Georg Wilhelm Friedrich Hegel
27. August 1770 in Stuttgart – 14.
November 1831 in Berlin
Georg Wilhelm Friedrich Hegel
05.01.2016
Prof. Dr. Alexander Thumfart
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel
„Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee – der sittliche Geist,
als der offenbare, sich selber deutliche, substantielle Wille, der sich
denkt und weiß und das, was er weiß und insofern er es weiß,
vollführt.“
„es ist der Gang Gottes in der Welt, dass der Staat ist, sein Grund ist
die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft. Bei der Idee
des Staates muß man nicht besondere Staaten vor Augen haben, nicht
besondere Institutionen, man muß vielmehr die Idee, diesen
wirklichen Gott, für sich betrachten.“
(Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, §258
und Zusatz)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel
„So soll denn diese Abhandlung, sofern sie die Staatswissenschaft
enthält, nichts anderes sein als der Versuch, den Staat als ein in sich
Vernünftiges zu begreifen und darzustellen (…) Das was ist zu
begreifen, ist die Aufgabe der Philosophie, denn das was ist, ist die
Vernunft. Was das Individuum betrifft, so ist ohnehin jedes ein Sohn
seiner Zeit; so ist auch die Philosophie ihre Zeit in Gedanken erfaßt.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, Vorrede)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel
„Wenn die Philosophie ihr Grau in Grau malt, dann ist eine Gestalt des
Lebens alt geworden, und mit Grau in Grau läßt sie sich nicht
verjüngen, sondern nur erkennen; die Eule der Minerva beginnt erst
mit der einbrechenden Dämmerung ihren Flug.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, Vorrede)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel
Aufbau der Rechtsphilosophie (und Struktur dieser Vorlesung)
A)
Familie
B)
Bürgerliche Gesellschaft
C)
Staatsverfassung
A1) Familie
B1) Drei Momente der Bürgerlichen Gesellschaft
C1) Drei Elemente des Staates
a) inneres Staatsrecht
b) äußeres Staatsrecht
c) Weltgeschichte
C1a) Drei Gewalten: Gesetzgebung, Regierung, Monarch
C1b) Krieg
C1c) Weltgeschichte als Gang Gottes (begriffen)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel
„Die Sittlichkeit ist die Idee der Freiheit, als das lebendige Gute (…) –
der zur vorhandenen Welt und zur Natur des Selbstbewußtseins
gewordene Begriff der Freiheit.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 142)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel
„Der Begriff dieser Idee ist nur als Geist, als sich Wissendes und
Wirkliches, indem er die Objektivierung seiner selbst, die Bewegung
durch die Form seiner Momente ist. Er ist daher:
A. Der unmittelbare oder natürliche sittliche Geist; - die Familie (…).
B. bürgerliche Gesellschaft, eine Verbindung der Glieder als
selbständiger Einzelner in einer (…) formellen Allgemeinheit, durch
ihre Bedürfnisse und durch die Rechtsverfassung als Mittel der
Sicherheit der Personen und des Eigentums … (äußerliche Staat)
C. in den Zweck und die Wirklichkeit des substantiellen Allgemeinen
(…) – in die Staatsverfassung“.
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 157)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – A1
„der objektive Ausgangspunkt (der Ehe, A.T.) aber ist die freie
Einwilligung der Personen, und zwar dazu, eine Person auszumachen“.
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 162)
„Das Sittliche der Ehe besteht in dem Bewußtsein dieser Einheit als
substantiellen Zwecks, hiermit in der Liebe, dem Zutrauen und der
Gemeinsamkeit der ganzen individuellen Existenz, - in welcher
Gesinnung und Wirklichkeit der natürliche Trieb zur Modalität eines
Naturmoments (…) herabgesetzt wird, das geistige Band in seinem
Rechte als das Substantielle (…) an sich Unauflösliche sich heraushebt.“
(ebda. § 163)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel A1/B1
„Die Familie tritt auf natürliche Weise und wesentlich durch das Prinzip
der Persönlichkeit in eine Vielheit von Familien auseinander (…) Dies
Reflexionsverhältnis (auf das besondere Allgemeine der Familie, A.T.)
stellt daher zunächst den Verlust der Sittlichkeit dar oder (…) macht es
die Erscheinungswelt des Sittlichen, die bürgerliche Gesellschaft aus“.
