B 80.01
Förderrichtlinie zum Einsatz von Mitteln der Städtebauförderung
B 80.01
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Kommunale Förderrichtlinie der Stadt Bernburg (Saale)
zum Einsatz von Mitteln der Städtebauförderung
für Maßnahmen der Instandsetzung und Modernisierung nach § 148 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadt“ und/oder im Gebiet der Erhaltungssatzung „Talstadt und Bergstadt mit Schloss“
Richtlinie
Beschlossen
/
Ausfertigung
Kommunale Förderrichtlinie der Stadt Bernburg (Saale) 17.12.2015
zum Einsatz von Mitteln der Städtebauförderung vom /
14.01.2016
14.01.2016
Inkrafttreten
01.01.2016
Der Stadtrat der Stadt Bernburg (Saale) hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 beschlossen, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an privaten Grundstücken im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet und im Gebiet der Erhaltungssatzung „Talstadt und Bergstadt mit
Schloss“ durch Einsatz von Mitteln aus der Städtebauförderung nach Maßgabe dieser Richtlinie
zu fördern.
1
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1
Rechtsgrundlagen der Förderrichtlinie sind insbesondere
 das Baugesetzbuch,
 die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt (Städtebauförderungsrichtlinien – StäBauFRL) vom 25.11.2014 (MBl. LSA 2015, S. 21) in Verbindung mit den
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P, siehe Anlage 1)1,
 § 29 Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (bzw. Nachfolgebestimmung § 29 Kommunalhaushaltsverordnung) in Verbindung mit den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung LSA und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts (VV-Gk) zu § 44 LHO einschließlich der ANBest-Gk in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Die Förderrichtlinie gilt für den Einsatz von Finanzmitteln aus der Städtebauförderung
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadt“ Bernburg gemäß Anlage 2 sowie
im Erhaltungsgebiet „Talstadt und Bergstadt mit Schloss“ gemäß Anlage 3.
1
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), MBl. LSA Nr. 51/2006
vom 27.12.2006
46. Ergänzungslieferung
-1Ortsrecht der Stadt Bernburg (Saale)
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1.3
Die Förderung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen dient der Durchsetzung der im städtebaulichen Rahmenplan für das Sanierungsgebiet „Altstadt“2 beschlossenen Sanierungsziele sowie der Ziele des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
für das Gebiet der Erhaltungssatzung „Talstadt und Bergstadt mit Schloss“3.
Diese Ziele und Zwecke sind vorrangig ausgerichtet:
(1)
auf eine nachhaltige Verbesserung des städtebaulichen Erscheinungsbildes in Bereichen mit besonderem Handlungsbedarf (beispielsweise an den Hauptachsen, im Schlossbereich und im Bereich Fokus Saale)
(2)
auf die Sicherung und Erhaltung von Gebäuden mit besonderer geschichtlicher, baukünstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung (beispielsweise Einzeldenkmale),
(3)
auf die Beseitigung von Leerstand, der durch schwere bauliche Mängel und funktionale
Missstände bedingt ist,
(4)
auf den Erhalt der städtebaulichen Eigenart von Gebäuden,
(5)
auf die Herstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie
(6)
auf die Durchsetzung der Klimaschutzziele.
2
Förderfähige Maßnahmen/Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden können Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden, die im Geltungsbereich dieser Richtlinie nach Punkt 1.2 liegen.
2.2
Instandsetzung ist die Behebung baulicher Mängel, durch die eine bestimmungsgemäße
Nutzung oder der städtebaulich gebotene Zustand von Gebäuden wieder hergestellt wird.
2.3
Modernisierung ist die Beseitigung von Missständen durch bauliche Maßnahmen, die den
Gebrauchswert von Gebäuden nachhaltig erhöhen, so dass diese den festgelegten Zielen
und Zwecken der Sanierung und Erhaltung entsprechen. Zur Modernisierung zählen insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des Zuschnitts und der Zugänglichkeit der
Räume, der Belichtung und Belüftung, des Schallschutzes, der Energieversorgung, der
sanitären Einrichtungen, der Beheizung, des Wärmeschutzes sowie der Funktionsabläufe.
2.4
Maßnahmen an Gebäuden, die eine besondere Bedeutung für das Erreichen der Sanierungsziele bzw. der Ziele der Erhaltungsmaßnahme haben, wird eine Vorrangstellung bei
der Bereitstellung von Fördermitteln eingeräumt.
Gebäude mit Vorrangstellung werden in eine Prioritätenliste aufgenommen, die jährlich
fortgeschrieben und vom Stadtrat beschlossen wird.
