Ersatzfähigkeit von Kartellbußen im Rahmen des Innenregresses

Prof.Dr.Gerald Spindler,
Akademie der Wissenschaften zu Göttingen
Ersatzfähigkeit von
Kartellbußen im Rahmen
des Innenregresses
12. Oktober 2015
Akademie der Wissenschaften
zu Göttingen
Inhalt
 (exorbitante) Kartellbussen gegen Unternehmen
 Regreß gegen Vorstandsmitglieder
 Regreß gegen Aufsichtsratsmitglieder
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Kartellbussen gegen
Unternehmen und Konzerne
 EU-Kartellrecht
 Sanktionsmaßstäbe
 Praxis des EuG und EuGH
 Einbeziehung von Konzerntatbeständen
 GWB
 Der praktische Fälle: Das Schienenkartell
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Verantwortlichkeit von
Vorstandsmitgliedern für
Kartellverstösse
 Grundlage: § 93 Abs. 1 AktG – Legalitätspflicht
 Bislang hM: kein Safe Harbour durch Business Judgement
Rule
 Weisung – Unterlassene Überwachung und mangelhafte
Organisation
 Unterfall: Verstoß gegen Compliance-Pflichten
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Regreß
Rechtsprechung zum Regreß bei Bußgeldern - Steuerberaterhaftung
Übertragbarkeit auf Organmitglied?
Bußgeld als Schaden nach § 93 Abs 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG
Unternehmensgeldbuße als besondere Form der Sanktion –
Unterscheidung der Sanktionssubjekte (LAG Düsseldorf)
 Regreß gegen Organmitglied als Verstoß gegen Präventionswirkung
gegenüber juristischer Person
 Unterschiedliche Bemessung der Geldbußen würde unterlaufen
 Verbot der Doppelbestrafung
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Regreß
 Falls aA (zZ wohl hM) gefolgt wird:
 Umfang des Schadens: Nicht Gewinnabschöpfungsteil
 Begrenzung des Rückgriffs durch Treuepflichten der AG / GmbH
gegenüber Organmitglied - Spannungsverhältnis zu
ARAG/Garmenbeck?
 Vorteilsanrechnung? Problem: Vereitelung des Präventionszwecks –
Gläubigerschutzaspekte
 Vergleich bzw. Verständigung:
 Keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs
 Mitverschulden? Keine Ausnützung von Rechtsbehelfen etc. (etwa wenn
Mehrheit Vorstand Verständigung beschließt)
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Regreß gegen
Aufsichtsratsmitglieder
 Anknüpfungspunkt: unterlassene Überwachung
bzw. andere Maßnahmen
 Besonders betroffen: Prüfungsausschuss
 Aber: keine eigenständige Pflicht zur Compliance
im Unternehmen
 Ansonsten gleiche Grundsätze wie bei
Vorstandsmitgliedern
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Sonderproblem: Regreß im
Konzern
 Kartellverstoß von Tochtergesellschaft – Haftung des
Konzernvorstandes?
 Vertragskonzern
 Bei Weisungen
 Bei unterlassener compliance
 Faktischer Konzern:
 Keine Konzernleitungspflicht
 Selbst dann keine Haftung bzw. Mitverschulden Obergesellschaft bei
Kenntnis von Compliance-Verstößen von Tochter-Vorstand
 Aber: Haftung von ggf. entsandten AufsR-Mitgliedern bzw.
Mitverschulden von Tochter-AG/GmbH
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