Leitfaden Ad-hoc Monitoringplan auf Aflatoxin B1 in Mais 08.03.16

Ad-hoc Monitoringplan
Aflatoxin B1 in Mais
Version: 08.03.2016
Status: • Freigabe
Inhaltsverzeichnis
1 Grundlegendes .......................................................................................... 3
1.1
1.2
Geltungsbereich................................................................................................ 3
Verantwortlichkeiten ........................................................................................ 3
2 Anforderungen .......................................................................................... 3
2.1
2.1.1
2.1.2
2.2
2.3
2.4
2.5
Herkunftsland ................................................................................................... 3
Risikoeinstufung ........................................................................................................... 4
Neueinstufung .............................................................................................................. 4
Probenahme ..................................................................................................... 5
Analyse und Umgang mit Analyseergebnissen .................................................. 6
Überschreitungen von Höchstgehalten und Richtwerten .................................. 6
Anerkennung anderer Protokolle/ Ad-hoc Monitoringpläne .............................. 7
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1 Grundlegendes
Die Maisernte 2012 war der Beginn zur Implementierung eines Ad-hoc Monitoringplans, weil eine erhöhte
Belastung sowie Überschreitungen von Höchstgehalten mit Aflatoxin B1 festgestellt wurden (durch Analyseergebnisse sowie Meldungen im EU-Schnellwarnsystem). Die Ernte der darauffolgenden Jahre war weniger betroffen, jedoch zeigten sich weiterhin erhöhte Belastungen von Aflatoxin B1 in Mais aus bestimmten Regionen. Ein spezieller Ad-hoc Monitoringplan für Aflatoxin B1 in Mais wurde ab Juli 2013 etabliert
und zwischenzeitlich mehrfach an die jeweilige Erntesituation angepasst.
Das Risiko einer Kontamination mit Aflatoxin B1 in Mais für die Ernte 2015 kann auf Grund von unvorhersagbaren Wetterbedingungen nicht sicher bestimmt werden. Daher ist der Ad-hoc Monitoringplan für
Aflatoxin B1 in Mais auch für die Ernte 2015 anzuwenden. Die Anforderungen für die Ernte 2015 werden
in den folgenden Kapiteln beschrieben und gelten auch für vorherige Erntejahre, da eine Vermischung
von Ernten verschiedener Jahre nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Ad-hoc Monitoringplan ist ab sofort gültig. Er muss zusätzlich zu den im QS-System geforderten,
jährlichen Analysen gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring eingehalten werden.
1.1 Geltungsbereich
Der Ad-hoc Monitoringplan ist einzuhalten von
Mischfutterherstellern, Produktionsart 71
Einzelfuttermittelherstellern, Produktionsart 72
Kleinsterzeugern von Einzelfuttermitteln, Produktionsart 73
Händlern (inklusive Streckenhandel ohne Lagerung), Produktionsart 76
1.2 Verantwortlichkeiten
Jedes QS-zertifizierte Unternehmen, das Mais und Maisverarbeitungsprodukte (Einzelfuttermittel) bezieht,
muss den Ad-hoc Monitoringplan einhalten. Wenn der Lieferant nach QS oder nach einem von QS anerkannten Standard zertifiziert ist, und dadurch die Anforderungen des betreffenden Standards bereits einhält, ist der Ad-hoc Monitoringplan für den Abnehmer nicht anzuwenden.
Im Gegensatz zur Verpflichtung der Teilnahme am QS-Futtermittelmonitoring, müssen auch Streckenhändler (Händler ohne Lagerung) den Ad-Hoc Monitoringplan einhalten. Beispiel: Ein Streckenhändler
liefert Mais an einen QS zertifizierten Mischfutterhersteller. Der Mais wird direkt vom Herkunftsland zum
Mischfutterhersteller geliefert. Der Streckenhändler muss den vorliegenden Ad-hoc Monitoringplan anwenden und abhängig von der Risikoeinstufung die Analyseergebnisse an den Mischfutterhersteller übermitteln.
2 Anforderungen
2.1 Herkunftsland
Die Herkunftsländer (Anbauländer) werden in verschiedene Kategorien eingeteilt (hohes, mittleres und
geringes Risiko). Die Einteilung basiert auf möglichen Risiken durch die Wetterbedingungen im jeweiligen
Land, sowie auf früheren Analsyseergebnissen und Meldungen im EU-Schnellwarnsystem. Eine Reklassifizierung der Länder in eine andere Kategorie wird durchgeführt, wenn ausreichend Analyseergebnisse in
der Software-Plattform hinterlegt sind und durch den Standardgeber bewertet werden können. Daten, die
nicht in der Software-Plattform hinterlegt werden, können für eine Bewertung und Reklassifierung nicht
herangezogen werden. Zudem werden weitere Informationen wie Meldungen aus dem EUSchnellwarnsystem oder Informationen zu aktuellen Wetter- und Erntebedingungen zur Reklassifierung
herangezogen.
