VERGABEBESTIMMUNGEN Merkblatt/Kofinanzierung mit EU-Mitteln Gemäß geltender Richtlinie sind die Regelungen der Nr. 3 der ANBest-EU als Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) für die Vergabe von Aufträgen anzuwenden. Danach gelten nachfolgende Maßgaben: Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung Die Gewährung veiner öffentlichen Zuwendung erfolgt unter der Maßgabe des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes. Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben (Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung). Beträgt der Anteil des Gesamtbetrags der Zuwendung an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Zuwendungsanteil) mehr als 50 Prozent, so sind unbeschadet weitergehender Pflichten aus anderen Rechtsgrundlagen zusätzlich die beiden nachfolgenden Pflichten durch alle Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von Aufträgen einzuhalten (Bitte beachten: im Rahmen der agrarwirtschaftlichen Förderung mit ELER-Mitteln gilt die erstgenannte der beiden nachfolgenden Pflichten immer, also auch bei einem Zuwendungsanteil von ≤ 50 %). Pflicht zur Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten Bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 500 EUR (ohne Umsatzsteuer) sind mindestens drei vergleichbare Angebote bzw. Preisvergleiche einzuholen. Die Auswahlgründe sind zu dokumentieren. Pflicht zur Einhaltung des formalen Vergaberechts Bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) sind die betreffenden Aufträge förmlich unter Anwendung der VOB/A 2016 (nur Abschnitt 1), VOL/A (nur Abschnitt 1) und des Brandenburgischen Mittelstandsförderungsgesetzes (BbgMFG) zu vergeben. Dabei sind die einschlägigen Regelungen des Haushaltsrechts gemäß den VV zu § 55 LHO anzuwenden. Es ist vor allem darauf zu achten, dass eine Freihändige Vergabe und eine Beschränkte Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungen grundsätzlich nur bei einem Auftragswert ≤ 20.000 EUR zulässig sind. Nur für Zuwendungsempfänger, die öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB sind: Erweiterte Pflicht zur Einhaltung des formalen Vergaberechts Alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind unabhängig von dem vorgenannten Mindestanteil der Zuwendung an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und der Mindesthöhe des Auftragswerts oberhalb der EUSchwellenwerte zur Einhaltung des förmlichen Vergaberechts unter Anwendung der VOB/A (Abschnitt 2) und der Vergabeverordnung (VgV) sowie des Brandenburgischen Gesetzes über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG) verpflichtet. Sonderregelung bei der Anwendung sog. vereinfachter Kostenoptionen Wird die Höhe der Zuwendung nicht als Anteilsfinanzierung auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben errechnet, sondern als Festbetragsfinanzierung mit einem Festbetrag, der für eine bestimmte Ausgabeneinheit gilt, oder in Anwendung sog. vereinfachter Kostenoptionen (standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze) festgesetzt, dann sind die vorstehenden Pflichten auf die betroffenen Aufträge nicht anzuwenden. Bei der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen sind die betreffenden Positionen nicht in der Auftragsvergabeliste/Belegliste aufzuführen. Für öffentliche Auftraggeber gilt, dass sie die vereinfachten Kostenoptionen nicht oberhalb der EU-Schwellenwerte, sondern nur unterhalb der EU-Schwellenwerte nutzen können. w1503130821 – 22.12.2015 Vergabebestimmungen Merkblatt/Kofinanzierung mit EU-Mitteln 1 von 3 Übersicht Wertgrenzen und Vergabeverfahren In Anlehnung an die vorstehenden Grundsätze sind bei der Durchführung von Vergabeverfahren folgende Wertgrenzen (Auftragswerte) zu berücksichtigen: Auftragsart Bauleistungen 1 Auftragswert = x (ohne Umsatzsteuer) in EUR vom Zuwendungsempfänger/Zuweisungsempfänger/Darlehensnehmer zu wählendes Verfahren - öffentliche Ausschreibung - Bekanntmachung auf der im Serviceportal des Landes Brandenburg eingerichteten Veröffentlichungsplattform http://vergabemarktplatz.brandenburg.de notwendig - bei Auftragswerten ≥ 5.225.000 EUR ab dem 01.01.2016 (≥ 5.186.000 EUR zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2015) haben öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB Bekanntmachungen gemäß der VgV dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. - in der Regel beschränkte Ausschreibung, sofern nicht eine öffentliche Ausschreibung zweckmäßiger oder in den durch die vorgenannten Vorschriften bestimmten Ausnahmefällen eine freihändige Vergabe zulässig ist - Bei der beschränkten Ausschreibung sind mindestens fünf geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern und sollte unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden. - in der Regel sind mindestens drei vergleichbare Angebote bzw. Preisvergleiche einzuholen. Die Auswahlgründe sind zu dokumentieren. - Bei Aufträgen < 500 EUR kann darauf verzichtet werden, das Ergebnis aktenkundig zu dokumentieren. x > 200.000 100.000 < x ≤ 200.000 500 < x ≤ 100.000 Hinweis: Eine kleine Leistung im Sinne von § 3a Abs.4 Nr. 6 VOB/A 2016 darf 50 % des Wertes des Hauptauftrages nicht überschreiten. Liefer und Dienstleistungen - öffentliche Ausschreibung - Bekanntmachung auf der im Serviceportal des Landes Brandenburg eingerichteten Veröffentlichungsplattform http://vergabemarktplatz.brandenburg.de notwendig - bei Auftragswerten ≥ 209.000 EUR ab dem 01.01.2016 (≥ 207.000 EUR zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2015) haben öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB Bekanntmachungen gemäß der VgV dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. - in der Regel Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten bzw. Preisvergleichen und Dokumentation der Auswahlgründe. - Bei Aufträgen < 500 EUR kann darauf verzichtet werden, das Ergebnis aktenkundig zu dokumentieren. x >100.000 500 < x ≤ 100.000 Unabhängig von den vorgenannten Schwellenwerten sind nach Nr. 3.3 der VV zu § 55 LHO Unternehmen zur Gewährleistung der Transparenz fortlaufend über beabsichtigte Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 EUR ohne Umsatzsteuer auf dem Vergabemarktplatz durch die Auftraggeber zu informieren.2 1 Die in der Tabelle genannten Auftragswerte gelten nicht nur für Gesamtauftragswerte, sondern auch für die Werte der einzelnen Aufträge, soweit sie sich aus der Vergabe nach Teil- oder Fachlosen ergeben. 2 Weitere Informationen und Formulare finden Sie im Internet unter www.service.brandenburg.de. w1503130821 – 22.12.2015 2 von 3 Vergabebestimmungen Merkblatt/Kofinanzierung mit EU-Mitteln Nachweis über die Einhaltung des Vergaberechts Spätestens mit dem jeweiligen Mittelabruf ist für bereits vergebene Aufträge der Nachweis zu erbringen und subventionserheblich zu erklären, dass die Vergabevorschriften gemäß Nr. 3 ANBest-EU eingehalten wurden. Sollte dies nicht erklärt werden, ist eine Auszahlung der Mittel nicht möglich. Als Nachweis sind hierzu vom Zuwendungsempfänger/Darlehensnehmer folgende Unterlagen einzureichen: In der Auftragsvergabeliste/Belegliste werden u. a. folgende Angaben abverlangt: Maßnahmebezeichnung/Zuordnung zum bewilligten Kosten-/Ausgabenplan beauftragte Firma Auftragsvolumen in EUR (netto) Vergabeart Vorabinformation auf Vergabemarktplatz (ja/nein) Anzahl der Aufforderungen zur Angebotsabgabe Zuschlagserteilung am Auftragsvergabe am Wenn nicht im öffentlichen/offenen Verfahren ausgeschrieben wurde und die Auftragswerte die o. g. Schwellenwerte für die jeweiligen Vergabeverfahren überschreiten, ist eine mit der VOB/A, VOL/A (nur Abschnitt 1) oder VgV konforme Begründung des gewählten Vergabeverfahrens abzugeben. Ferner sind in der Auftragsvergabeliste/Belegliste eventuelle Nachträge und Rahmenvereinbarungen, die aufgeführten Einzelverträgen zugrunde liegen, gesondert auszuweisen. Die Angaben in der Auftragsvergabeliste/Belegliste werden auf ihre Plausibilität hin geprüft. Diese Plausibilitätsprüfung umfasst die Übereinstimmung zwischen Auftragswert und gewähltem Vergabeverfahren die Summe der Nachträge (aber: nur Nachträge > 10 % des Wertes des Hauptauftrages) im Verhältnis zum Hauptauftrag die Nachvollziehbarkeit der Begründung für eine etwaige Abweichung vom vergaberechtlichen Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung bzw. des Offenen Verfahrens das Ausschließen eines nicht genehmigten vorzeitigen Vorhabenbeginns durch Abgleich der Daten der Zuschlagserteilung/Auftragsvergabe mit dem Beginn des Durchführungszeitraums im Zuwendungsbescheid. Soweit sich Zweifel an der Einhaltung des Vergaberechts ergeben, sind weitere Unterlagen zur Prüfung auf Anforderung einzureichen. Die Auszahlung erfolgt nur vorbehaltlich weiterer vertiefter Prüfungen der Auftragsvergaben im Wege der Einsichtnahme der Vergabeunterlagen bei der VorOrt-Kontrolle und bei der Verwendungsnachweisprüfung. Auskunft und Unterstützung Auskunft und Unterstützung hinsichtlich Inhalt, Form und Fristen der Ausschreibung gemäß den Vergabevorschriften bieten die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V. Tel.: 030 3744607-0 Mittelstraße 5 Fax: 030 3744607-21 12529 Schönefeld oder die zuständigen Industrie- und Handelskammern. w1503130821 – 22.12.2015 Vergabebestimmungen Merkblatt/Kofinanzierung mit EU-Mitteln 3 von 3
© Copyright 2025 ExpyDoc