BEBAUUNG DES EHEMALIGEN HELIOS-GELÄNDES IN DER STADT BAD SCHWARTAU (AM HOCHKAMP 11): ARTENSCHUTZBEIRAG ZUM ABRISS EINER PRODUKTIONSHALLE UND EINES WOHNHAUSES Auftraggeber HP&P GRUPPE Marburger Straße 112 35396 Giessen Auftragnehmer Friedensallee 63 22763 Hamburg Tel.: 0 40 / 4 30 11 31 Fax: 0 40 / 4 30 73 77 E-Mail: [email protected] Bearbeitung: Dipl.- Biol. EurProBiol Friederike Eggers (EGGERS BIOLOGISCHE GUTACHTEN) Dipl. Biol. Holger Reimers (Büro für Umweltkartierung, Informationsverarbeitung, Naturbewertung) Aufgestellt: Hamburg, 17.06.2015 Bebauung des ehemaligen Helios-Geländes „Am Hochkamp“, Bad Schwartau: - Artenschutzbeitrag 1 Vorbemerkung Im Rahmen des Bauvorhabens auf dem Grundstück „Am Hochkamp“ 11 in der Stadt Bad Schwartau soll auf dem Gelände eine bestehende Halle und ein Einfamilienhaus abgerissen werden. Zur Beurteilung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG wünscht die Stadt Bad Schwartau eine Kontrolle der Gebäude auf mögliche Vorkommen von Fledermäusen und Brutvögeln. Damit wurde das Büro EGGERS BIOLOGISCHE GUTACHTEN mit Mail vom 8. Juni 2015 beauftragt (vgl. Mail vom 8.6.15 von Herrn Helmut Peter, HP&P Gruppe, Giessen). 2 Kurzbeschreibung der abzureißenden Gebäude Die zwei vom Abriss betroffenen Gebäude finden sich auf dem Grundstück „Am Hochkamp“ 11 in der Stadt Bad Schwartau (s. Abb. 1). Es handelt sich um ein Wohnhaus und eine Produktionshalle. Abbildung 1: Lage des Untersuchungsgebietes (aus: Sachverständigengutachten vom Sachverständigen-Ring Dipl. Ing. H.-U. Mücke GmbH Nr.: 0703 108 vom 23.03.207) 2 Bebauung des ehemaligen Helios-Geländes „Am Hochkamp“, Bad Schwartau: - Artenschutzbeitrag Beide Gebäude sind Ende der 1940ger Jahre entstanden, wobei das Produktionsgebäude in den 1960ger Jahren erweitert wurde. Das Wohnhaus wurde durchgängig als Wohnhaus genutzt. In der Halle befand sich von mindestens 1949 bis in die 1980ger Jahre die Maschinenfabrik Engel. Danach war das Gelände zum Teil ungenutzt bzw. wurde durch Privatpersonen für KFZ-Reparaturen und eine Möbeltischlerei genutzt (vgl. Sachverständigengutachten vom Sachverständigen-Ring Dipl. Ing. H.-U. Mücke GmbH Nr.: 0703 108 vom 23.03.207). Das Wohnhaus ist ein zweistöckiger Klinkerbau mit verschiedenen kleinen Anbauten (s. Abb. 2 und 3). Abbildung 2: Wohnhaus, Südwestseite Abbildung 3: Wohnhaus, Südostseite 3 Bebauung des ehemaligen Helios-Geländes „Am Hochkamp“, Bad Schwartau: - Artenschutzbeitrag Das Produktionsgebäude ist ebenfalls ein Klinkerbau, deren vorderer Teil als Büroräume genutzt wurde (s. Abb. 4). Im hinteren Teil findet sich eine Halle, die zu allen Seiten über hohe Fensterfronten verfügt und auch über eine teilweise Dachverglasung Lichteinfall hat (s. Abb. 5 und 6). Im Südosten finden sich zwei verfallende Anbauten (s. Abb. 7). Abbildung 4: Produktionsgebäude, Nordwestseite Abbildung 5: Produktionsgebäude, Nordostseite mit Tor 4 Bebauung des ehemaligen Helios-Geländes „Am Hochkamp“, Bad Schwartau: - Artenschutzbeitrag Abbildung 6: Produktionsgebäude, Dach- und Fensterkonstruktion Abbildung 7: Anbau im Nordwesten des Produktionsgebäudes 3 Vorgehen Im Rahmen von einer Begehung am 16. Juni 2015 (zwischen 11:00 und 12:00) sind beide Gebäude auf mögliche Nutzung durch Fledermäuse (Quartiere und Tagesverstecke) sowie besetzte Nester von Vögeln abgesucht worden. Dabei kam ein Fernglas zum Einsatz, mit dem die relevanten Strukturen intensiv abgesucht wurden. Die Nachsuche erfolgte vom Boden aus. Außerdem wurden die vorkommenden Vögel im Bereich der Gebäude beobachtet und ihr Verhalten notiert, das eventuell Rückschlüsse auf eine Brut zulässt. 5 Bebauung des ehemaligen Helios-Geländes „Am Hochkamp“, Bad Schwartau: - Artenschutzbeitrag 4 Ergebnis der Begehung Am südwestlichen Giebel des Produktionsgebäudes wurden an der Dachverkleidung Hinweise auf eine Nutzung der dahinterliegenden Bereiche als Brutplatz für den Haussperling u. a. gefunden. Hier konnte Nistmaterial in den offenen Spalten entdeckt werden (s. Abb. 8). Ansonsten konnten keine genutzten Nester beobachtet, bzw. Hinweise auf Vogelbruten festgestellt werden. Auch die intensive Nachsuche nach möglichen Fledermausquartieren ergab zum Zeitpunkt der Begehung keinen Hinweis auf die Nutzung der Gebäude durch Fledermäuse. 5 Artenschutzfachliche Beurteilung Da wir uns im Moment noch in der Vogelbrutzeit und auch der Wochenstubenzeit der Fledermäuse befinden und nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass Vögel in den Gebäuden brüten bzw. Fledermäuse hier Tagesverstecke beziehen, sollte der Abriss der Gebäude unbedingt außerhalb der Schutzzeit zwischen dem 1. Oktober und 14. März erfolgen. Nur so ist ein Verbotstatbestand der Tötung, der Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeit und der Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten nach § 44 BNatSchG zu vermeiden. Sollte der Abriss der Gebäude doch in die Schutzzeit (15. März bis 30. September) fallen, sind die Gebäude vorher unbedingt erneut auf Vogel- und Fledermausbesatz zu untersuchen. 6
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