UPDATE Rechtsgebiet: betreffend: von: Datum: Mietrecht und Meldewesen Inkrafttreten des Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister Xaver Baumberger und Raphael Rigling 27. Oktober 2015 Das neue Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister Wissenswertes für Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen Am 1. Januar 2016 wird im Kanton Zürich das „Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister“ – abgekürzt MERG – in Kraft treten. Bis anhin waren Verpflichtungen von Mietern und Hauseigentümern gegenüber der Einwohnerkontrolle im Gemeindegesetz (GG) enthalten. Die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes (§§ 32 – 39g) werden mit dem Inkrafttreten des MERG per 1. Januar 2016 aufgehoben und gelten deshalb nicht mehr. Aus Vermietersicht verdienen mit dem Inkrafttreten des MERG vor allem folgende Punkte Beachtung: Alle Gemeinden werden neu verpflichtet, es Liegenschaftsverwaltungen und Vermietern zu ermöglichen, Meldungen an die Einwohnerkontrollen elektronisch abzusetzen. Gemeinden, welche bis anhin hierfür noch keine Internetplattform zur Verfügung gestellt haben, werden eine solche also einführen müssen. Das MERG enthält auch eine neue gesetzliche Grundlage dafür, dass Hauseigentümer und Verwaltungen den Einwohnerkontrollen Auskünfte erteilen müssen, wenn Mieter ihren Meldepflichten nicht nachkommen. Es hält überdies fest, dass diese Auskünfte unentgeltlich zu erteilen sind. Den Einwohnerkontrollen wird es also mit dem Inkrafttreten des MERG ausdrücklich erlaubt, bei Eigentümern und Verwaltungen Nachforschungen anzustellen, wenn Mieter ihren Meldepflichten nicht nachkommen. Baumberger Rechtsanwälte | Hermannweg 4 | T +41 52 245 01 45 | CH-8400 Winterthur | F +41 52 245 01 46 | [email protected] | www.baumberger-rechtsanwaelte.ch 2 Die zu meldenden Angaben werden mit dem Inkrafttreten des MERG etwas geändert. Neu muss auch die Staatsangehörigkeit des Mieters zwingend gemeldet werden, wobei das MERG eine gesetzliche Grundlage dafür enthält, dass Mieter ihre Staatsangehörigkeit Vermietern und Verwaltungen bekannt geben müssen. Dafür enthält das MERG keine Verpflichtung, den Wegzugsort und den Arbeitgeber zu melden. Zuzugsort und Geburtsdatum sind hingegen der Einwohnerkontrolle mitzuteilen, wenn sie dem Vermieter oder der Verwaltung bekannt sind. Das MERG wiederholt ausserdem, dass allen Mietern beim Abschluss eines Mietvertrags ein amtlicher Wohnungsausweis auszustellen ist. Konkret hat der Wohnungsausweis insbesondere folgende Angaben zu enthalten: - Name und Adresse der oder des Vermietenden bzw. der Liegenschaftenverwaltung - Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer - Beginn des Mietverhältnisses - Name und Vorname der oder des Mietenden Auch die Pflicht, die amtliche Wohnungsnummer auf dem Mietvertrag zu vermerken, ist im MERG enthalten. Die Aufzählung dieser Verpflichtungen ist selbstverständlich nicht abschliessend. Sollten sich im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des MERG weitere Fragen ergeben, dürfen Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. ***
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