neuerungen und änderungen beI den sozIalversIcherungen

Info
dezember 2015
www.bdo.ch
rechtaus
interessant
News
Bern
xxxxx
neuerungen
und änderungen bei
den sozialversicherungen
(3. Teil)
per 1. Januar 2016
Die Anpassungen per 2016 erscheinen auf den ersten Blick vergleichsweise marginal zu sein. Da das Sozialversicherungssystem der Schweiz weitgehend mittels weniger Kerngrössen koordiniert ist, wirken sich diese Anpassungen dennoch grossflächig aus.
Das Wichtigste in Kürze
Bezeichnung
2016
2015
EO-Lohnabzug
0,45 %
0,5 %
Höchstversicherter Lohn bei der ALV
CHF 148'200
CHF 126'000
Höchstversicherter Lohn bei der UVG
CHF 148'200
CHF 126'000
Mindestverzinsung BVG-Obligatorium
1,25 %
1,75 %
Hier finden Sie unser Merkblatt «Beiträge und Leistungen 2016»
Und hier unsere Publikation «Sozialversicherungen in der Schweiz, Stand 01.01.2016»
Ansätze in der Personalvorsorge der Jahre 2012 bis 2016
1. Säule
AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung
Unselbständigerwerbende
Die Leistungen der AHV werden alle zwei Jahre der Teuerung angepasst. Letztmals erfolgte eine Anpassung zum 1.1.2015. Die nächste Anpassung der Rentenleistungen erfolgt damit erst wieder per 1.1.2017.
Selbständigerwerbende
Aufgrund der Reduktion des Beitrages an die Erwerbsersatzordnung (EO) muss die Beitragstabelle für Selbständigerwerbende und
Nichterwerbstätige angepasst werden. Die AHV/IV/EO-Beiträge der Selbständigerwerbenden reduzieren sich bis zu einem jährlichen Einkommen von CHF 9'400 auf 5,196 %. Im Einkommensbereich zwischen CHF 9'400 und 56'400 gilt weiterhin eine sinkende
Beitragsskala. Einkommen ab CHF 56'400 pro Jahr werden neu mit einem Beitrag von 9,65 % (bisher 9,7 %) erfasst.
BDO newsletter dezember 2015
neuerungen und änderungen bei den sozialversicherungen
2
Nichterwerbstätige
Die AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige reduzieren sich ebenfalls. Die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge erfolgt
auf der Grundlage des massgebenden Vermögens und Renteneinkommens. Der Mindestbeitrag pro Person reduziert sich marginal
per 1.1.2016 auf neu CHF 478 pro Jahr (bisher CHF 480). Der Maximalbeitrag reduziert sich auf neu CHF 23'900 pro Jahr (bisher
CHF 24'000).
Weitere Informationen zum Thema AHV - Nichterwerbstätigenbeiträge finden Sie hier:
BDO Newsletter vom Februar 2012 «AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige»
IV - Invalidenversicherung
Mit Anhebung der UVG-Höchstgrenze erhöhen sich auch die Taggelder der Invalidenversicherung. Der maximale Tagesansatz für
das grosse Taggeld erhöht sich auf CHF 407 pro Tag (bisher CHF 346).
EO - Erwerbsersatzordnung
Der Bundesrat hat mit Wirkung per 1.1.2016 die Senkung des EO-Beitragssatzes von heute 0,5 auf 0,45 % beschlossen. Diese Reduktion ist befristet auf fünf Jahre, von 2016 bis 2020. Die Reserven des Fonds für die Erwerbsersatzordnung (EO) entsprechen Ende
2015 wieder den gesetzlichen Mindestanforderungen. Eine Senkung des Beitragssatzes von heute 0,5 auf 0,45 % erlaubt gemäss
den Projektionen den Erhalt der Mindestreserven.
Durch die Einführung der Mutterschaftsversicherung per Juli 2005 wurden die Reserven der EO, die auch Entschädigungen für
Dienstleistende in Armee, Zivilschutz und Zivildienst ausrichtet, in den Folgejahren stark abgebaut. Deshalb sah sich der Bundesrat
gezwungen, zur Sicherstellung der Liquidität und zum Wiederaufbau der Reserven den Beitragssatz für die EO per 1. Januar 2011 von
0,3 auf 0,5 Lohnprozente anzuheben, befristet bis Ende 2015. Die vom Gesetz vorgegebene Mindestreserve des Fonds beträgt 50 %
einer Jahresausgabe der EO. Per Ende 2015 werden gemäss den aktuellen Projektionen wieder Reserven im Umfang von 55 Prozent
zur Verfügung stehen, weshalb eine Senkung der EO-Beiträge ab 2016 umgesetzt werden kann.
