Merkblatt für die Erstattung von Kosten aus den Mitteln der

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT
Merkblatt für die Erstattung von Kosten aus den Mitteln der Enquetekommission
für schulische Fortbildung ab dem Kalenderjahr 2016
(Kapitel 0420, Titelgruppe 71)
Zur Aktualisierung der Fachkompetenz im jeweiligen Berufsfeld, der pädagogischdidaktischen Kompetenzen sowie der Kompetenz im administrativen Bereich der Lehrkräfte von öffentlichen beruflichen Schulen kann die Schule Mittel für Fortbildungsmaßnahmen bei den Regierungspräsidien (RP) anfordern. Zur weiteren Stärkung ihrer Eigenständigkeit kann die Schule hiermit eigene Schwerpunkte in ihrer schulbezogenen
Fortbildungsplanung setzen.
Jede öffentliche berufliche Schule in Baden-Württemberg erhält ein Budget, dessen Höhe von der Zahl ihrer Lehrkräfte und Ausbildungsberufe abhängt. Die Höhe des schulbezogenen Budgets wird der Schule jährlich mitgeteilt. Beim Einsatz der Mittel ist nach
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verfahren.
Für die aus Mitteln der Enquetekommission zu finanzierenden Maßnahmen gelten folgende Voraussetzungen und Verfahren:
A Zielbereiche des schulbezogenen Fortbildungsbudgets
1. Die Fortbildungsmaßnahmen zielen darauf ab, Innovationen der betrieblichen Praxis
in den Schulen zu verankern. Damit sind sowohl technische Innovationen (z. B. Produktneuerungen, veränderte Arbeitsweisen und Standards) der beruflichen Arbeitswelt als auch administrativ-strukturelle Innovationen (z. B. Einführung digitaler Hilfsmittel) gemeint. Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen sind externe Personen beziehungsweise Institutionen.
2. Um Innovationen der betrieblichen Praxis in den Schulen zu verankern, sind ggf.
pädagogisch-didaktische Maßnahmen der Unterrichtsentwicklung notwendig. Entsprechend befähigende Fortbildungen können unter Einbeziehung außerschulischer
Personen bzw. Institutionen von den Schulen geplant und durchgeführt werden.
3. Daneben können die Mittel für Fortbildungsmaßnahmen der Lehrkräfte im Umgang
mit Flüchtlingsklassen eingesetzt werden, indem beispielsweise externe Experten
zur Bewältigung der Erfahrungen beim Umgang mit (traumatisierten) Flüchtlingen
einbezogen werden.
4. Durch Fachberaterinnen und Fachberater in der Schulaufsicht wird eine Verbreitung
der Informationen über Innovationen im Berufsfeld innerhalb des Systems der beruflichen Schulen sichergestellt. Die fachspezifische Fortbildung dieser Personen stellt
eine weitere Zielsetzung der Fortbildungsbudgets dar. Dafür können Schulen beim
zuständigen RP ggf. ergänzend gesonderte Mittel beantragen.
B Weitere Voraussetzungen
1. Fortbildungen zum gewählten Thema werden nicht in gleicher oder ähnlicher Form
von Angeboten der regulären Lehrerfortbildung des Landes abgedeckt. Allerdings
können die Fortbildungen mit externen Referenten in Einrichtungen der regulären
Lehrerbildung (z. B. der Landesakademie) stattfinden.
2. Die Fortbildung dient der Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikation der Lehrkräfte bzw. der Fachberaterinnen und Fachberater Unterricht in Bezug auf die
Fachinhalte und die Didaktik des Unterrichts bzw. die Gestaltung der den Unterricht
unterstützenden administrativen Prozesse.
3. Der Örtliche Personalrat wirkt bei der Auswahl der Teilnehmenden mit.
4. Bei allen Fortbildungsmaßnahmen gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit. Das heißt u.a.:
 Die Schulen führen einen Angebotsvergleich durch, wenn es mehrere Möglichkeiten für eine Fortbildungsmaßnahme gibt.
 Durch Preisvergleich und Preisverhandlungen sind bei der Auswahl der Veranstaltungen geringstmögliche Kosten zu erzielen.
 Die Schulen nutzen in Absprache mit dem RP Kooperationsmöglichkeiten mit
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anderen Schulen, an denen ein gleichartiger Fortbildungsbedarf besteht.
