Information betreffend Anhörungen bei Stadionverboten ausgestellt

Information betreffend Anhörungen bei Stadionverboten
ausgestellt vom FC St.Gallen
Der FC St.Gallen hat in Kooperation mit der Fanarbeit St.Gallen den Ablauf für Anhörungen
zu Stadionverboten angepasst. Ab der Rückrunde 2015/16 gilt für von Stadionverbot Betroffene folgendes Vorgehen, wenn sie von ihrem Anrecht auf eine Anhörung Gebrauch machen wollen (gemäss Art. 14 Richtlinien zum Erlass von Stadionverboten SFV).
Das Gesuch um Anhörung beim FC St.Gallen muss neu per E-Mail gestellt werden.
Diese Massnahme vereinfacht die Terminabsprache und führt zu einer administrativen
Entlastung aller Beteiligten.
Die formalen Anforderungen eines Gesuchs um Anhörung sind:
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Einhaltung der Frist von 7 Werktagen
Gesuch ausschliesslich per E-Mail an [email protected]
Versand von einer funktionstüchtigen E-Mailadresse (für Terminabsprache)
o Pflichtangaben:
Betreff „Gesuch um Anhörung“
Vorname, Name, Jahrgang
Ausstellungsdatum und Dauer des betreffenden Stadionverbotes
o Optionale Angaben:
Telefon-/Handynummer (zur Vereinfachung der Terminabsprache)
max.mü[email protected]
Die Fanarbeit St.Gallen wird den Empfang eines entsprechenden Gesuchs bestätigen und
die Terminfindung einleiten. Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin wird per E-Mail informiert und zum Anhörungstermin aufgeboten.
Information Anhörungen bei Stadionverboten ausgestellt vom FC St.Gallen
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Vertrauensperson
Es steht der / dem Betroffenen frei, eine Vertrauensperson zum Anhörungstermin hinzuzuziehen. Diese muss bei der Terminbestätigung vor der Anhörung schriftlich angemeldet werden. Bei unangemeldetem Beizug von Vertretern behalten sich die Parteien vor, das Anhörungsgespräch kurzfristig abzusagen.
Teilnehmende
Die nachfolgend genannten Organisationen und Funktionen sind jeweils mit mindestens einer Person am Anhörungsgespräch vertreten (ausser Stadtpolizei St.Gallen).
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Sicherheit FC St.Gallen Event AG
Fanverantwortlicher FC St.Gallen
Fanarbeit St.Gallen
Fachstelle Hooliganismus Stadtpolizei St.Gallen (bei Bedarf)
Im Einzelfall kann die Fachstelle Hooliganismus der Stadtpolizei St.Gallen zu einer Anhörung
beigezogen werden. Der Antragsteller / die Antragstellerin wird rechtzeitig über die Teilnehmenden informiert.
Anhörungsgespräch
Das Anhörungsgespräch dauert in der Regel maximal 45 Minuten. In dieser Zeit erhalten die
Betroffenen die Möglichkeit, Ihre Wahrnehmung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen
kundzutun und mögliche entlastende Argumente anzubringen. Die Beratung über den vorliegenden Fall findet im Anschluss an das Gespräch ohne den Betroffenen / die Betroffene
statt. Diese / dieser wird später in schriftlicher Form über das Ergebnis der Beratung informiert. Die alleinige Entscheidungskompetenz liegt beim Leiter Sicherheit der FC St.Gallen
Event AG.
Rayonverbote
Im Rahmen dieses Anhörungsprozesses findet keine Beurteilung über von Behörden verfügte Rayonverbote statt. Ein Gesuch um Anhörung wegen einem Stadionverbot gilt nicht als
Einsprache gegen eine Androhung oder Verfügung eines Rayonverbotes. Hierfür ist der Prozess für verwaltungsrechtliche Massnahmen einzuhalten.
Geltungsbereich
Dieser Prozess gilt für Stadionverbote gemäss Richtlinien zum Erlass von Stadionverboten
SFV, die vom FC St.Gallen oder eines seiner Organe ausgesprochen werden. Für Fans eines Gastvereins kann es je nach Zugehörigkeit zu Abweichungen in der Zusammensetzung
der Gesprächsteilnehmenden kommen.
St.Gallen, 5. Februar 2016
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