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UPDATE
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Mietrecht und Meldewesen
Inkrafttreten des Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister
Xaver Baumberger und Raphael Rigling
27. Oktober 2015
Das neue Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister
Wissenswertes für Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen
Am 1. Januar 2016 wird im Kanton Zürich das „Gesetz über das Meldewesen und die
Einwohnerregister“ – abgekürzt MERG – in Kraft treten. Bis anhin waren Verpflichtungen
von Mietern und Hauseigentümern gegenüber der Einwohnerkontrolle im Gemeindegesetz (GG) enthalten. Die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes (§§ 32 –
39g) werden mit dem Inkrafttreten des MERG per 1. Januar 2016 aufgehoben und gelten
deshalb nicht mehr.
Aus Vermietersicht verdienen mit dem Inkrafttreten des MERG vor allem folgende Punkte
Beachtung:
Alle Gemeinden werden neu verpflichtet, es Liegenschaftsverwaltungen und Vermietern
zu ermöglichen, Meldungen an die Einwohnerkontrollen elektronisch abzusetzen. Gemeinden, welche bis anhin hierfür noch keine Internetplattform zur Verfügung gestellt
haben, werden eine solche also einführen müssen.
Das MERG enthält auch eine neue gesetzliche Grundlage dafür, dass Hauseigentümer und
Verwaltungen den Einwohnerkontrollen Auskünfte erteilen müssen, wenn Mieter ihren
Meldepflichten nicht nachkommen. Es hält überdies fest, dass diese Auskünfte unentgeltlich zu erteilen sind. Den Einwohnerkontrollen wird es also mit dem Inkrafttreten des
MERG ausdrücklich erlaubt, bei Eigentümern und Verwaltungen Nachforschungen anzustellen, wenn Mieter ihren Meldepflichten nicht nachkommen.
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Die zu meldenden Angaben werden mit dem Inkrafttreten des MERG etwas geändert.
Neu muss auch die Staatsangehörigkeit des Mieters zwingend gemeldet werden, wobei
das MERG eine gesetzliche Grundlage dafür enthält, dass Mieter ihre Staatsangehörigkeit
Vermietern und Verwaltungen bekannt geben müssen.
Dafür enthält das MERG keine Verpflichtung, den Wegzugsort und den Arbeitgeber zu
melden. Zuzugsort und Geburtsdatum sind hingegen der Einwohnerkontrolle mitzuteilen,
wenn sie dem Vermieter oder der Verwaltung bekannt sind.
Das MERG wiederholt ausserdem, dass allen Mietern beim Abschluss eines Mietvertrags
ein amtlicher Wohnungsausweis auszustellen ist. Konkret hat der Wohnungsausweis insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Adresse der oder des Vermietenden bzw. der Liegenschaftenverwaltung
- Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer
- Beginn des Mietverhältnisses
- Name und Vorname der oder des Mietenden
Auch die Pflicht, die amtliche Wohnungsnummer auf dem Mietvertrag zu vermerken, ist
im MERG enthalten.
Die Aufzählung dieser Verpflichtungen ist selbstverständlich nicht abschliessend. Sollten
sich im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des MERG weitere Fragen ergeben, dürfen
Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.
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