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 181)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – B1
„Die konkrete Person, welche sich als besondere Zweck ist, als ein
Ganzes von Bedürfnissen und eine Vermischung von
Naturnotwendigkeit und Willkür, ist das eine Prinzip der bürgerlichen
Gesellschaft, - aber die besondere Person als wesentlich in Beziehung
auf andere solche Besonderheit, so daß jede durch die andere und
zugleich schlechthin nur als durch die Form der Allgemeinheit, das
andere Prinzip, vermittelt sich geltend macht und befriedigt“.
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 182)
„Die Schöpfung der bürgerlichen Gesellschaft gehört übrigens der
modernen Welt an“ (ebda., Zusatz)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – B1
„Der selbstsüchtige Zweck in seiner Verwirklichung, so durch die
Allgemeinheit bedingt, begründet ein System allseitiger Abhängigkeit,
daß die Subsistenz und das Wohl des Einzelnen und sein rechtliches
Dasein in die Subsistenz, das Wohl und Recht aller verflochten, darauf
begründet und nur in diesem Zusammenhange wirklich und gesichert
ist. – Man kann dies System zunächst als den äußeren Staat, - Not- und
Verstandesstaat ansehen.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 183)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel - B1
„Die bürgerliche Gesellschaft enthält die drei Momente:
A. Die Vermittlung des Bedürfnisses und die Befriedigung des
Einzelnen durch seine Arbeit und durch die Arbeit und
Befriedigung der Bedürfnisse aller Übrigen, - das System der
Bedürfnisse.
B. Die Wirklichkeit des darin enthaltenen Allgemeinen der Freiheit,
der Schutz des Eigentums durch die Rechtspflege.
C. Die Vorsorge gegen die in jenen Systemen zurückbleibende
Zufälligkeit (als Willkür des Bösen, § 232, A.T.) und die Besorgung
des besonderen Interesses als eines Gemeinsamen, durch die
Polizei und Korporation.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 188)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – B1
„Wenn die bürgerliche Gesellschaft sich in ungehinderter Wirksamkeit
befindet, so ist sie innerhalb ihrer selbst in fortschreitender
Bevölkerung und Industrie begriffen. – Durch die Verallgemeinerung
des Zusammenhangs der Menschen durch ihre Bedürfnisse und der
Weisen, die Mittel für diese zu bereiten (…), vermehrt sich die
Anhäufung der Reichtümer – (…) – auf der einen Seite, wie auf der
anderen Seite die Vereinzelung und Beschränktheit der besonderen
Arbeit und damit die Abhängigkeit und Not der an diese Arbeit
gebundenen Klasse“.
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 243)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – B1
„Es kommt hierin zum Vorschein, daß bei dem Übermaß des Reichtums
die bürgerliche Gesellschaft nicht reich genug ist, d.h. an dem ihr
eigentümlichen Vermögen nicht genug besitzt, dem Übermaß der
Armut und der Erzeugung des Pöbels zu steuern “.