ALV - Arbeitslosenversicherung
Der versicherte Höchstbetrag bei der Arbeitslosenversicherung steigt von CHF 10'500 auf CHF 12'350 pro Monat, bzw. von
CHF 126'000 auf CHF 148'200 pro Jahr an.
Die Plafonierung für die ALV-Beiträge hängt von der obligatorischen Unfallversicherung ab. Dies hat zur Folge, dass
▶▶ Arbeitgebende und Arbeitnehmende auf einer zusätzlichen Lohntranche von CHF 22'200 1,1 % Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten und
▶▶ der Solidaritätsbeitrag von je 0,5 % wird nur noch auf Salären über CHF 148'200 erhoben.
Neben den ALV-Taggeldern steigen auch die übrigen Leistungen der Arbeitslosenversicherung, Insolvenz- sowie Kurzarbeitsentschädigung, automatisch an.
FAK - Familienzulagen
Die Beiträge von Selbständigerwerbenden an die Familienausgleichskassen werden nur auf dem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht. Durch die Anhebung der UVGHöchstgrenze von CHF 126'000 auf CHF 148'200 erhöht sich automatisch auch das maximal beitragspflichtige Einkommen bei den
Familienzulagen.
BDO newsletter dezember 2015
neuerungen und änderungen bei den sozialversicherungen
3
2. Säule
BVG - Berufliche Vorsorge
Die Tiefzinspolitik der Notenbanken hat die Rendite der Bundesobligationen auf rekordtiefe Werte sinken lassen. Die Verzinsung der
7-jährigen Bundesobligationen lag Ende August 2015 bei minus 0,38 %. Weltweit tiefe Zinsen lassen sich auch im Bereich der Anleihen beobachten. Die Aktienmärkte haben sich im 2014 zwar positiv entwickelt, in diesem Jahr jedoch sind die Schwankungen in der
Entwicklung von Aktien und Anleihen hoch und die Performance ist ungenügend.
Aus diesen Gründen hat der Bundesrat beschlossen, den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) auf neu
1,25 % (bisher 1,75 %) zu senken.
UVG - Unfallversicherung
Mit der Erhöhung des versicherten Verdienstes haben die Arbeitgebenden neu auf Löhnen bis CHF 148'200 (bisher CHF 126'000)
UVG-Beiträge zu bezahlen.
Arbeitnehmende mit mehr als acht Wochenarbeitsstunden haben ebenfalls auf Löhnen bis CHF 148'200 Beiträge an die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) zu entrichten. Für Arbeitnehmende mit einem Bruttoeinkommen über CHF 126'000 hat diese Erhöhung eine Verbesserung der Leistungen zur Folge. Taggelder der Unfall-, Arbeitslosen- und Invalidenversicherung erhöhen sich entsprechend. Der neue Höchstbetrag hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der Beiträge und Leistungen der
Arbeitslosenversicherung und das Taggeldsystem der Invalidenversicherung. Bei der Unfallversicherung erhöht sich das Taggeld auf
neu CHF 407 pro Tag (bisher CHF 346).
Für Selbständigerwerbende die sich freiwillig der Unfallversicherung anschliessen, gelten ab 1. Januar 2016 ebenfalls neue Grenzen.
So gilt es neu mindestens 45 % (bisher 50 %) des UVG-Höchstbetrages zu versichern (neu mind. CHF 66'690, bisher mind.
CHF 63'000).
Auch für mitarbeitende Familienangehörige, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten, gelten neue
Grenzbeträge. So müssen neu mindestens 30 % (bisher 33 %) des Höchstbetrages (neu mind. CHF 44'460, bisher mind.
CHF 42'000) versichert werden.
Aufgrund der erheblichen Anpassung des maximal versicherten Verdienstes auf CHF 148'200 (bisher CHF 126'000) mussten die in
Prozenten festgelegten Grenzen des minimal versicherten Verdienstes reduziert werden, ansonsten der Kreis der Versicherten massiv kleiner geworden wäre.
Sofern Arbeitgeber UVG-Zusatzversicherungen abgeschlossen haben, werden diese Prämien ab 2016 sinken. Vorausgesetzt sind
gleichbleibende Beitragssätze.