Die Prioritätenliste dient der beschleunigten Durchsetzung der Ziele (1) bis (3) gemäß
Punkt 1.3. Sie wird aus der Fachsicht durch die Stadtverwaltung und den Sanierungsträger
erstellt. Eigentümer können beantragen, dass die Aufnahme ihres Gebäudes in die Prioritätenliste geprüft wird, wenn sie beabsichtigen, umfassende Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an ihrem Gebäude durchzuführen.
Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplans für das Sanierungsgebiet „Altstadt“ 2009, Beschluss des Stadtrats Nr. 147/2010 vom 29.04.2010
3
Städtebauliches Entwicklungskonzept für das Gebiet der Erhaltungssatzung „Talstadt und Bergstadt mit
Schloss“, Beschluss des Stadtrates Nr. 995/14 vom 20.03.2014
46. Ergänzungslieferung
-2Ortsrecht der Stadt Bernburg (Saale)
2
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Modernisierungsmaßnahmen mit Vorrang werden in der Prioritätenliste als 1. Priorität,
Instandsetzungsmaßnahmen mit Vorrang als 2. Priorität geführt.
2.5
Instandsetzungsmaßnahmen ohne Vorrang werden als Maßnahmen der 3. Priorität bezeichnet. Hier erfolgt die Entscheidung über die Förderung durch die Verwaltung in der
Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrages (Vorliegen sämtlicher Unterlagen
und Nachweise des Förderantrages).
2.6
Die Höhe von Finanzhilfen für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wird jährlich neu in Abhängigkeit von den insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermitteln und unter Berücksichtigung der Gesamtziele der Stadtentwicklung festgelegt
und durch den Stadtrat beschlossen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung bzw. auf eine bestimmte Höhe der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet auf
Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.7
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts und
des öffentlichen Rechts, die Eigentümer von Grundstücken oder Erbbauberechtigte für
Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie nach Punkt 1.2 sind.
4
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
4.1
Eine Förderung ist möglich, wenn die zu fördernde Maßnahme
(1)
im Hinblick auf das Erreichen der Sanierungs-/Entwicklungsziele notwendig ist,
den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht,
(3)
im Sinne der ggf. erforderlichen Genehmigungen ausgeführt wird und
(4)
in der Vorbereitung, Durchführung und Rechnungslegung den förderrechtlichen Bestimmungen entspricht und fristgerecht durchgeführt wird.
(2)
4.2
Die Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen liegt in der
Verantwortung der Eigentümer.
4.3
Neben dem angemessenen Einsatz von Eigenmitteln hat der Einsatz von nicht rückzahlbaren Finanzhilfen aus anderen Förderprogrammen Vorrang vor dem Einsatz von Städtebaufördermitteln. Eigentümer können von der Stadt Bernburg (Saale) aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie Anträge auf die Bewilligung von Finanzmitteln
aus anderen Förderprogrammen gestellt haben. Wenn die Gesamtfinanzierung nicht mit
Finanzhilfen anderer Förderprogramme gesichert werden kann, können kumulierend
Städtebaufördermittel eingesetzt werden, soweit in den anderen Förderrichtlinien nichts
Gegenteiliges festgelegt ist.
4.4
Die Eigentümer haben den Antrag auf Förderung rechtzeitig vor Baubeginn zu stellen
und die dafür erforderlichen Unterlagen vollständig beizubringen.
46. Ergänzungslieferung
-3-
Ortsrecht der Stadt Bernburg (Saale)
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4.5
Bei Zuschüssen für Modernisierungsmaßnahmen nach Punkt 6 kann die Stadt Bernburg
(Saale) zur Sicherung eines Rückzahlungsanspruches (z.B. bei Vertragsverstößen, vorgeschriebener Nutzungszweck) diesen grundbuchrechtlich in Form einer Sicherungshypothek, zugunsten der Stadt Bernburg (Saale) nachrangig sichern.
5
Förderungsumfang bei Instandsetzungsmaßnahmen (Pauschalförderung)
5.1
Instandsetzungsmaßnahmen, für die rechnerisch eine Zuwendung unter 2.000,00 EUR
anfallen würde, werden nicht gefördert. Die Stadt Bernburg (Saale) kann bei Maßnahmen
von herausragender denkmalpflegerischer Bedeutung oder bei besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eigentümer Ausnahmen zulassen.
