Photovoltaikanlagen Einspeisevergütung

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Photovoltaikanlagen Einspeisevergütung Überschussenergie
Einspeisevergütung gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2015
Die unabhängigen Produzenten werden aufgrund ihrer Lieferverhältnisse durch das Werk der Kundenkategorie Photovoltaikanlagen < 30 kVA oder Photovoltaikanlagen > 30 kVA zugeteilt. Die Elektrizitätsversorgung Oberriet (EVO) verrechnet den Energiebezug (Eigenbedarf) mit der produzierten Energiemenge aufgeteilt nach Normal- und Schwachlast. Der Produzent bestimmt 1 Bezugszähler auf der gleichen Parzelle, welcher für die Verrechnung mit dem Produktionszähler herangezogen wird. Für die Verrechnung des Eigenbedarfes kommen die Preisansätze gemäss NST 2015
zur Anwendung. Die nachfolgenden Energiepreise beziehen sich somit auf die effektiv produzierte
Überschussenergie einer Anlage.
Energiepreis Photovoltaikanlagen < 30 kVA
Normallast (T1)
Rp. / kWh
Schwachlast (T2)
Rp. / kWh
8.03
8.03
Netznutzung Photovoltaikanlagen < 30 kVA
Für die Produktion wird kein Netznutzungsentgeld
ausbezahlt.
Energiepreis Photovoltaikanlagen > 30 kVA
Sommer Normallast
Rp. / kWh
9.25
Sommer Schwachlast
Rp. / kWh
6.35
Winter Normallast
Rp. / kWh
10.07
Winter Schwachlast
Rp. / kWh
8.08
Netznutzung Photovoltaikanlagen > 30 kVA
Für die Produktion wird kein Netznutzungsentgeld
ausbezahlt.
Grundpreis
ZFA / EDM Gebühr
Für ein Solarzähler wird kein Grundpreis verrechnet.
Basis für die Berechnung der Abgaben
Die gesetzlichen Abgaben werden auf den saldierten Energiemengen (Bezug abzüglich Lieferung)
aufgeteilt nach Normal- und Schwachlast berechnet. Werden sowohl in Normal- als auch in
Schwachlast grössere Energiemengen produziert
als bezogen, werden keine Gebühren belastet. Die
Abgabe an die Polit. Gemeinde wird aufgrund der
Bezugsmengen belastet.
Pauschal
Fr. / Mt.
40.00
Anlagen mit einer Anschlussleistung von über 30 kVA
müssen mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein (siehe Art.
8 Abs. 5 StromVV).
Basis für die Berechnung der Abgaben
Die Abgaben werden auf der gesamten Bezugsmenge berechnet.
Ökologischer Mehrwert
Die EVO kauft keine Zertifikate. Mit den hier aufgeführten Preisen wird der ökologische Mehrwert der
Produktionsanlage nicht erworben. Es steht jedem Produzenten frei, diesen auf dem freien Markt zu verkaufen. Der
ökologische Mehrwert darf jedoch nicht merhfach verkauft werden.
Kommunale Abgaben
Abgabe an Polit. Gemeinde
Rp. / kWh
1.10
Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)
Rp. / kWh
1.00
Bundesabgabe für Gewässerschutzmassnahmen
Rp. / kWh
0.10
Systemdienstleistungen Swissgrid (SDL)
Rp. / kWh
0.54
Gesetzliche Abgaben (derzeit)
Energieverordnung EnV 730.01 und Anschlussbedingungen für erneuerbare Energie nach Art. 7a EnG
Netzbetreiber sind verpflichtet, die aus erneuerbaren Energien produzierte Elektrizität abzunehmen und zu vergüten. Die
Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die
Beschaffung gleichwertiger Energie.
Allgemeine Anforderungen: EnV 730.01, Kapitel 2, Art. 2
Die Produzenten von Energie nach Art. 7 des Gesetzes und die Netzbetreiber legen die Anschlussbedingungen
(wie Anschlusskosten) vertraglich fest.
