AnwaltsprĂĽfungen Sommersession 2015

Anwaltsprüfung Sommer 2015
Privatrecht / Zivilprozessrecht / SchKG
Zur Verfügung stehende Rechtsquellen:
ZGB, OR, ZPO, BGG, SchKG, IPRG, LugU und JusG
Sie können davon ausgehen, dass Ihnen alle für die Lösung der Aufgaben benötigten Rechts-
quellen zur Verfügung stehen. Es ist aber nicht unbedingt so, dass Sie für die Lösung der Aufgaben alle Ihnen zur Verfügung gestellten Rechtsquellen auch tatsächlich benötigen.
Ausländische Rechtsquellen liegen nicht auf: Falls Sie in einer Aufgabe zum Schluss kommen,
es sei materielles oder prozessuales ausländisches Recht anwendbar oder es sei eine ausländisehe Zuständigkeit gegeben, gehen Sie für die weitere Beantwortung der Frage (trotzdem) von
der Anwendung schweizerischen Rechts und der Zuständigkeit schweizerischer Behörden und
Gerichte aus.
Es wird erwartet, dass Sie Ihre Antworten und Ausführungen begründen und soweit möglich auf
die einschlägigen Gesetzesbestimmungen verweisen.
Die Gewichtung der Aufgaben (Punktezahlen) finden Sie im Titel der jeweiligen Aufgabe bzw.
Teilaufgabe
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
Aufgabe 1
Der folgende Sachverhalt bildet die Grundlage für die in dieser Aufgabe gestellten 2 Fragen (unten Fragen 1. 1.-1. 2). Die Gewichtung der einzelnen Fragestellungen ersehen Sie aus den bei
den 2 Fragen genannten möglichen Punktezahlen.
Der damals 21-jährige Luzerner Fridolin Küng begegnete im Jahr 1985 auf dem Oktoberfest in
München der damals 20-jährigen Münchnerin Mathilde Peter. Nach einer anfänglichen Fernbeziehung zogen sie im Jahr 1987 zusammen in eine 3-Zimmer-Mietwohnung in Luzern. Beide
waren weiterhin erwerbstätig; Mathilde Peter als Hotelrezeptionistin, Fridolin Küng als leitender
Bankangestellter.
Im Jahr 1990 heirateten sie. Damals hatte Fridolin Küng auf seinen Bankkonti und Depots bei
der UBS einen Betrag von Fr. 20'000. ~, Mathilde Küng-Peter auf ihren Bankkonti und Depots
bei der Münchner Hypothekenbank (MHB) einen solchen von Fr. 30'QOO.-. Fridolin Küng besass
nebst seinem bescheidenen Junggesellenhaushalt zwei Oldtimer der Marke Fiat, die er von sei-
nen Eltern geschenkt bekommen hatte und die heute geschätzt je Fr. 40'000. ~ wert sind. IVIathilde Küng-Peter besass zwei wertvolle antike Standuhren, die ihr der Grossvater mütterlicherseits vermacht hatte und die heute einen Schätzwert von je Fr. 20'000. - haben, sowie die aus
ihrer Wohnung in München mitgebrachten bescheidenen Haushaltsgegenstände.
Nachdem Fridolin Küng im Jahr 1992 das elterliche Zweifamilienhaus in Luzern geerbt hatte,
zogen Fridolin und Mathilde Küng-Peter noch im gleichen Jahr zusammen in die dortige 7-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss, währenddem die 5-Zimmerwohnung im Obergeschoss weiterhin
vermietet blieb. Im Zuge dieser Erbschaftsangelegenheit kam es zu einer heftigen prozessualen
Auseinandersetzung zwischen Fridolin Küng und seiner Schwester, mit der er seither keinen
Kontakt mehr hat. Der Bruder von Fridolin Küng hatte sich damals neutral verhalten, und die
beiden (Fridolin Küng und sein Bruder) stehen in gutem Kontakt.
Im April 1995 kamen die Zwillinge Anna und Silvia Küng zur Welt. Mathilde Küng-Peter ist seit-
her nicht mehr erwerbstätig. Im Januar 1997 wurde Jonas Küng geboren. Seit rund fünf Jahren
besucht Mathilde Küng-Peter regelmässig für längere Zeit ihre pflegebedürftige Mutter im Altersheim in München, um ihr persönlich beizustehen. Mit ihrem Vater hat sie seit der Trennung
und Scheidung der Eltern vor gut 20 Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr.
