Renovation mit Mitteln aus der Säule 3a oder dem Freizügigkeitskonto

Renovation mit Mitteln aus der Säule 3a oder dem
Freizügigkeitskonto
Verwendungszweck
Sie möchten Ihre Liegenschaft renovieren und dazu Ihre angesparten Gelder der Säule 3a oder des Freizügigkeitskonto beziehen? Vorsorgegelder können u.a. für folgende Renovationsarbeiten bezogen werden:
• Wintergarten / Sitzplatz (Neugestaltung)
• Neue komplette Küche (nicht aber einzelne
Geräte)
• Neues komplettes Badezimmer (nicht aber
einzelne Geräte)
• Balkon / Pergola / Terrasse
• Balkon- und Sitzplatzüberdachung (keine
Storen)
• Erneuerung der Fassade, Fenstern und Türen
• Ausbau des Dachstocks oder Erneuerung des
Dachs
• Ausbau des Kellers zu Wohnraum
• Energetische, wertvermehrende
Massnahmen wie Solarenergieanlagen
oder Wärmepumpen
• Garage / Carport am Haus angebaut
• Einstellplätze bei Stockwerkeigentum
(Parkplatz)
• Kanalisationsanschlüsse
• Sämtliche Bodenbeläge (keine Teppiche)
• Heizung / Cheminée
• Malerarbeiten im Zusammenhang mit weiteren Renovationsarbeiten
• Stützmauer gegen Hangrutsch
Gesetzliche Bestimmungen
Aufgrund der verschiedenen Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) interpretiert
unsere Vorsorgeeinrichtung den Begriff «Erstellung» extensiv und ermöglicht grundsätzlich die Finanzierung
von Investitionen am Wohneigentum. Somit kann auch für wertvermehrende oder werterhaltende Renovationen gemäss obengenannter Liste die Vorsorgeleistung bezogen werden. Im Bereich der beruflichen bzw.
gebundenen Vorsorge ist eine Einrichtung gezwungen, die verfassungsmässigen Schranken der Rechtsgleichheit, des Willkürverbotes und der Verhältnismässigkeit zu achten. Wir prüfen in diesem Zusammenhang die
folgenden Punkte:
• Vorsorgenehmer muss Eigentümer der Liegenschaft sein
• Vorsorgenehmer muss die Liegenschaft selber bewohnen
• Vorsorgeleistungen müssen für die genannte Renovationen verwendet werden
Benötigte Unterlagen
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Auszahlungsantrag der Raiffeisen Vorsorge- oder Freizügigkeitsstiftung
Aktueller Grundbuchauszug
Detaillierte Rechnungen (bei selbstdurchgeführten Arbeiten auch Lieferscheine, Kassenbelege, etc.)
Wohnsitz-, Zivilstandbestätigung
Möglicher Zeitpunkt des Bezugs
Der Vorsorgenehmer kann die ausgewiesenen und von der Stiftung freigegebenen Aufwände komplett
beziehen (Kündigungsfrist 31 Tage). Beim erstmaligen Bezug von Vorsorgegeldern, zwecks Wohneigentumsförderung, muss keine Wartefrist eingehalten werden. Die Auszahlung an den Vorsorgenehmer kann sofort
erfolgen, sofern alle notwendigen Unterlagen der Stiftung vorliegen.
Für alle weiteren Bezüge von Vorsorgegeldern zwecks Wohneigentumsförderung muss der Vorsorgenehmer
hingegen eine Wartefrist von 5 Jahren einhalten, dies gilt getrennt pro Stiftung (gültig ab Valutadatum des
vorherigen Bezuges). Ein Bezug (Teilbezug) infolge Wohneigentumsförderung ist bis 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter möglich.
Bei der Freizügigkeitsstiftung kann der Vorsorgenehmer bis zum 50zigsten Altersjahr die gesamte Leistung
beziehen, danach nur noch einen Teil gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
Fragen?
Gerne stehen wir Ihnen bei den genauen Abklärungen betreffend
Renovation und Bezug von Vorsorgegeldern zur Seite. Wir beraten
Sie gerne!
Raiffeisenbank Bern
Geschäftsstelle Bümpliz
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