seit 1923 Ammerländer Versicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur allgemeinen Hausratversicherung (VHB 2014) zum Basic-Schutz Inhaltsverzeichnis 1. Nutzwärmeschäden 2. Überspannung 3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden 4. Überschalldruckwellen 5. Aufprall von Flugkörpern 6. Schäden an Gefriergut 7. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen 8. Fahrraddiebstahl 9. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 10. Eingeschränkte Anzeigepflicht bei Einrüstung 11. Außenversicherung 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks innerhalb des Wohnortes Alle beruflich genutzten Sachen in reinen Arbeitszimmern Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Hotelkosten Lagerkosten Kosten für Leitungswasser und Gas infolge Rohrbruch Entschädigungsgrenzen für Wertsachen Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer Sicherheitsvorschriften 1. Nutzwärmeschäden Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutz feuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden. VHV_BBBasic_01_16 2. Überspannung 1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes entstehen. 2. Überspannungsschäden sind bis zur vereinbarten Versicherungs summe mitversichert. 3. Es gilt im Basic-Schutz bei der Entschädigung eine Selbstbe teiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 150,- EURO je Schadenfall. 3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden 1. Abweichend von VHB 2014 Abschnitt „A“ § 2 Nr. 1 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. 2. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Verpuf fung. Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung. 3. Die maximale Höchstentschädigung beträgt 5 % der vereinbar ten Versicherungssumme. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf dau ernder Einwirkung beruhen. 4. Überschalldruckwellen Ergänzend zu VHB 2014 Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1 sind Schäden an versicherten Sachen durch Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) im Basic-Schutz versichert. 5. Aufprall von Flugkörpern Schäden durch den Aufprall oder den Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung auf das Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen befinden, sind im Basic-Schutz mitversichert. 6. Schäden an Gefriergut 1. In Erweiterung von VHB 2014 Abschnitt „A“ § 2 Nr. 3 sind auch Folgeschäden an Gefriergut infolge Überspannung durch Blitz schlag oder Netzausfall versichert. 2. Der Netzausfall muss vom Stromanbieter oder einer entspre chenden Einrichtung dokumentiert sein. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Basic-Schutz auf 100,- EURO begrenzt. 7. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen 1. In Erweiterung von VHB 2014 Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1 leistet der Versicherer im Basic-Schutz Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung am Ver sicherungsort zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. 2. Für den Anprall von Wasser- und Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungs nehmer betrieben oder gehalten werden. 8. Fahrraddiebstahl 1. Leistungsversprechen und Definitionen Für Fahrräder – auch Elektrofahrräder (sog. E-Bikes / Pedelecs), 1 für die keine Versicherungspflicht besteht – sowie Fahrradan hänger erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nach folgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl. 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad / Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Siche rungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad / Fahr radanhänger verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser. b) Ist das Fahrrad / Fahrradanhänger nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen des Fahrrades / Fahrradanhängers zu nut zen, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen und das Fahrrad / Fahr radanhänger dort gemäß a) gegen Diebstahl zu sichern. 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall a) Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall Kaufbelege, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der entwendeten Fahrräder / Fahr radanhänger vorzulegen, soweit ihm dies billigerweise zuge mutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur dann verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis da für zu erbringen, dass das Fahrrad / Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wie der herbeigeschafft wurde. 4. Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2 und Nr. 3 b), so ist der Versicherer nach Maßgabe der in VHB 2014 Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 5. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme (siehe VHB 2014 Ab schnitt „A“ § 9) für Hausrat begrenzt. Die Höchstentschädigung beträgt 5.000,- EURO. 9. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 1. Abgrenzung zur Staatshaftung a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht nicht, soweit die Voraus setzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schaden ersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi gungsrechts gegeben sind. b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) er streckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchst grenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet. 2. Der Versicherer leistet im Basic-Schutz Entschädigung für ver sicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Weg nahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen. 3. Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnis mäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. 4. Der Versicherer leistet im Basic-Schutz Entschädigung für ver sicherte Sachen, die unmittelbar durch Handlungen der strei kenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder beschädigt werden. 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Ver sicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen be rechtigt anwesende Personen verursachen. 10. Eingeschränkte Anzeigepflicht bei Einrüstung Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist im BasicSchutz nur dann als besondere Gefährdung anzeigepflichtig, wenn sie über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus fortbesteht. 11. Außenversicherung 1. Gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 7 Nr. 6 a) ist die Entschä digungshöhe im Basic-Schutz auf 10 % der vereinbarten Ver sicherungssumme begrenzt. 2. Die Entschädigungsgrenzen gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 13 werden hiervon nicht berührt und gelten unverändert. 2 3. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht mehr als vorübergehend. 12. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks innerhalb des Wohnortes 1. In Erweiterung von VHB 2014 Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3 d) gilt als Versicherungsort auch die Garage, die sich außerhalb des Ver sicherungsgrundstücks aber innerhalb des Wohnortes befindet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen. 2. Die Entschädigung im Basic-Schutz ist je Versicherungsfall auf maximal 2.000,- EURO begrenzt. 