Renovation mit Mitteln aus der Säule 3a oder dem Freizügigkeitskonto Verwendungszweck Sie möchten Ihre Liegenschaft renovieren und dazu Ihre angesparten Gelder der Säule 3a oder des Freizügigkeitskonto beziehen? Vorsorgegelder können u.a. für folgende Renovationsarbeiten bezogen werden: • Wintergarten / Sitzplatz (Neugestaltung) • Neue komplette Küche (nicht aber einzelne Geräte) • Neues komplettes Badezimmer (nicht aber einzelne Geräte) • Balkon / Pergola / Terrasse • Balkon- und Sitzplatzüberdachung (keine Storen) • Erneuerung der Fassade, Fenstern und Türen • Ausbau des Dachstocks oder Erneuerung des Dachs • Ausbau des Kellers zu Wohnraum • Energetische, wertvermehrende Massnahmen wie Solarenergieanlagen oder Wärmepumpen • Garage / Carport am Haus angebaut • Einstellplätze bei Stockwerkeigentum (Parkplatz) • Kanalisationsanschlüsse • Sämtliche Bodenbeläge (keine Teppiche) • Heizung / Cheminée • Malerarbeiten im Zusammenhang mit weiteren Renovationsarbeiten • Stützmauer gegen Hangrutsch Gesetzliche Bestimmungen Aufgrund der verschiedenen Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) interpretiert unsere Vorsorgeeinrichtung den Begriff «Erstellung» extensiv und ermöglicht grundsätzlich die Finanzierung von Investitionen am Wohneigentum. Somit kann auch für wertvermehrende oder werterhaltende Renovationen gemäss obengenannter Liste die Vorsorgeleistung bezogen werden. Im Bereich der beruflichen bzw. gebundenen Vorsorge ist eine Einrichtung gezwungen, die verfassungsmässigen Schranken der Rechtsgleichheit, des Willkürverbotes und der Verhältnismässigkeit zu achten. Wir prüfen in diesem Zusammenhang die folgenden Punkte: • Vorsorgenehmer muss Eigentümer der Liegenschaft sein • Vorsorgenehmer muss die Liegenschaft selber bewohnen • Vorsorgeleistungen müssen für die genannte Renovationen verwendet werden Benötigte Unterlagen • • • • Auszahlungsantrag der Raiffeisen Vorsorge- oder Freizügigkeitsstiftung Aktueller Grundbuchauszug Detaillierte Rechnungen (bei selbstdurchgeführten Arbeiten auch Lieferscheine, Kassenbelege, etc.) Wohnsitz-, Zivilstandbestätigung Möglicher Zeitpunkt des Bezugs Der Vorsorgenehmer kann die ausgewiesenen und von der Stiftung freigegebenen Aufwände komplett beziehen (Kündigungsfrist 31 Tage). Beim erstmaligen Bezug von Vorsorgegeldern, zwecks Wohneigentumsförderung, muss keine Wartefrist eingehalten werden. Die Auszahlung an den Vorsorgenehmer kann sofort erfolgen, sofern alle notwendigen Unterlagen der Stiftung vorliegen. Für alle weiteren Bezüge von Vorsorgegeldern zwecks Wohneigentumsförderung muss der Vorsorgenehmer hingegen eine Wartefrist von 5 Jahren einhalten, dies gilt getrennt pro Stiftung (gültig ab Valutadatum des vorherigen Bezuges). Ein Bezug (Teilbezug) infolge Wohneigentumsförderung ist bis 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter möglich. Bei der Freizügigkeitsstiftung kann der Vorsorgenehmer bis zum 50zigsten Altersjahr die gesamte Leistung beziehen, danach nur noch einen Teil gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Fragen? Gerne stehen wir Ihnen bei den genauen Abklärungen betreffend Renovation und Bezug von Vorsorgegeldern zur Seite. Wir beraten Sie gerne! Raiffeisenbank Bern Geschäftsstelle Bümpliz Geschäftsstelle Muri Waisenhausplatz 26 3011 Bern Telefon 031 326 05 05 www.raiffeisen.ch/bern [email protected] Brünnenstrasse 123 3018 Bern Telefon 031 326 05 05 www.raiffeisen.ch/buempliz [email protected] Thunstrasse 72 3074 Muri b. Bern Telefon 031 326 05 05 www.raiffeisen.ch/muri [email protected]
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