Besondere Bedingungen Basic

seit 1923
Ammerländer
Versicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen
zur allgemeinen Hausratversicherung (VHB 2014)
zum Basic-Schutz
Inhaltsverzeichnis
1. Nutzwärmeschäden
2. Überspannung
3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden
4. Überschalldruckwellen
5. Aufprall von Flugkörpern
6. Schäden an Gefriergut
7. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen
8. Fahrraddiebstahl
9. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
10. Eingeschränkte Anzeigepflicht bei Einrüstung
11. Außenversicherung
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks innerhalb des Wohnortes
Alle beruflich genutzten Sachen in reinen Arbeitszimmern
Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Hotelkosten
Lagerkosten
Kosten für Leitungswasser und Gas infolge Rohrbruch
Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer
Sicherheitsvorschriften
1. Nutzwärmeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Brandschäden, die
an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutz
feuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
ausgesetzt werden.
Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder
Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden.
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2. Überspannung
1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden
leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an
versicherten Einrichtungen und Geräten durch Überspannung,
Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes entstehen.
2. Überspannungsschäden sind bis zur vereinbarten Versicherungs summe mitversichert.
3. Es gilt im Basic-Schutz bei der Entschädigung eine Selbstbe teiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 150,- EURO je
Schadenfall.
3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden
1. Abweichend von VHB 2014 Abschnitt „A“ § 2 Nr. 1 leistet der
Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Ein Schaden
durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich
bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück
befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen
ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
2. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Verpuf fung. Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und
Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
3. Die maximale Höchstentschädigung beträgt 5 % der vereinbar ten Versicherungssumme.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf dau ernder Einwirkung beruhen.
4. Überschalldruckwellen
Ergänzend zu VHB 2014 Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1 sind Schäden an
versicherten Sachen durch Druckstöße infolge Überschallfluges
(Überschallknall) im Basic-Schutz versichert.
5. Aufprall von Flugkörpern
Schäden durch den Aufprall oder den Absturz eines unbemannten
Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung auf das Gebäude, in
dem sich die versicherten Sachen befinden, sind im Basic-Schutz
mitversichert.
6. Schäden an Gefriergut
1. In Erweiterung von VHB 2014 Abschnitt „A“ § 2 Nr. 3 sind auch
Folgeschäden an Gefriergut infolge Überspannung durch Blitz schlag oder Netzausfall versichert.
2. Der Netzausfall muss vom Stromanbieter oder einer entspre chenden Einrichtung dokumentiert sein.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Basic-Schutz auf
100,- EURO begrenzt.
7. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen
1. In Erweiterung von VHB 2014 Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1 leistet
der Versicherer im Basic-Schutz Entschädigung für versicherte
Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder
Straßenfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung am Ver sicherungsort zerstört oder beschädigt werden oder infolge
eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
2. Für den Anprall von Wasser- und Straßenfahrzeugen besteht
Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungs nehmer betrieben oder gehalten werden.
8. Fahrraddiebstahl
1. Leistungsversprechen und Definitionen
Für Fahrräder – auch Elektrofahrräder (sog. E-Bikes / Pedelecs),
1
für die keine Versicherungspflicht besteht – sowie Fahrradan hänger erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nach folgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad / Fahrradanhänger
durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu
sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Siche rungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad / Fahr radanhänger verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“)
gelten nicht als eigenständige Schlösser.
b) Ist das Fahrrad / Fahrradanhänger nicht in Gebrauch und
besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei
Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum
zum Unterstellen des Fahrrades / Fahrradanhängers zu nut zen, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser
Einstellmöglichkeit nachzukommen und das Fahrrad / Fahr radanhänger dort gemäß a) gegen Diebstahl zu sichern.
3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
a) Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall Kaufbelege,
sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke
und die Rahmennummer der entwendeten Fahrräder / Fahr radanhänger vorzulegen, soweit ihm dies billigerweise zuge mutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Bestimmung, so kann er Entschädigung nur dann verlangen,
wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der
Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis da für zu erbringen, dass das Fahrrad / Fahrradanhänger nicht
innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wie der herbeigeschafft wurde.
4. Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach
Nr. 2 und Nr. 3 b), so ist der Versicherer nach Maßgabe der in
VHB 2014 Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz
oder teilweise leistungsfrei.
5. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
Prozentsatz der Versicherungssumme (siehe VHB 2014 Ab schnitt „A“ § 9) für Hausrat begrenzt. Die Höchstentschädigung
beträgt 5.000,- EURO.
9. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
1. Abgrenzung zur Staatshaftung
a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen,
Streik oder Aussperrung besteht nicht, soweit die Voraus setzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schaden ersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi gungsrechts gegeben sind.
b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) er streckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchst grenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet.
2. Der Versicherer leistet im Basic-Schutz Entschädigung für ver sicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im
Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt
werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Weg nahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit
Inneren Unruhen.
3. Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein
bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnis mäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf
ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
4. Der Versicherer leistet im Basic-Schutz Entschädigung für ver sicherte Sachen, die unmittelbar durch Handlungen der strei kenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang
mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung
zerstört oder beschädigt werden.
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Ver sicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen be rechtigt anwesende Personen verursachen.
10.
Eingeschränkte Anzeigepflicht bei Einrüstung
Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist im BasicSchutz nur dann als besondere Gefährdung anzeigepflichtig, wenn
sie über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus fortbesteht.
11. Außenversicherung
1. Gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 7 Nr. 6 a) ist die Entschä digungshöhe im Basic-Schutz auf 10 % der vereinbarten Ver sicherungssumme begrenzt.
2. Die Entschädigungsgrenzen gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“
§ 13 werden hiervon nicht berührt und gelten unverändert.
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3. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht mehr als vorübergehend.
12. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks innerhalb des Wohnortes
1. In Erweiterung von VHB 2014 Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3 d) gilt als
Versicherungsort auch die Garage, die sich außerhalb des Ver sicherungsgrundstücks aber innerhalb des Wohnortes befindet.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen.
2. Die Entschädigung im Basic-Schutz ist je Versicherungsfall auf
maximal 2.000,- EURO begrenzt.
13. Alle beruflich genutzten Sachen in reinen Arbeitszimmern
1. Mitversichert sind in Erweiterung der VHB 2014 Abschnitt „A“
§ 6 im Basic-Schutz sämtliche Sachen, die dem Beruf oder dem
Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häus licher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Handelswaren
und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen.
2. Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen auch ausschließlich
beruflich oder gewerblich genutzte Räume, sofern darin keine
Angestellten beschäftigt werden und kein Publikumsverkehr
stattfindet.
3. Voraussetzung für die Erweiterung ist, dass der Wert der gesam ten beruflich oder gewerblich genutzten Sachen höchstens
35 % der Versicherungssumme beträgt. Dieser Wert ist in der
gesamten Hausratversicherungssumme zu berücksichtigen. Wird dieser Wert überschritten, so besteht kein Versicherungsschutz.
14. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
1. Können nach einem Schadenfall Reparaturen nur behelfsmäßig
ausgeführt werden, weil sich die Beschaffung eines Ersatzteiles
verzögert, ersetzt der Versicherer gemäß VHB 2014 Abschnitt
„A“ § 8 i) die hierfür anfallenden Kosten.
2. Die Entschädigungsgrenze beträgt im Basic-Schutz 1 % der
vereinbarten Versicherungssumme, max. 250,- EURO.
15. Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
1. Abweichend von den VHB 2014 Abschnitt „A“ § 8 ersetzt der
Versicherer im Basic-Schutz Fahrt- und Flugmehrkosten, wenn
der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versiche rungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht
und an den Schadenort (versicherte Wohnung, siehe VHB 2014
Abschnitt „A“ § 6) reist.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Basic-Schutz auf
5 % der vereinbarten Versicherungssumme, max. 1.000,- EURO
begrenzt.
3. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraus sichtlich 10.000,- EURO übersteigt und die Anwesenheit des
Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
4. Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich ver anlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Ver sicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von
6 Wochen.
5. Fahrt- und Flugmehrkostenwerden für ein angemessenes Reise mittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/Dienst reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an
den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen,
soweit es die Umstände gestatten.