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 245)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – B1/C
„Heiligkeit der Ehe und die Ehre in der Korporation sind die zwei
Momente, um welche sich die Desorganisation der bürgerlichen
Gesellschaft dreht.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 255)
„Der Zweck der Korporation als beschränkter und endlicher hat seine
Wahrheit (…) in dem an und für sich allgemeinen Zwecke und dessen
absoluter Wirklichkeit; die Sphäre der bürgerlichen Gesellschaft geht
daher in den Staat über.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 256)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1
„Der Staat ist kein Kunstwerk, er steht in der Welt, somit in der Sphäre
der Willkür, des Zufalls und des Irrtums; übles Benehmen kann ihn
nach vielen Seiten defigurieren. Aber der häßlichste Mensch, der
Verbrecher, ein Kranker und Krüppel ist immer noch ein lebender
Mensch; das Affirmative, das Leben, besteht trotz des Mangels, und
um dieses Affirmative ist es hier zu tun.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 258)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1
„Die Idee des Staates hat: a) unmittelbare Wirklichkeit und ist der
individuelle Staat als sich beziehender Organismus, Verfassung oder
inneres Staatsrecht;
b) geht sie in das Verhältnis des einzelnen Staates zu anderen Staaten
über, - äußeres Staatsrecht;
c) ist sie die allgemeine Idee als Gattung und absolute Macht gegen die
individuellen Staaten, der Geist, der sich im Prozeß der Weltgeschichte
seine Wirklichkeit gibt.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 259)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„Der Staat ist die Wirklichkeit der konkreten Freiheit; die konkrete
Freiheit aber besteht darin, daß die persönliche Einzelheit und deren
besondere Interessen sowohl ihre vollständige Entwicklung und die
Anerkennung ihres Rechts für sich (im Systeme der Familie und der
bürgerlichen Gesellschaft) haben, als sie durch sich selbst in das
Interesse des Allgemeinen teils übergehen, teils mit Wissen und Willen
dasselbe und zwar als ihren eigenen substantiellen Geist anerkennen
und für dasselbe als ihren Endzweck tätig sind“.
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 260)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„Das Wesen des neuen Staates ist, daß das Allgemeine verbunden sei
mit der vollen Freiheit der Besonderheit und dem Wohlergehen der
Individuen, daß also das Interesse der Familie und bürgerlichen
Gesellschaft sich zum Staate zusammennehmen muß, daß aber die
Allgemeinheit des Zwecks nicht ohne das eigene Wissen und Wollen
der Besonderheit, die ihr Recht behalten muß, fortschreiten kann. (…)
Nur dadurch, daß beide Momente in ihrer Stärke bestehen, ist der
Staat als ein gegliederter und wahrhaft organisierter anzusehen.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 260, Zusatz)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„In der Wirklichkeit ist darum der Staat überhaupt vielmehr das Erste,
innerhalb dessen sich erst die Familie zur bürgerlichen Gesellschaft
ausbildet.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 256)
„Im Staate muß man nichts haben wollen, als was den Ausdruck der
Vernünftigkeit ist. Der Staat ist die Welt, die der Geist gemacht hat; er
hat daher einen bestimmten, an und für sich seienden Gang.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 272, Zusatz)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„Der politische Staat dirimiert sich somit in die substantiellen
Unterschiede:
a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, - die
gesetzgebende Gewalt,
b) die Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle unter
das Allgemeine, - die Regierungsgewalt,
c) die Subjektivität als die letzte Willensentscheidung, - die fürstliche
Gewalt, in der die unterschiedlichen Gewalten zur individuellen
Einheit zusammengefaßt sind, (…) der konstitutionellen
Monarchie“.
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 273)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„Die Gewalten des Staates müssen so allerdings unterschieden sein,
aber jede muss an sich selbst ein Ganzes bilden und die anderen
Momente in sich enthalten“.