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2.1.1
Risikoeinstufung
Tabelle 1: Risikoeinstufung der Herkunftsländer
Hoch
Mittel
Indien
Italien
Serbien
Alle anderen Länder, die
nicht unter „Hoch“ und „Gering“ fallen
Gering
Belgien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Großbritannien
Kanada
Lettland
Litauen
Island
Irland
Luxembourg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Schweden
Tschechische Republik
Wenn das Herkunftsland nicht bekannt ist, erfolgt die Einstufung in ein „Hohes Risiko“.
Zusätzlich zur Risikoeinstufung des Herkunftlandes durch den Standardgeber, gilt immer das Vorsorgeprinzip. Das bedeutet, dass ein Unternehmen immer mögliche Risiken von Aflatoxin B1 in Mais oder verarbeitetem Mais aus einem Anbauland sowie Lagerungsbedingungen bis zum Erhalt oder der Verarbeitung
der Ware berücksichtigen und abwägen muss.
2.1.2
Neueinstufung
Die Neueinstufung wird durch den Standardgeber und zusätzlich in Zusammenarbeit mit den von QS anerkannten Standardgebern durchgeführt. Sie basiert auf folgenden Kriterien:
Tabelle 2: Kriterien zur Neueinstufung eines Herkunftslandes
Risikostufe des
Kriterien zur Festlegung der Risikostufe
Herkunftslandes
Hoch
> 1% der verfügbaren Analyseergebnisse innerhalb des bisherigen Evaluationszeitraumes > 20ppb oder
> 10% der verfügbaren Analyseergebnisse zwischen > 10ppb und ≤ 20ppb
Mittel
Prozentanteil der Analyseergebnisse, der nicht unter der Risikostufe „Hoch“
oder „Gering“ genannt ist
Gering
< 1% der verfügbaren Analyseergebnisse zwischen > 5ppb und ≤ 10ppb und
> 90% der verfügbaren Analyseergebnisse < 2ppb und
sonstige verfügbare Analyseergebnisse ≤ 5ppb
Auf- und Abstufung:
Für die Aufstufung eines Herkunftslandes in ein höheres Risiko, ist die Probenanzahl, die analysiert
werden muss, mindestens 1.
Für die Abstufung eines Herkunfstlandes in ein geringeres Risiko, ist die Probenanzahl, die analysiert
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werden muss, mindestens 20.
Die Neueinstufung wird in einem revidierten Ad-hoc Monitoringplan veröffentlicht. Die Systemteilnehmer
werden von QS über das revidierte Dokument informiert.
2.2 Probenahme
Bei hohem und mittlerem Risiko muss die Probenahme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2013 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden erfolgen. Bei einem niedrigen Risiko muss die Beprobung gemäß des Leitfadens Futtermittelmonitoring erfolgen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die folgenden Anforderungen unterteilt nach der Risikoeinstufung und Art des Transportmittels:
Probe pro Partie
Ort der Probenahme
Probenehmer
Tabelle 3: Überblick über die Anforderungen an die Probenahme
Transportmittel
Anforderungen zu:
Hoch
Mittel
Gering
Probe pro Partie
1 Probe pro Luke
1 Probe pro Luke
Ort der Probenahme
Herkunftsland
(Beladehafen)
Be- oder Entladehafen
Risikoorientiert
gemäß Leitfaden
Futtermittelmonitoring, auf
HACCP Basis
Be- oder Entladehafen
Probenehmer
Unabhängige Inspektionsstelle akkreditiert nach ISO 17020
oder ISO 9001 oder
GAFTA
Unabhängige Inspektionsstelle akkreditiert nach ISO 17020
oder ISO 9001 oder
GAFTA
Gemäß Leitfaden
Futtermittelmonitoring
Probe pro Partie
LKW: 1 Probe pro
Partie (max. 1.000t)1
LKW: 1 Probe pro
Partie (max. 2.000t)1
Zug: 1 Probe pro
Partie (max. Ganzzug)
Zug: 1 Probe pro
Partie (max. Ganzzug)
Risikoorientiert
gemäß Leitfaden
Futtermittelmonitoring, auf
HACCP Basis
Binnenschiff oder
Küstenmotorschiff: 1 Probe pro Binnenschiff
oder Küstenmotorschiff
LKW: Anbau- oder
Bestimmungsland
Binnenschiff oder
Küstenmotorschiff: 1 Probe pro Binnenschiff
oder Küstenmotorschiff
LKW: Anbau- oder
Bestimmungsland
Zug und Binnenschiff oder Küstenmotorschiff:
Anbauland (Beladehafen)
Zug und Binnenschiff oder Küstenmotorschiff:
Anbauland (Beladehafen)
Gemäß Leitfaden
Futtermittelmonitoring
Gemäß Leitfaden
Futtermittelmonitoring
Seeschiff
Alle anderen
Transporte
Risikoeinstufung
Ort der Probenahme
Probenehmer
Keine Vorgabe
Gemäß Leitfaden
Futtermittelmonitoring
1
Je LKW ist eine Probe zu analysieren; eine Zusammenfassung mehrerer LKW-Lieferungen, die zu derselben Partie gehören, ist möglich (max. 1.000 t bzw. 2.000 t).