Die Liebhaberei von Fridolin Küng für Oldtimer wurde über die Jahre zur gemeinsamen Leidenschaft der beiden Eheleute. Inzwischen besitzen sie nebst den bereits erwähnten zwei Oldtimern
der Marke Fiat noch sechs Oldtimer der Marke Mercedes Benz (aktuelle Schätzwerte je
Fr. 90'000. -). Sie stehen alle in einer Einstellhalle in Kriens und werden von den Eheleuten gemeinsam und einzeln bei besonderen Gelegenheiten benutzt. Als Halter aller Fahrzeuge ist
Fridolin Küng eingetragen. Zwei der Oldtimer Mercedes Benz (A+B) hat Fridolin Küng nachweislich aus den Mietzinseinnahmen für die enwähnte 5-Zimmerwohnung gekauft, einen (C) hat er
aus seinem Erwerbseinkommen bezahlt. Mathilde Küng-Peter hat einen Oldtimer Mercedes
Benz (D) aus ihrem seinerzeitigen Erwerbseinkommen bezahlt, einen (E) kaufte sie sich mit einern von ihrer Mutter dafür geschenkten Betrag. Vom ersten angeschafften Oldtimer Mercedes
Benz (F) kann mangels Belegen nicht mehr eruiert werden, wie und von wem er gekauft und
bezahlt wurde; beide Eheleute behaupten, er bzw. sie hätte ihn aus dem vor der Ehe vorhandenen Vermögen gekauft und bezahlt. Mathilde Küng-Peter geht im Übrigen davon aus, einen der
Oldtimer, die Fridolin Küng aus den Mietzinseinnahmen bezahlt habe (A), habe er ihr zu ihrem
40. Geburtstag geschenkt; davon will Fridolin Küng nichts wissen, und es existieren dazu keine
Belege.
Die Eheleute verfügen heute je über verschiedene Konti und Depots bei der Luzerner Kantonalbank (LUKB), welche sie nach der Heirat eröffneten und über die seither die wesentlichen Geldflüsse gingen. Auf den Namen von Mathilde Küng-Peter bestehen Konti und Depots im Wert von
Fr. 150'QOO. -, die sie im Wesentlichen in der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit äufnete. Fridolin Küng
hat verschiedene auf seinen Namen lautende Konti und Depots im Wert von Fr. 250'000. ~, die
er ebenfalls im Wesentlichen in der Zeit der Erwerbstätigkeit beider Eheleute äufnete. Zudem
lauten ein Mietzinskonto von Fr. 100'DOO.- betreffend die vermietete 5-Zimmerwohnung und ein
Privat-/Lohnkonto von Fr. 50'000. ~ auf seinen Namen. Die Konti und Depots von Fridolin Küng
bei der UBS und von Mathilde Küng-Peter bei der Münchner Hypothekenbank (MHB) blieben im
Bestand und Wert seit der Heirat praktisch gleich. Das erwähnte Zweifamilienhaus hat aktuell
einen Verkehrswert von Fr. 2'500'OQO. -. Schliesslich bestehen ein Bankkonto/-depot der gebundenen Vorsorge (Säule 3a), lautend auf Fridolin Küng, eröffnet im Jahr 1990, mit einem aktuellen Vorsorgekapital
von Fr. 200'000. ~ (Einzahlungen jeweils ab dem Privat-/Lohnkonto
von
Fridolin Küng), und ein Freizügigkeitskonto der beruflichen Vorsorge (2. Säule), lautend auf Mathilde Küng-Peter, im Betrag von Fr. 100'OOQ. -, beide bei der Luzerner Kantonalbank (LUKB).
Die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) von Fridolin Küng beträgt gemäss Ausweis der Pensionskasse Fr. 1 'SOO'OOO. -. Die Kinder verfügen nicht über eigenes Vermögen.
Frage 1. 1 (AusganQslage Sachverhalt oben
Fridolin Küng möchte wissen, was mit dem Vermögen der Eheleute Küng-Peter geschehen würde, wenn er versterben würde. Stellen Sie ihm die Sach- und Rechtslage in Form einer Aktennotiz dar. Dabei können Sie den Hausrat und die persönlichen Gegenstände der Eheleute ver-
nachlässigen. Stellen Sie die Sach- und Rechtslage möglichst umfassend dar, inkl. ziffernmässiger Berechnung der den einzelnen Personen zukommenden Anteile.
Fraae 1. 2 (Ausoanaslage Sachverhalt ober
Fridolin Küng möchte zudem wissen, was mit dem Vermögen der Eheleute Küng-Peter geschehen würde, wenn bei einem Flugzeugabsturz beide Eheleute und die drei Kinder gleichzeitig
versterben würden, und ob er und/oder seine Ehefrau aufgrund der dargestellten konkreten Familienkonstellation
(vgl. Ausgangslage Sachverhalt) für eine solche Situation allenfalls etwas
vorzukehren hätten bzw. vorkehren könnten; er äussert sich dazu in dem Sinn, dass man in ei-
nern solchen Fall ja schon möchte, dass das Vermögen an die "richtigen" Verwandten gehen
würde. Stellen Sie ihm in Form einer Aktennotiz kurz die Rechtslaoe dar, ohne dass Sie die den
einzelnen Personen zukommenden Anteile konkret und ziffernmässig berechnen (nur je Benen-
nung der Erbquoten und der Möglichkeiten für die von Fridolin Küng angesprochenen Vorkehren, die die Eheleute Küng-Peter treffen könnten, damit das Vermögen an die "richtigen" Verwandten gehen würde).
