chloropus
Hippolais icterina
Lanius collurio
Motacilla flava
Passer montanus
Phoenicurus phoenicurus
Picus viridis
Riparia riparia
Streptopelia turtur
Sylvia communis
Sylvia curruca
Vanellus vanellus
Habicht
Sperber
Feldlerche
Graureiher
Uhu
Mäusebussard
Bluthänfling
Kuckuck
Kleinspecht
Schwarzspecht
Goldammer
Baumfalke
Turmfalke
Teichhuhn
Gelbspötter
Neuntöter
Wiesenschafstelze
Feldsperling
Gartenrotschwanz
Grünspecht
Uferschwalbe
Turteltaube
Dorngrasmücke
Klappergrasmücke
Kiebitz
Kriechtiere
Lacerta agilis
Zauneidechse
Lurche
Bufo calamita
Pelophylax lessonae
Triturus cristatus
Kreuzkröte
Kleiner Wasserfrosch
Kammmolch
Schmetterlinge
Maculinea nausithous
Schwarzblauer Wiesenknopfbläuling
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Örtliche Bestandsaufnahme
Neben dem vorhandenen Gebäudebestand ist das Areal vor allem im Süden und
Norden von älterem Baumbestand geprägt.
Aufgrund der geplanten Baumaßnahme ist die Beseitigung von vier Einzelbäumen
erforderlich (s. beil. Skizze).
Zur Untersuchung des zu beseitigenden Baumbestandes wurden mehrere
Ortsbegehungen durchgeführt:
 15.01.2016: erste Übersichtsbegehung
 25.01.2016: detaillierte Untersuchung des zu rodenden Baumbestandes
hinsichtlich dem Vorkommen von saP-relevanten Arten als Grundlage für ein
Zustimmung der UNatSchB zur vorzeitigen Gehölzrodung.
Dabei wurde insbesondere auf das Vorkommen von baum-/höhlenbrütenden
Vogelarten und Fledermausvorkommen geachtet (die z.T. vorhandenen
Asthöhlen wurden mit Hilfe einer Leiter inspiziert)
Der zu rodende Baumbestand im Einzelnen:
Nr. 1.: Acer saccharinum – Silber-Ahorn (oder Acer rubrum – Rot-Ahorn?)
3-stämmig, StU gesamt ca. 350 cm, Kronendurchmesser ca. 15-20 m, Höhe ca. 15-20 m
z.T. im unteren Stammbereich abstehende Rinde, als Rindenhabitat nicht geeignet, bzw.
wurden keine Fledermausvorkommen festgestellt.
Eine kleinere Asthöhle (Durchmesser ca. 5-10 cm): unbewohnt
Nr. 2.: Acer campestre – Feld-Ahorn
StU ca. 65 cm, Kronendurchmesser ca. 6 m, Höhe ca. 6-8 m
Keine geeigneten Rindenhabitate.
Eine kleinere Asthöhle (Durchmesser ca. bis 5 cm): unbewohnt
Nr. 3.: Acer saccharinum – Silber-Ahorn (oder Acer rubrum – Rot-Ahorn?)
3-stämmig, StU ca. 100/120/120 cm, Kronendurchmesser ca. 10-15 m, Höhe ca. 10-15 m
Keine geeigneten Rindenhabitate.
Zwei kleinere Asthöhlen (Durchmesser ca. 10-15 cm, bzw. 5-10 cm): unbewohnt
Nr. 4.: Apfelbaum
StU gesamt ca. 135 cm, Kronendurchmesser ca. 8 m, Höhe ca. 6 m
Keine geeigneten Rindenhabitate, keine Asthöhlen vorhanden
Insgesamt wurden keine Arten aus dem zu untersuchenden Artenspektrum
registriert.
3.
Artenschutzrechtliche Beurteilung
Auf Basis der o.g. bekannten oder potentiellen Artvorkommen, sowie bei
Abschätzung des Lebensraumpotentials des Planungsgebietes können folgende
Aussagen getroffen werden:
Säugetierarten (ohne Fledermäuse) gem. Anhang IV FFH-Richtlinie
Für den Geltungsbereich liegen keine Nachweise von Säugetieren vor.
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Die zu prüfenden Arten (hier: Biber) finden im Geltungsbereich keinen geeigneten
Lebensraum.