Allgemeine Neuerungen
Internationales - Fürstentum Liechtenstein
Mit Wirkung per 1.1.2016 wird die Vo (EG) Nr. 883/2004 in ihrer aktuellen Fassung - mit Berücksichtigung der Korrektur-Vo (EG)
Nr. 465/2012 - auch gegenüber den EFTA-Staaten (Liechtenstein, Norwegen und Island) angewendet.
Für neue Sachverhalte werden somit die EU-Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 ersetzt. Für Sachverhalte bis
31.12.2015, welche noch unter den Geltungsbereich der alten Verordnungen Vo (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 fallen, gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von 10 Jahren. Zu beachten ist eine Optionsfrist auf das neue Recht innerhalb der ersten drei Monate
nach Inkrafttreten bzw. Anwendung der Vo (EG) Nr. 883/2004.
BDO newsletter dezember 2015
neuerungen und änderungen bei den sozialversicherungen
4
Die Regelungen in der Vo (EG) Nr. 883/2004 sehen vor, dass eine Person jeweils nur unter die Gesetzgebung eines einzigen Staates
unterstellt wird, nach dem sogenannten Erwerbsortsprinzip (Art. 11 Abs. 1 Vo (EG) Nr. 883/2004). Insbesondere mit Liechtenstein
hatte die Schweiz noch verschiedene Ausnahmeregelungen, welche eine Unterstellung unterschiedlicher Einkünfte in unterschiedlichen Ländern vorsah. Neu werden damit auch zwischen der Schweiz und Liechtenstein sämtliche Einkünfte nur noch in einem Land
versichert.
In diesem Zusammenhang ist es in allen Fällen wichtig, dass Arbeitnehmende mit Wohn- und Arbeitsort jeweils im anderen Land,
nach allfälligen weiteren Tätigkeiten befragt werden. Arbeitet eine Person im Wohnsitzland mehr als 25 %, so müssen sämtliche
Einkommen im Wohnsitzland mit den dort gültigen gesetzlichen Sozialversicherungen abgerechnet werden. Zu beachten ist, dass
die Vo (EG) Nr. 883/2004 nur auf Staatsangehörige der EU/EFTA-Länder sowie der Schweiz angewendet werden. Einzig im Rahmen
einer Entsendung spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen empfehlen wir,
grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmende jährlich zu allfälligen Tätigkeiten (Nebenerwerb, Home-Office-Tätigkeiten o.ä.) im
Wohnsitzland zu befragen und eine unterzeichnete Bestätigung zu verlangen.
Mögliche Formulierung der Bestätigung bei Wohn- oder Arbeitsort im Ausland
Hiermit bestätige ich, nebst meiner Beschäftigung bei ..... (Arbeitgeber), in meinem Wohnsitzland ..... oder einem anderen EU-/
EFTA-Land keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ich verpflichte mich, dem Arbeitgeber Änderungen meiner Beschäftigungssituation unverzüglich zu melden. Im Falle von Unterlassung oder falschen Angaben hafte ich für Nachforderungen seitens
der Sozialversicherungen. Weiter verzichte ich gegenüber meinem Arbeitgeber auf sämtliche arbeitsvertraglich zugesicherte Leistungen, welche infolge einer Falschunterstellung vom jeweiligen Versicherer nicht erbracht werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
BDO Newsletter vom Februar 2015 «Grenzüberschreitende Sozialversicherungen - die aktuellen Verordnungen CH/EU ab 1.1.2015»
Beitragsberechnung für Selbständigerwerbende bei der AHV
Die Zinsen für das im Betrieb investierte Eigenkapital sind bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abzugsfähig. Diese «fiktive Verbuchung» eines Zinses reduziert die AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden. Eine zum 1.1.2012 vorgenommene Anpassung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in der Wegleitung für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige (WSN) musste mit Wirkung per 12. August 2015 umgehend rückgängig gemacht
werden. Sämtliche Fälle ab diesem Datum werden wieder nach der «alten» Methode berechnet. Die Ermittlung des Einkommens
aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist künftig in der vom Bundesgericht (BGE 9C_12/2015 vom 11. August 2015) bestätigten Reihenfolge - zuerst Abzug des Eigenkapitalzinses (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG), dann Aufrechnung der Beiträge (Art. 9 Abs. 4 AHVG) - vorzunehmen.
Mit der damaligen Anpassung der Berechnungsmethode haben sich zu hohe Beiträge zu Gunsten der Ausgleichskasse ergeben.
Wichtig ist, dass diese «neue alte» Praxis ab sofort Anwendung findet auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle. Bereits
rechtskräftige Verfügungen können nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Das BSV wird ihre Wegleitung (WSN) per 1.1.2016
entsprechend anpassen resp. die Formulierung aus dem Jahre 2011 wieder aufleben lassen.
Neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises ab 1.1.2016
Im August 2015 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ohne grosse Ankündigung eine neue «Wegleitung zum Ausfüllen des
Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11)», welche ab dem 1.1.2016 anwendbar ist, auf ihrer Homepage publiziert. Sie löst per 1.1.2016 die momentan gültige Wegleitung ab und ist für Lohnzahlungen ab dem 1.1.2016 anwendbar.
Weitere Informationen und Kursangebote zum Thema Neuer Lohnausweis 2016 finden Sie hier:
BDO Newsletter vom November 2015: «Der neue Lohnausweis 2016»
Flyer Kursangebot BDO - Neuer Lohnausweis 2016
Anmeldung zum Kurs - Neuer Lohnausweis 2016
BDO newsletter dezember 2015
neuerungen und änderungen bei den sozialversicherungen
5
Ausblick
UVG-Revision (voraussichtlich per 1.1.2017)
National- und Ständerat genehmigten am 25. September 2015 in der Schlussabstimmung die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). Es wird voraussichtlich auf den 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Das revidierte Unfallversicherungsgesetz (UVG) bringt einige kleine Anpassungen und bereinigt Punkte, welche in der Praxis schon
häufig für Diskussionen und Probleme sorgten. So beginnt inskünftig der Versicherungsschutz bereits am ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses, auch wenn dieser beispielsweise auf ein Wochenende fällt. Der Versicherungsschutz endet neu am 31. Tag (bisher am
30. Tag) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit dieser Verlängerung der Nachdeckungsfrist wird unmissverständlich der
ganze Folgemonat abgedeckt. Die Abredeversicherung kann neu für sechs Monate (bisher 180 Tage) abgeschlossen werden.
In Bezug auf die je nachdem gesetzlich zwingende Suva-Anschlusspflicht wird in Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG eine abschliessende Auflistung vorgenommen, welche Verkaufsbetriebe ohne Produktion bei der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (Suva) zu versichern
sind. Es sind dies:
Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:
1. Optikergeschäfte,
2. Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3. Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4. Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5. Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
Ergänzungsleistungen - Restriktionen beim BVG-Kapitalbezug
Bundesrat Berset will mittels verschiedener Anpassungen im Bereich Berufliche Vorsorge (BVG) sowie Ergänzungsleistungen (EL)
verhindern, dass Pensionierte ihr Pensionskassengeld verprassen und anschliessend die Allgemeinheit belasten, indem sie Ergänzungsleistungen (EL) beziehen.
Bundesrat Berset unterbreitet seinen Ratskolleginnen und -kollegen zwei Varianten: Variante 1 verbietet den BVG-Kapitalbezug aus
dem Obligatorium gänzlich. Variante 2 beschränkt den BVG-Kapitalbezug aus dem Obligatorium auf 50 %. Der Kapitalbezug aus
dem überobligatorischen Guthaben soll jedoch weiterhin unbeschränkt möglich sein, wenn das Reglement der Pensionskassen dies
so vorsieht.
Komplett verbieten will Bundesrat Berset hingegen den BVG-Kapitalbezug im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
In gewissen Fällen soll der Kapitalbezug beim BVG dennoch unbeschränkt möglich bleiben – insbesondere für den Erwerb von
Wohneigentum. Personen, welche in ein aussereuropäisches Land auswandern, sollen ihr BVG-Kapital weiterhin vollumfänglich beziehen dürfen.
Weitere Informationen zum Thema: «Rente oder Kapital» finden Sie hier:
BDO Newsletter vom April 2012 «Rente oder Kapital - Eine schwierige Entscheidung, Teil 1»
BDO Newsletter vom Juni 2012 «Rente oder Kapital - Eine schwierige Entscheidung, Teil 2»
BDO newsletter dezember 2015
neuerungen und änderungen bei den sozialversicherungen
6
Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Wenn Fragen offen sind, wenden Sie sich an Ihren Kundenpartner oder
eine BDO Niederlassung in Ihrer Nähe.
Autor
Rafael Lötscher, Leiter Fachgruppe Sozialversicherungen, BDO AG Zug, Tel: 041 757 50 00, E-Mail: [email protected]
Haben Sie Fragen?
Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer 33 Niederlassungen in Ihrer Nähe.
http://www.bdo.ch/de/meta/standorte/
oder Tel. 0800 825 000
Hinweis
Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen.
Copyright
Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu.
Ansprechperson: Heidi Fundinger
Tel: 044 444 35 09
E-Mail: [email protected]