Aufgabe 2
Der folgende Sachverhalt bildet die Grundlage für die in dieser Aufgabe gestellten 3 Fragen (unten Fragen 2. 1. -2. 3). Bei der Beantwortung dieser 3 Fragen interessieren die materiellen Aspekte nicht, sondern es geht einzig um die prozessualen Gesichtspunkte. Die Gewichtung der einzelnen Fragestellungen ersehen Sie aus den bei den 3 Fragen genannten möglichen Punktezahlen.
Sie vertraten als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. Rechtsbeiständin den 55-jährigen Anton
Gassmann in einem Eheschutzverfahren. Die erste Instanz legte im Entscheid vom 5. März
2015 für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen persönlichen Unterhaltsbeitrag Ihres Klienten an die Ehefrau von Fr. 1'200. - pro Monat fest, wie es diese im Gesuch
gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB beantragt hatte. Mit dem Gesuch hatte sie verschiedene
Belege eingereicht, insbesondere den Wohnungsmietvertrag,
die Krankenkassenpolice und
Lohnabrechnungen betreffend ihrer Vollzeitanstellung bei der Zentrum AG von August bis Oktober 2014. Sie hatten für Ihren Klienten seinerzeit die Abweisung des entsprechenden Antrags
der Ehefrau beantragt. In der Berufung beantragt die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 2'800. - pro Monat. Sie führt dazu aus, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Lage, das seinerzeitige, damals auch für die Zukunft erhoffte und der Berechnung vor Vorinstanz zu Grunde gelegte Einkommen zu erzielen, was sich aus den Arztzeugnissen vom
3. Februar und 7. April 2015 ergäbe, die ihre auf 50% reduzierte Arbeitsfähigkeit seit Dezember
2014 belegen. Einen solchen Unterhaltsbeitrag lehnt ihr Klient kategorisch ab, nachdem er sich
mit dem von der ersten Instanz festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200. - nach Kenntnisnähme der Entscheidbegründung abgefunden hatte. Er bittet Sie, alles zu unternehmen, damit
eine solche Erhöhung des Unterhaltsbeitrages verhindert werde (erstes und Hauptanliegen Ihres
Klienten). Wenn er es sich im Übrigen heute nochmals überlege, komme er zum Ergebnis, dass
er auf seinen Entschluss betreffend Nichtanfechtung des erstinstanzlichen Entscheids zurückkommen und wieder den ursprünglichen Antrag auf gänzliche Abweisung des Antrags der Ehefrau betreffend Unterhalt verfolgen möchte (zweites Anliegen Ihres Klienten). Sie werden vom
Kantonsgericht zur Berufungsantwort aufgefordert.
Frage 2. 1 (Ausaanaslaae Sachverhalt oben:
Was führen Sie in Ihrer Berufungsantwort zum Antrag und zur Begründung der Gegenpartei
unter prozessualen Gesichtspunkten (vgl. Ingress der Aufgabe) aus?
Fraae 2. 2 (Ausaanaslacie Sachverhalt oben;
Können Sie für Ihren Klienten bezüglich seines zweiten Anliegens etwas vorkehren? Was unternehmen Sie diesbezüglich konkret bzw. warum können Sie für ihn in Bezug auf dieses Anliegen
allenfalls nichts unternehmen?
Fraae 2. 3 (Ausganaslage Sachverhalt oben:
Wie lauten Ihre vollständigen Anträge in Ihrer/n Eingabe/n?
Aufgabe 3
Der folgende Sachverhalt bildet die Grundlage für die in dieser Aufgabe gestellten 2 Fragen (unten Fragen 3. 1. -3. 2). Die Gewichtung der einzelnen Fragestellungen ersehen Sie aus den bei
den 2 Fragen genannten möglichen Punktezahlen.
Vor einiger Zeit las der 75-jährige rüstige Hans Bühlmann aus Hochdorf in der Neuen Luzerner
Zeitung (NLZ) ein Inserat, in dem die Firma Kaufreisen AG mit Sitz in Lindau/Deutschland zu
ganztägigen Ausflugsfahrten an den Bodensee einlud. Dabei seien die Busreise von Luzern
nach Lindau und zurück sowie sämtliche Verpflegungen, Besichtigungen und Führungen kostenlos. Nach dem Mittagessen finde eine kurze Werbe- bzw. Verkaufsveranstaltung
statt. Hans
Bühlmann meldete sich sofort über die im Inserat angegebene Internetadresse an. Am 3. März
2015 genoss er die Ausflugsfahrt im luxuriösen Bus der Kaufreisen AG an den Bodensee. In
Lindau liess er sich nach dem Mittagessen von den dort angebotenen Matratzen begeistern und
kaufte zwei Stück ä Fr. 3'500. -. Fr. 3'000. ~ bezahlte er als Anzahlung sofort vor Ort mit seiner
Kreditkarte, weitere Fr. 3'000. - bezahlte er vertragsgemäss 10 Tage danach mit einem Bankauftrag. Am 24. April 2015 wurden die Matratzen geliefert, wie im Vertrag geregelt mit einer
Rechnung über die restlichen Fr. 1'000. - zur Bezahlung innert zehn Tagen. Im Vertrag vom 3.
März 2015 stand gut sichtbar und fett gedruckt, Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus
diesem Vertrag sei Lindau/Deutschland und es sei deutsches Recht anwendbar. Weiter sei der
Vertrag mit Unterzeichnung für beide Parteien verbindlich und es sei unter Vorbehalt zwingender
gesetzlicher Bestimmungen jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
Heute kommt Herr Bühlmann zu Ihnen ins Anwaltsbüro und schildert Ihnen den oben genannten
Sachverhalt. Er sei in den letzten Tagen zum Schluss gekommen, dass er die beiden Matratzen
nicht (mehr) wolle. Einerseits würden sie ihm nicht passen und er brauche keine neuen, er habe
sie nicht einmal ausgepackt, andererseits übersteige der Kauf eigentlich seine finanziellen Möglichkeiten. Er habe der Kaufreisen AG vor drei Tagen ein entsprechendes Mail geschickt und um
die Rücknahme der Matratzen gegen Rückerstattung des bezahlten Betrages von Fr. 6'000.~
gebeten. Die Kaufreisen AG habe ihm umgehend mitgeteilt, eine Rücknahme der Matratzen
komme aufgrund der Verbindlichkeit des Vertrages nicht in Frage und er habe die Restanz von
Fr. 1'000. - vertragsgemäss zu bezahlen. Herr Bühlmann möchte von Ihnen wissen, ob und
wenn ja wie er den Vertrag rückgängig machen könne. Er wolle sein Geld zurück und sei selbstverständlich bereit, die Matratzen zurück zu geben, allenfalls übernehme er die entsprechenden
Transportkosten.
Frage 3. 1 (Ausgangslage Sachverhalt oben.,,
Stellen Sie in einer Aktennotiz für Ihren Klienten die Rechtslage und die mögliche/n Vorgehensweise/n dar. Aussern Sie sich dabei auch konkret (aber kurz) zur Frage, an welche Behörde/n
bzw. welche/s Gerichüe Herr Bühlmann nötigenfalls gelangen könnte.
Frage 3. 2 (Ausganaslaae Sachverhalt oben
Machen Sie gedanklich einen Zeitsprung und nehmen Sie an, Sie hätten ein rechtskräftiges Urteil erlangt, in dem Herrn Bühlmann eine Forderung von Fr. 6'000. - zugesprochen worden wäre.
Herr Bühlmann fragt Sie in diesem (hypothetischen) Zeitpunkt, wie es denn mit der Vollstreckung seines Anspruchs aussehe und ob man in dieser Hinsicht etwas Wirksames vorkehren
könne. Seine Internet-Recherchen hätten über die Kaufreisen AG in finanzieller Hinsicht "Nichts
Gutes" ergeben. Auf der Homepage der Kaufreisen AG habe er gelesen, dass diese kürzlich in
Willisau ein Verteilzentrum eröffnet habe. Darüber sei in der Luzerner Zeitung (NLZ) berichtet
worden. Die dortige Abbildung habe einen grossen Warenbestand an Einrichtungsgegenständen
gezeigt.
Stellen Sie in einer Aktennotiz für Ihren Klienten kurz die im Hinblick auf die Vollstreckung gegebenen (wirksamen, wie er sagt) Möglichkeiten dar (oder - wenn Sie solche Möglichkeiten verneinen -warum solche nicht gegeben sind).
Dr. iur. Marianne Heer
Kantonsrichterin
Prüfung Strafrecht/Strafprozessrecht Sommer 2015
Zur Verfügung stehende Gesetzeserlasse: StGB, StPO, ZGB und EG ZGB
Sachverhalt
Am 16. September 2011 schnitt der Gärtner Urs W. im Auftrag des Beschuldigten Hugo S. zwei
auf dem Grundstück von Peter M. stehende Birken zurück. Die polizeilichen Ermittlungen hatten
ergeben, dass die seit über zwanzig Jahre alten Bäume in einem Abstand von 6 Metern zur Gren-
ze des Grundstücksvon Hugo S. standen. Die Schnitte an den Asten sollen hauptsächlichin Richtung des Grundstücks von Oliver l. vorgenommen worden sein, der das Vorgehen von Hugo S.
nicht beanstandete. In Richtung des Grundstücks von Hugo S. überragten nur einzelne Zweige die
Grenze. Zuvor hatte Hugo S. den Nachbarn Peter M. schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass
die Bäume innert 20 Tagen zurückgeschnitten werden müssten. Er drohte an, bei Säumnis des
Nachbarn diese Arbeiten selbst vorzunehmen, was er ja denn auch in der Tat später umsetzen
liess. Nachdem Peter M. Strafantrag gestellt hatte, erging ein unbegründeter Strafbefehl gegen
Hugo S.
Fragen
1.
Wie lautet der Schuldspruch gemäss Strafbefehl?
2.
Hugo S. sucht Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin auf. Er will sich mit dem Strafbe-
fehl nicht abfinden und lässt sich von Ihnen erklären, wie die Sache rein verfahrensmässig
bis zu einem erstinstanzlichen Urteil weitergehen könnte. )
3.
Hugo S. weist Sie darauf hin, dass nicht er, sondern der Gärtner Urs W. die Birke zurück-
4.
geschnitten hat. Kann er sich damit entlasten? Wie ist Hugo S. zu qualifizieren? ~ ~ )
Zeigen Sie Ihrem Klienten auf, wie ein Freispruch durch das Gericht im Einzelnen begründet werden könnte. Gehen Sie detailliert auf die relevanten Tatbestandsvoraussetzungen
ein und zeigen Sie Ihrem Klienten die Chancen eines Erfolgs auf
Sachverhalt
Das Gericht erachtet eine Strafbarkeit von Hugo S. als gegeben und fällt eine Geldstrafe von 10
Tagessätzenä Fr. 300.00 aus. Währendder Staatsanwaltund der Privatklägersich dem Urteil
anschliessen können, zieht Hugo S. in Erwägung, die Sache weiterzuziehen.
Fragen
5.
Mit welchem Rechtsmittel ist das Urteil anzufechten? Welche Schritte sind im Einzelnen
vorzunehmen?
6.
Hugo S. fürchtet sicn, dass er nicht nur mit weiteren Kosten, sondern auch mit einer höhe-
7.
ren Strafe belegt werden könnte. Wie äussern Sie sich ihm gegenüber?
'' '
Können Sie sich Besonderheiten bei der Ausgestaltung des Rechtsmittelvertahrens vorstel-
len? . .)
8.
Sie als Verteidiger können sich mit der Kürzung Ihrer Kostennote durch das erstinstanzli-
ehe Gericht nicht abfinden. Können Sie das geltend machen? Wie gehen Sie vor? .
Sachverhalt
Hugo S. erinnert sich nach Kenntnisnahmedes erstinstanzlichen Urteils plötzlichdaran, dass im
Juli 2011 im Rahmen einer Einsprache gegen ein kleineres Bauvorhaben von Peter M. unter Mit-
Wirkung des zuständigenGemeinderats ein Augenschein stattgefunden hat. Der Gemeinderat
Xaver R. soll ihm versichert haben, dass er die fraglichen Birken bedingungslos zurückschneiden
dürfe.
Fragen
9.
Können Sie jetzt noch beantragen, Xaver R. sei als Zeuge einzuvernehmen? Begründen
Sie Ihre Meinung kurz.
10.
Welche prozessualen Besonaerheiten würden sich bei einer Einvernähme von Xaver R. als
Zeugen ergeben?
Sachverhalt
Anlässlich des erwähnten Augenscheins hatte sich eine verbale Auseinandersetzung zwischen
Hugo S. und Peter M. ergeben. Dies hatte den ängstlichen Gemeinderat Xaver R. veranlasst, die
Polizei beizuziehen. Der PrivatklägerPeter M. beantragt, die damals anwesendePolizeibeamtin
Klara T. als Zeugin einzuvernehmen. Das Gerichterachtet die entsprechenden Beweisthemen
nicht als relevant und teilt Ihnen mittels einer Beweisverfügung mit, dass auf eine Einvernähme der
Zeugin Klara T. verzichtet werde.
Fragen
11.
Hätten sich bei einer Einvernähme von Klara T. die selben prozessualen Probleme ergeben
wie bei Xaver R. ? Begründen Sie Ihre Meinung.'
12.
KönnenSie gegen die fragliche Beweisverfügungetwas unternehmen? Welches Rechtsmittel wäre allenfalls geeignet? Begründen Sie Ihre Meinunp
1. Mai2015/hem
1. Mai 2015
AnwaltsprüfungSommer 2015 (3}.docx
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Anwaltsprüfung Sommer 2015 / Staats- und Verwaltungsrecht
Vorbemerkuna
.
Es sind beide Fälle zu bearbeiten, wobei das Schwergewicht auf dem ersten Fall liegt.
.
Geben Sie die anwendbaren Rechtsnormen präzise an.
.
Beschränken Sie sich auf das sachlich Notwendige und halten Sie Ihre Ausführungen
kurz und prägnant(Zeitmanagement).
Erlasse
Bundesverfassung (BV, SR 101)
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173. 110)
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811. 11)
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, SRL Nr. 40 )
Justizgesetz (SRL Nr. 260)
Gesundheitsgesetz des Kantons Luzern (GesG. SRL Nr. 800)
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (uniMed-VO, SRL Nr. 801)
Strassenverkehrsverordnung (SRL Nr. 777)
Fall 1
Frau Dr. med. Kümmerii (geb. 1957) ist seit Jahren als Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe mit eigener Praxis in der Stadt Luzern tätig. In den Jahren 2011, 2013 und 2014
kam es bei drei von ihr operierten Patientinnen zu erheblichen Komplikationen. Im ersten Fall
aus dem Jahre 2011 trat im Rahmen einer Bauchspiegelung eine massive Blutung auf, im
Jahre 2013 und 2014 führtenwährendder Operation entstandene Risse am Gebärmutterhals bzw. an der Gebärmutterwand ebenfalls zu starken Blutungen. In allen drei Fällen konn-
ten die Blutungen nur durch eine Notfalloperation im Kantonsspital Luzern gestoppt werden.