Fledermäuse gem. Anhang IV FFH-Richtlinie
Im Planungsgebiet selbst wurden keine Hinweise auf Fledermausvorkommen und
deren Wochenstuben- oder Winterquartiere (Asthöhlen, geeignete Rindenhabitate)
gefunden.
Für mögliche Fledermausvorkommen in der Umgebung ist davon auszugehen, dass
die vorliegende Planung keine negativen Auswirkungen auf den Jagdlebensraum
der betroffenen Arten bewirkt, da in der näheren Umgebung des Artvorkommens
ausreichend insektenreiche potentielle Jagdlebensräume liegen (freie Feldflur
nordwestlich des Planungsgebietes). Eine Beeinträchtigung wichtiger Leitlinien
(„Flugstraßen“), an denen sich Fledermäuse auf dem Weg vom Quartier zum
Jagdhabitat orientieren, wird ebenfalls nicht erwartet. Akute Gefährdungen durch
Neubau oder Intensivierung von Verkehrsstrecken (Kollisionsgefahr) sind ebenfalls
nicht zu erwarten.
Es wird daher davon ausgegangen, dass keine Beeinträchtigung möglicher
Fledermausvorkommen erfolgt.
Kriechtiere, Lurche, Fische, Libellen, Käfer, Tagfalter, Nachtfalter, Schnecken
und Muscheln gem. Anhang IV FFH-Richtlinie
Die zu prüfenden Arten finden im Geltungsbereich keinen geeigneten Lebensraum,
bzw. wurden keine Hinweise auf mögliche Artvorkommen festgestellt.
Pflanzenarten gem. Anhang IV FFH-Richtlinie
Die zu prüfenden Art findet im Geltungsbereich keinen geeigneten Lebensraum.
Europäische Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie
Im Bereich der bereits gerodeten Bäume wurden keine Hinweise auf Vorkommen
von gehölz-/höhlenbrütenden Vogelarten gefunden.
Für bodenbrütende Wiesen- und Ackervögel (z.B. Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche) ist
das Planungsgebiet aufgrund der bereits bestehenden Nutzung als Kindergarten
nicht geeignet.
Insgesamt wird daher davon ausgegangen, dass mit der vorliegenden Planung
keine Verbotstatbestände ausgelöst werden.
Es wird für keine europäische Vogelart eine erhebliche Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population erwartet.
Weitere streng geschützte Arten, die keinen gemeinschaftlichen Schutzstatus
aufweisen
Die zu prüfenden Arten finden im Geltungsbereich keinen geeigneten Lebensraum.
4.
Erforderliche Vermeidungsmaßnahme:
Die erforderliche Rodung von Gehölzen hat ausschließlich außerhalb der
Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar zu erfolgen
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(entsprechend § 39 BNatSchG), um keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände auszulösen.
Durch die bereits Mitte Februar 2016 durchgeführte Baumfällung als vorgezogene
Maßnahme konnte der gesetzlich zugelassene Zeitraum eingehalten werden.
Es wird daher davon ausgegangen, dass mit der durchgeführten Gehölzbeseitigung
keine Beeinträchtigung möglicher Artvorkommen erfolgte.
5.
Fazit
Auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes wird erwartet, dass keine
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 des BNatSchG erfüllt werden.
Darauf aufbauend ist eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45
Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich.
Zum Schutz von zu erhaltendem Baumbestand wird empfohlen, während der
Bauzeit baumerhaltende und schadenbegrenzende Maßnahmen vorzusehen:
Schutz vor Beeinträchtigung, z. B. durch Wurzelverletzungen infolge von
Bodenverdichtung und Abgrabung.
Folgende Richtlinien sind hier maßgeblich: ZTV Baum, RAS-LP 4, DIN 18920.
Es wird darauf hingewiesen, dass der vollständige und dauerhaft unversehrte Erhalt
eines Baumes im ober- und unterirdischen Bereich in der Regel nur dann
gewährleistet ist, wenn Eingriffe in einem Abstand von mindestens 1,5 Meter von
der Kronentraufe durchgeführt werden.
