Vergabebestimmungen Merkblatt/Kofinanzierung mit EU

VERGABEBESTIMMUNGEN
Merkblatt/Kofinanzierung mit EU-Mitteln
Gemäß geltender Richtlinie sind die Regelungen der Nr. 3 der ANBest-EU als Anlage 3 zu VV
Nr. 5.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) für die Vergabe von Aufträgen anzuwenden.
Danach gelten nachfolgende Maßgaben:
 Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung
Die Gewährung veiner öffentlichen Zuwendung erfolgt unter der Maßgabe des wirtschaftlichen
und sparsamen Mitteleinsatzes. Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter
nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben (Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung).
Beträgt der Anteil des Gesamtbetrags der Zuwendung an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Zuwendungsanteil) mehr als 50 Prozent, so sind unbeschadet weitergehender Pflichten aus anderen Rechtsgrundlagen zusätzlich die beiden nachfolgenden Pflichten
durch alle Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von Aufträgen einzuhalten (Bitte beachten:
im Rahmen der agrarwirtschaftlichen Förderung mit ELER-Mitteln gilt die erstgenannte der beiden nachfolgenden Pflichten immer, also auch bei einem Zuwendungsanteil von ≤ 50 %).
 Pflicht zur Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten
Bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 500 EUR (ohne Umsatzsteuer) sind mindestens drei vergleichbare Angebote bzw. Preisvergleiche einzuholen. Die
Auswahlgründe sind zu dokumentieren.
 Pflicht zur Einhaltung des formalen Vergaberechts
Bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) sind die betreffenden Aufträge förmlich unter Anwendung der VOB/A 2016 (nur Abschnitt 1), VOL/A (nur Abschnitt 1) und des Brandenburgischen Mittelstandsförderungsgesetzes
(BbgMFG) zu vergeben. Dabei sind die einschlägigen Regelungen des Haushaltsrechts gemäß
den VV zu § 55 LHO anzuwenden. Es ist vor allem darauf zu achten, dass eine Freihändige
Vergabe und eine Beschränkte Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungen grundsätzlich
nur bei einem Auftragswert ≤ 20.000 EUR zulässig sind.
Nur für Zuwendungsempfänger, die öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB
sind: Erweiterte Pflicht zur Einhaltung des formalen Vergaberechts
Alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind unabhängig von dem vorgenannten Mindestanteil der Zuwendung an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und der Mindesthöhe des Auftragswerts oberhalb der EUSchwellenwerte zur Einhaltung des förmlichen Vergaberechts unter Anwendung der VOB/A (Abschnitt 2) und der Vergabeverordnung (VgV) sowie des Brandenburgischen Gesetzes über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz
- BbgVergG) verpflichtet.
Sonderregelung bei der Anwendung sog. vereinfachter Kostenoptionen
Wird die Höhe der Zuwendung nicht als Anteilsfinanzierung auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben errechnet, sondern als Festbetragsfinanzierung mit einem Festbetrag, der
für eine bestimmte Ausgabeneinheit gilt, oder in Anwendung sog. vereinfachter Kostenoptionen
(standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze) festgesetzt, dann
sind die vorstehenden Pflichten auf die betroffenen Aufträge nicht anzuwenden. Bei der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen sind die betreffenden Positionen nicht in der Auftragsvergabeliste/Belegliste aufzuführen. Für öffentliche Auftraggeber gilt, dass sie die vereinfachten Kostenoptionen nicht oberhalb der EU-Schwellenwerte, sondern nur unterhalb der EU-Schwellenwerte nutzen können.
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Übersicht Wertgrenzen und Vergabeverfahren
In Anlehnung an die vorstehenden Grundsätze sind bei der Durchführung von Vergabeverfahren
folgende Wertgrenzen (Auftragswerte) zu berücksichtigen:
Auftragsart
Bauleistungen
1
Auftragswert = x
(ohne Umsatzsteuer)
in EUR
vom Zuwendungsempfänger/Zuweisungsempfänger/Darlehensnehmer zu wählendes Verfahren
-
öffentliche Ausschreibung - Bekanntmachung auf der im Serviceportal
des Landes Brandenburg eingerichteten Veröffentlichungsplattform
http://vergabemarktplatz.brandenburg.de notwendig
-
bei Auftragswerten ≥ 5.225.000 EUR ab dem 01.01.2016
(≥ 5.186.000 EUR zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2015)
haben öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB Bekanntmachungen gemäß der VgV dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.
-
in der Regel beschränkte Ausschreibung, sofern nicht eine öffentliche
Ausschreibung zweckmäßiger oder in den durch die vorgenannten
Vorschriften bestimmten Ausnahmefällen eine freihändige Vergabe
zulässig ist
-
Bei der beschränkten Ausschreibung sind mindestens fünf geeignete
Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern und sollte unter den
Unternehmen möglichst gewechselt werden.
-
in der Regel sind mindestens drei vergleichbare Angebote bzw. Preisvergleiche einzuholen. Die Auswahlgründe sind zu dokumentieren.