16.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen
Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur
ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
Versicherer aufgefordert wurde.
17. Hotelkosten
Im Basic-Schutz gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß VHB
2014 Abschnitt „A“ § 8 c).
18. Lagerkosten
Gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 8 d) sind Lagerkosten längstens
für die Dauer von 100 Tagen versichert.
19. Kosten für Leitungswasser und Gas infolge Rohrbruch
1. Bei einem versicherten Rohrbruch leistet der Versicherer auch
für die dadurch entstandenen Kosten für den Mehrverbrauch an
Wasser und Gas, der sich aus dem Vergleich mit mindestens
drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- bzw. Ener gieversorgungsunternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles
ergibt.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Basic-Schutz auf
500,- EURO begrenzt.
3. Es gilt bei der Entschädigung eine Selbstbeteiligung des Ver sicherungsnehmers in Höhe von 50,- EURO je Versicherungsfall.
20. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
1. Gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2 a) beträgt die Wert sachenentschädigungsgrenze je Versicherungsfall im Basic Schutz 20 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2. Gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2 b) cc) sind Schmuck sachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen so wie alle Sachen aus Gold und Platin, die nicht in einem Wert schutzschrank im Sinne von VHB 2014 Abschnitt "A" § 13 Nr. 1
b) aufbewahrt werden, bis 10 % der vereinbarten Versiche rungssumme versichert.
3. Gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2 b) bb) sind Urkunden,
Sparbücher, Wertpapiere, die nicht in einem Wertschutzschrank
im Sinne von VHB 2014 Abschnitt "A" § 13 Nr. 1 b) aufbewahrt
werden, bis 5 % der vereinbarten Versicherungssumme ver sichert. Im Basic-Schutz ist die Entschädigung begrenzt bis
max. 2.500,- EURO.
4. Gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2 b) aa) ist Bargeld,
das nicht in einem Wertschutzschrank im Sinne von VHB 2014
Abschnitt "A" § 13 Nr. 1 b) aufbewahrt wird, bis 500,- EURO
versichert.
5. Die Gesamtentschädigung für Wertsachen ist auf 20 % der ver einbarten Versicherungssumme begrenzt.
6. Im Versicherungsfall ist bei Wertsachen, insbesondere Schmuck stücken und Uhren darauf zu achten, dass Einzelstücke mit
einem Wert von über 1.000,- EURO mit Nachweisen in Bezug
auf Hersteller, Fabrikat, Typenbezeichnung, Verkäufer, Anschaf fungspreis zu belegen sind. Angaben zu Spezifikationen können
unter anderem Fotos und Expertisen sein.
21. Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer
1. In Erweiterung von VHB 2014 Abschnitt „A“ § 6 ist der Inhalt von
Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten mit-
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seit 1923
versichert, soweit hierfür keine besondere Versicherung besteht.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Basic-Schutz auf
20 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
22. Sicherheitsvorschriften
1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind
alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu be tätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und verein barten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zu stand zu erhalten. Störungen, Mängel und Schäden sind unver züglich zu beseitigen.
3. Alle gesetzlichen, behördlichen sowie nach VHB 2014 Abschnitt
„A“ § 16 vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind
einzuhalten.
4.Alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Ele mentarschäden sind zu treffen. Insbesondere sind zur Vermei dung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden wasser führende Anlagen auf dem Grund und Boden, auf dem das
Gebäude steht, in dem sich die versicherten Sachen befinden,
freizuhalten und Rückstausicherungen gemäß der jeweils gelten den Landesbauordnung bzw. den einzelnen Verordnungen der
Kommunen (z. B. Entwässerungssatzung) stets funktionsbereit
zu halten.
5.Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser
Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Reprä sentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise
nicht zugemutet werden kann.
6. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine
dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe
des § 26 Nr.1 b) und Nr. 3 Abschnitt „B“ VHB 2014 zur fristlosen
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
7. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so
gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Ammerländer
Versicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG
Vorstand: Axel Eilers (Vorsitzender) . Gerold Saathoff
Aufsichtsratsvorsitzender: Helmut Oeltjendiers
Registergericht Oldenburg HRB 201743
Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG