LOHN- UND SOZIALDUMPING BEKÄMPFUNGSGESETZ Mag. Ernst Stummer 16.11.2015 Ziel des LSDBG Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen für in- und ausländische Arbeitnehmer/-innen Sicherung des durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag festgesetzten Mindestentgelts für alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer/-innen Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Unternehmen und Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs auf dem Arbeitsmarkt 2 Maßnahmen Verpflichtung, die Lohnunterlagen in deutscher Sprache bei Entsendung oder grenzüberschreitender Überlassung nach Österreich durch am Arbeitsort bereitzuhalten Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Mindestentgelts Verwaltungsstraftatbestände: • Entlohnung unter dem Mindestentgelt • Kontrolle erschwert oder behindert • Lohnunterlagen nicht bereithält Schaffung eines Kompetenzzentrums (LSDB-CC) bei der WGKK 3 Entgeltbegriff neu ab 1.1.2015 Weiter arbeitsrechtlicher Entgeltbegriff • Nicht erfasst = Aufwandsersatz § 49 Abs 3 ASVG (z.B. Taggeld, Nächtigungsgeld, SEG Zulagen etc.) Sonderzahlungen sind jeweils bis 31. 12. zu leisten • Bei Entsendung aus anderen Staaten, monatlich anteiliger Anspruch Überstundengrundlohn und Zuschläge Kollektivvertragliche Zulagen Nichtleistungslöhne • Krankenentgelt, Urlaubsentgelt, etc., Nicht: Entgelt aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsvertrag 4 Strafen für Unterentlohnung und Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen Sind max. 3 Arbeitnehmer/-innen betroffen • Geldstrafe pro Arbeitnehmer/-in € 1.000,-- bis € 10.000,-• im Wiederholungsfall € 2.000,-- bis € 20.000,-- Sind mehr als 3 Arbeitnehmer/-innen betroffen • Geldstrafe pro Arbeitnehmer/-in € 2.000,-- bis € 20.000,-• im Wiederholungsfall € 4.000,-- bis € 50.000,-- 5 Strafen für Unterentlohnung und Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen Dauerdelikt, falls mehrere Lohnzahlungszeiträume betroffen sind • Verfolgungsverjährung 3 Jahre ab Fälligkeit des letzten Entgelts • Strafbarkeitsverjährung 5 Jahre ab Fälligkeit des letzten Entgelts Keine Bestrafung bei Nachzahlung vor Erhebung der zuständigen Einrichtungen 6 Vereitelung der Lohnkontrolle Wer den Zutritt zu Räumlichkeiten, die Erteilung von Auskünften oder die Einsicht in Unterlagen verweigert, oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert • Geldstrafen von € 1.000,-- bis € 10.000,-• im Wiederholungsfall von € 2.000,-- bis € 20.000,-- Wer die Lohnunterlagen nicht übermittelt • Geldstrafen von € 500,-- bis € 5.000,-• im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,-- Strafe für Verweigerung der Einsicht oder Nichtübermittlung gilt pro Arbeitnehmer/-in 7 Kontrolle des Mindestentgelts Arbeitnehmer/-innen die nicht dem ASVG unterliegen Erhebungen vor Ort – • Organe der Abgabenbehörden Finanzpolizei (FinPol.) Kompetenzzentrum LSDB (bei WGKK) • Feststellung der Unterentlohnung • Erstattung einer Strafanzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde • Führung einer Verwaltungs(straf)evidenz 8 Kontrolle des Mindestentgelts Arbeitnehmer/-innen die dem ASVG unterliegen Krankenversicherungsträger hat Aufgaben des Kompetenzzentrums LSDB Prüfung durch den KVT im Rahmen seiner Tätigkeit • Prüftätigkeit (GPLA) Anzeige durch KVT bei Bezirksverwaltungsbehörde Antrag auf bestimmtes Strafausmaß 9 Lohnkontrolle durch die BUAK Arbeitnehmer/-innen im Geltungsbereich des BUAG Auch gem. § 33 d BUAG bei Entsendung oder Überlassung nach Österreich • Prüfung im Rahmen ihrer Tätigkeit • Anzeige bei Bezirksverwaltungsbehörde 10 Absehen von einer Anzeige/Strafe Unterschreitung gering (RL des HVSVT: bis 10%) oder Unterschreitung durch leichte Fahrlässigkeit Nachfrist zur Zahlung der Differenz zum zustehenden Entgelt und nachweislich fristgerechte Leistung des zustehenden Entgelts. • Strafbefreiende Nachzahlung aller nicht der Verfolgungsverjährung unterliegende Ansprüche, ohne Rücksicht auf Verfallsklauseln 11 Untersagung der Dienstleistung Ausländischen Arbeitgebern/-innen oder Überlassern ist die weitere Ausübung der Dienstleistung für mind. 1 Jahr bis zu max. 5 Jahren zu untersagen: Rechtskräftige Bestrafung, • wegen Unterentlohnung oder • Nichtbereithalten der Lohnunterlagen • bei mehr als 3 Arbeitnehmer/-innen oder wiederholte rechtskräftiger Bestrafung gem. LSDBG Verstoß gegen Untersagung = Strafe von € 2.000,-- bis € 20.000,-12 Information der Arbeitnehmer/-innen Info über Anzeige • Arbeitgeber/-in • Tatzeitraum • Hinweis, dass die Ansprüche in Ö einklagbar sind, bei Entsendung aus dem Ausland • Keine Angaben über Art und Höhe der Unterentlohnung 13 Mitwirkung des Betriebsrates Überwachungs- und Einsichtsrecht gem. § 89 ArbVG • Kontrolle der Entlohnung • Einsicht in die Lohnunterlagen • Beiziehung des BR bei Beitragsprüfung im Betrieb Auskunftsrecht gem. § 91 ArbVG • Auskunft über Prüfung, Nachverrechnung, Unterentlohnung, etc. • Regelmäßige Auskunft im Rahmen der Quartalsgespräche Information über Leiharbeitseinsatz gem. § 99 ArbVG • Information über Aufnahme • Auf Verlangen des BR – Info über Vergütung für die Überlassung 14 Zusammenarbeit mit AK und Gewerkschaft Meldung von Verdachtsfällen (auch im betrieblichen Umfeld) • Arbeitskräfteüberlassung • Zugekaufte Leistungen (Subaufträge etc.) • Scheinselbständige Unterstützung bei Durchsetzung von Ansprüchen bei festgestellter Unterentlohnung • Beitragsnachverrechnung, verfallene Ansprüche ? • Beitragsprüfung oder Information der Arbeitnehmer/-innen über Anzeige 15 Kontakt Mag. Ernst Stummer Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich Volksgartenstraße 40, 4020 Linz TEL MOBIL FAX E-MAIL WWW +43 (0)50 6906-232329 +43 (0)664 +43 (0)50 6906-62329 [email protected] arbeiterkammer.com 16
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