Ad-hoc Monitoringplan Aflatoxin B1 in Mais Version: 08.03.2016 Status: • Freigabe Inhaltsverzeichnis 1 Grundlegendes .......................................................................................... 3 1.1 1.2 Geltungsbereich................................................................................................ 3 Verantwortlichkeiten ........................................................................................ 3 2 Anforderungen .......................................................................................... 3 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.3 2.4 2.5 Herkunftsland ................................................................................................... 3 Risikoeinstufung ........................................................................................................... 4 Neueinstufung .............................................................................................................. 4 Probenahme ..................................................................................................... 5 Analyse und Umgang mit Analyseergebnissen .................................................. 6 Überschreitungen von Höchstgehalten und Richtwerten .................................. 6 Anerkennung anderer Protokolle/ Ad-hoc Monitoringpläne .............................. 7 Ad-hoc Monitoringplan Aflatoxin B1 in Mais Version: 08.03.2016 Status: • Freigabe Seite 2 von 8 1 Grundlegendes Die Maisernte 2012 war der Beginn zur Implementierung eines Ad-hoc Monitoringplans, weil eine erhöhte Belastung sowie Überschreitungen von Höchstgehalten mit Aflatoxin B1 festgestellt wurden (durch Analyseergebnisse sowie Meldungen im EU-Schnellwarnsystem). Die Ernte der darauffolgenden Jahre war weniger betroffen, jedoch zeigten sich weiterhin erhöhte Belastungen von Aflatoxin B1 in Mais aus bestimmten Regionen. Ein spezieller Ad-hoc Monitoringplan für Aflatoxin B1 in Mais wurde ab Juli 2013 etabliert und zwischenzeitlich mehrfach an die jeweilige Erntesituation angepasst. Das Risiko einer Kontamination mit Aflatoxin B1 in Mais für die Ernte 2015 kann auf Grund von unvorhersagbaren Wetterbedingungen nicht sicher bestimmt werden. Daher ist der Ad-hoc Monitoringplan für Aflatoxin B1 in Mais auch für die Ernte 2015 anzuwenden. Die Anforderungen für die Ernte 2015 werden in den folgenden Kapiteln beschrieben und gelten auch für vorherige Erntejahre, da eine Vermischung von Ernten verschiedener Jahre nicht ausgeschlossen werden kann. Der Ad-hoc Monitoringplan ist ab sofort gültig. Er muss zusätzlich zu den im QS-System geforderten, jährlichen Analysen gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring eingehalten werden. 1.1 Geltungsbereich Der Ad-hoc Monitoringplan ist einzuhalten von Mischfutterherstellern, Produktionsart 71 Einzelfuttermittelherstellern, Produktionsart 72 Kleinsterzeugern von Einzelfuttermitteln, Produktionsart 73 Händlern (inklusive Streckenhandel ohne Lagerung), Produktionsart 76 1.2 Verantwortlichkeiten Jedes QS-zertifizierte Unternehmen, das Mais und Maisverarbeitungsprodukte (Einzelfuttermittel) bezieht, muss den Ad-hoc Monitoringplan einhalten. Wenn der Lieferant nach QS oder nach einem von QS anerkannten Standard zertifiziert ist, und dadurch die Anforderungen des betreffenden Standards bereits einhält, ist der Ad-hoc Monitoringplan für den Abnehmer nicht anzuwenden. Im Gegensatz zur Verpflichtung der Teilnahme am QS-Futtermittelmonitoring, müssen auch Streckenhändler (Händler ohne Lagerung) den Ad-Hoc Monitoringplan einhalten. Beispiel: Ein Streckenhändler liefert Mais an einen QS zertifizierten Mischfutterhersteller. Der Mais wird direkt vom Herkunftsland zum Mischfutterhersteller geliefert. Der Streckenhändler muss den vorliegenden Ad-hoc Monitoringplan anwenden und abhängig von der Risikoeinstufung die Analyseergebnisse an den Mischfutterhersteller übermitteln. 