Bei allen entstehenden Kosten beachten die Schulen den Grundsatz der Angemessenheit (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) sowie Rechtmäßigkeit.
Fahrt- und Übernachtungskosten können nur bis zu den Höchstsätzen der VwV
des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz (LRKGVwV) vom 30. November 2009 erstattet werden. Fahrtkosten betreffen die Kosten für öffentliche
Verkehrsmittel und, jedoch nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, die Kosten
eines privaten PKW bis zur Höhe von 0,25 €/km.
Honorarkosten externer Referenten, die nicht Angestellte bzw. Beamte des Landes sind, unterliegen nicht den Begrenzungen der VwV „Vergütungssätze außerhalb des schulischen Bereichs“ vom 11.11.2004. Die Verwaltungsvorschrift des
Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Vergütung von nebenamtlichem/
nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV) findet analoge Anwendung. Schulbezogene Fortbildungen sind als sog. Sonderveranstaltungen (nach 2.4 UVergVwV)
einzuordnen. Es ist bekannt, dass in bestimmten Branchen und bei bestimmten
Fortbildungsangeboten Honorare bzw. Teilnahmegebühren die dort abgebildeten
Sätze übersteigen. In diesen Fällen ist bei der Mittelabforderung beim RP die
Rechnung als zahlungsbegründende Unterlage beizufügen. Eine digitale Fassung bzw. Kopie ist hierfür ausreichend. In diesem Fall muss jedoch die Originalrechnung 10 Jahre bei der Schule aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht
entfällt, wenn die Originalrechnung zur Bezahlung dem RP übersandt wird.
C Verfahren zur Umsetzung von Fortbildungsangeboten
Zunächst legt die Schule in einem Fortbildungsplan ihre schulentwicklungsbezogenen
Qualifizierungsanforderungen und Qualifizierungsmaßnahmen fest und berücksichtigt
dabei die Möglichkeiten der Nutzung des schulbezogenen Fortbildungsbudgets. (VwV
„Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden- Württemberg“
vom 26.05.2006, zuletzt geändert 11.11.2009). Bei der Verplanung und Verausgabung
der schulischen Fortbildungsmittel ist der ÖPR gemäß Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zu beteiligen (Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 10 LPVG). Schulen
können für die Umsetzung der o.g. VwV Beratungs- und Fortbildungsangebote der
RPen in Anspruch nehmen.
Die Schulleitung genehmigt Dienstreiseanträge für externe Fortbildungsmaßnahmen
aus den Mitteln der Enquetekommission unter Berücksichtigung der Höhe des Budgets
der Schule und der Regelungen des Landesreisekostenrechts.
Nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme ruft die Schule beim zuständigen Regierungspräsidium die Auszahlung der entstandenen und gemäß Landesreisekostenrecht
berechtigten Fahrt- und Übernachtungskosten, Teilnahmegebühren sowie etwaiger Honorare für externe Referenten aus ihrem Budget ab. Hierzu übermittelt sie dem Regierungspräsidium eine geeignete zahlungsbegründende Unterlage (z.B. Scan von Belegen, digitale Rechnung, Gesamtrechnung bei Vorabauslage).
Soweit Verpflegungskosten Bestandteil von Tagungspauschalen sind, können diese
ebenfalls erstattet werden. Zur Abrechnung verwendet die Schule das Formblatt des
RPs. Die Schule muss Rechnungen in der Regel nicht beilegen, sondern in geeigneter
Weise vor Ort ablegen und 10 Jahre für etwaige Prüfzwecke aufbewahren.
Die Schulleitung bestätigt mit ihrer Unterschrift die Einhaltung der Vorgaben dieses
Merkblattes und die Richtigkeit der angegebenen Kosten. Ein Antragsverfahren zur
Verwendung des schulischen Fortbildungsbudgets ist nicht notwendig. Die Bewirtschaftung obliegt der Schulleitung. Die RPen bieten bei Bedarf Beratung zur Verwendung
des schulischen Fortbildungsbudgets an.
Wenn eine Schule ihr Fortbildungsbudget voraussichtlich nicht oder nicht in vollem Umfang nutzen wird, kann das zuständige RP, nach Absprache mit der betreffenden Schule, die nicht benötigten Mittel Schulen mit höherem Bedarf anbieten. So kann das zuständige RP einer Schule in begründeten Fällen auf Antrag finanzielle Mittel über ihr
Budget hinaus gewähren.
Stand: Januar 2016