-
-
Die Vergütung für die Abnahme von Elektrizität wird erstattet, wenn diese physisch eingespeist wurde.
-
Die eingespeiste Elektrizität muss mit einem geeichten Messinstrument erhoben werden. Die Kosten für das
Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten gehen zu Lasten der Produzenten.
-
Die Produzenten von Energie nach Artikel 7 des Gesetzes sind verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu
ergreifen, um störende technische Einwirkungen am Einspeisepunkt zu vermeiden.
-
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt, sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlagen der Produzenten nach Art. 7 mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten für die Erstellung der dazu
notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten
gehen zu Lasten der Produzenten. Für die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstärkungen ist Artikel 22
Absatz 3 StromVV anwendbar.
Technische Anforderungen
-
Für Produktionsanlagen wird generell ein separater Zähler installiert. Dieser Zähler wird durch die EVO zur Verfügung gestellt. Der Produzent hat einen entsprechenden Zählerplatz vorzubereiten.
- Die Spannungsqualität der Solaranlage ist am Einspeisepunkt nach EN 50‘160 einzuhalten.
- Anlagen 30.1 KW oder grösser müssen mit einer Lastgangmessung ausgerüstet werden. Ebenfalls müssen diese
Zähler an ein Kommunikationsmedium angeschlossen werden.
Detailierte Angaben dazu finden Sie unter www.swissgrid.ch
- Anlagen die grösser als 70 KW sind, werden mit einer Wandlermessung ausgerüstet.
- Wenn Zählerdaten an Private weitergeleitet werden müssen, so erfolgt dies über Trennrelais mit potentialfreien
Kontakten welche die EVO gegen Verrechnung liefert.
Rechtliche Anforderungen
- Für die Erstellung einer Photovoltaikanlage wird sowohl eine Baubewilligung als auch eine Anschlussbewilligung der
EVO benötigt. Dieses Merkblatt ist ein Bestandteil der Anschlussbewilligung. Der Gesuchsteller nimmt dieses Merkblatt zur Kenntnis und akzeptiert die Rahmenbedingungen. Für die Anschlussbewilligung wird ein Unkostenbeitrag
von Fr. 200.00 erhoben. Wenn es die netztechnischen Umstände zulassen, wird die Bewilligung umgehend erteilt.
- Wenn die Anlage grösser als 3 KW 1-phasig oder 10 KW 3-phasig ist, muss durch den Lieferanten eine Eingabe an
das Starkstrominspektorat erfolgen. Eine Kopie der Bewilligung ist der EVO abzugeben.
- Bei Anlagen ab 30 KW muss eine Lastgangmessung mit Fernablesung (ZFA/EDM) eingerichtet werden.
- Wenn die Anlage fertiggestellt ist, muss durch das ausführende Elektrounternehmen oder eine unabhängige Kontrollstelle ein SINA (Sicherheitsnachweis) erstellt und an die EVO abgegeben werden.
Verkauf des ökologischen Mehrwertes
- Wird der ökologische Mehrwert einer Anlage verkauft, muss dies der EVO gemeldet werden. Zudem müssen Anlagen
30.1 KW oder grösser durch eine neutrale Stelle beglaubigt werden.
- Wenn eine Anlage bei der Swissgrid angemeldet (KEV) wird, erhält diese Anlage eine Vorgangs-Nummer, diese
Nummer muss der EVO mitgeteilt werden.
- Wenn der ökologische Mehrwert der Solarenergie weiterverkauft wird, muss dies nach dem vorgeschriebenen
Ablauf der Swissgrid erfolgen. Der EVO muss dies sofort gemeldet werden.
- Wird der Produzent in das KEV-Model aufgenommen, wird die Energie nicht durch die EVO vergütet.
9463 Oberriet, August 2014
Gemeinderat Oberriet