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Die zu analysierende Probe muss aus einer Partie derselben Herkunft (Anbauland) entnommen werden.
Zwei oder mehrere verschiedene Herkünfte können nicht gemischt werden. Eine Partie (gemäß Verordnung (EG) Nr. 767/2009) bedeutet eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder
Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet „Partie“ oder „Los“ eine Einheit der
Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine
Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert
werden.
Einzelfuttermittelhersteller, die Mais verarbeiten, dürfen die Untersuchungen auch ausschließlich in den
Endprodukten vornehmen.
Liegt die Probenahme länger als 3 Monate zurück, so ist eine neue Probenahme erforderlich.
2.3 Analyse und Umgang mit Analyseergebnissen
Die Analyse der Proben muss entsprechend den Anforderungen des Leitfadens Futtermittelmonitoring
erfolgen. Je nach Risikoeinstufung können auch andere Anforderungen an die Analyse der Proben gelten.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die folgenden Anforderungen unterteilt nach der Risikoeinstufung:
Laboranalyse
Dateneingabe
Analyseergebnis
Die Anforderungen gelten für alle Transportmittel.
Tabelle 4: Überblick der Anforderungen an Analyse und Umgang mit Ergebnissen
Anforderungen
an:
Risikoeinstufung
Hoch
Laboranalyse
Dateneingabe
Analyseergebnis
1
Mittel
Gering
Gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring
Gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring
Verfügbar vor Verarbeitung oder Vermarktung;
muss an den Kunden
weiter gegeben werden
(positive release)
Verfügbar vor Verarbeitung oder Vermarktung;
muss an den Kunden
weiter gegeben werden
(positive release)
muss auf Anfrage an den
Kunden weiter gegeben
werden1
Wenn die jeweilige Partie nicht analysiert wurde, muss für den Kunden auch kein Analyseergebnis verfügbar sein.
Bei Mais und daraus hergestellten Nebenprodukten müssen der Partie (bei hohem und mittlerem Risiko),
Analyseergebnisse beigefügt werden, die der Partie eindeutig zugeordnet werden können.
2.4 Überschreitungen von Höchstgehalten und Richtwerten
Wird eine Grenzwertüberschreitung (Überschreitung von gesetzlichem Höchstgehalt, Aktionsgrenzwert)
oder Überschreitung des QS-Richtwertes (z.B. bei Produkten, die für die Milchviehfütterung bestimmt
sind) festgestellt, ist gemäß Leitfaden Futtermittelwirtschaft  Kapitel 2.1.4 Ereignis- und Krisenmanagement sowie  Kapitel 2.8.4 Lenkung fehlerhafter Produkte vorzugehen und QS umgehend zu informieren. Ebenso ist der Abnehmer der Ware (Kunde) bei einer Grenzwertüberschreitung umgehend zu
informieren.
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2.5 Anerkennung anderer Protokolle/ Ad-hoc Monitoringpläne
QS erkennt die Protokolle/ Ad-hoc Monitoringpläne der folgenden Standardgeber an:
GMP+ International
Ovocom
AIC
EFISC (Maisverarbeitungsprodukte)
GTP
Anerkennung der Protokolle/ Ad-hoc Monitoringpläne bedeutet: Das QS-Unternehmen, das Produkte (aus
den oben genannten Standards) erhält, die unter diesen Ad-hoc Monitoringplan fallen, muss den QS Adhoc Monitoringplan nicht zusätzlich anwenden. Das QS-Unternehmen benötigt bei einer Risikoeinteilung
in „Hoch“ oder „Mittel“ das Analyseergebnis.
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QS Qualität und Sicherheit GmbH
Geschäftsführer: Dr. H.-J. Nienhoff
Schedestraße 1-3
53113 Bonn
Tel +49 228 35068-0
Fax +49 228 35068-10
[email protected]
www.q-s.de
Fotos: QS
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