Das Gesundheits- und Sozialdepartementdes Kantons Luzern liess die Vorfälledurch den
unabhängigen Experten Prof. Dr. med. Beyeler untersuchen. Vor der Begutachtung erhielt
Frau Dr. med. Kümmerli die Gelegenheit, Einwände gegen den Gutachter und die Fragen an
ihn vorzubringen. Sie machte davonjedoch keinen Gebrauch; stattdessen reichte sie zu den
Vorfällen eine inhaltliche Stellungnahme ein, worauf die Behörde dem Gutachter Ergänzungsfragen unterbreitete. DieAbklärungen ergaben Folgendes:
.
Bezüglichdes ersten Vorfalls (2011) kam Gutachter Prof. Dr. med. Beyeler zum
Schluss, zwar könne Frau Dr. med. Kümmerli kein ärztlicher Kunstfehler bei der
Durchführung der Bauchspiegelung selbst vorgeworfen werden; doch sei die Wahl
der Umgebung fürdie Operation (eigene Praxisräumlichkeiten) inadäquatgewesen,
und die Arztin habe diesbezüglich eine Sorgfaltspflichtsverletzung begangen: So
dürfe aufgrund der bekannten (Blutungs-)Risiken bei einer Bauchspiegelung ein
solcher Eingriff nur vorgenommen werden, wenn bei Eintritt einer Blutung vor Ort sehr
schnell ein Bauchschnitt durchgeführt und auf die hierfür erforderlichen Spitalbedin-
gungen umgestellt werden könne; dies sei in der Praxis von Frau Dr. med. Kümmerli
nicht gewährleistet gewesen.
.
Bezüglich der Fälle aus den Jahren 2013/2014 führte der Experte Prof. Dr. med.
Beyeler aus, die von Frau Dr. med. Kümmerli behauptete Ursache für die Geweberisse - vorbestehende Gewebeschäden ('Narbengewebe') - sei "absolut unwahr-
scheinlich";auch handle es sich bei den Rissen nicht um bekannte Komplikationen,
mit denenjeweils gerechnetwerden muss. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die
blutungsverursachenden Geweberisse durch eine inadäquate, mangelhafte Operationstechnik der Arztin entstanden seien (Kunstfehler).
Gestütztauf die erwähntengutachteriichen Einschätzungenerliess die zuständigeDienststelle des Gesundheits- und Sozialdepartements (GSD) am 29. Mai 2014 vorsorglich und am
19. August 2014 definitiv ein Operationsverbot gegen Frau Dr. med. Kümmerli. Der Ärztin
wurde die Tätigkeit als 'Erste-Hand-Operateurin'und die selbstständige Durchführungjeglicher operativer Eingriffe untersagt. Einer allfälligen Beschwerdedagegen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die damals nicht anwaltlich vertreten gewesene Frau Dr.
med. Kümmerli unterliess es, gegen das verfügte Operationsverbot rechtlich vorzugehen.
Am 3. November 2014 wurde gegen Frau Dr. med. Kümmerii ein Disziplinarverfahren ein-
geleitet und eine Praxisinspektion durchgeführt. Mit Verfügung vom selben Tag entzog ihr
die zuständige Dienststelle des Gesundheits- und Sozialdepartements für die Dauer des
Disziplinarverfahrensdie Bewilligung zur Ausübungder selbstständigen Berufstätigkeit, unter
Androhung einer Busse im Widerhandlungsfall und unter Entzug der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsmittels. Gegen den Entzug der aufschiebendenWirkung wehrte sich
Frau Dr. med. Kümmerli durch alle kantonalen Instanzen erfolglos.
Im Rahmen der disziplinarischenAbklärungenerhielt das Gesundheits- und Sozialdepartement Kenntnis davon, dass Frau Dr. med. Kümmerli seit Erlass des Operationsverbots und
dem Entzug der Bewilligung zur Ausübungder selbständigenBerufstätigkeitfür die Dauer
des Disziplinarverfahrens abermals berufliche Verfehlungen begangen hatte, so folgende:
mehrfache Missachtung des behördlichen Operationsverbots (gemäss Verfügung
vom 19. 08. 14)
Ausübung selbstständigerärztlicherTätigkeiten nach Entzug der Bewilligung
(gemäss Verfügung vom 03. 11. 14)
Vornähme eines Schwangerschaftsabbruches nach der 12. Woche trotz Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (medizinische Indikation oder seelische Notläge der Schwangeren)
Vornähme eines Schwangerschaftsabbruchs vor der 12. Woche unter Missachtung
der formellen Erfordernisse (schriftliches Gesuch der Schwangeren und Aushändigung des Leitfadens durch die Arztin)
Verletzung der Aufbewahrungspflichtenvon Betäubungsmittelngemäss BetmG
Verletzungen des Verbots der direkten Medikamentenabgabe ohne behördliche
Bewilligung und ausserhalb der Erst- und Notfallversorgung (sog. Selbstdispensationsverbot).
In der Folge verfügte die zuständige Dienststelle des Gesundheits- und Sozialdepartements
am 21. April 2015 ein definitives (unbefristetes) Verbot der selbstständigen Berufsausübung
und zusätzlich eine Busse von CHF 3'OOQ. OO.
