Statuten - SVKT Frauensportverband

Statuten
I. Name, Sitz, Zweck und Haftung
Art. 1 Name
Unter dem Namen SVKT Frauensportverband besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss
den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60ff. ZGB).
Art. 2 Sitz
Der SVKT Frauensportverband hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
Art. 3 Zweck
Zweck des SVKT Frauensportverbandes als polysportiver Verband ist es, den Breitensport in allen Altersgruppen und ohne politische oder konfessionelle Einschränkungen zu
fördern sowie ein soziales und gesellschaftliches Netzwerk zu pflegen. Der SVKT Frauensportverband unterstützt seine Mitglieder in der Aus- und Weiterbildung in Sport, Führung
und auf Persönlichkeitsebene zum Nutzen und Wohle der Gesellschaft. Der SVKT Frauensport-verband bietet dazu vielseitige und qualitativ hochstehende Dienstleistungen bei
sportlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Anlässen an.
Art. 4 Haftung
Für die Verpflichtungen des SVKT Frauensportverbandes haftet in erster Linie sein Vermögen. Die Haftung des einzelnen Mitgliedes über einen jährlichen Verbandsbeitrag von
maximal Fr. 60.- hinaus ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 5 Verbandszeitschrift
Der SVKT Frauensportverband gibt periodisch eine Verbandszeitschrift heraus, die hinsichtlich der Verbandsmitteilungen, die von sämtlichen Mitgliedern zu beachten sind, offiziellen Charakter hat. Die Verbandsleitung bestimmt, welche Mitglieder zum Abonnementsbezug verpflichtet sind. Der Abonnementsbeitrag ist im Mitgliederbeitrag enthalten.
II. Mitgliedschaft
Art. 6 Mitgliedschaft natürlicher Personen
Der SVKT Frauensportverband besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern (im Folgenden „Mitglieder“ genannt).
Aktivmitglied des SVKT Frauensportverbandes ist, wer einem SVKT Verein oder einer
SVKT Gruppe angehört und sich dort insbesondere sportlich aktiv betätigt;
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Passivmitglied des SVKT Frauensportverbandes ist, wer einem SVKT Verein oder einer
SVKT Gruppe angehört und sich dort nicht sportlich aktiv betätigt.
Ehrenmitglied des SVKT Frauensportverbandes ist, wer von der Abgeordnetenversammlung zum Ehrenmitglied gewählt wurde.
Mitglieder des SVKT Frauensportverbandes sind zugleich Mitglied in ihrem Verein bzw.
ihrer Gruppe wie auch im jeweiligen Kantonalverband. Sollte kein zuständiger SVKT Kantonalverband existieren, erfolgt eine direkte Anbindung der Vereine bzw. Gruppen und
deren Mitglieder an den SVKT Frauensportverband.
Die Vertretung der Mitglieder gegenüber dem SVKT Frauensportverband erfolgt durch
ihre Gruppe bzw. Verein bzw. ihren Kantonalverband, bzw. ihre Regionenvertretung.
Personen, die sich um den SVKT Frauensportverband verdient gemacht haben, können
von der Abgeordnetenversammlung auf Antrag der Verbandsleitung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Art. 7 Anschluss juristischer Personen und Rechtsgemeinschaften
Vereine, Kantonalverbände und Gruppen sind als eigenständige juristische Personen
bzw. Rechtsgemeinschaften keine Mitglieder des SVKT Frauensportverbandes, sondern
unterstellen sich vertraglich den Vorschriften des SVKT Frauensportverbandes. Sie übernehmen die Vertretung ihrer Mitglieder gegenüber dem SVKT Frauensportverband und
erhalten daher die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.
Art. 8 Anschluss und Beitritt
Das Gesuch eines Vereins, eines Kantonalverbandes oder einer Gruppe um Anschluss
an den SVKT Frauensportverband ist der Verbandsleitung schriftlich zu unterbreiten. Die
Verbandsleitung entscheidet über das Gesuch. Das Gesuch gilt gleichzeitig als Beitrittserklärung aller angehörenden Personen des Gesuchstellers.
Art. 9 Kündigung und Austritt
Der Austritt eines dem SVKT Frauensportverband angeschlossenen Vereins, eines Kantonalverbandes oder einer Gruppe muss unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist per Ende des Geschäftsjahres des SVKT Frauensportverbandes erfolgen und
beinhaltet gleichzeitig die Austrittserklärung seiner angehörenden Personen. Die Abmeldung ist der Verbandsleitung schriftlich zuzustellen. Die abgemeldeten Vereine, Kantonalverbände oder Gruppen und ihre angehörenden Personen verlieren alle Rechte und
Pflichten gegenüber dem SVKT Frauensportverband mit dem Inkrafttreten der Abmeldung.