5.2
Instandsetzungsmaßnahmen an einzelnen Gebäudeteilen können mit einer Zuwendung in
folgender Höhe gefördert werden:
Gebäude der 3. Förderpriorität:
Fördersatz
1. Grundfördersatz
Maßnahmen zur Instandsetzung von a) Dächern,
b) Außenwänden und Fassaden, c) Erneuerung von
Fenstern und d) Außentüren und Toren
2. Instandsetzungsbonus bei gleichzeitiger Instandsetzung von mindestens 3 der unter 1. genannten Gewerke
Höchstsumme
Höchstbetrag
20 %
24.000 €
5%
6.000 €
25 %
30.000 €
Gebäude der 2. Förderpriorität:
Fördersatz
1. Grundfördersatz
Maßnahmen zur Instandsetzung von a) Dächern,
b) Außenwänden und Fassaden, c) Erneuerung von
Fenstern und d) Außentüren und Toren
2. Instandsetzungs- und Modernisierungsbonus
bei gleichzeitiger Instandsetzung von mindestens
3 der unter 1. genannten Gewerke in Verbindung
mit der gleichzeitigen Sanierung leer stehender
Wohn- und Gewerberäume
Höchstsumme
Höchstbetrag
30 %
60.000 €
10 %
20.000 €
40 %
80.000 €
Über Ausnahmen entscheidet der Stadtrat unter Beachtung der Grundsätze gemäß
Punkt 1.
5.3
Prioritätenübergreifend kann als Teil einer Instandsetzungsmaßnahme der Rückbau von
Bauteilen in Höhe bis zu 40 % der Kosten gefördert werden, soweit er nicht Teil einer
Ordnungsmaßnahme gemäß § 147 BauGB ist.
46. Ergänzungslieferung
-4-
Ortsrecht der Stadt Bernburg (Saale)
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5.4
Die Zuwendung wird auf der Grundlage des eingereichten Förderantrags von der Stadt
Bernburg (Saale) oder dem Sanierungsträger errechnet und in einer Instandsetzungsvereinbarung zwischen der Stadt Bernburg (Saale) und den Eigentümern oder einem Zuwendungsbescheid der Stadt Bernburg (Saale) als Höchstbetragsförderung verbindlich festgelegt.
Bei unerwarteten Mehrkosten beispielsweise infolge verdeckter Baumängel können die
Eigentümer einen Antrag auf Anerkennung der Mehrkosten stellen. Ein Anspruch auf
Förderung von Mehrkosten besteht nicht.
5.5
Im Übrigen richtet sich die Förderung von Instandsetzungsmaßnahmen nach den Regelungen A 1 bis A 5 in der Anlage „Nebenbestimmungen“, die Bestandteil dieser Richtlinie
ist.
6
Modernisierungsmaßnahmen (Förderung des Kostenerstattungsbetrags)
6.1
Die Förderung von Modernisierungsmaßnahmen zum Anteil der unrentierlichen Ausgaben im Sinne von § 177 Absatz 4 und 5 Baugesetzbuch erfolgt nur für Gebäude, die in
die Prioritätenliste der Stadt Bernburg (Saale) als Gebäude der 1. Priorität aufgenommen
wurden.
6.2
Voraussetzung für die Förderung der Modernisierungsmaßnahmen gemäß Punkt 6.1 ist
die Vorlage einer Modernisierungsvoruntersuchung (MVU) mit Bauvorentwürfen und
Kostenschätzung einschließlich notwendiger fachlicher Voruntersuchungen beispielsweise zum Holzschutz und zur Standsicherheit.
Eine Modernisierungsvoruntersuchung kann bis zu einem Kostenanteil von 100 % gefördert werden. Bei einer späteren Modernisierung wird der Kostenanteil auf die Gesamtförderung angerechnet.
6.3
Fördervoraussetzung bei Modernisierungsmaßnahmen ist die Beauftragung eines nach
§ 64 BauO LSA bauvorlagenberechtigten Architektur- bzw. Ingenieurbüros für alle notwendigen Planungsleistungen, Leistungen der Vorbereitung und Durchführung von
Vergabeverfahren und der Bauleitung.
Die Berechnung der Zuwendung erfolgt entsprechend der Musterregelung in den Anlagen
10 bis 12 der Städtebauförderrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt.4 Bei einer errechneten Zuwendung ab 100.000,00 € entscheidet der Stadtrat.
6.4
Die Zuwendung wird auf der Grundlage des eingereichten Förderantrags von der Stadt
Bernburg (Saale) oder dem Sanierungsträger errechnet und in einer Modernisierungsvereinbarung zwischen der Stadt Bernburg (Saale) und den Eigentümern oder einem Zuwendungsbescheid der Stadt Bernburg (Saale) als Höchstbetragsförderung verbindlich festgelegt.