Norbert Einödshofer
Landschaftsarchitekt Stadtplaner
Scheyern, 22.02.2016
Anlage:
Aktennotiz vom 25.1.2016
Skizze des zu beseitigenden Baumbestandes
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N O R B E R T
E I N Ö D S H O F E R
LANDSCH AFTSARCHITEKT
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85298 SCHEYERN
STADTPLANER
AKTENNOTIZ
TEL 08441-82480
FAX 08441-82470
[email protected]
25.01.2016
Kindergarten St. Andreas Pfaffenhofen/Ilm
Baumfällung als vorgezogene Maßnahme für die geplante Erweiterung des Kindergartens
Für die o.g. Baumaßnahme ist die Beseitigung von Baumbestand erforderlich.
Baubeginn ist geplant für ca. Juli/August 2016.
Zur Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorgesehen;
die Planungsarbeiten hierfür laufen derzeit an.
Bei dem vorgesehenen Baugrundstück handelt es sich um den Garten des bestehenden Kindergartens St.
Andreas, der als „gärtnerisch genutzte Grundfläche“ gem. §39 BNatSchG anzusehen ist.
Ungeachtet dessen ist geplant, die bestehenden Bäume im Zeitraum bis 29.02.2016 zu fällen, um Konflikte mit
der Naturschutzgesetzgebung auszuschließen.
Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange ist im Rahmen einer „speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung“ zu klären, inwieweit die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG
i.V.m. der EU-Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erfüllt sind.
Dies ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abzuhandeln.
Da das Bebauungsplanverfahren jedoch nicht bis 29.02.2016 abgeschlossen sein wird, wurde mit der
UNatSchB am Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm vereinbart, dass der Baumbestand vorab auf mögliche
Artvorkommen untersucht wird.
Sollten dabei keine Artvorkommen vorgefunden werden, so kann der Baumbestand beseitigt werden.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ist dies im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(saP) entsprechend zu dokumentieren.
Hierzu wurde heute eine entsprechende Bestandsaufnahme durchgeführt, wobei insbesondere auf das
Vorkommen von baum-/höhlenbrütenden Vogelarten und Fledermausvorkommen geachtet wurde
(die z.T. vorhandenen Asthöhlen wurden mit Hilfe einer Leiter inspiziert):
Folgender Baumbestand ist zu beseitigen (s. beil. Skizze):
Nr. 1.: Acer saccharinum – Silber-Ahorn (oder Acer rubrum – Rot-Ahorn?)
3-stämmig, StU gesamt ca. 350 cm, Kronendurchmesser ca. 15-20 m, Höhe ca. 15-20 m
z.T. im unteren Stammbereich abstehende Rinde, als Rindenhabitat nicht geeignet, bzw. wurden keine
Fledermausvorkommen festgestellt.
Eine kleinere Asthöhle (Durchmesser ca. 5-10 cm): unbewohnt
Nr. 2.: Acer campestre – Feld-Ahorn
StU ca. 65 cm, Kronendurchmesser ca. 6 m, Höhe ca. 6-8 m
Keine geeigneten Rindenhabitate.
Eine kleinere Asthöhle (Durchmesser ca. bis 5 cm): unbewohnt
Nr. 3.: Acer saccharinum – Silber-Ahorn (oder Acer rubrum – Rot-Ahorn?)
3-stämmig, StU ca. 100/120/120 cm, Kronendurchmesser ca. 10-15 m, Höhe ca. 10-15 m
Keine geeigneten Rindenhabitate.
Zwei kleinere Asthöhlen (Durchmesser ca. 10-15 cm, bzw. 5-10 cm): unbewohnt
STEUERNUMMER
9 154 214 40163
FINANZAMT PFAFFENHOFEN A.D.ILM
SPARKASSE
PFAFFENHOFEN
BLZ 721 516 50 KTO 878 132
NORBERT EINÖDSHOFER
LANDSCHAFTSARCHITEKT STADTPLANER
25. JANUAR 2016
SEITE 2
Nr. 4.: Apfelbaum
StU gesamt ca. 135 cm, Kronendurchmesser ca. 8 m, Höhe ca. 6 m
Keine geeigneten Rindenhabitate, keine Asthöhlen vorhanden
Insgesamt wurden keine relevanten Artvorkommen festgestellt.
Es wird daher davon ausgegangen, dass bei einer Baumfällung bis 29.02.2016 keine Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 des BNatSchG erfüllt werden.
aufgestellt:
25. Januar 2016
Norbert Einödshofer
Landschaftsarchitekt Stadtplaner
Verteiler:
Landratsamt Pfaffenhofen / UNatSchB
Stadt Pfaffenhofen
Kindergarten St. Andreas
Architekturbüro Obereisenbuchner