2 Anforderungen 2.1 Herkunftsland Die Herkunftsländer (Anbauländer) werden in verschiedene Kategorien eingeteilt (hohes, mittleres und geringes Risiko). Die Einteilung basiert auf möglichen Risiken durch die Wetterbedingungen im jeweiligen Land, sowie auf früheren Analsyseergebnissen und Meldungen im EU-Schnellwarnsystem. Eine Reklassifizierung der Länder in eine andere Kategorie wird durchgeführt, wenn ausreichend Analyseergebnisse in der Software-Plattform hinterlegt sind und durch den Standardgeber bewertet werden können. Daten, die nicht in der Software-Plattform hinterlegt werden, können für eine Bewertung und Reklassifierung nicht herangezogen werden. Zudem werden weitere Informationen wie Meldungen aus dem EUSchnellwarnsystem oder Informationen zu aktuellen Wetter- und Erntebedingungen zur Reklassifierung herangezogen. Ad-hoc Monitoringplan Aflatoxin B1 in Mais Version: 08.03.2016 Status: • Freigabe Seite 3 von 8 2.1.1 Risikoeinstufung Tabelle 1: Risikoeinstufung der Herkunftsländer Hoch Mittel Indien Italien Serbien Alle anderen Länder, die nicht unter „Hoch“ und „Gering“ fallen Gering Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Großbritannien Kanada Lettland Litauen Island Irland Luxembourg Niederlande Norwegen Österreich Polen Schweden Tschechische Republik Wenn das Herkunftsland nicht bekannt ist, erfolgt die Einstufung in ein „Hohes Risiko“. Zusätzlich zur Risikoeinstufung des Herkunftlandes durch den Standardgeber, gilt immer das Vorsorgeprinzip. Das bedeutet, dass ein Unternehmen immer mögliche Risiken von Aflatoxin B1 in Mais oder verarbeitetem Mais aus einem Anbauland sowie Lagerungsbedingungen bis zum Erhalt oder der Verarbeitung der Ware berücksichtigen und abwägen muss. 2.1.2 Neueinstufung Die Neueinstufung wird durch den Standardgeber und zusätzlich in Zusammenarbeit mit den von QS anerkannten Standardgebern durchgeführt. Sie basiert auf folgenden Kriterien: Tabelle 2: Kriterien zur Neueinstufung eines Herkunftslandes Risikostufe des Kriterien zur Festlegung der Risikostufe Herkunftslandes Hoch > 1% der verfügbaren Analyseergebnisse innerhalb des bisherigen Evaluationszeitraumes > 20ppb oder > 10% der verfügbaren Analyseergebnisse zwischen > 10ppb und ≤ 20ppb Mittel Prozentanteil der Analyseergebnisse, der nicht unter der Risikostufe „Hoch“ oder „Gering“ genannt ist Gering < 1% der verfügbaren Analyseergebnisse zwischen > 5ppb und ≤ 10ppb und > 90% der verfügbaren Analyseergebnisse < 2ppb und sonstige verfügbare Analyseergebnisse ≤ 5ppb Auf- und Abstufung: Für die Aufstufung eines Herkunftslandes in ein höheres Risiko, ist die Probenanzahl, die analysiert werden muss, mindestens 1. Für die Abstufung eines Herkunfstlandes in ein geringeres Risiko, ist die Probenanzahl, die analysiert Ad-hoc Monitoringplan Aflatoxin B1 in Mais Version: 08.03.2016 Status: • Freigabe Seite 4 von 8 werden muss, mindestens 20. Die Neueinstufung wird in einem revidierten Ad-hoc Monitoringplan veröffentlicht. Die Systemteilnehmer werden von QS über das revidierte Dokument informiert. 2.2 Probenahme Bei hohem und mittlerem Risiko muss die Probenahme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden erfolgen. Bei einem niedrigen Risiko muss die Beprobung gemäß des Leitfadens Futtermittelmonitoring erfolgen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die folgenden Anforderungen unterteilt nach der Risikoeinstufung und Art des Transportmittels: Probe pro Partie Ort der Probenahme Probenehmer Tabelle 3: Überblick über die Anforderungen an die Probenahme Transportmittel Anforderungen zu: Hoch Mittel Gering Probe pro Partie 1 Probe pro Luke 1 Probe pro Luke Ort der Probenahme Herkunftsland (Beladehafen) Be- oder Entladehafen Risikoorientiert gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring, auf HACCP Basis Be- oder Entladehafen Probenehmer Unabhängige Inspektionsstelle akkreditiert nach ISO 17020 oder ISO 9001 oder GAFTA Unabhängige Inspektionsstelle akkreditiert nach ISO 17020 oder ISO 9001 oder GAFTA Gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring Probe pro Partie LKW: 1 Probe pro Partie (max. 1.000t)1 LKW: 1 Probe pro Partie (max. 2.000t)1 Zug: 1 Probe pro Partie (max. Ganzzug) Zug: 1 Probe pro Partie (max. Ganzzug) Risikoorientiert gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring, auf HACCP Basis Binnenschiff oder Küstenmotorschiff: 1 Probe pro Binnenschiff oder Küstenmotorschiff LKW: Anbau- oder Bestimmungsland Binnenschiff oder Küstenmotorschiff: 1 Probe pro Binnenschiff oder Küstenmotorschiff