Bei unerwarteten Mehrkosten beispielsweise infolge verdeckter Baumängel können die
Eigentümer einen Antrag auf Anerkennung der Mehrkosten stellen. Ein Anspruch auf
Förderung von Mehrkosten besteht nicht.
4
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt (Städtebauförderrichtlinien – StäBauFRL), Rd.Erl. des MWV vom 25.11.2014;
MBl. LSA Nr. 2/2015 vom 02.02.2015
46. Ergänzungslieferung
-5-
Ortsrecht der Stadt Bernburg (Saale)
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6.5
Im Übrigen richtet sich die Förderung von Modernisierungsmaßnahmen nach den Regelungen B in der Anlage „Nebenbestimmungen“, die Bestandteil dieser Richtlinie ist.
7
Ausschluss der Förderung
Die Förderung ist ausgeschlossen,
1.
2.
wenn das Gebäude nach Abschluss der Maßnahme weitere Mängel aufweisen würde,
die die Nachhaltigkeit der Maßnahme und/oder die dauerhafte zweckgemäße Nutzung des Gebäudes gefährden könnten (beispielsweise aufsteigende Nässe bei vorgesehener Fassadeninstandsetzung, Schädlingsbefall oder statisch-konstruktive
Mängel im Dachstuhl bei Dachinstandsetzungsmaßnahmen),
wenn die Eigentümer in der Vergangenheit Instandsetzungen unterlassen haben, die
zu einer Verschlechterung des Bauzustands geführt haben und nicht nachweisen können, dass die Vornahme von Instandsetzungs- oder Sicherungsmaßnahmen für die
Eigentümer wirtschaftlich unvertretbar oder nicht zuzumuten war.
8
Verfahren
8.1
Vorbereitung einer Fördermaßnahme, frühzeitige Beratung
8.1.1 Die Eigentümer sollen sich möglichst frühzeitig vor Baubeginn bei der Stadt Bernburg
(Saale) bzw. dem Sanierungsträger über die beabsichtigte Durchführung von Baumaßnahmen und Möglichkeiten der Städtebauförderung informieren.
Die Stadt Bernburg (Saale) und/oder der Sanierungsträger werden den Eigentümer oder
die Eigentümerin umfassend über die Förderungsmöglichkeiten (auch alternative Fördermöglichkeiten beispielsweise KFW), den Zeitablauf und die für die Durchführung einer
Fördermaßnahme notwendigen Verfahrensschritte informieren.
8.1.2 Soweit erforderlich, werden die Stadt Bernburg (Saale) und/oder der Sanierungsträger
Beratungsgespräche vor Ort mit den Eigentümern, ggf. den Architekten und wenn notwendig im Beisein der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchführen.
Die jeweiligen Ergebnisse und die Festlegungen zur Förderung oder zur Gestaltung der
Objekte werden schriftlich festgehalten und den Eigentümern zur Kenntnis gegeben. (z.B.
Festlegungen zur Gebäudegestaltung, Festlegungen zur Angebotsgestaltung, besondere
Hinweise zur Förderung etc.).
Die Beratung der Stadt Bernburg (Saale) zur Städtebauförderung ersetzt nicht das Verfahren zum Einholen von ggf. notwendigen Genehmigungen nach Baugesetzbuch
(BauGB), Denkmalschutzgesetz (DSchG LSA) und/oder der Bauordnung (BauO LSA).
8.2
Antragstellung
8.2.1 Die Beantragung der Fördermittel durch die Eigentümer erfolgt schriftlich. Zur Erleichterung der Antragstellung können die in der Verwaltung vorliegenden Formblätter genutzt werden.
46. Ergänzungslieferung
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Ortsrecht der Stadt Bernburg (Saale)
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Bei geplanten Instandsetzungsmaßnahmen sind folgende Anlagen beizulegen:
 Angaben der Postanschrift, der E-Mailadresse und der Telefonnummer, der Eigentumsnachweis,
 soweit erforderlich, die Baugenehmigung oder die Genehmigung nach § 14 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt als Kopie, einschließlich einer Kopie des Antrags auf Erteilung der Genehmigung (damit die beantragte Bauausführung für die
Stadt Bernburg (Saale) erkennbar ist),
 die Auflistung/Beschreibung der geplanten Baulose und der voraussichtlichen Kosten
als tabellarische Übersicht,
 bei einem Auftragsvolumen bis zu 100.000.00 € je Los ohne Umsatzsteuer die Vorlage
von drei vergleichbaren Angeboten je Los oder
 bei Baukosten über 100.000,00 € je Los ohne Umsatzsteuer eine verpreiste Leistungsbeschreibung mit einer schriftlichen Erklärung, dass die Vorschriften der Vergabeund Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) eingehalten werden,
 soweit erforderlich, der Nachweis über eine bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung.
Bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen sind folgende Anlagen beizulegen:








8.3
Angaben der Postanschrift, der E-Mailadresse und der Telefonnummer,
der Eigentumsnachweis,
die Baugenehmigung,
die Genehmigungsplanung (§ 34 HOAI, Lph. 4) mit Baubeschreibung, Zeichnungen
und Kostenberechnung nach DIN 276,
eine schriftliche Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, dass bei einem
Auftragsvolumen bis zu 100.000.00 € je Los ohne Umsatzsteuer mindestens drei vergleichbare Angebote eingeholt werden und die Leistung nach wirtschaftlichen und
wettbewerblichen Gesichtspunkten an den leistungsfähigsten Bieter vergeben und bei
Baukosten über 100.000,00 € je Los ohne Umsatzsteuer die Vorschriften der Vergabeund Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) eingehalten werden,
das Finanzierungskonzept mit Erklärung der Kreditinstitute über die Bereitstellung
von Baukrediten,
eine Übersicht der zu vermietenden oder selbst zu nutzenden Nutzungseinheiten
(Wohnungen, Stellplätze bzw. Gewerbeflächen) mit Flächenangaben und den geplanten Nettokaltmieten,
soweit erforderlich, der Nachweis über eine bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung.
Bearbeitung des Förderantrags
Die Bearbeitung des Förderantrags erfolgt sobald die Antragsunterlagen vollständig sind.
Die Stadt Bernburg (Saale) bzw. der Sanierungsträger prüfen den Antrag unter den Vorgaben dieser Förderrichtlinie. Sie stellen fest, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind
und errechnen die Höhe des Fördermittelzuschusses.
Sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, wird der Antrag abgelehnt.
46. Ergänzungslieferung
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Führt die Antragsbearbeitung nicht alsbald nach Eingang zum Abschluss einer Instandsetzungs-/Modernisierungsvereinbarung oder einem Zuwendungsbescheid, erhält der Eigentümer innerhalb eines Monats eine schriftliche Zwischeninformation.
Mit dem Vorhaben darf erst nach Abschluss der Fördervereinbarung bzw. Bestandskraft
des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Stadt Bernburg (Saale) kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen.
Das erfolgt unter der Maßgabe, dass sämtliche Festlegungen einer Instandsetzungs-/Modernisierungsvereinbarung bzw. eines Zuwendungsbescheides einzuhalten sind und dass
aus dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet
werden kann. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung
zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es
sei denn, sie sind alleiniger Zweck.
9
Auszahlung der Fördermittel
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf der Grundlage eingereichter prüffähiger Originalrechnungen und entsprechender Zahlungsnachweise (Kontoauszüge in Kopie) und
nach gewissenhafter Prüfung der Einhaltung der in der Instandsetzungs- oder Modernisierungsvereinbarung bzw. der im Zuwendungsbescheid enthaltenen Festlegungen.
Voraussetzung für die Fördermittelauszahlung ist eine augenscheinliche Besichtigung der
ausgeführten Baumaßnahmen durch die Stadt Bernburg (Saale) und den Sanierungsträger.
10
Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger hat der Stadt Bernburg (Saale) oder ihren Beauftragten die
Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung durch Einsichtnahme in
Unterlagen und Inaugenscheinnahme der durchgeführten Maßnahme zu ermöglichen.
11
Übergangsbestimmungen
Für abgeschlossene Einzelmaßnahmen und Einzelmaßnahmen, die bereits begonnen, aber
noch nicht abgeschlossen sind, ist die kommunale Förderrichtlinie vom 03.04.1997 in der
Fassung der 1. Änderung vom 16.12.1999 i. V. m. der Prioritätenliste 2009 weiter anzuwenden.
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Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
Die kommunale Förderrichtlinie tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die kommunale Förderrichtlinie vom 03.04.1997 in der Fassung der 1. Änderung vom 16.12.1999
i. V. m. der Prioritätenliste der Stadt Bernburg (Saale) außer Kraft.
Bernburg (Saale), 14. Januar 2016
gez. Schütze
Oberbürgermeister
(Siegel)
Anlagen
Anlage 1: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P), MBl. LSA Nr. 51/2006 vom 27.12.2006
Anlage 2: Lageplan förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet „Altstadt“ Bernburg
Anlage 3: Lageplan Erhaltungsgebiet „Talstadt und Bergstadt mit Schloss“
Anlage 4: Nebenbestimmungen
46. Ergänzungslieferung
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