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 272, Zusatz)
„Die Vorstellung von der sogenannten Unabhängigkeit der Gewalten
hat den Grundirrtum in sich, daß die unabhängigen Gewalten dennoch
untereinander beschränken sollen. Aber durch diese Unabhängigkeit
wird die Einheit des Staates aufgehoben, die vor allem zu verlangen
ist.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 300, Zusatz)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„Diese beiden Bestimmungen, daß die besonderen Geschäfte und
Gewalten des Staats weder für sich noch in dem besonderen Willen
von Individuen selbständig und fest sind, sondern in der Einheit des
Staats als ihrem einfachen Selbst ihre letzte Wurzel haben, macht die
Souveränität des Staats aus.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 278)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„Die fürstliche Gewalt enthält selbst die drei Momente der Totalität in
sich, die Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetze, die Beratung
als Beziehung des Besonderen auf das Allgemeine, und das Moment
der letzten Entscheidung als der Selbstbestimmung, in welche alles
Übrige zurückgeht und wovon es den Anfang der Wirklichkeit nimmt.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 275)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel - C 1a
„Daß nun der Staat der sich selbst bestimmende und vollkommen
souveräne Wille, das letzte Sich-Entschließen ist, begreift die
Vorstellung leicht. Das Schwerere ist, daß dieses ‚Ich will‘ als Person
gefaßt werde. Hiermit soll nicht gesagt sein, daß der Monarch
willkürlich handeln dürfe: vielmehr ist er an den konkreten Inhalt der
Beratungen gebunden, und wenn die Konstitution fest ist, so hat er oft
nicht mehr zu tun, als seinen Namen zu unterschreiben. Aber dieser
Name ist wichtig: es ist die Spitze, über die nicht hinausgegangen
werden kann.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 279, Zusatz)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„Von der Entscheidung ist die Ausführung (…) der fürstlichen
Entscheidung, überhaupt das Fortführen und Imstandhalten des
bereits Entschiedenen, der vorhandenen Gesetze, Einrichtungen,
Anstalten für gemeinschaftliche Zwecke u. dgl. zu unterscheiden. Dies
Geschäft der Subsumtion überhaupt ergreift die Regierungsgewalt in
sich, worunter ebenso die richterlichen und polizeilichen Gewalten
begriffen sind, welche unmittelbarer auf das Besondere der
bürgerlichen Gesellschaft Beziehung haben“.
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 287)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel - C 1a
„Die gesetzgebende Gewalt betrifft die Gesetze als solche, insofern sie
weiterer Fortbestimmung bedürfen, und die ihrem Inhalte nach ganz
allgemeinen inneren Angelegenheiten. Diese Gewalt ist selber ein Teil
der Verfassung, welcher ihr vorausgesetzt ist“.
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 298)
„Diese Gegenstände bestimmen sich in Beziehung auf die Individuen
näher nach zwei Seiten: α) was durch den Staat ihnen zugute kommt
und sie zu genießen und β) was sie demselben zu leisten haben.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 299)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„Unter jenem sind die privat-rechtlichen Gesetze überhaupt, die
Rechte der Gemeinden und Korporationen und ganz allgemeine
Veranstaltungen (…). Das zu Leistende kann nur, indem es auf Geld, als
den existierenden Wert der Dinge und der Leistungen, reduziert wird,
auf eine gerechte Weise und zugleich auf eine Art bestimmt werden,
daß die besonderen Arbeiten und Dienste, die der Einzelne leisten
kann, durch seine Willkür vermittelt werden.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 299)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„Da die Abordnung zur Beratung und Beschließung über die
allgemeinen Angelegenheiten geschieht, hat sie den Sinn, dass durch
das Zutrauen solche Individuen dazu bestimmt werden, die sich besser
auf diese Angelegenheiten verstehen als die Abordnenden, wie auch,
daß sie nicht das besondere Interesse einer Gemeinde, Korporation
gegen das allgemeine, sondern wesentlich dieses geltend machen.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 309)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„Führt man Repräsentation ein, so liegt darin, daß die Einwilligung
nicht unmittelbar durch alle, sondern durch Bevollmächtigte
geschehen soll, denn der Einzelne konkurriert nun nicht mehr als
unendliche Person. Repräsentation gründet sich auf Zutrauen (…) Man
hat Zutrauen zu einem Menschen, indem man seine Einsicht dafür
ansieht, daß er meine Sache als seine Sache, nach seinem besten