LKW: Anbau- oder Bestimmungsland Zug und Binnenschiff oder Küstenmotorschiff: Anbauland (Beladehafen) Zug und Binnenschiff oder Küstenmotorschiff: Anbauland (Beladehafen) Gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring Gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring Seeschiff Alle anderen Transporte Risikoeinstufung Ort der Probenahme Probenehmer Keine Vorgabe Gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring 1 Je LKW ist eine Probe zu analysieren; eine Zusammenfassung mehrerer LKW-Lieferungen, die zu derselben Partie gehören, ist möglich (max. 1.000 t bzw. 2.000 t). Ad-hoc Monitoringplan Aflatoxin B1 in Mais Version: 08.03.2016 Status: • Freigabe Seite 5 von 8 Die zu analysierende Probe muss aus einer Partie derselben Herkunft (Anbauland) entnommen werden. Zwei oder mehrere verschiedene Herkünfte können nicht gemischt werden. Eine Partie (gemäß Verordnung (EG) Nr. 767/2009) bedeutet eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet „Partie“ oder „Los“ eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden. Einzelfuttermittelhersteller, die Mais verarbeiten, dürfen die Untersuchungen auch ausschließlich in den Endprodukten vornehmen. Liegt die Probenahme länger als 3 Monate zurück, so ist eine neue Probenahme erforderlich. 2.3 Analyse und Umgang mit Analyseergebnissen Die Analyse der Proben muss entsprechend den Anforderungen des Leitfadens Futtermittelmonitoring erfolgen. Je nach Risikoeinstufung können auch andere Anforderungen an die Analyse der Proben gelten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die folgenden Anforderungen unterteilt nach der Risikoeinstufung: Laboranalyse Dateneingabe Analyseergebnis Die Anforderungen gelten für alle Transportmittel. Tabelle 4: Überblick der Anforderungen an Analyse und Umgang mit Ergebnissen Anforderungen an: Risikoeinstufung Hoch Laboranalyse Dateneingabe Analyseergebnis 1 Mittel Gering Gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring Gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring Verfügbar vor Verarbeitung oder Vermarktung; muss an den Kunden weiter gegeben werden (positive release) Verfügbar vor Verarbeitung oder Vermarktung; muss an den Kunden weiter gegeben werden (positive release) muss auf Anfrage an den Kunden weiter gegeben werden1 Wenn die jeweilige Partie nicht analysiert wurde, muss für den Kunden auch kein Analyseergebnis verfügbar sein. Bei Mais und daraus hergestellten Nebenprodukten müssen der Partie (bei hohem und mittlerem Risiko), Analyseergebnisse beigefügt werden, die der Partie eindeutig zugeordnet werden können. 2.4 Überschreitungen von Höchstgehalten und Richtwerten Wird eine Grenzwertüberschreitung (Überschreitung von gesetzlichem Höchstgehalt, Aktionsgrenzwert) oder Überschreitung des QS-Richtwertes (z.B. bei Produkten, die für die Milchviehfütterung bestimmt sind) festgestellt, ist gemäß Leitfaden Futtermittelwirtschaft Kapitel 2.1.4 Ereignis- und Krisenmanagement sowie Kapitel 2.8.4 Lenkung fehlerhafter Produkte vorzugehen und QS umgehend zu informieren. Ebenso ist der Abnehmer der Ware (Kunde) bei einer Grenzwertüberschreitung umgehend zu informieren. Ad-hoc Monitoringplan Aflatoxin B1 in Mais Version: 08.03.2016 Status: • Freigabe Seite 6 von 8 2.5 Anerkennung anderer Protokolle/ Ad-hoc Monitoringpläne QS erkennt die Protokolle/ Ad-hoc Monitoringpläne der folgenden Standardgeber an: GMP+ International Ovocom AIC EFISC (Maisverarbeitungsprodukte) GTP Anerkennung der Protokolle/ Ad-hoc Monitoringpläne bedeutet: Das QS-Unternehmen, das Produkte (aus den oben genannten Standards) erhält, die unter diesen Ad-hoc Monitoringplan fallen, muss den QS Adhoc Monitoringplan nicht zusätzlich anwenden. Das QS-Unternehmen benötigt bei einer Risikoeinteilung in „Hoch“ oder „Mittel“ das Analyseergebnis. Ad-hoc Monitoringplan Aflatoxin B1 in Mais Version: 08.03.2016 Status: • Freigabe Seite 7 von 8 QS Qualität und Sicherheit GmbH Geschäftsführer: Dr. H.-J. Nienhoff Schedestraße 1-3 53113 Bonn Tel +49 228 35068-0 Fax +49 228 35068-10 [email protected] www.q-s.de Fotos: QS Ad-hoc Monitoringplan Aflatoxin B1 in Mais Version: 08.03.2016 Status: • Freigabe Seite 8 von 8
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