-
Bei Aufträgen < 500 EUR kann darauf verzichtet werden, das Ergebnis aktenkundig zu dokumentieren.
x > 200.000
100.000 < x ≤ 200.000
500 < x ≤ 100.000
Hinweis: Eine kleine Leistung im Sinne von § 3a Abs.4 Nr. 6 VOB/A 2016
darf 50 % des Wertes des Hauptauftrages nicht überschreiten.
Liefer und
Dienstleistungen
-
öffentliche Ausschreibung - Bekanntmachung auf der im Serviceportal
des Landes Brandenburg eingerichteten Veröffentlichungsplattform
http://vergabemarktplatz.brandenburg.de notwendig
-
bei Auftragswerten ≥ 209.000 EUR ab dem 01.01.2016
(≥ 207.000 EUR zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2015) haben öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB Bekanntmachungen gemäß der VgV dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.
-
in der Regel Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten bzw. Preisvergleichen und Dokumentation der Auswahlgründe.
-
Bei Aufträgen < 500 EUR kann darauf verzichtet werden, das Ergebnis aktenkundig zu dokumentieren.
x >100.000
500 < x ≤ 100.000
Unabhängig von den vorgenannten Schwellenwerten sind nach Nr. 3.3 der VV zu § 55 LHO
Unternehmen zur Gewährleistung der Transparenz fortlaufend über beabsichtigte Freihändige
Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von
25.000 EUR ohne Umsatzsteuer auf dem Vergabemarktplatz durch die Auftraggeber zu informieren.2
1
Die in der Tabelle genannten Auftragswerte gelten nicht nur für Gesamtauftragswerte, sondern auch für die Werte der einzelnen
Aufträge, soweit sie sich aus der Vergabe nach Teil- oder Fachlosen ergeben.
2
Weitere Informationen und Formulare finden Sie im Internet unter www.service.brandenburg.de.
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Nachweis über die Einhaltung des Vergaberechts
Spätestens mit dem jeweiligen Mittelabruf ist für bereits vergebene Aufträge der Nachweis zu erbringen und subventionserheblich zu erklären, dass die Vergabevorschriften gemäß Nr. 3
ANBest-EU eingehalten wurden. Sollte dies nicht erklärt werden, ist eine Auszahlung der Mittel
nicht möglich.
Als Nachweis sind hierzu vom Zuwendungsempfänger/Darlehensnehmer folgende Unterlagen
einzureichen:
In der Auftragsvergabeliste/Belegliste werden u. a. folgende Angaben abverlangt:
 Maßnahmebezeichnung/Zuordnung zum bewilligten Kosten-/Ausgabenplan
 beauftragte Firma
 Auftragsvolumen in EUR (netto)
 Vergabeart
 Vorabinformation auf Vergabemarktplatz (ja/nein)
 Anzahl der Aufforderungen zur Angebotsabgabe
 Zuschlagserteilung am
 Auftragsvergabe am
Wenn nicht im öffentlichen/offenen Verfahren ausgeschrieben wurde und die Auftragswerte die
o. g. Schwellenwerte für die jeweiligen Vergabeverfahren überschreiten, ist eine mit der VOB/A,
VOL/A (nur Abschnitt 1) oder VgV konforme Begründung des gewählten Vergabeverfahrens abzugeben.
Ferner sind in der Auftragsvergabeliste/Belegliste eventuelle Nachträge und Rahmenvereinbarungen, die aufgeführten Einzelverträgen zugrunde liegen, gesondert auszuweisen.
Die Angaben in der Auftragsvergabeliste/Belegliste werden auf ihre Plausibilität hin geprüft. Diese
Plausibilitätsprüfung umfasst
 die Übereinstimmung zwischen Auftragswert und gewähltem Vergabeverfahren
 die Summe der Nachträge (aber: nur Nachträge > 10 % des Wertes des Hauptauftrages) im
Verhältnis zum Hauptauftrag
 die Nachvollziehbarkeit der Begründung für eine etwaige Abweichung vom vergaberechtlichen
Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung bzw. des Offenen Verfahrens
 das Ausschließen eines nicht genehmigten vorzeitigen Vorhabenbeginns durch Abgleich der
Daten der Zuschlagserteilung/Auftragsvergabe mit dem Beginn des Durchführungszeitraums im
Zuwendungsbescheid.
Soweit sich Zweifel an der Einhaltung des Vergaberechts ergeben, sind weitere Unterlagen zur
Prüfung auf Anforderung einzureichen. Die Auszahlung erfolgt nur vorbehaltlich weiterer vertiefter
Prüfungen der Auftragsvergaben im Wege der Einsichtnahme der Vergabeunterlagen bei der VorOrt-Kontrolle und bei der Verwendungsnachweisprüfung.
Auskunft und Unterstützung
Auskunft und Unterstützung hinsichtlich Inhalt, Form und Fristen der Ausschreibung gemäß den
Vergabevorschriften bieten die
Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V.
Tel.:
030 3744607-0
Mittelstraße 5
Fax:
030 3744607-21
12529 Schönefeld
oder die zuständigen Industrie- und Handelskammern.
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