lohn- und sozialdumping bekämpfungsgesetz

LOHN- UND
SOZIALDUMPING
BEKÄMPFUNGSGESETZ
Mag. Ernst Stummer
16.11.2015
Ziel des LSDBG
Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen
für in- und ausländische Arbeitnehmer/-innen
Sicherung des durch Gesetz, Verordnung oder
Kollektivvertrag festgesetzten Mindestentgelts für alle in
Österreich beschäftigten Arbeitnehmer/-innen
Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit zwischen den
Unternehmen und Verhinderung eines
Verdrängungswettbewerbs auf dem Arbeitsmarkt
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Maßnahmen
Verpflichtung, die Lohnunterlagen in deutscher Sprache bei
Entsendung oder grenzüberschreitender Überlassung nach
Österreich durch am Arbeitsort bereitzuhalten
Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder
Kollektivvertrag zustehenden Mindestentgelts
Verwaltungsstraftatbestände:
• Entlohnung unter dem Mindestentgelt
• Kontrolle erschwert oder behindert
• Lohnunterlagen nicht bereithält
Schaffung eines Kompetenzzentrums (LSDB-CC) bei der
WGKK
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Entgeltbegriff neu ab 1.1.2015
Weiter arbeitsrechtlicher Entgeltbegriff
• Nicht erfasst = Aufwandsersatz § 49 Abs 3 ASVG (z.B. Taggeld,
Nächtigungsgeld, SEG Zulagen etc.)
Sonderzahlungen sind jeweils bis 31. 12. zu leisten
• Bei Entsendung aus anderen Staaten, monatlich anteiliger Anspruch
Überstundengrundlohn und Zuschläge
Kollektivvertragliche Zulagen
Nichtleistungslöhne
• Krankenentgelt, Urlaubsentgelt, etc.,
Nicht: Entgelt aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder
Arbeitsvertrag
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Strafen für Unterentlohnung und Nichtbereithaltung
der Lohnunterlagen
Sind max. 3 Arbeitnehmer/-innen betroffen
• Geldstrafe pro Arbeitnehmer/-in € 1.000,-- bis € 10.000,-• im Wiederholungsfall € 2.000,-- bis € 20.000,--
Sind mehr als 3 Arbeitnehmer/-innen betroffen
• Geldstrafe pro Arbeitnehmer/-in € 2.000,-- bis € 20.000,-• im Wiederholungsfall € 4.000,-- bis € 50.000,--
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Strafen für Unterentlohnung und
Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen
Dauerdelikt, falls mehrere Lohnzahlungszeiträume
betroffen sind
• Verfolgungsverjährung 3 Jahre ab Fälligkeit des letzten Entgelts
• Strafbarkeitsverjährung 5 Jahre ab Fälligkeit des letzten Entgelts
Keine Bestrafung bei Nachzahlung vor Erhebung der
zuständigen Einrichtungen
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Vereitelung der Lohnkontrolle
Wer den Zutritt zu Räumlichkeiten, die Erteilung von
Auskünften oder die Einsicht in Unterlagen verweigert,
oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert
• Geldstrafen von € 1.000,-- bis € 10.000,-• im Wiederholungsfall von € 2.000,-- bis € 20.000,--
Wer die Lohnunterlagen nicht übermittelt
• Geldstrafen von € 500,-- bis € 5.000,-• im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,--
Strafe für Verweigerung der Einsicht oder
Nichtübermittlung gilt pro Arbeitnehmer/-in
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Kontrolle des Mindestentgelts
Arbeitnehmer/-innen die nicht dem ASVG unterliegen
Erhebungen vor Ort –
• Organe der Abgabenbehörden Finanzpolizei (FinPol.)
Kompetenzzentrum LSDB (bei WGKK)
• Feststellung der Unterentlohnung
• Erstattung einer Strafanzeige bei der
Bezirksverwaltungsbehörde
• Führung einer Verwaltungs(straf)evidenz
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Kontrolle des Mindestentgelts
Arbeitnehmer/-innen die dem ASVG unterliegen
Krankenversicherungsträger hat Aufgaben des
Kompetenzzentrums LSDB
Prüfung durch den KVT im Rahmen seiner Tätigkeit
•
Prüftätigkeit (GPLA)
Anzeige durch KVT bei Bezirksverwaltungsbehörde
Antrag auf bestimmtes Strafausmaß
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Lohnkontrolle durch die BUAK
Arbeitnehmer/-innen im Geltungsbereich des BUAG
Auch gem. § 33 d BUAG bei Entsendung oder Überlassung
nach Österreich
• Prüfung im Rahmen ihrer Tätigkeit
• Anzeige bei Bezirksverwaltungsbehörde
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Absehen von einer Anzeige/Strafe
Unterschreitung gering (RL des HVSVT: bis 10%)
oder Unterschreitung durch leichte Fahrlässigkeit
Nachfrist zur Zahlung der Differenz zum zustehenden
Entgelt und
nachweislich fristgerechte Leistung des zustehenden
Entgelts.
• Strafbefreiende Nachzahlung aller nicht der Verfolgungsverjährung
unterliegende Ansprüche, ohne Rücksicht auf Verfallsklauseln
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Untersagung der Dienstleistung
Ausländischen Arbeitgebern/-innen oder Überlassern ist
die weitere Ausübung der Dienstleistung für mind. 1 Jahr
bis zu max. 5 Jahren zu untersagen:
Rechtskräftige Bestrafung,
• wegen Unterentlohnung oder
• Nichtbereithalten der Lohnunterlagen
• bei mehr als 3 Arbeitnehmer/-innen oder wiederholte
rechtskräftiger Bestrafung gem. LSDBG
Verstoß gegen Untersagung = Strafe von € 2.000,-- bis €
20.000,-12
Information der Arbeitnehmer/-innen
Info über Anzeige
• Arbeitgeber/-in
• Tatzeitraum
• Hinweis, dass die Ansprüche in Ö einklagbar sind, bei
Entsendung aus dem Ausland
• Keine Angaben über Art und Höhe der
Unterentlohnung
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Mitwirkung des Betriebsrates
Überwachungs- und Einsichtsrecht gem. § 89 ArbVG
• Kontrolle der Entlohnung
• Einsicht in die Lohnunterlagen
• Beiziehung des BR bei Beitragsprüfung im Betrieb
Auskunftsrecht gem. § 91 ArbVG
• Auskunft über Prüfung, Nachverrechnung, Unterentlohnung, etc.
• Regelmäßige Auskunft im Rahmen der Quartalsgespräche
Information über Leiharbeitseinsatz gem. § 99 ArbVG
• Information über Aufnahme
• Auf Verlangen des BR – Info über Vergütung für die Überlassung
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Zusammenarbeit mit AK und Gewerkschaft
Meldung von Verdachtsfällen (auch im betrieblichen
Umfeld)
• Arbeitskräfteüberlassung
• Zugekaufte Leistungen (Subaufträge etc.)
• Scheinselbständige
Unterstützung bei Durchsetzung von Ansprüchen bei
festgestellter Unterentlohnung
• Beitragsnachverrechnung, verfallene Ansprüche ?
• Beitragsprüfung oder Information der Arbeitnehmer/-innen über
Anzeige
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Kontakt
Mag. Ernst Stummer
Kompetenzzentrum Betriebliche
Interessenvertretung
Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Oberösterreich
Volksgartenstraße 40, 4020 Linz
TEL
MOBIL
FAX
E-MAIL
WWW
+43 (0)50 6906-232329
+43 (0)664
+43 (0)50 6906-62329
[email protected]
arbeiterkammer.com
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