13. Alle beruflich genutzten Sachen in reinen Arbeitszimmern 1. Mitversichert sind in Erweiterung der VHB 2014 Abschnitt „A“ § 6 im Basic-Schutz sämtliche Sachen, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häus licher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen. 2. Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen auch ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzte Räume, sofern darin keine Angestellten beschäftigt werden und kein Publikumsverkehr stattfindet. 3. Voraussetzung für die Erweiterung ist, dass der Wert der gesam ten beruflich oder gewerblich genutzten Sachen höchstens 35 % der Versicherungssumme beträgt. Dieser Wert ist in der gesamten Hausratversicherungssumme zu berücksichtigen. Wird dieser Wert überschritten, so besteht kein Versicherungsschutz. 14. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen 1. Können nach einem Schadenfall Reparaturen nur behelfsmäßig ausgeführt werden, weil sich die Beschaffung eines Ersatzteiles verzögert, ersetzt der Versicherer gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 8 i) die hierfür anfallenden Kosten. 2. Die Entschädigungsgrenze beträgt im Basic-Schutz 1 % der vereinbarten Versicherungssumme, max. 250,- EURO. 15. Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise 1. Abweichend von den VHB 2014 Abschnitt „A“ § 8 ersetzt der Versicherer im Basic-Schutz Fahrt- und Flugmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versiche rungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort (versicherte Wohnung, siehe VHB 2014 Abschnitt „A“ § 6) reist. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Basic-Schutz auf 5 % der vereinbarten Versicherungssumme, max. 1.000,- EURO begrenzt. 3. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraus sichtlich 10.000,- EURO übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. 4. Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich ver anlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Ver sicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen. 5. Fahrt- und Flugmehrkostenwerden für ein angemessenes Reise mittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/Dienst reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. 6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. 16. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 17. Hotelkosten Im Basic-Schutz gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 8 c). 18. Lagerkosten Gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 8 d) sind Lagerkosten längstens für die Dauer von 100 Tagen versichert. 19. Kosten für Leitungswasser und Gas infolge Rohrbruch 1. Bei einem versicherten Rohrbruch leistet der Versicherer auch für die dadurch entstandenen Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas, der sich aus dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- bzw. Ener gieversorgungsunternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles ergibt. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Basic-Schutz auf 500,- EURO begrenzt. 3. Es gilt bei der Entschädigung eine Selbstbeteiligung des Ver sicherungsnehmers in Höhe von 50,- EURO je Versicherungsfall. 20. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen 1. Gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2 a) beträgt die Wert sachenentschädigungsgrenze je Versicherungsfall im Basic Schutz 20 % der vereinbarten Versicherungssumme. 2. Gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2 b) cc) sind Schmuck sachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen so wie alle Sachen aus Gold und Platin, die nicht in einem Wert schutzschrank im Sinne von VHB 2014 Abschnitt "A" § 13 Nr. 1 b) aufbewahrt werden, bis 10 % der vereinbarten Versiche rungssumme versichert. 3. Gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2 b) bb) sind Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere, die nicht in einem Wertschutzschrank im Sinne von VHB 2014 Abschnitt "A" § 13 Nr. 1 b) aufbewahrt werden, bis 5 % der vereinbarten Versicherungssumme ver sichert. Im Basic-Schutz ist die Entschädigung begrenzt bis max. 2.500,- EURO. 4. Gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2 b) aa) ist Bargeld, das nicht in einem Wertschutzschrank im Sinne von VHB 2014 Abschnitt "A" § 13 Nr. 1 b) aufbewahrt wird, bis 500,- EURO versichert. 5. Die Gesamtentschädigung für Wertsachen ist auf 20 % der ver einbarten Versicherungssumme begrenzt. 6. Im Versicherungsfall ist bei Wertsachen, insbesondere Schmuck stücken und Uhren darauf zu achten, dass Einzelstücke mit einem Wert von über 1.000,- EURO mit Nachweisen in Bezug auf Hersteller, Fabrikat, Typenbezeichnung, Verkäufer, Anschaf fungspreis zu belegen sind. Angaben zu Spezifikationen können unter anderem Fotos und Expertisen sein. 21. Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer 1. In Erweiterung von VHB 2014 Abschnitt „A“ § 6 ist der Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten mit- eine . . . einfach l! h a gute W seit 1923 versichert, soweit hierfür keine besondere Versicherung besteht. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Basic-Schutz auf 20 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 22. Sicherheitsvorschriften 1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu be tätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und verein barten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zu stand zu erhalten. Störungen, Mängel und Schäden sind unver züglich zu beseitigen. 3. Alle gesetzlichen, behördlichen sowie nach VHB 2014 Abschnitt „A“ § 16 vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. 4.Alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Ele mentarschäden sind zu treffen. Insbesondere sind zur Vermei dung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden wasser führende Anlagen auf dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht, in dem sich die versicherten Sachen befinden, freizuhalten und Rückstausicherungen gemäß der jeweils gelten den Landesbauordnung bzw. den einzelnen Verordnungen der Kommunen (z. B. Entwässerungssatzung) stets funktionsbereit zu halten. 5.Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Reprä sentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann. 6. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 26 Nr.1 b) und Nr. 3 Abschnitt „B“ VHB 2014 zur fristlosen Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 7. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Ammerländer Versicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG Vorstand: Axel Eilers (Vorsitzender) . Gerold Saathoff Aufsichtsratsvorsitzender: Helmut Oeltjendiers Registergericht Oldenburg HRB 201743 Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG
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