Aufgabe 1
Frau Dr. med. Kümmerii sucht Sie heute verzweifelt in Ihrer Anwaltskanzlei auf. Sie bestreitet
die Vorkommnisse zwar nicht grundsätzlich. Gleichwohl erachtet sie die verfügten behördlichen Massnahmen und insbesonderedas Verbot der selbständigen Berufsausübungals ungerechtfertigt, zumal damit ihre ganze berufliche Existenz ruiniert werde. - Sie sichern der
Klientin zu, Ihr demnächstBescheid überdie Beschwerdemöglichkeitund Erfolgschancen
eines Rechtsmittels zu geben (s. nachfolgende Aufgabe 2). Vorab verschaffen Sie sich im
Rahmen einer Aktennotiz Klarheit über folgende
Fragen:
1.
Zu den Verfügungen vom 29. Mai 2014 und vom 19. August 2014: Welche Dienststelle
hat das vorsorgliche und definitive Operationsverbot erlassen, und auf welche Rechtsgrundlagen stützen sich die Verfügungen? Worum handelt es sich beim Operationsverbot rechtlich? Hätte sich Frau Dr. med. Kümmerli gegen die Verfügung vom 29. Mai
2014 und gegen jene vom 19. August 2014 überhaupt mit einem Rechtsmittel zur Wehr
setzen können? Falls ein Rechtsmittel offen stand: Wie wären die Erfolgschancen eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und wie die Chancen
einer materiellen Beschwerdegutheissungzu beurteilen gewesen (Kurzbegründung)?
2.
Zur Verfügung vom 3. November 2014: War die damalige Verfügung in allen Teilen
rechtmässig (Kurzbegründung)?
3.
Zur Verfügung vom 21. April 2015: Welche Dienststelle hat die Verfügung erlassen?
Wie kann sich Frau Dr. med. Kümmerli gegen die Verfügung zur Wehr setzen (alle
Instanzen, inkl. Rechtsmittelfristen)? Welche prozessualen und materiellen Anträge
stellen Sie für Ihre Klientin vor der ersten Rechtsmittelinstanz (vollständig und präzise)?
Aufgabe 2
Legen Sie Ihrer Klientin in einem Brief unter Würdigung aller relevanten Umstände -
einschliesslich der konkreten Auswirkungen des Berufsausübungsverbots- die materiellen
Erfolgschancen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. April 2015 dar.
Fall 2
Herr Dr. med. Müller führt als Augenarzt FMhl eine eigene Augenarztpraxis in der Stadt
Luzern. Er verfügt über eine bis Ende Mai 2015 gültige "Bewilligung für eine Parkierungserleichterung fürArztinnen und Arzte im Notfalldienst", welche das Strassenverkehrsamt
jeweils für ein Jahr erteilt (für Dr. med. Müller erstmals im Jahre 2008 ausgestellt und seither
jährlich). Die Bewilligung wird in der Regel einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer erneuert. Anfangs April 2015 reichte Dr. med. Müller das entsprechende Antragsformular für
eine Parkierungserleichterung
(mit Gültigkeit ab Juni 2015) ein. In der Folge erbat das
Strassenverkehrsamt - für Herrn Dr. med. Müller etwas überraschend - eine eingehendere
schriftliche Begründung des Gesuchs um eine Parkierungserleichterung. In seinem Schreiben vom 15. April 2015 gab Dr. med. Müller an, er betreibe zwar eine Augenarztpraxis am
Platz X. in Luzern, operiere aber einen Teil seiner Patienten in der Augenklinik in Sursee. Er
hole diese gelegentlich in seiner Praxis in Luzern ab und bringe sie wieder zurück, manchmal sogar bis vor ihre Haustür. Zudem mache er mehrmals im Jahr Hausbesuche. Er transportiere überdies seine Patienten in die Praxis, wenn diese infolge ihrer Augenverletzung
nicht mehr fahrfähig seien und Bekannte oder Verwandte den Fahrdienst nicht übernehmen
könnten. Sodann betreue er eine schwerbehinderte Patientin, welche er mehrmals im Jahr
bei ihr zu Hause abhole und sie anschliessend wieder zurückbringe. Ferner leiste er als
Augenarzt Notfalldienst, wie der beiliegenden Bestätigung der Herren Dr. med. B. (Präsident
der Vereinigung der Zentralschweizerischen Augenärzte) und Dr. med. C., FMH Ophthalmologie, zu entnehmen sei. Die Behandlungen - auch jene des Notfalldienstes - würden zu
mindestens 90% in seiner Praxis stattfinden.
Mit Schreiben vom 30. April 2015 lehnte das Strassenverkehrsamt das Gesuch von Herrn
Dr. med. Müller um Parkierungserleichterung ab. In der Begründung führte es aus:
"Das Strassenverkehrsrecht des Bundes (Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den
Strassenvarkehr, SR 741. 01 [SVG]; Signalisationsverordnung, SR 741. 21 [SSV]) erlaubt schriftliche
Ausnahmebewilligungen von den signalisierten oder markierten Verkehrsvorschriften für EinzelPersonen. Darunter fallen auch Parkierungserleichterungen für Arzte. Die Regelung der Modalitäten
ist derzeit den Kantonen überlassen, denen gemäss Art. 106 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19.
Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) der Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung des
Bundes obliegt. Diesbezüglicheriiess die Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr (IKST)
am 5. Februar 1987 die "Richtlinien Parkierungserleichterungen Arzte" (nachfolgend IKST-Richtlinien).
Bei der IKST handelt es sich um eine Subkommission der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Poli-
zeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD). Ziel dieser Richtlinien ist es, die Gewährung von Parkierungserleichterungen an Arzte in der ganzen Schweiz zu vereinheitlichen (Ziff. 1 Abs. 2 der IKSTRichtlinien).
Die IKST-Richtlinien sehen vor, dass Ausnahmen von den signalisierten oder markierten Parkierungsvorschriften auf öffentlichen Strassen (die sog. Parkierungserleichterungen)
nur solchen Ärzten
gewährt werden können, die häufig Patienten ausserhalb der Praxisräume behandeln und damit die
medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Die Bewilligung gilt am Ort des Hausbesuchs nur während der Dauer des Einsatzes. Von diesen Parkierungserleichterungen ausgenommen sind Spitalärzte oder Arzte mit Privatpraxis, welche einzig an Spitälern Notfalldienst leisten. Zu-
dem gelten die Erleichterungen nicht während der Tätigkeit eines Arztes am Praxisstandort (zum
Ganzen: Ziff. 2. 1 der IKST-Richtlinien). Die Bewilligung gewährt Erleichterungen bei Parkzeitbeschränkungen und bei Stellen, welche mit einem Parkverbot signalisiert sind. Die Parkierungserleichterungen gelten nur soweit, als in der unmittelbaren Nähe des Abstellplatzes keine freien, zur
zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehende öffentliche oder private Parkflächen
zur Verfügung stehen (Ziff. 6. 1. 4 der IKST-Richtlinien). Bei Missbrauch kann die Bewilligung nach
entsprechender Verwarnung entzogen werden (Ziff. 7 der IKST-Richtlinien).
Das Strassenverkehrsamt hat in der Vergangenheit eine zu grosszügige Erteilungspraxis für Parkierungserleichterungan für Arzte verfolgt, indem jeweils lediglich die Grundzüge der IKST-Richtlinien
beachtet worden sind, ohne deren Vorgaben konsequent einzuhalten. Seit Herbst 2014 hat das
Strassenverkehrsamt - auch im Nachgang an einen Personalwechsel - seine Praxis verschärft und
richtet es sich nunmehr bei der Bewilligung der Parkierungserleichterung für Arzte strikte nach den
IKST-Richtlinien. Die bisherige grosszügige Bewilligungspraxis hat zu einer nur schwer kontrollierbaren Anzahl von erteilten Bewilligungen geführt; dies u. a. auch, weil Bewilligungen Ärztengewährt
worden sind, welche die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Zudem ist die Zahl der
praktizierenden Arztinnen und Arzte und damit auch die Anzahl der Gesuche um Parkierungserleichterungen in den Jahren nach Erlass der IKST-Richtlinien (1987) deutlich angestiegen; eine
strenge und konsequente Praxis nach Massgabe der IKST-Richtlinien drängt sich daher heute umso
mehr auf. Schliesslich geht es nicht zuletzt auch darum, mögliche Missbräuche der Vergangenheit
künftig zu verhindern. Diese unsere strengere Praxis setzen wir konsequent gegenüber allen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern durch.
Da Sie die strengen Voraussetzungen für die Erteilung einer Parkierungserleichterung nicht erfüllen,
ist Ihr Gesuch abzuweisen."
Aufgabe
Herr Dr. med. Müller ersucht Sie um Ihren anwaltlichen Rat. Er findet die "Kehrtwende",
welche das Strassenverkehrsamt mit der Ablehnung seines Gesuchs vollzogen habe, unverständlich und unzulässig. Die Verweigerung der Parkierungserleichterung
schränke ihn in
seiner beruflichen Tätigkeit empfindlich ein. Sie sei auch deshalb ungerecht, weil er gehört
habe, andere (ihm allerdings nicht persönlich bekannte) Augenärzte besässen nach wie vor
eine Parkierungserleichterung. Dass da etwas nicht "sauber" laufe, zeige sich auch darin,
dass das Schreiben vom 30. April 2015 nicht einmal eine Rechtsmittelbelehrung enthalten
habe. Die Angelegenheit müsse auf jeden Fall richterlich beurteilt werden.
Fragen:
1.
Welches prozessuale Vorgehen raten Sie Herrn Dr. med. Müller? Begründung.
2.
Gehen Sie davon aus, die Sache wäre bereits vor dem (erstinstanzlichen) Gericht
rechtshängig. Sie sind Gerichtsschreiber/Gerichtsschreiberin
am Gericht. Der
Instruktionsrichter beauftragt Sie mit der Einschätzung der konkreten Sach- und
Rechtslage. Verfassen Sie - unter Angabe der Gerichtsinstanz - eine Aktennotiz (max.
zwei A4-Seiten).
Viel Erfolg