Prof.Dr.Gerald Spindler, Akademie der Wissenschaften zu Göttingen Ersatzfähigkeit von Kartellbußen im Rahmen des Innenregresses 12. Oktober 2015 Akademie der Wissenschaften zu Göttingen Inhalt (exorbitante) Kartellbussen gegen Unternehmen Regreß gegen Vorstandsmitglieder Regreß gegen Aufsichtsratsmitglieder 12. Oktober 2015 Prof.Dr.Gerald Spindler, www.gerald-spindler.com 2 Akademie der Wissenschaften zu Göttingen Kartellbussen gegen Unternehmen und Konzerne EU-Kartellrecht Sanktionsmaßstäbe Praxis des EuG und EuGH Einbeziehung von Konzerntatbeständen GWB Der praktische Fälle: Das Schienenkartell 12. Oktober 2015 Prof.Dr.Gerald Spindler, www.gerald-spindler.com 3 Akademie der Wissenschaften zu Göttingen Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern für Kartellverstösse Grundlage: § 93 Abs. 1 AktG – Legalitätspflicht Bislang hM: kein Safe Harbour durch Business Judgement Rule Weisung – Unterlassene Überwachung und mangelhafte Organisation Unterfall: Verstoß gegen Compliance-Pflichten 12. Oktober 2015 Prof.Dr.Gerald Spindler, www.gerald-spindler.com 4 Akademie der Wissenschaften zu Göttingen Regreß Rechtsprechung zum Regreß bei Bußgeldern - Steuerberaterhaftung Übertragbarkeit auf Organmitglied? Bußgeld als Schaden nach § 93 Abs 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG Unternehmensgeldbuße als besondere Form der Sanktion – Unterscheidung der Sanktionssubjekte (LAG Düsseldorf) Regreß gegen Organmitglied als Verstoß gegen Präventionswirkung gegenüber juristischer Person Unterschiedliche Bemessung der Geldbußen würde unterlaufen Verbot der Doppelbestrafung 12. Oktober 2015 Prof.Dr.Gerald Spindler, www.gerald-spindler.com 5 Akademie der Wissenschaften zu Göttingen Regreß Falls aA (zZ wohl hM) gefolgt wird: Umfang des Schadens: Nicht Gewinnabschöpfungsteil Begrenzung des Rückgriffs durch Treuepflichten der AG / GmbH gegenüber Organmitglied - Spannungsverhältnis zu ARAG/Garmenbeck? Vorteilsanrechnung? Problem: Vereitelung des Präventionszwecks – Gläubigerschutzaspekte Vergleich bzw. Verständigung: Keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs Mitverschulden? Keine Ausnützung von Rechtsbehelfen etc. (etwa wenn Mehrheit Vorstand Verständigung beschließt) 12. Oktober 2015 Prof.Dr.Gerald Spindler, www.gerald-spindler.com 6 Akademie der Wissenschaften zu Göttingen Regreß gegen Aufsichtsratsmitglieder Anknüpfungspunkt: unterlassene Überwachung bzw. andere Maßnahmen Besonders betroffen: Prüfungsausschuss Aber: keine eigenständige Pflicht zur Compliance im Unternehmen Ansonsten gleiche Grundsätze wie bei Vorstandsmitgliedern 12. Oktober 2015 Prof.Dr.Gerald Spindler, www.gerald-spindler.com 7 Akademie der Wissenschaften zu Göttingen Sonderproblem: Regreß im Konzern Kartellverstoß von Tochtergesellschaft – Haftung des Konzernvorstandes? Vertragskonzern Bei Weisungen Bei unterlassener compliance Faktischer Konzern: Keine Konzernleitungspflicht Selbst dann keine Haftung bzw. Mitverschulden Obergesellschaft bei Kenntnis von Compliance-Verstößen von Tochter-Vorstand Aber: Haftung von ggf. entsandten AufsR-Mitgliedern bzw. Mitverschulden von Tochter-AG/GmbH 12. Oktober 2015 Prof.Dr.Gerald Spindler, www.gerald-spindler.com 8
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