BEBAUUNG DES EHEMALIGEN HELIOS

BEBAUUNG DES EHEMALIGEN HELIOS-GELÄNDES
IN DER STADT BAD SCHWARTAU (AM HOCHKAMP 11):
ARTENSCHUTZBEIRAG ZUM ABRISS
EINER PRODUKTIONSHALLE UND EINES WOHNHAUSES
Auftraggeber
HP&P GRUPPE
Marburger Straße 112
35396 Giessen
Auftragnehmer
Friedensallee 63
22763 Hamburg
Tel.: 0 40 / 4 30 11 31
Fax: 0 40 / 4 30 73 77
E-Mail: [email protected]
Bearbeitung:
Dipl.- Biol. EurProBiol Friederike Eggers (EGGERS BIOLOGISCHE GUTACHTEN)
Dipl. Biol. Holger Reimers (Büro für Umweltkartierung, Informationsverarbeitung, Naturbewertung)
Aufgestellt:
Hamburg, 17.06.2015
Bebauung des ehemaligen Helios-Geländes „Am Hochkamp“, Bad Schwartau: - Artenschutzbeitrag
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Vorbemerkung
Im Rahmen des Bauvorhabens auf dem Grundstück „Am Hochkamp“ 11 in der Stadt Bad
Schwartau soll auf dem Gelände eine bestehende Halle und ein Einfamilienhaus abgerissen
werden. Zur Beurteilung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG wünscht die Stadt
Bad Schwartau eine Kontrolle der Gebäude auf mögliche Vorkommen von Fledermäusen
und Brutvögeln. Damit wurde das Büro EGGERS BIOLOGISCHE GUTACHTEN mit Mail
vom 8. Juni 2015 beauftragt (vgl. Mail vom 8.6.15 von Herrn Helmut Peter, HP&P Gruppe,
Giessen).
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Kurzbeschreibung der abzureißenden Gebäude
Die zwei vom Abriss betroffenen Gebäude finden sich auf dem Grundstück „Am Hochkamp“
11 in der Stadt Bad Schwartau (s. Abb. 1). Es handelt sich um ein Wohnhaus und eine Produktionshalle.
Abbildung 1: Lage des Untersuchungsgebietes (aus: Sachverständigengutachten vom
Sachverständigen-Ring Dipl. Ing. H.-U. Mücke GmbH Nr.: 0703 108 vom
23.03.207)
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Bebauung des ehemaligen Helios-Geländes „Am Hochkamp“, Bad Schwartau: - Artenschutzbeitrag
Beide Gebäude sind Ende der 1940ger Jahre entstanden, wobei das Produktionsgebäude in
den 1960ger Jahren erweitert wurde. Das Wohnhaus wurde durchgängig als Wohnhaus genutzt. In der Halle befand sich von mindestens 1949 bis in die 1980ger Jahre die Maschinenfabrik Engel. Danach war das Gelände zum Teil ungenutzt bzw. wurde durch Privatpersonen
für KFZ-Reparaturen und eine Möbeltischlerei genutzt (vgl. Sachverständigengutachten vom
Sachverständigen-Ring Dipl. Ing. H.-U. Mücke GmbH Nr.: 0703 108 vom 23.03.207).
Das Wohnhaus ist ein zweistöckiger Klinkerbau mit verschiedenen kleinen Anbauten (s. Abb.
2 und 3).
Abbildung 2: Wohnhaus, Südwestseite
Abbildung 3: Wohnhaus, Südostseite
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Bebauung des ehemaligen Helios-Geländes „Am Hochkamp“, Bad Schwartau: - Artenschutzbeitrag
Das Produktionsgebäude ist ebenfalls ein Klinkerbau, deren vorderer Teil als Büroräume
genutzt wurde (s. Abb. 4). Im hinteren Teil findet sich eine Halle, die zu allen Seiten über
hohe Fensterfronten verfügt und auch über eine teilweise Dachverglasung Lichteinfall hat (s.
Abb. 5 und 6). Im Südosten finden sich zwei verfallende Anbauten (s. Abb. 7).
Abbildung 4: Produktionsgebäude, Nordwestseite
Abbildung 5: Produktionsgebäude, Nordostseite mit Tor
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Bebauung des ehemaligen Helios-Geländes „Am Hochkamp“, Bad Schwartau: - Artenschutzbeitrag
Abbildung 6: Produktionsgebäude, Dach- und Fensterkonstruktion
Abbildung 7: Anbau im Nordwesten des Produktionsgebäudes
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Vorgehen
Im Rahmen von einer Begehung am 16. Juni 2015 (zwischen 11:00 und 12:00) sind beide
Gebäude auf mögliche Nutzung durch Fledermäuse (Quartiere und Tagesverstecke) sowie
besetzte Nester von Vögeln abgesucht worden. Dabei kam ein Fernglas zum Einsatz, mit
dem die relevanten Strukturen intensiv abgesucht wurden. Die Nachsuche erfolgte vom Boden aus. Außerdem wurden die vorkommenden Vögel im Bereich der Gebäude beobachtet
und ihr Verhalten notiert, das eventuell Rückschlüsse auf eine Brut zulässt.
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Bebauung des ehemaligen Helios-Geländes „Am Hochkamp“, Bad Schwartau: - Artenschutzbeitrag
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Ergebnis der Begehung
Am südwestlichen Giebel des Produktionsgebäudes wurden an der Dachverkleidung Hinweise auf eine Nutzung der dahinterliegenden Bereiche als Brutplatz für den Haussperling u.
a. gefunden. Hier konnte Nistmaterial in den offenen Spalten entdeckt werden (s. Abb. 8).
Ansonsten konnten keine genutzten Nester beobachtet, bzw. Hinweise auf Vogelbruten festgestellt werden.
Auch die intensive Nachsuche nach möglichen Fledermausquartieren ergab zum Zeitpunkt
der Begehung keinen Hinweis auf die Nutzung der Gebäude durch Fledermäuse.
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Artenschutzfachliche Beurteilung
Da wir uns im Moment noch in der Vogelbrutzeit und auch der Wochenstubenzeit der Fledermäuse befinden und nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass Vögel in den
Gebäuden brüten bzw. Fledermäuse hier Tagesverstecke beziehen, sollte der Abriss der
Gebäude unbedingt außerhalb der Schutzzeit zwischen dem 1. Oktober und 14. März erfolgen. Nur so ist ein Verbotstatbestand der Tötung, der Störung während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeit und der Beschädigung oder Zerstörung von
Lebensstätten nach § 44 BNatSchG zu vermeiden. Sollte der Abriss der Gebäude doch in
die Schutzzeit (15. März bis 30. September) fallen, sind die Gebäude vorher unbedingt erneut auf Vogel- und Fledermausbesatz zu untersuchen.
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