Art. 10 Ausschluss
Einzelne Mitglieder wie auch Vereine, Kantonalverbände und Gruppen können aus dem
SVKT Frauensportverband ausgeschlossen werden, wenn sie dessen Statuten, Beschlüsse oder Reglemente absichtlich oder in grober Weise verletzen.
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Die Verbandsleitung entscheidet über den Ausschluss. Der Entscheid der Verbandsleitung kann mittels Rekurs innert 30 Tagen seit Erhalt des Entscheides an die Abgeordnetenversammlung weitergezogen werden.
Nach Ablauf von zwei Jahren kann bei der Verbandsleitung ein Gesuch um Wiederaufnahme gestellt werden.
III. Rechte und Pflichten
Art. 11 Rechte
Jedes Mitglied des SVKT Frauensportverbandes hat das Recht, an der Ausbildung, den
Angeboten und Anlässen des Verbandes teilzunehmen unter Beachtung der festgesetzten Zulassungsbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Art. 12 Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet dem SVKT Frauensportverband jährlich einen Verbandsbeitrag zu bezahlen, der von der Abgeordnetenversammlung festgesetzt wird und maximal
Fr. 60.- beträgt. Ehrenmitglieder des SVKT Frauensportverbandes sind von der Beitragspflicht ausdrücklich befreit.
Mitglieder, Vereine, Kantonalverbände oder Gruppen verpflichten sich zur Einhaltung der
Statuten und Reglemente des SVKT Frauensportverbandes und der Beschlüsse seiner
Verbandsorgane und zur Erfüllung ihrer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem
SVKT Frauensportverband. Statuten_CH 2008 22November08/rb/sl/14.2.09
IV. Organisation
Art. 13 Organe
Organe des SVKT Frauensportverbandes sind:
A. Abgeordnetenversammlung
B. Verbandsleitung
C. Geschäftsstelle
D. Kontrollstelle
A. Die Abgeordnetenversammlung
Art. 14 Einberufung
Die Abgeordnetenversammlung (AV) findet jeweils innert sechs Monaten nach Abschluss
des Geschäftsjahres statt. Sie wird von der Verbandsleitung einberufen und geleitet. Das
Datum der AV ist rechtzeitig im Voraus von der Geschäftsstelle bekanntzugeben.
Anträge sind mindestens 50 Tage vor der Abgeordnetenversammlung der Verbandsleitung schriftlich und begründet einzureichen. Antragsberechtigt sind Mitglieder, Vereine,
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Gruppen oder Kantonalverbände. Zu spät eingereichte Anträge sowie Anträge an der Abgeordnetenversammlung können behandelt werden, wenn eine Zweidrittelsmehrheit der
Stimmberechtigten dem Eintreten zustimmt.
Ort, Zeit, Traktandenliste, Anträge und Unterlagen für die Abgeordnetenversammlung
werden den Vereinen, Gruppen und Kantonalverbänden mindestens 40 Tage vor der Abgeordnetenversammlung schriftlich zugestellt.
Art. 15 Stimmrecht
Die Abgeordnetenversammlung setzt sich zusammen aus den:
- Abgeordneten des SVKT Frauensportverbandes;
- Ehrenmitgliedern des SVKT Frauensportverbandes.
Die Abgeordneten des SVKT Frauensportverbandes werden wie folgt bestimmt:
- Pro 100 Mitglieder des SVKT Frauensportverbandes stellt der Kantonalverband bzw.
jeder Verein mit direkter Anbindung an den SVKT Frauensportverband 1 Abgeordnete.
Restzahlen über 50 ergeben eine weitere Abgeordnete. Jeder Kantonalverband kann
mindestens 8 Abgeordnete stellen. Jeder Verein mit direkter Anbindung stellt mindestens
1 Abgeordnete.
- Die Wahl der Abgeordneten liegt in der Kompetenz der Kantone bzw. des SVKT Frauensportverbandes für Vereine mit direkter Anbindung.
Jede Abgeordnete hat nur eine Stimme.
Jedes Ehrenmitglied des SVKT Frauensportverbandes hat eine Stimme.
Die Mitglieder der Verbandsleitung sind nicht stimmberechtigt mit Ausnahme von Art. 18
Abs. 3.
Art. 16 Ausserordentliche Abgeordnetenversammlung
Eine ausserordentliche Abgeordnetenversammlung kann verlangt werden, wenn:
- ein Fünftel der Mitglieder bei der Verbandsleitung schriftlich die Einberufung verlangt;
- ein Drittel der Kantonalverbände die Einberufung verlangt;
- die Verbandsleitung die Einberufung verlangt.