Wissen und Gewissen, behandeln wird.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 309, Zusatz)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„Eine andere Voraussetzung, die in der Vorstellung, daß alle an den
Staatsangelegenheiten teilhaben sollen, liegt, daß nämlich alle sich auf
diese Angelegenheiten verstehen, ist ebenso abgeschmackt, als man
sie dessen ungeachtet häufig hören kann. In der öffentlichen Meinung
aber ist jedem der Weg offen, auch sein subjektives Meinen über das
Allgemeine zu äußern und geltend zu machen.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 308)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1a
„Seine wirkliche und lebendige Bestimmung für das Allgemeine
erreicht es (das Mitglied des Staates, A.T.) daher zunächst in seiner
Sphäre der Korporation, Gemeinde usf., wobei ihm offen gelassen ist,
durch seine Geschicklichkeit in jede, für die er sich befähigt, worunter
auch der allgemeine Stand gehört, einzutreten.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 308)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1b
„Die Individualität, als ausschließendes Für-sich-sein, erscheint als
Verhältnis zu anderen Staaten, deren jeder selbständig gegen die
anderen ist. Indem in dieser Selbständigkeit das Für-sich-Sein des
wirklichen Geistes sein Dasein hat, ist sie die erste Freiheit und die
höchste Ehre eines Volkes.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 322)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1b
„Darin, daß die Staaten sich als solche gegenseitig anerkennen, bleibt
auch im Kriege, dem Zustand der Rechtlosigkeit, der Gewalt und
Zufälligkeit, ein Band, in welchem sie an und für sich seiend für
einander gelten, so daß im Kriege selber der Krieg als ein
Vorübergehensollendes bestimmt ist. Er erhält damit die
völkerrechtliche Bestimmung, daß in ihm die Möglichkeit des Friedens
erhalten, somit z.B. die Gesandten respektiert und (…) nicht gegen
Privatpersonen geführt werde.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 338)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1c
„Die Weltgeschichte ist ferner nicht das bloße Gericht seiner (des
Geistes, A.T.) Macht, d.i. die abstrakte und vernunftlose Notwendigkeit
eines blinden Schicksals, sondern, weil er an und für sich Vernunft und
ihr Für-sich-Sein im Geiste Wissen ist, ist sie die aus dem Begriffe nur
seiner Freiheit notwendige Entwicklung der Momente der Vernunft
und damit seines Selbstbewußtseins und seiner Freiheit, - die
Auslegung und Verwirklichung des allgemeinen Geistes.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 342)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1c
„Die Staaten, Völker und Individuen in diesem Geschäfte des
Weltgeistes stehen in ihrem besonderen bestimmten Prinzipe auf, das
in ihrer Verfassung und der ganzen Breite ihres Zustandes seine
Auslegung und Wirklichkeit hat, deren sie sich bewußt und in deren
Interesse vertieft sie zugleich bewußtlose Werkzeuge und Glieder
jenes inneren Geschäfts sind, worin diese Gestalten vergehen, der
Geist an und für sich aber sich den Übergang in seine nächste höhere
Stufe vorbereitet und erarbeitet.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 344)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1c
„Nach diesen vier Prinzipien sind die welthistorischen Reiche die viere:
1. das orientalische, 2. das griechische, 3. das römische, 4. das
germanische.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 354)
05.01.2016
Prof. Dr. Alexander Thumfart
38
Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1c
„Der Staat an und für sich ist das sittliche Ganze, die Verwirklichung
der Freiheit, und es ist der absolute Zweck der Vernunft, daß die
Freiheit wirklich sei. Der Staat ist der Geist, der in der Welt steht und
sich in derselben mit Bewußtsein realisiert, während er sich in der
Natur nur als das andere seiner, als schlafender Geist verwirklicht. Nur
als im Bewußtsein vorhanden, sich selbst als existierender Gegenstand
wissend, ist er der Staat.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 257, Zusatz)
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel – C 1c
„Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee – der sittliche Geist,
als der offenbare, sich selber deutliche, substantielle Wille, der sich
denkt und weiß und das, was er weiß und insofern er es weiß,
vollführt.“
„es ist der Gang Gottes in der Welt, dass der Staat ist, sein Grund ist
die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft. Bei der Idee
des Staats muß man nicht besondere Staaten vor Augen haben, nicht
besondere Institutionen, man muß vielmehr die Idee, diesen
wirklichen Gott, für sich betrachten.“
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, §258 und Zusatz)
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