Art. 17 Kompetenzen
Die Abgeordnetenversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:
- Wahl der Stimmenzählerinnen und der Protokollführerin;
- Genehmigung des Protokolls;
- Genehmigung des Leitbildes;
- Genehmigung von Konzepten
- Festsetzung und Änderung der Statuten;
- Abnahme der Jahresberichte;
- Genehmigung der Jahresrechnung;
- Festlegen des Verbandsbeitrages;
- Beschlussfassung über Budget;
- Entscheid über Anträge an die AV;
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- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Entscheid über eine Fusion des SVKT Frauensportverbandes (Vereinigung und/oder
Übernahme);
- Entscheid über die Auflösung des Verbandes;
- Entscheid über Rekurse gegen Beschlüsse der Verbandsleitung
- Wahl der Verbandsleitung;
- Wahl der Verbandspräsidentin;
- Wahl der Kontrollstelle;
Art. 18 Beschlussfassung
Die Abgeordnetenversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse und Wahlen werden
in offener Abstimmung durchgeführt, sofern nicht eine Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
Kommen im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustande, so finden weitere Wahlgänge
statt. Wer bei einem Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat, fällt aus der Wahl. Im
dritten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter
Stimmengleichheit hat die Verbandspräsidentin den Stichentscheid.
Art. 19 Durchführung
Den Vorsitz in der Abgeordnetenversammlung hat die Verbandspräsidentin inne, bei ihrer
Verhinderung ein anderes Mitglied der Verbandsleitung.
Über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen der Abgeordnetenversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das von der Verbandspräsidentin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
B. Die Verbandsleitung
Art. 20 Die Verbandspräsidentin
Die Verbandspräsidentin wird von der Abgeordnetenversammlung auf die Dauer von 3
Jahren gewählt. Die maximale Amtszeit beträgt 9 Amtsjahre.
Sie vertritt den SVKT Frauensportverband gegen aussen, fördert die Zusammenarbeit mit
andern Verbänden, Organisationen, Institutionen sowie Behörden und leitet den Verband
im Innern. Sie ist den übrigen Verbandsleitungsmitgliedern gleichgestellt.
Art. 21 Wahl der Verbandsleitung
Die Verbandsleitung besteht aus drei bis sieben Mitgliedern einschliesslich der Verbandspräsidentin. Die Verbandsleitungsmitglieder vertreten die vier Regionen (West, Nord, Ost
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und Zentralschweiz). Diese Regionenvertreterinnen sind wenn möglich aus den verschiedenen Regionen zu stellen. Sie haben zudem in der Verbandsleitung ein Ressort inne.
Die Verbandsleitungsmitglieder werden von der Abgeordnetenversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit beträgt maximal 9 Jahre. Eine Gesamterneuerung ist
durch gestaffeltes Ausscheiden zu vermeiden.
Die Mitglieder der Verbandsleitung sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur
Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere
Leistungen einzelner Verbandsleitungsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung
ausgerichtet werden.
Art. 22 Kompetenzen
Die Verbandsleitung ist verantwortlich für die strategische Führung und Ausrichtung des
SVKT Frauensportverbandes. Sie kommuniziert gegen innen und aussen und ist vorgesetztes Gremium der Geschäftsstelle. Die detaillierten Aufgaben regelt das Organisationskonzept, welches durch die Abgeordnetenversammlung genehmigt werden muss.
Aufgaben, die gemäss Gesetz oder Statuten keinem andern Organ obliegen, stehen in
der Kompetenz der Verbandsleitung.
Art. 23 Beschlüsse
Die Verbandsleitung wird durch die Verbandspräsidentin einberufen.
Jedes Verbandsleitungsmitglied verfügt über eine Stimme. Die Beschlüsse der Verbandsleitung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit steht der Verbandspräsidentin der Stichentscheid zu.
Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Verbandsleitungsmitglied die mündliche Beratung verlangt.
Über Verhandlungen und Beschlüsse der Verbandsleitung ist ein Protokoll zu führen.
C. Die Geschäftsstelle
Art. 24 Zusammensetzung
Die Geschäftsstelle setzt sich zusammen aus der Geschäftsführerin und weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern.
Art. 25 Benennung/Unterstellung der Geschäftsstelle
Die Geschäftführerin wird durch die Verbandsleitung eingestellt. Sie ist direkt der Verbandsleitung unterstellt.
Der Geschäftsführerin unterstehen die weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
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Die Geschäftsführerin sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem Anstellungsverhältnis zum Verband.
Art. 26 Kompetenzen
Das Organisationsreglement regelt die Kompetenzen. Das Reglement wird durch die Verbandsleitung erstellt und genehmigt.
D. Die Kontrollstelle
Art. 27 Zusammensetzung
Die Abgeordnetenversammlung wählt zwei oder mehrere Personen als Kontrollstelle für
die Dauer von drei Jahren, welche nicht zwingend Mitglied des SVKT Frauensportverbandes sein müssen. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für eine beauftragte externe Revisionsstelle.
Art. 28 Aufgaben
Der Kontrollstelle obliegen folgende unübertragbare Aufgaben:
- Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Jahresrechnung;
- Prüfung der budgetkonformen Verwendung der Mittel;
- Kontrolle der Dokumentation und Darstellung der Resultate der Geschäftsausübung;
- Berichterstattung über die Durchführung der Prüfungen und deren Ergebnis zu Handen
der Abgeordnetenversammlung;
- Kontrolle der Geschäftsführung der Organe bezüglich Einhaltung der Kompetenzen sowie ordnungsgemässer Ausführung der Entscheide und Weisungen übergeordneter Organe
- Information des jeweils übergeordneten Organs bei Abweichungen in der Geschäftsführung
Die Kontrollstelle ist für die professionelle und ordnungsgemässe Durchführung der Prüfungen sowie für die Berichterstattung verantwortlich.
Die Kontrollstelle hat ein Einsichtsrecht in sämtliche Geschäftsunterlagen. Die Mitglieder
der Kontrollstelle unterstehen der Geheimhaltungspflicht.
Die Kontrollstelle kann Empfehlungen über die Verbesserung der Prozesse und Abläufe
abgeben.
V. Verwaltung
Art. 29 Mitgliederverwaltung
Der SVKT Frauensportverband führt ein Mitgliederverzeichnis. Der Verband darf diese
Daten nicht für kommerzielle Werbung nutzen. Der Datenschutz wird durch das Datenschutzreglement gewährleistet.
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Die dem SVKT Frauensportverband angeschlossenen Vereine, Gruppen und Kantonalverbände haben ihre Mitglieder namentlich zu melden.
Austretende Mitglieder haben den Verbandsbeitrag für das laufende Jahr voll zu entrichten.
Die Geschäftsstelle organisiert und führt alle administrativen Abläufe zwischen Mitglied,
Verein, Gruppe, Kantonalverband einerseits und dem SVKT Frauensportverband aus.
VI. Finanzen
Art. 30 Einnahmen
Die Einnahmen des SVKT Frauensportverbandes setzen sich insbesondere wie folgt zusammen:
- Verbandsbeiträge der Mitglieder;
- Erträge des Verbandsvermögens;
- Gewinne aus Veranstaltungen;
- Subventionen, Schenkungen, Zuwendungen, Legate.
- Mittel aus Sponsorenverträgen
- Beiträge Dritter
Art. 31 Ausgaben
Die Ausgaben sind im Budget festgelegt.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 32 Statutenrevision
Die Verbandsleitung oder ein Fünftel der Mitglieder können die gänzliche oder teilweise
Revision der Statuten verlangen. Die Abgeordnetenversammlung entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über die Statutenrevision.
Art. 33 Auflösung
Der SVKT Frauensportverband kann aufgelöst werden, wenn vier Fünftel der Stimmberechtigten die Auflösung verlangen. Der Antrag auf Auflösung muss der Verbandsleitung
spätestens 50 Tage vor der Abgeordnetenversammlung zugegangen sein. Die Abgeordnetenversammlung entscheidet mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Wird der SVKT Frauensportverband aufgelöst, entscheiden die Stimmberechtigten auf
Antrag der Verbandsleitung über die Verwendung des Vermögens, wobei nur Verwendungszwecke im Sinne des SVKT Frauensportverbandes, also einer gemeinnützigen Organisation im Breitensport möglich sind.
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Art. 34 Inkraftsetzung
Die vorliegenden revidierten Statuten treten nach Genehmigung durch die ausserordentliche Abgeordnetenversammlung vom 22.11.2008 in Kraft. Die vorliegenden Statuten ersetzen die bisherigen Statuten vom 07. Juni 2008 mit Änderungen.
Gründung: 8. März 1931, Zürich
1. Richtlinien und Satzungen des SVKT vom 3.11.1935
2. Statuten des SVKT versuchsweise für 1 Jahr/ 29.11.1969
3. Genehmigung am 29.11.1970
4. Teilrevision am 25.11.1973 und 20.11.1977 (Art. 7 und Leitbild)
5. Totalrevision der Statuten vom 25.11.1979
6. Totalrevision der Statuten vom 16.11.1998
7. Änderung Art. 4 vom 14.06.2003
8. Teilrevision der Statuten vom 19.06.2004(Art.5-14,17-21, 23-25, 27-34, 37 und Anpassung Nummerierung)
9. Teilrevision vom 10.06.2006 (Art. 7und 16)
10. Teilrevision vom 07.06.2008 (Art. 2; 5; 7; 9-11; 14-27; 30; 34-36)
11. Teilrevision vom 22.11.2008 (Art.1,2;3;17,21,22,23,26;27,29;33)
SVKT Frauensportverband
Edith Bättig
Verbandspräsidentin A.i.
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